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Psychotherapie per Video: Einzel- und Gruppentherapie abrechnen

Welche Therapiesitzungen dürfen per Video stattfinden? Alles zu EBM-Ziffern, dem Anteil erlaubter Videositzungen und den Regeln für verschiedene Therapieverfahren.

Psychotherapie per Video: Einzel- und Gruppentherapie abrechnen

Der rechtliche Rahmen: Was erlaubt der EBM?

Psychotherapie per Video ist seit 2020 in der GKV-Regelversorgung angekommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt, welche Leistungen per Video erbracht werden dürfen und unter welchen Bedingungen.

Die Grundregel: Alle Richtlinienverfahren – Verhaltenstherapie (VT), tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP), analytische Psychotherapie (AP) und systemische Therapie – sind grundsätzlich videofähig. Das gilt sowohl für Einzeltherapie als auch für Gruppentherapie.

Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen, die in der Praxis oft übersehen werden.

Welche Sitzungen dürfen per Video stattfinden?

Einzeltherapie

Bei der Einzeltherapie sind folgende Leistungen per Video möglich:

Leistung GOP Videofähig
Psychotherapeutische Sprechstunde 35151 Ja
Probatorische Sitzung 35150 Ja, mit Einschränkung
Akutbehandlung 35152 Ja
Einzeltherapie (alle Verfahren) 35401–35435 Ja
Krisenintervention 35172 Ja

Die wichtige Einschränkung bei probatorischen Sitzungen: Die KBV empfiehlt, mindestens eine Sprechstunde (50 Minuten) und mindestens eine probatorische Sitzung in Präsenz durchzuführen, bevor die Therapie per Video fortgesetzt wird. Das soll sicherstellen, dass Therapeut und Patient sich persönlich kennenlernen und eine tragfähige therapeutische Beziehung aufbauen können.

Diese Empfehlung ist kein hartes Verbot – in begründeten Ausnahmefällen kann auch von Anfang an per Video gearbeitet werden. Die Begründung sollte dokumentiert werden.

Gruppentherapie

Auch die Gruppentherapie ist per Video möglich. Der EBM unterscheidet zwischen:

Gruppenform GOP-Bereich Videofähig
Gruppentherapie (alle Verfahren) 35503–35559 Ja
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 35510–35514 Ja

Was bedeutet das praktisch? Sie können eine komplette Therapiegruppe per Videokonferenz durchführen. Alle Teilnehmer schalten sich gleichzeitig zu, der Therapeut moderiert die Sitzung wie gewohnt.

Der Technikzuschlag (GOP 01450) wird bei Gruppentherapien nur einmal pro Sitzung abgerechnet – nicht pro Teilnehmer.

Die 50-Prozent-Regel

Ein zentraler Punkt für die Praxisplanung: Bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle dürfen ausschließlich per Video behandelt werden.

Was heißt „ausschließlich"? Ein Behandlungsfall gilt als Videofall, wenn im gesamten Quartal kein persönlicher Kontakt stattfindet.

Die Konsequenz: Wenn Sie mehr als die Hälfte Ihrer Patienten ausschließlich per Video behandeln, können die überzähligen Fälle nicht abgerechnet werden.

Innerhalb eines Behandlungsfalls gibt es keine Mengenbegrenzung für Videositzungen. Wenn Sie einen Patienten im Quartal einmal persönlich sehen und die restlichen Sitzungen per Video durchführen, zählt dieser Patient nicht zu den 50 Prozent.

Unterschiede zwischen den Therapieverfahren

Verhaltenstherapie (VT)

Die Verhaltenstherapie eignet sich besonders gut für die Videosprechstunde. Viele verhaltenstherapeutische Interventionen – Psychoedukation, kognitive Umstrukturierung, Hausaufgabenbesprechung – funktionieren per Video genauso gut wie in Präsenz.

Die ehrliche Einschränkung: Expositionsübungen, die in der Praxis oder in bestimmten Umgebungen stattfinden müssen, sind per Video nur eingeschränkt möglich. Allerdings können manche Expositionen sogar besser per Video begleitet werden – etwa wenn der Patient die Übung in seiner realen Umgebung durchführt und der Therapeut per Video unterstützt.

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP)

Bei der TP spielt die therapeutische Beziehung eine zentrale Rolle. Manche Therapeuten berichten, dass die Videoübertragung subtile nonverbale Signale weniger gut transportiert.

Die Realität: Viele tiefenpsychologische Therapeuten haben während der Pandemie positive Erfahrungen mit Video gemacht. Die therapeutische Beziehung lässt sich auch per Video aufbauen – es erfordert möglicherweise mehr bewusste Aufmerksamkeit für die Beziehungsgestaltung.

Analytische Psychotherapie (AP)

Die analytische Psychotherapie mit ihrer besonderen Settinggestaltung (Couch, keine Blickkontakt-Situation) ist per Video am schwierigsten abzubilden.

Die praktische Lösung: Manche Analytiker nutzen Video für Gespräche im Sitzen und wechseln für das klassische Couchsetting in die Präsenz. Das ist eine pragmatische Hybridlösung, die gut funktionieren kann.

Systemische Therapie

Die systemische Therapie ist videofähig und bietet sogar besondere Vorteile: Wenn mehrere Familienmitglieder an verschiedenen Orten leben, ermöglicht Video die gemeinsame Teilnahme ohne lange Anfahrtswege.

Krisenintervention per Video

Die Krisenintervention (GOP 35172) ist explizit videofähig. Das ist wichtig, denn gerade in akuten Krisen kann der schnelle Zugang zur Therapeutin entscheidend sein.

Die Abrechnungsregel: Die Krisenintervention kann auch außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten per Video erfolgen und entsprechend abgerechnet werden.

Die ehrliche Einschränkung: Bei akuter Suizidalität muss sorgfältig abgewogen werden, ob Video das richtige Setting ist. Die räumliche Distanz kann in solchen Situationen ein Nachteil sein, weil eine unmittelbare Intervention vor Ort nicht möglich ist. Die Entscheidung liegt in der fachlichen Verantwortung des Therapeuten.

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Die Abrechnungsziffern im Detail

Technikzuschlag

Bei jeder Videositzung rechnen Sie zusätzlich zur eigentlichen Leistung den Technikzuschlag ab:

GOP Bewertung Euro-Betrag (2026)
01450 40 Punkte ca. 5,15 €

Der Technikzuschlag ist auf 700 Punkte pro Patient und Quartal gedeckelt – das entspricht etwa 17 Videositzungen.

Einzeltherapie

Leistung GOP Suffix
Einzeltherapie VT (25 Min.) 35401 V, W
Einzeltherapie VT (50 Min.) 35402 V, W
Einzeltherapie TP (50 Min.) 35411, 35412 V, W
Einzeltherapie AP (50 Min.) 35421, 35422 V, W
Einzeltherapie Systemisch (25/50 Min.) 35431, 35432 V, W

Suffix V = Videotherapie
Suffix W = Video mit therapeutischem Gespräch

Gruppentherapie

Leistung GOP Suffix
Gruppentherapie VT (100 Min.) 35503 V, W
Gruppentherapie TP (100 Min.) 35513 V, W
Gruppentherapie AP (100 Min.) 35523 V, W
Gruppentherapie Systemisch (100 Min.) 35533 V, W

Der Abschlag bei reinen Videofällen

Wenn Sie einen Patienten ausschließlich per Video behandeln (kein persönlicher Kontakt im Quartal), greift ein Vergütungsabschlag:

Fachgruppe Abschlag
Psychotherapie 20 %

Die Pseudo-GOP 88220 wird automatisch angesetzt.

So vermeiden Sie den Abschlag: Ein einziger persönlicher Kontakt pro Quartal reicht aus, um den vollen Vergütungssatz zu erhalten. Das kann auch eine kurze Sprechstunde oder ein Organisationstermin sein.

Technische Voraussetzungen

Für die Abrechnung mit der GKV ist ein KBV-zertifizierter Videodienstanbieter zwingend erforderlich. Die Zertifizierung nach Anlage 31b BMV-Ä stellt sicher, dass:

  • Die Verbindung verschlüsselt ist
  • Datenschutzanforderungen erfüllt werden
  • Der Anbieter keine Einsicht in die Kommunikationsinhalte hat

Microsoft Teams, Zoom und Google Meet sind nicht KBV-zertifiziert und dürfen für GKV-Abrechnungen nicht verwendet werden. Mehr zu den datenschutzrechtlichen Hintergründen finden Sie in unserem Artikel über Videosprechstunden für Psychotherapeuten.

Zusätzlich muss die Videosprechstunde bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung angemeldet sein. Die genauen Anforderungen variieren je nach KV – mehr dazu in unserem Artikel zur KV-Anmeldung.

Zusammenfassung: Psychotherapie per Video

  • Alle Richtlinienverfahren sind videofähig – Einzel- und Gruppentherapie
  • Bis zu 50 % der Behandlungsfälle dürfen ausschließlich per Video erfolgen
  • Mindestens eine Sprechstunde und eine probatorische Sitzung sollten in Präsenz stattfinden
  • Technikzuschlag GOP 01450 bei jeder Videositzung (gedeckelt auf 700 Punkte/Quartal)
  • KBV-zertifizierter Anbieter ist Pflicht für die GKV-Abrechnung
  • Bei reinen Videofällen greift ein 20-%-Abschlag
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Fazit

Psychotherapie per Video ist in der GKV-Regelversorgung etabliert und bietet Therapeuten wie Patienten mehr Flexibilität. Die Abrechnungsregeln sind mittlerweile klar definiert: Technikzuschlag bei jeder Sitzung, alle Verfahren videofähig, 50-Prozent-Regel für reine Videofälle.

Die wichtigste Voraussetzung bleibt der KBV-zertifizierte Videodienstanbieter. Ohne Zertifizierung keine Abrechnung – unabhängig davon, wie gut die Sitzung inhaltlich verlaufen ist.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die Punktwerte und Euro-Beträge können je nach KV-Region variieren. Stand: Februar 2026.