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Berufsrecht und Video: Was sagen die Kammern?

Ärztekammern, Psychotherapeutenkammern, Apothekerverbände: Jede Berufsgruppe regelt Videokonsultationen anders. Welche Vorgaben gelten, warum Berufsrecht Ländersache ist und was bei Verstößen passiert.

Berufsrecht und Video: Was sagen die Kammern?

Warum Berufsrecht bei Videokonsultationen oft übersehen wird

Wer sich mit Videosprechstunden beschäftigt, stößt schnell auf Datenschutz und KBV-Zertifizierung. Was dabei häufig untergeht: Berufsrecht ist eine eigenständige Rechtsebene, die unabhängig von DSGVO und SGB V regelt, ob und wie Heilberufler ihre Leistungen per Video erbringen dürfen. Die zuständigen Stellen sind nicht Datenschutzbehörden oder Kassenärztliche Vereinigungen, sondern die jeweiligen Berufskammern der Länder.

Das klingt zunächst nach einer Formalität. In der Praxis kann es aber erhebliche Konsequenzen haben, wenn Behandelnde die berufsrechtlichen Vorgaben ihrer Kammer nicht kennen oder ignorieren.

§7 Abs. 4 MBO-Ä: Der Rahmen für die ärztliche Fernbehandlung

Die Grundlage für die ärztliche Videosprechstunde im Berufsrecht ist §7 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä). Der Deutsche Ärztetag hat 2018 das bis dahin geltende Fernbehandlungsverbot gelockert. Die Neufassung erlaubt eine Behandlung über Kommunikationsmedien unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Die Behandlung muss ärztlich vertretbar sein.
  • Die erforderliche ärztliche Sorgfalt muss gewahrt bleiben.
  • Die Patientin oder der Patient muss über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt werden.

Wichtig ist: Die MBO-Ä ist kein Gesetz. Sie ist eine Empfehlung der Bundesärztekammer, die als Vorlage für die Berufsordnungen der 17 Landesärztekammern dient. Verbindlich wird eine Regelung erst, wenn die zuständige Landesärztekammer sie in ihre eigene Berufsordnung übernimmt.

Was die MBO-Ä nicht regelt

Die Musterberufsordnung macht keine Aussagen zu technischen Anforderungen an die Videoübertragung. Sie enthält keine Vorgaben zu Verschlüsselung, Serverstandorten oder Zertifizierungen. Diese Aspekte werden durch andere Regelwerke abgedeckt, etwa die Anlage 31b zum BMV-Ä für die vertragsärztliche Versorgung oder die DSGVO.

Landesärztekammern: Gleiche Grundlage, unterschiedliche Umsetzung

Die 17 Landesärztekammern haben die MBO-Änderung von 2018 unterschiedlich in ihre Berufsordnungen übernommen. Das Ergebnis: Ärztinnen und Ärzte unterliegen je nach Kammerzugehörigkeit leicht unterschiedlichen Regelungen.

Unterschiede in der Praxis

Die meisten Landesärztekammern haben den §7 Abs. 4 MBO-Ä wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen. Einige Kammern haben jedoch eigene Akzente gesetzt:

  • Restriktivere Auslegung: Einzelne Kammern betonen stärker, dass eine ausschließliche Fernbehandlung nur in Ausnahmefällen zulässig ist und der persönliche Arztkontakt die Regel bleiben soll.
  • Liberalere Auslegung: Andere Kammern haben die Formulierung offener gestaltet und lassen der ärztlichen Einschätzung im Einzelfall mehr Spielraum.
  • Ergänzende Hinweise: Manche Kammern haben zusätzliche Empfehlungen oder Merkblätter zur Videosprechstunde veröffentlicht, die zwar nicht bindend sind, aber die Auslegung der Berufsordnung verdeutlichen.

Die ehrliche Einschränkung: Die Unterschiede zwischen den Kammern sind in der Formulierung oft subtil. In der Praxis führen sie selten zu grundlegend verschiedenen Ergebnissen. Trotzdem sollten Ärztinnen und Ärzte die Berufsordnung ihrer eigenen Landesärztekammer kennen, nicht nur die MBO-Ä.

Wo Sie Ihre Berufsordnung finden

Die aktuelle Berufsordnung ist auf der Website der jeweiligen Landesärztekammer veröffentlicht. Dort finden sich häufig auch begleitende Hinweise oder FAQ zur Fernbehandlung. Wer unsicher ist, kann sich direkt an die Rechtsabteilung der eigenen Kammer wenden. Kammern erteilen ihren Mitgliedern in der Regel kostenfrei Auskunft zu berufsrechtlichen Fragen.

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Psychotherapeutenkammern: Eigene Regeln für Online-Therapie

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nicht Mitglied einer Ärztekammer, sondern einer Psychotherapeutenkammer. Auch hier gilt: Berufsrecht ist Landesrecht, die Regelungen unterscheiden sich je nach Kammer.

Richtlinientherapie per Video

Für die psychotherapeutische Versorgung gelten neben dem Berufsrecht zusätzliche Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Seit der Pandemie ist Richtlinientherapie grundsätzlich auch per Video möglich. Die G-BA-Richtlinie sieht allerdings vor, dass ein bestimmter Anteil der Sitzungen als Präsenztermin stattfinden muss.

Berufsrechtlich stellen die Psychotherapeutenkammern in der Regel folgende Anforderungen:

  • Die Therapeutin oder der Therapeut muss sicherstellen, dass die Videositzung in einem geschützten Raum stattfindet, sowohl auf Behandler- als auch auf Patientenseite.
  • Die Eignung des Videoformats muss für die jeweilige Störung und den jeweiligen Patienten geprüft werden.
  • Bei Kriseninterventionen oder akuter Suizidalität wird in der Regel ein Präsenzkontakt gefordert.

Unterschied zum ärztlichen Berufsrecht

Anders als bei Ärztekammern gibt es bei Psychotherapeutenkammern keine bundesweite Musterberufsordnung mit vergleichbarer Reichweite. Die Bundespsychotherapeutenkammer gibt Empfehlungen heraus, die Umsetzung liegt vollständig bei den Landeskammern. Das macht die Rechtslage unübersichtlicher als im ärztlichen Bereich.

Heilmittelerbringer: Berufsverbände statt Kammern

Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten und andere Heilmittelerbringer sind in den meisten Bundesländern nicht in einer Kammer organisiert. Das bedeutet: Es gibt häufig kein Berufsrecht im klassischen Sinn, das die Videotherapie reguliert.

Stattdessen sind für diese Berufsgruppen andere Regelwerke relevant:

  • Rahmenverträge nach §125 SGB V: Diese Verträge zwischen Berufsverbänden und Krankenkassen legen fest, unter welchen Bedingungen Videotherapie abrechenbar ist. Sie enthalten auch Vorgaben zur Durchführung, etwa zur Identifikation der Patienten.
  • Empfehlungen der Berufsverbände: Verbände wie der Deutsche Verband für Physiotherapie (ZVK) oder der Deutsche Bundesverband für Logopädie (dbl) geben Handlungsempfehlungen heraus, die zwar nicht rechtsverbindlich sind, aber als Orientierung dienen.
  • Heilberufsgesetze der Länder: In manchen Bundesländern existieren Heilberufsgesetze, die grundlegende Berufspflichten für Heilmittelerbringer festlegen. Videobehandlungen werden dort aber selten explizit adressiert.

Die Konsequenz: Heilmittelerbringer bewegen sich bei der Videotherapie in einem weniger klar geregelten Rahmen als Ärzte oder Psychotherapeuten. Das gibt einerseits Freiheiten, bedeutet andererseits aber auch weniger Rechtssicherheit.

Apothekerkammern: Neue Regeln für pharmazeutische Dienstleistungen

Mit der Einführung der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) 2022 hat sich auch für Apothekerinnen und Apotheker die Frage gestellt, ob und wie Beratungsleistungen per Video erbracht werden können.

Die Apothekerkammern der Länder positionieren sich hier unterschiedlich. Einige pDL, etwa die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, werden von manchen Kammern als grundsätzlich per Video durchführbar angesehen. Andere pDL erfordern zwingend eine physische Anwesenheit, etwa wenn eine Blutdruckmessung Teil der Leistung ist.

Berufsrechtlich gelten für Apotheker die jeweiligen Berufsordnungen der Landesapothekerkammern. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) als Bundesverordnung enthält bislang keine spezifischen Regelungen zur Videoberatung, was den Landesapothekerkammern Interpretationsspielraum lässt.

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Das Grundprinzip: Berufsrecht ist Landesrecht

Der wichtigste Punkt, der sich durch alle Berufsgruppen zieht: Berufsrecht wird auf Landesebene geregelt. Die Bundesorganisationen (Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, ABDA) geben Empfehlungen und Muster heraus. Rechtlich verbindlich ist aber immer nur die Berufsordnung der Kammer, bei der Sie als Behandler registriert sind.

Das bedeutet konkret:

  • Eine Ärztin in Bayern unterliegt der Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer.
  • Ein Psychotherapeut in Nordrhein-Westfalen richtet sich nach der Psychotherapeutenkammer NRW.
  • Eine Apothekerin in Sachsen orientiert sich an der Sächsischen Landesapothekerkammer.

Wer in mehreren Bundesländern tätig ist oder Patienten aus anderen Bundesländern per Video behandelt, sollte prüfen, welche Kammer zuständig ist. In der Regel richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung, nicht nach dem Aufenthaltsort des Patienten.

Was bei Verstößen gegen Berufsrecht passiert

Berufsrechtliche Verstöße sind keine Straftaten. Sie werden nicht von Staatsanwaltschaften verfolgt, sondern von den Kammern selbst im Rahmen berufsrechtlicher Verfahren.

Mögliche Konsequenzen

Die Kammern haben abgestufte Sanktionsmöglichkeiten:

  • Belehrung oder Ermahnung: Bei geringfügigen Verstößen oder erstmaligen Auffälligkeiten.
  • Rüge: Eine formelle Missbilligung, die in der Regel mit einer Geldbuße verbunden werden kann.
  • Berufsgerichtliches Verfahren: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Kammer ein Verfahren vor dem Berufsgericht einleiten. Mögliche Sanktionen reichen von Geldbußen bis zum Entzug der Approbation in extremen Fällen.

In der Praxis sind berufsrechtliche Verfahren wegen Videosprechstunden selten. Die Kammern setzen bislang eher auf Information und Beratung als auf Sanktionen. Das kann sich allerdings ändern, wenn sich die Videosprechstunde weiter verbreitet und sich Beschwerden häufen.

Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten

Berufsrechtliche Verstöße sind nicht mit Verstößen gegen das Datenschutzrecht oder das Sozialversicherungsrecht gleichzusetzen. Ein und dieselbe Handlung kann aber Verstöße in mehreren Rechtsgebieten gleichzeitig darstellen. Wer etwa eine Videosprechstunde ohne angemessene Datenverschlüsselung durchführt, könnte sowohl gegen die DSGVO als auch gegen berufsrechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen.

Berufsrecht und Video: Die wichtigsten Punkte

  • Berufsrecht ist Landesrecht. Verbindlich ist immer die Berufsordnung Ihrer Kammer, nicht die Musterberufsordnung des Bundes.
  • Ärztekammern, Psychotherapeutenkammern und Apothekerkammern haben jeweils eigene Regelungen zur Videobehandlung.
  • Heilmittelerbringer unterliegen in den meisten Bundesländern keinem klassischen Kammerrecht. Rahmenverträge und Berufsverbandsempfehlungen sind die relevanten Orientierungspunkte.
  • Verstöße gegen Berufsrecht sind kein Strafrecht, können aber zu Rügen, Geldbußen und im Extremfall zu berufsgerichtlichen Verfahren führen.
  • Im Zweifel: Die Rechtsabteilung Ihrer Kammer berät in der Regel kostenfrei.
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Fazit

Berufsrecht ist neben Datenschutz und Abrechnungsrecht eine eigenständige Rechtsebene, die bei Videokonsultationen berücksichtigt werden muss. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Berufsgruppe und Bundesland, was eine pauschale Aussage unmöglich macht. Der wichtigste Schritt ist deshalb auch der einfachste: Prüfen Sie die aktuelle Berufsordnung Ihrer Kammer und nutzen Sie deren Beratungsangebote.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer zuständigen Kammer. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen direkt an Ihre Kammer.