Worum geht es bei der 50%-Regel?
Seit der Liberalisierung der Videosprechstunde hören viele Praxen: "Sie dürfen jetzt unbegrenzt per Video behandeln." Das stimmt -- und gleichzeitig nicht. Denn der Bewertungsausschuss hat im Rahmen der EBM-Regeln zur Videosprechstunde eine klare Obergrenze gesetzt: Maximal 50 % aller Behandlungsfälle eines Quartals dürfen ausschließlich per Video erfolgen.
In der Praxis führt diese Regel regelmäßig zu Verwirrung, weil der entscheidende Begriff -- der Behandlungsfall -- oft falsch verstanden wird.
Behandlungsfall ist nicht gleich Sitzung
Der häufigste Fehler: Praxen zählen einzelne Videositzungen und vergleichen sie mit Präsenztermin-Zahlen. Das ist nicht, was die Regel meint.
Ein Behandlungsfall im Sinne des EBM ist die gesamte Behandlung eines Patienten innerhalb eines Quartals -- unabhängig davon, wie viele Einzelkontakte stattfinden. Ob Sie einen Patienten einmal oder achtmal im Quartal sehen: Es bleibt ein Behandlungsfall.
Die 50%-Regel bezieht sich ausschließlich auf die Frage: Bei wie vielen Ihrer Patienten fand im gesamten Quartal kein einziger persönlicher Kontakt statt?
Rechenbeispiel
Eine psychotherapeutische Praxis hat in Q2/2026 insgesamt 400 Behandlungsfälle (also 400 verschiedene Patienten):
| Kategorie | Anzahl | Zählt als Video-only? |
|---|---|---|
| Patienten nur in Präsenz behandelt | 180 | Nein |
| Patienten mit Präsenz und Video | 100 | Nein |
| Patienten ausschließlich per Video | 120 | Ja |
In diesem Beispiel sind 120 von 400 Behandlungsfällen reine Video-Fälle -- das entspricht 30 %. Die Praxis liegt damit innerhalb der 50%-Grenze.
Warum Hybridfälle entscheidend sind
Beachten Sie die mittlere Zeile: 100 Patienten hatten sowohl Präsenz- als auch Videokontakte. Diese zählen nicht als Video-only-Fälle. Sobald ein Patient im Quartal auch nur einen einzigen persönlichen Kontakt hatte, fällt der gesamte Behandlungsfall aus der 50%-Berechnung heraus.
Das hat eine wichtige strategische Konsequenz: Ein einziger kurzer Präsenzkontakt pro Quartal reicht aus, um einen Behandlungsfall aus der Video-only-Kategorie herauszunehmen.
Abschlag und Obergrenze: zwei getrennte Regeln
In der Praxis werden zwei Regeln oft vermischt, die unabhängig voneinander gelten.
1. Abschlag auf jeden reinen Videofall. Hatte ein Patient im Quartal ausschließlich Videokontakt, kennzeichnet die Praxis den Fall mit der Pseudo-GOP 88220. Die KV nimmt dann einen fachgruppenspezifischen Abschlag auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vor - in jedem dieser Fälle, nicht erst oberhalb einer Grenze:
| Gruppe | Abschlag | Fachgruppen (Auswahl) |
|---|---|---|
| 1 | 20 % | Hausärzte, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie/Neurochirurgie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie |
| 2 | 25 % | Innere Medizin, Gynäkologie, Chirurgie, Dermatologie, Orthopädie, Urologie |
| 3 | 30 % | Anästhesie, Augenheilkunde, HNO/Phoniatrie |
Die vollständige Zuordnung veröffentlicht die KBV auf ihrer Themenseite zur Videosprechstunde.
2. Obergrenze für reine Videofälle. Nr. 4.3.1 Abs. 5 Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM begrenzt die Zahl dieser Fälle auf 50 % aller Behandlungsfälle der Praxis. Fälle aus dem organisierten Notdienst und TSS-Akutfälle werden nicht mitgezählt. Oberhalb der Grenze sind reine Videofälle nicht vorgesehen; die KV kann die Abrechnung entsprechend richtigstellen. Wie Ihre KV dabei konkret vorgeht, erfragen Sie am besten direkt dort.
Zweites Rechenbeispiel
Eine psychiatrische Praxis mit 300 Behandlungsfällen:
- 90 Fälle: nur Präsenz
- 30 Fälle: Präsenz und Video (Hybridfälle)
- 180 Fälle: ausschließlich Video
Video-only-Anteil: 180 / 300 = 60 %
Alle 180 reinen Videofälle erhalten den Abschlag der Gruppe 1, also 20 % auf die Grund- bzw. Versichertenpauschale. Zusätzlich liegt die Praxis mit 30 Fällen über der Obergrenze von 150 Fällen - für diese Fälle droht eine Richtigstellung durch die KV.
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Fachgruppenspezifische Unterschiede
Die 50%-Grenze ist im EBM bundeseinheitlich geregelt (Allgemeine Bestimmungen 4.3.1); Änderungen beschließt der Bewertungsausschuss. Für einzelne Fachgruppen gilt Folgendes:
- Psychotherapie: Die 50%-Regel gilt grundsätzlich. Zusätzlich finden nach § 21 Abs. 3 der Psychotherapie-Vereinbarung mindestens 50 Minuten der Sprechstunde und der probatorischen Sitzungen grundsätzlich persönlich statt; Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich.
- Psychiatrie und Neurologie: Gleiche 50%-Grenze; der Abschlag auf reine Videofälle beträgt wie in der Psychotherapie 20 % (Gruppe 1).
- Hausärztliche Praxen: Die 50%-Regel ist hier in der Praxis selten relevant, weil ein Großteil der hausärztlichen Leistungen persönlichen Kontakt erfordert (körperliche Untersuchung, Blutentnahme, Impfungen).
Einen ausführlichen Überblick, wie sich die Regel je nach Fachrichtung auswirkt, bietet der Artikel Videosprechstunde Abrechnung nach Fachgruppe.
Zu beachten ist: Die genauen Schwellenwerte und Abschlagsregelungen können sich quartalsbezogen ändern. Die hier genannten Werte entsprechen dem Stand 2026. Maßgeblich ist Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM; im Zweifel hilft Ihre KV.
So behalten Sie den Überblick in der Praxis
Die größte praktische Herausforderung ist nicht die Regel selbst, sondern deren Monitoring im Praxisalltag. Denn die Überschreitung bemerken viele Praxen erst mit der Quartalsabrechnung -- also zu spät.
Tracking im Praxisverwaltungssystem (PVS)
Die meisten gängigen PVS-Systeme bieten Auswertungsmöglichkeiten:
- Behandlungsfälle mit Videokennzeichnung filtern (Suffix V oder W bei den GOPs, ergänzt um den Technikzuschlag GOP 01450)
- Quartalsbezogene Statistik über die Gesamtzahl der Behandlungsfälle abrufen
- Manueller Abgleich: Gesamtzahl der Patienten im Quartal vs. Patienten ohne jeden Präsenzkontakt
Wenn Ihr PVS keine automatische Auswertung bietet, hilft eine einfache Berechnung zur Quartalsmitte:
- Gesamtzahl der bisher behandelten Patienten im laufenden Quartal ermitteln
- Davon die Patienten identifizieren, die bisher ausschließlich per Video Kontakt hatten
- Den Anteil berechnen und bei Annäherung an 40 % gezielt Präsenztermine einplanen
Praktische Steuerung
Einige Ansätze, die Praxen nutzen, um innerhalb der Grenze zu bleiben:
- Quartalsplanung: Zu Quartalsbeginn grob kalkulieren, wie viele reine Video-Fälle realistisch sind
- Hybridstrategie: Bei Langzeitpatienten mindestens einen Präsenzkontakt pro Quartal einplanen -- auch wenn er kurz ausfällt
- Priorisierung: Für welche Patienten ist Video medizinisch sinnvoll, für welche nicht? Diese Differenzierung hilft, den Videoanteil gezielt dort einzusetzen, wo er den größten Nutzen bringt
Häufige Missverständnisse
"Ich darf nur 50 % meiner Termine per Video machen"
Falsch. Die Regel bezieht sich auf Behandlungsfälle, nicht auf Einzeltermine. Sie können theoretisch 80 % Ihrer Termine per Video durchführen -- solange höchstens 50 % Ihrer Patienten im Quartal ausschließlich per Video behandelt werden.
"Hybridfälle zählen anteilig"
Falsch. Ein Behandlungsfall ist entweder ein reiner Video-Fall oder nicht. Es gibt keine anteilige Berechnung. Sobald ein persönlicher Kontakt im Quartal stattfindet, ist es kein Video-only-Fall.
"Die Regel gilt pro Therapeut, nicht pro Praxis"
Falsch. Die 50%-Grenze wird je Betriebsstättennummer angewendet, nicht je Arzt- oder Therapeutennummer (LANR). In einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ kann ein einzelner Arzt oder Therapeut also über 50 % liegen, solange die Praxis insgesamt darunter bleibt.
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Was bedeutet das für die Videosprechstunde mit MeetOne?
MeetOne als Videodienstanbieter hat keinen Einfluss auf Ihre Abrechnungsquoten. Was ein zertifizierter Anbieter aber leisten kann: technisch zuverlässige Verbindungen, damit geplante Videosprechstunden auch stattfinden und nicht wegen Technikproblemen doch als Präsenztermine nachgeholt werden müssen.
Durch die Peer-to-Peer-Architektur von MeetOne läuft die Videoverbindung direkt zwischen Arzt und Patient -- ohne Umweg über einen zentralen Server. Das reduziert Latenz und Verbindungsabbrüche, was gerade bei der strategischen Planung von Video- und Präsenzterminen relevant ist: Wenn ein geplanter Videotermin technisch scheitert, verschiebt sich Ihre Quote ungewollt. Weitere Stolperfallen bei der Abrechnung von Videosprechstunden fasst unser Artikel zu den 10 häufigsten Abrechnungsfehlern zusammen.
Die 50%-Regel auf einen Blick
- Maximal 50 % aller Behandlungsfälle pro Quartal dürfen ausschließlich per Video stattfinden
- Ein Behandlungsfall = ein Patient pro Quartal, nicht eine einzelne Sitzung
- Hybridfälle (Präsenz + Video) zählen nicht als Video-only
- Jeder reine Videofall (Pseudo-GOP 88220) erhält je nach Fachgruppe einen Abschlag von 20, 25 oder 30 % auf die Pauschale
- Die Grenze gilt je Betriebsstätte, nicht je Arzt
Fazit
Die 50%-Regel begrenzt nicht die Anzahl Ihrer Videosprechstunden, sondern den Anteil der Patienten, die Sie in einem Quartal ausschließlich per Video behandeln. Der Schlüssel liegt im Verständnis des Begriffs Behandlungsfall -- und in der strategischen Planung von Hybridkontakten. Wer zur Quartalsmitte den eigenen Videoanteil prüft und gezielt einzelne Präsenztermine einstreut, hält die Obergrenze sicher ein - und vermeidet für diese Hybridfälle zugleich den Abschlag, der nur bei reinen Videofällen anfällt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die genannten Regelungen beziehen sich auf den EBM-Stand 2026. Abschlagshöhen und Schwellenwerte können sich ändern -- prüfen Sie die aktuelle Fassung bei Ihrer KV.