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IGeL per Video: Selbstzahlerleistungen digital anbieten

IGeL per Video sind nicht an KBV-Regeln gebunden - aber an Datenschutz und Berufsrecht. Welche Selbstzahlerleistungen sich eignen und wie die GOÄ-Abrechnung funktioniert.

IGeL per Video: Selbstzahlerleistungen digital anbieten

Warum IGeL per Video ein eigenes Thema ist

Wer an Videosprechstunde denkt, denkt meist an die GKV-Abrechnung: KBV-Zertifizierung, Anlage 31b, EBM-Ziffern. Doch Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bewegen sich in einem grundlegend anderen Rahmen. Weil sie nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören, gelten weder die Anforderungen der KBV noch die Begrenzungen des EBM.

Das eröffnet Spielraum - aber es bedeutet nicht, dass keine Regeln gelten. Berufsrecht, Datenschutz und Heilmittelwerbegesetz setzen klare Grenzen, die gerade beim digitalen Angebot von IGeL-Leistungen relevant werden.

Welche IGeL-Leistungen sich per Video eignen

Nicht jede IGeL lässt sich sinnvoll per Video erbringen. Die entscheidende Frage ist: Erfordert die Leistung eine körperliche Untersuchung oder Behandlung?

Gut geeignet für Video

  • Ernährungsberatung und -coaching - strukturierte Beratungsgespräche, die keinen physischen Kontakt erfordern
  • Reisemedizinische Beratung - Impfempfehlungen, Malariaprophylaxe und Verhaltenshinweise lassen sich vollständig per Videogespräch besprechen
  • Second-Opinion-Beratung - Einholung einer Zweitmeinung auf Basis vorliegender Befunde
  • Anti-Aging- und Lifestyle-Beratung - individuelle Beratung zu Prävention, Stressmanagement oder Hormondiagnostik
  • Psychologische Beratung (nicht Psychotherapie im engeren Sinne) - etwa Stressbewältigung oder Burnout-Prävention als IGeL

Nicht geeignet für Video

  • Hautkrebsscreening und dermatologische Untersuchungen, die eine Auflichtmikroskopie erfordern
  • Akupunktur, manuelle Therapie oder andere Behandlungen mit Körperkontakt
  • Laboruntersuchungen oder apparative Diagnostik (Ultraschall, EKG)
  • Injektionsbehandlungen (Hyaluron, Botox, Auffrischimpfungen)

Die ehrliche Einschränkung: Bei vielen IGeL-Leistungen ist das Videogespräch nur der Beratungsanteil. Die eigentliche Durchführung - etwa eine Blutentnahme für ein erweitertes Laborprofil - muss weiterhin in der Praxis stattfinden. Hier kann das Videogespräch als Vorbereitung dienen, nicht als Ersatz.

Abrechnung: GOÄ statt EBM

IGeL-Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet - unabhängig davon, ob sie in der Praxis oder per Video erbracht werden. Die EBM-Beschränkungen für Videosprechstunden greifen hier nicht.

Relevante GOÄ-Ziffern

GOÄ-Ziffer Leistung Steigerungsfaktor
1 Beratung 1,0 - 3,5-fach
3 Eingehende Beratung (mind. 10 Min.) 1,0 - 3,5-fach
34 Erörterung Behandlungsplan 1,0 - 3,5-fach
A75 Analogziffer für telemedizinische Beratung 1,0 - 2,3-fach üblich

Die Steigerungsfaktoren dürfen über den 2,3-fachen Satz hinaus angesetzt werden, wenn eine Begründung vorliegt. In der Praxis bewegen sich die meisten Video-IGeL-Abrechnungen im Bereich des 2,3-fachen Satzes.

Preisgestaltung bei echten Selbstzahlerleistungen

Ein häufiges Missverständnis: Die GOÄ gilt zwingend für privatärztliche Leistungen. Sie können also nicht beliebig Pauschalpreise festlegen, sondern müssen sich im Rahmen der GOÄ-Ziffern bewegen. Die Möglichkeit zur individuellen Preisgestaltung liegt im Steigerungsfaktor und in der Auswahl der abzurechnenden Ziffern.

Eine Ausnahme besteht bei Leistungen, die nicht in der GOÄ abgebildet sind - hier kann per Analogbewertung oder Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ) ein individueller Preis festgelegt werden. Solche Vereinbarungen müssen vor Behandlungsbeginn schriftlich geschlossen werden.

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Datenschutz: Keine KBV-Pflicht, aber § 203 StGB

Für IGeL-Videosprechstunden ist keine KBV-zertifizierte Plattform vorgeschrieben. Die Zertifizierung nach Anlage 31b BMV-Ä betrifft ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung.

Das bedeutet aber nicht, dass der Datenschutz entfällt. Die relevanten Rechtsgrundlagen sind:

  • § 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen: Als Arzt unterliegen Sie der Schweigepflicht, auch per Video. Die verwendete Plattform darf dem Anbieter keinen Zugriff auf Gesprächsinhalte ermöglichen.
  • DSGVO / Art. 9 - Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten Datenkategorien. Die Verarbeitung erfordert eine Rechtsgrundlage und angemessene technische Schutzmaßnahmen.
  • Berufsordnung - Die Landesärztekammern regeln in ihren Berufsordnungen, unter welchen Bedingungen Fernbehandlung zulässig ist.

Praktisch bedeutet das: Auch für IGeL-Videosprechstunden sollten Sie eine Plattform wählen, die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet und bei der der Anbieter keinen Zugriff auf die Gesprächsinhalte hat. Ob eine Plattform KBV-zertifiziert ist, ist dabei zweitrangig - entscheidend ist, ob sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen tatsächlich genügt.

MeetOne setzt auf eine Peer-to-Peer-Architektur, bei der Audio- und Videodaten direkt zwischen den Gesprächsteilnehmern übertragen werden, ohne über einen zentralen Server zu laufen. Das bedeutet, dass MeetOne selbst keinen technischen Zugriff auf Gesprächsinhalte hat - eine Eigenschaft, die für die Einhaltung von § 203 StGB relevant ist.

Einwilligung und IGeL-Vertrag per Video

Für IGeL-Leistungen ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich, in dem die Leistung, die voraussichtlichen Kosten und der Hinweis auf die Selbstzahlung dokumentiert sind. Diese Anforderung besteht unabhängig davon, ob die Leistung in der Praxis oder per Video erbracht wird.

Wie funktioniert das per Video?

  1. Vorab per E-Mail - Der IGeL-Vertrag wird vor dem Videogespräch digital zugesandt. Der Patient unterschreibt und sendet ihn zurück (Scan, Foto oder qualifizierte elektronische Signatur).
  2. Während des Videogesprächs - Mündliche Einwilligung, dokumentiert in der Patientenakte, mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung.
  3. Digitale Signaturlösungen - Plattformen für qualifizierte elektronische Signaturen (z. B. nach eIDAS-Verordnung) ermöglichen eine rechtssichere Unterschrift.

Die sicherste Variante ist die Zusendung vorab. So beginnt das Videogespräch erst, wenn die schriftliche Einwilligung vorliegt.

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Marketing für Video-IGeL: Was erlaubt ist

Viele Praxen möchten ihre Video-IGeL auf der eigenen Website bewerben. Das ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem ärztlichen Berufsrecht.

Erlaubt

  • Sachliche Information über angebotene IGeL-Leistungen auf der Praxis-Website
  • Nennung von Preisen bzw. Preisspannen (nach GOÄ)
  • Beschreibung des Ablaufs einer Video-IGeL
  • Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Terminbuchung

Nicht erlaubt

  • Irreführende Wirkversprechen ("Garantierte Ergebnisse")
  • Angstwerbung ("Ohne diese Vorsorge riskieren Sie...")
  • Vergleichende Werbung mit anderen Praxen
  • Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei bestimmten Behandlungen (§ 11 HWG)

Eine sachliche Unterseite auf Ihrer Praxis-Website mit dem Titel "Individuelle Gesundheitsleistungen per Videosprechstunde" und einer Auflistung der angebotenen Leistungen, Preise und des Ablaufs ist berufsrechtlich unproblematisch.

Video-IGeL in der Praxis einrichten

Technische Voraussetzungen

  • Stabile Internetverbindung (mindestens 10 Mbit/s empfohlen)
  • Ruhiger Raum mit professionellem Hintergrund
  • Kamera und Mikrofon in guter Qualität (eingebaute Laptop-Technik reicht in der Regel)
  • Datenschutzkonforme Videoplattform

Organisatorische Schritte

  • IGeL-Vertrag anpassen - Ergänzen Sie Ihren Vertrag um einen Passus zur Erbringung per Videosprechstunde
  • Terminvergabe einrichten - Separate Terminslots für Video-IGeL erleichtern die Praxisorganisation
  • Patienten informieren - Kurze Anleitung zum Ablauf der Videosprechstunde auf Ihrer Website oder per E-Mail
  • Dokumentation sicherstellen - Die Dokumentationspflicht gilt wie bei Präsenzleistungen

Video-IGeL auf einen Blick

  • Keine KBV-Zertifizierung vorgeschrieben, aber Datenschutz nach DSGVO und § 203 StGB zwingend
  • Abrechnung nach GOÄ, nicht nach EBM - keine Mengenbegrenzung
  • Gut geeignet für Beratungsleistungen, nicht für Untersuchungen mit Körperkontakt
  • IGeL-Vertrag und Einwilligung müssen auch per Video dokumentiert werden
  • Praxis-Marketing ist erlaubt, aber sachlich und im Rahmen des HWG
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Fazit

IGeL per Videosprechstunde bieten Arztpraxen eine Möglichkeit, ihr Leistungsspektrum digital zu erweitern, ohne an die engen Vorgaben der KBV-Zertifizierung gebunden zu sein. Der regulatorische Spielraum ist größer als bei GKV-Leistungen, doch Datenschutz, Berufsrecht und GOÄ-Rahmen gelten uneingeschränkt. Wer mit klar definierten Beratungsleistungen beginnt und Vertrag, Aufklärung sowie Technik sauber aufsetzt, kann Video-IGeL als sinnvolle Ergänzung zum Praxisangebot etablieren.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.