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Fernbehandlungsverbot: Was heute erlaubt ist und was nicht

Das Fernbehandlungsverbot wurde 2018 gelockert, aber nicht aufgehoben. Was Ärzte, Therapeuten und Heilpraktiker bei der Telemedizin beachten müssen - ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.

Fernbehandlungsverbot: Was heute erlaubt ist und was nicht

Ein Verbot, das keines mehr ist - oder doch?

Das Fernbehandlungsverbot gehört zu den meistdiskutierten Themen im deutschen Gesundheitsrecht. Viele Ärztinnen und Ärzte wissen, dass sich die Rechtslage geändert hat, sind aber unsicher, was genau heute erlaubt ist. Das liegt daran, dass die Regelung weder vollständig aufgehoben noch einheitlich umgesetzt wurde.

Um die heutige Situation zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Geschichte - und auf die Details, die in der Praxis den Unterschied machen.

Historischer Hintergrund: Das strikte Verbot

Bis 2018 war die Rechtslage klar. § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) verbot eine Behandlung oder Beratung ausschließlich über Kommunikationsmedien. Der Wortlaut war eindeutig: Ärzte durften Patienten nicht behandeln, wenn sie diese nicht zuvor persönlich gesehen hatten.

Das bedeutete in der Praxis: Eine Videosprechstunde war nur als Ergänzung zu einem bestehenden Arzt-Patienten-Kontakt zulässig. Die Erstbehandlung musste immer vor Ort stattfinden.

Diese Regelung stammte aus einer Zeit, in der "Fernbehandlung" vor allem Telefonberatung bedeutete. Die technischen Möglichkeiten einer hochauflösenden Videosprechstunde mit Bildübertragung in Echtzeit existierten schlicht noch nicht.

Der 121. Deutsche Ärztetag 2018: Die Wende

Im Mai 2018 beschloss der Deutsche Ärztetag in Erfurt eine Änderung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä. Die neue Fassung erlaubt eine ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird.

Was der Beschluss konkret besagt

Die Musterberufsordnung erlaubt seither:

  • Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien, auch ohne vorherigen persönlichen Kontakt
  • Die Entscheidung, ob eine Fernbehandlung vertretbar ist, liegt beim behandelnden Arzt
  • Die Patientin oder der Patient muss über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt werden

Was der Beschluss nicht besagt

Die MBO-Ä ist eine Musterordnung. Sie hat keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für Ärzte. Verbindlich sind die Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern. Und hier liegt die erste Komplikation.

Landesärztekammern: Keine einheitliche Umsetzung

Die Landesärztekammern haben den Beschluss des Ärztetags unterschiedlich schnell und unterschiedlich weitgehend umgesetzt. Baden-Württemberg war 2016 - also noch vor dem Bundesbeschluss - Vorreiter mit einem Modellprojekt zur ausschließlichen Fernbehandlung. Andere Kammern folgten nach 2018 schrittweise.

Heute haben die meisten Landesärztekammern ihre Berufsordnungen angepasst, aber mit unterschiedlichen Formulierungen. Manche übernehmen den MBO-Wortlaut weitgehend, andere fügen zusätzliche Einschränkungen hinzu.

Was das praktisch bedeutet

Wer in mehreren KV-Bezirken tätig ist oder Patienten aus anderen Bundesländern per Video behandelt, muss im Zweifel die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer prüfen. Die ehrliche Einschränkung: Eine vollständige Übersicht über den Stand aller 17 Kammern ist schwer aktuell zu halten, da sich die Regelungen weiterentwickeln. Im Zweifel hilft ein Anruf bei der eigenen Kammer.

Was heute erlaubt ist

Auf Basis der aktuellen Rechtslage und der KBV-Regelungen ist Folgendes grundsätzlich möglich:

Videosprechstunde mit bekannten Patienten

Folgekonsultationen per Video sind in den meisten Fachrichtungen unproblematisch. Wenn ein Patient bereits persönlich vorstellig war und eine Diagnose besteht, können Verlaufskontrollen, Befundbesprechungen und Therapieanpassungen per Video erfolgen.

Erstbehandlung per Video in geeigneten Fällen

Seit der Lockerung von 2018 ist auch eine Erstbehandlung ohne vorherigen persönlichen Kontakt möglich - vorausgesetzt, der Arzt hält dies im konkreten Fall für vertretbar. Typische Szenarien:

  • Beratung bei leichten Erkältungssymptomen
  • Hautveränderungen, die per Kamera beurteilbar sind
  • Psychotherapeutische Erstgespräche
  • Beratung zu Befunden, die bereits vorliegen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Video

AU-Bescheinigungen können per Videosprechstunde ausgestellt werden, sofern der Patient der Praxis bekannt ist. Die quantitative Begrenzung pro Quartal wurde aufgehoben. Die genauen Regelungen zur maximalen Bescheinigungsdauer ergeben sich aus der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL) - im Zweifelsfall erteilt Ihre KV verbindliche Auskunft.

Verordnungen und Rezepte

E-Rezepte können im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden, sofern die medizinische Einschätzung ohne körperliche Untersuchung möglich ist.

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Was nicht erlaubt ist oder problematisch bleibt

Situationen, die eine körperliche Untersuchung erfordern

Wenn eine Diagnose oder Behandlung ohne körperliche Untersuchung nicht möglich ist, darf keine ausschließliche Fernbehandlung stattfinden. Das betrifft unter anderem:

  • Palpation, Auskultation oder andere manuelle Untersuchungen
  • Unklare Akutsymptomatik, die differentialdiagnostisch abgeklärt werden muss
  • Chirurgische Eingriffe oder deren unmittelbare Vorbereitung
  • Erstverordnung von Betäubungsmitteln

Das Sorgfaltsprinzip als Leitplanke

Der entscheidende Maßstab ist die ärztliche Sorgfaltspflicht. Kann ein Arzt über die Videoverbindung nicht den gleichen Standard der medizinischen Einschätzung gewährleisten wie bei persönlichem Kontakt, muss er den Patienten in die Praxis einbestellen. Diese Einschätzung liegt beim einzelnen Arzt - was zugleich Freiheit und Verantwortung bedeutet.

Haftungsrisiko

Führt eine Fernbehandlung zu einer Fehleinschätzung, die bei persönlichem Kontakt vermeidbar gewesen wäre, kann dies haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Die Dokumentation der Entscheidungsgründe für eine Fernbehandlung ist daher besonders wichtig.

Die praktische Grauzone

In der täglichen Praxis gibt es zahlreiche Situationen, in denen die Abgrenzung nicht eindeutig ist. Ein Beispiel: Eine Patientin meldet sich mit Kopfschmerzen per Videosprechstunde. Handelt es sich um Spannungskopfschmerz, ist eine Videokonsultation in der Regel ausreichend. Bestehen aber Warnsymptome wie plötzlicher Beginn, neurologische Ausfälle oder Bewusstseinsstörungen, ist eine persönliche Untersuchung zwingend.

Die Entscheidung muss der Arzt im Einzelfall treffen. Pauschale Regeln wie "Kopfschmerzen gehen immer per Video" gibt es nicht und darf es auch nicht geben.

Dokumentation als Absicherung

Wer regelmäßig Videosprechstunden durchführt, sollte dokumentieren, warum eine Fernbehandlung im konkreten Fall vertretbar war. Das schützt im Haftungsfall und hilft bei möglichen Rückfragen der Landesärztekammer.

Nicht-ärztliche Berufsgruppen: Andere Regeln

Das Fernbehandlungsverbot der MBO-Ä gilt nur für Ärzte. Für andere Berufsgruppen im Gesundheitswesen gelten eigene Regelungen.

Psychotherapeuten

Psychologische Psychotherapeuten unterliegen den Regelungen der jeweiligen Psychotherapeutenkammer. Videobehandlungen sind grundsätzlich möglich und werden von den Krankenkassen erstattet. Es gelten aber Einschränkungen, etwa zur Anzahl der Sitzungen, die ausschließlich per Video stattfinden dürfen.

Heilpraktiker

Für Heilpraktiker gilt kein vergleichbares Fernbehandlungsverbot, da sie nicht der ärztlichen Berufsordnung unterliegen. Allerdings gelten auch für sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten und das Heilpraktikergesetz. Eine Fernbehandlung, die zu einem Schaden führt, kann zivilrechtliche und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.

Therapeutische Berufe

Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten können bestimmte Leistungen per Video erbringen. Die Vergütung ist über die Heilmittelrichtlinie geregelt. Auch hier gilt: Die therapeutische Sorgfalt muss gewahrt bleiben.

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Was das für die Praxisorganisation bedeutet

Die gelockerte Rechtslage eröffnet Möglichkeiten, erfordert aber auch interne Prozesse:

  • Triage-Konzept: Welche Anliegen eignen sich für Video, welche nicht? Eine klare interne Richtlinie hilft dem Praxisteam bei der Terminvergabe.
  • Aufklärung der Patienten: Patienten müssen vor der Videosprechstunde über deren Besonderheiten informiert werden. Das sollte dokumentiert werden.
  • Technische Voraussetzungen: Ein KBV-zertifizierter Videodienstanbieter ist für die GKV-Abrechnung erforderlich. Die technische Infrastruktur muss stabile Bild- und Tonqualität gewährleisten.

Zusammenfassung: Fernbehandlung in Deutschland

  • Das Fernbehandlungsverbot wurde 2018 gelockert, nicht abgeschafft - die ärztliche Sorgfaltspflicht bleibt der zentrale Maßstab
  • Die Umsetzung variiert je nach Landesärztekammer - im Zweifel die eigene Kammer kontaktieren
  • Erstbehandlung per Video ist möglich, wenn der Arzt sie im Einzelfall für vertretbar hält
  • Körperliche Untersuchungen lassen sich nicht durch Video ersetzen - die Grenze liegt in der medizinischen Notwendigkeit
  • Nicht-ärztliche Berufsgruppen unterliegen eigenen Regelungen
Beratung vereinbaren

Fazit

Das Fernbehandlungsverbot hat sich von einem strikten Verbot zu einem differenzierten Regelwerk entwickelt. Die Grundidee bleibt richtig: Patienten sollen vor unzureichender medizinischer Versorgung geschützt werden. Gleichzeitig eröffnet die aktuelle Rechtslage sinnvolle Möglichkeiten für die Telemedizin - vorausgesetzt, Ärzte und Therapeuten nutzen sie mit der gebotenen Sorgfalt und dokumentieren ihre Entscheidungen nachvollziehbar.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte zur Rechtslage in Ihrem Bundesland wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landesärztekammer oder einen Fachanwalt für Medizinrecht.