MeetOne Ratgeber

Rechtsberatung per Video: Erstberatung und Beratungshilfe

Wie Rechtsberatung per Videokonferenz funktioniert: Erstberatung, Beratungshilfe, Datenschutz und das anwaltliche Berufsrecht im digitalen Kontext erklärt.

Rechtsberatung per Video: Erstberatung und Beratungshilfe

Warum Rechtsberatung per Video

Rechtliche Probleme betreffen Menschen in allen Lebenslagen -- aber nicht jeder hat eine Kanzlei in der Nähe. Auf dem Land, für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder in zeitkritischen Situationen kann der Weg zum Anwalt eine echte Hürde sein. Gleichzeitig sind viele Rechtsanliegen beratungsintensiv, aber nicht unbedingt an physische Anwesenheit gebunden.

Videoberatung kann hier eine Lücke schließen. Nicht als Ersatz für die persönliche Beratung, sondern als Ergänzung: für Erstgespräche, für Folgeberatungen, für die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

Doch die Anwaltschaft unterliegt besonderen berufsrechtlichen Pflichten. Wer Rechtsberatung per Video anbieten möchte, muss mehr beachten als nur die Technik.

Einsatzbereiche: Was sich per Video beraten lässt

Erstberatung

Die anwaltliche Erstberatung eignet sich in vielen Fällen gut für das Videoformat. Das Gespräch dient der Einschätzung der Rechtslage, der Erörterung von Handlungsoptionen und der Klärung, ob ein Mandat sinnvoll ist.

Die Kosten für eine Erstberatung sind nach § 34 Abs. 1 RVG auf 190 Euro netto (226,10 Euro brutto) begrenzt. Ob die Beratung vor Ort oder per Video stattfindet, spielt für die Abrechnung keine Rolle -- die Gebühr ist identisch.

Typische Szenarien für die Video-Erstberatung:

  • Mietrecht: Mieter hat Fragen zu einer Nebenkostenabrechnung oder Mieterhöhung
  • Arbeitsrecht: Arbeitnehmer möchte nach einer Kündigung die Rechtslage einschätzen lassen
  • Familienrecht: Erste Orientierung bei Trennung oder Unterhaltsansprüchen
  • Erbrecht: Fragen zur Testamentsgestaltung oder zum Pflichtteil
  • Vertragsrecht: Prüfung eines Vertrags vor der Unterzeichnung

Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

Die Beratungshilfe ist ein oft unterschätzter Bereich. Sie ermöglicht einkommensschwachen Personen den Zugang zu anwaltlicher Beratung bei einer Eigenbeteiligung von 15 Euro. Die Vergütung des Anwalts übernimmt die Landeskasse.

Der Ablauf: Der Ratsuchende beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein oder wendet sich direkt an einen Anwalt, der die Bewilligung nachträglich beantragt. Die Beratung selbst kann mündlich, schriftlich -- oder eben per Video erfolgen.

Die Videoberatung bietet hier einen konkreten Vorteil: Gerade für Personen, die Beratungshilfe in Anspruch nehmen, ist Mobilität häufig eingeschränkt -- sei es durch fehlende finanzielle Mittel für Fahrkosten, Kinderbetreuung oder gesundheitliche Einschränkungen.

Die ehrliche Einschränkung: Der Beratungshilfeschein muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dieser Schritt erfordert in vielen Amtsgerichten nach wie vor persönliches Erscheinen oder schriftliche Antragstellung. Die eigentliche Beratung per Video ist unproblematisch, der Verwaltungsweg davor kann es sein.

Laufende Mandate

Auch in bestehenden Mandaten ist die Videoberatung ein sinnvolles Instrument. Folgebesprechungen, Sachstandsupdates oder die Besprechung von Schriftsätzen lassen sich effizient per Video führen. Der Mandant muss nicht für ein 20-minütiges Gespräch in die Kanzlei kommen.

Berufsrechtlicher Rahmen

BRAO und BORA

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Videoberatung. Das liegt daran, dass sie die Form der Beratung nicht einschränken -- solange die beruflichen Pflichten gewahrt werden.

Entscheidend ist: Die anwaltlichen Kernpflichten gelten unabhängig vom Kommunikationskanal.

  • Identitätsprüfung: Der Anwalt muss sicherstellen, dass er mit der richtigen Person spricht. Bei Video reicht in der Regel die visuelle Identifikation in Kombination mit der vorherigen Kontaktaufnahme.
  • Belehrungspflichten: Mandanten müssen über Kosten, Erfolgsaussichten und Risiken informiert werden -- per Video genauso wie vor Ort.
  • Dokumentation: Die Beratung ist zu dokumentieren. Ein Aktenvermerk über den Inhalt des Videogesprächs genügt den Anforderungen.

Fernabsatzrecht

Eine Besonderheit, die viele Kanzleien übersehen: Wenn die Rechtsberatung per Video angeboten wird, ohne dass zuvor ein persönlicher Kontakt stattfand, kann ein Fernabsatzvertrag im Sinne der §§ 312b ff. BGB vorliegen.

Die praktische Konsequenz: Der Mandant hat unter Umständen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Anwälte müssen in diesem Fall eine Widerrufsbelehrung erteilen.

Es gibt Ausnahmen -- etwa wenn die Beratung auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten sofort beginnt und dieser auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Aber die Pflicht zur Belehrung bleibt.

Empfehlung: Wer regelmäßig Videoberatungen anbietet, sollte eine standardisierte Widerrufsbelehrung in den Mandatsvertrag aufnehmen. Der Aufwand ist gering, die rechtliche Absicherung erheblich.

Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

§ 203 StGB: Die Verschwiegenheitspflicht

Rechtsanwälte sind Berufsgeheimnisträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist strafbar. Das gilt selbstverständlich auch für die digitale Kommunikation.

Die zentrale Frage lautet: Wer kann bei einer Videoberatung technisch mithören?

Bei den meisten Videokonferenzlösungen -- ob US-amerikanisch oder deutsch -- laufen die Video- und Audiostreams über zentrale Server. Der Betreiber hat technisch Zugriff auf die Inhalte. Für Berufsgeheimnisträger ist das problematisch: Ein Dienstleister, der technisch mitlesen kann, ist potenziell ein unbefugter Dritter im Sinne des § 203 StGB.

Zwar kann der Anbieter nach § 203 Abs. 3 StGB als sonstige mitwirkende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Ob das allein ausreicht, wird von Datenschutzaufsichtsbehörden unterschiedlich bewertet. Die sicherere Variante ist eine Architektur, bei der der Anbieter technisch keinen Zugriff hat.

DSGVO-Anforderungen

Die Mandantenkommunikation enthält personenbezogene Daten, häufig besonderer Kategorie (etwa bei gesundheitsrechtlichen oder strafrechtlichen Mandaten). Die DSGVO verlangt:

  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Videodienstanbieter nach Art. 28 DSGVO
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, in dem die Videoberatung dokumentiert ist
  • Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten
  • Information der Mandanten über die Datenverarbeitung

Rechtsanwaltskammer-Empfehlungen

Mehrere Rechtsanwaltskammern haben Hinweise zur Nutzung von Videokonferenzen veröffentlicht. Der Tenor ist einheitlich: Videoberatung ist zulässig, aber der Anwalt muss die technische Sicherheit sicherstellen. Standardmäßige Consumer-Tools wie WhatsApp-Video oder FaceTime erfüllen die Anforderungen in der Regel nicht.

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Technische Anforderungen

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als Mindeststandard

Für Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger ist Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht optional, sondern eine Grundvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass nur Anwalt und Mandant die Gesprächsinhalte sehen und hören können.

Wichtig ist die Unterscheidung: Transportverschlüsselung schützt die Daten auf dem Weg zum Server, aber auf dem Server liegen sie im Klartext vor. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bedeutet, dass die Daten beim Sender verschlüsselt und erst beim Empfänger entschlüsselt werden. Der Serverbetreiber sieht nur verschlüsselte Daten.

Serverstandort

Server in der EU sind datenschutzrechtlich erforderlich. Server in den USA unterliegen dem CLOUD Act, der US-Behörden die Herausgabe von Daten erlaubt -- auch wenn diese auf europäischen Servern liegen. Für die anwaltliche Kommunikation ist das nicht akzeptabel.

Dokumentenfreigabe

In der Rechtsberatung werden regelmäßig Dokumente besprochen: Verträge, Schriftsätze, Bescheide. Die Möglichkeit zur Bildschirmfreigabe ist daher keine Komfortfunktion, sondern fachliche Notwendigkeit. Allerdings dürfen dabei keine Dokumente auf den Servern des Anbieters zwischengespeichert werden.

Anforderungen im Überblick

Anforderung Bedeutung für Anwälte
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Schutz der Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB)
Server in Deutschland/EU DSGVO-Konformität, kein CLOUD Act
Keine Aufzeichnung durch Anbieter Mandantengeheimnis geschützt
Einfacher Zugang ohne Installation Mandanten benötigen keine Spezialsoftware
Bildschirmfreigabe Gemeinsame Dokumentenbesprechung

MeetOne setzt auf eine Peer-to-Peer-Architektur: Die Video- und Audiodaten fließen direkt zwischen Anwalt und Mandant, ohne über zentrale Server zu laufen. Der Anbieter hat technisch keinen Zugriff auf die Gesprächsinhalte. Für den Verbindungsaufbau und als Fallback nutzt MeetOne ausschließlich Server in Deutschland -- auch im Fallback-Fall laufen nur verschlüsselte Daten über den Server.

Fragen zur Videoberatung für Kanzleien

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Praxistipps für die Umsetzung

Vor der ersten Videoberatung

  1. Mandatsvereinbarung anpassen: Nehmen Sie die Videoberatung als Kommunikationsform in Ihre Mandatsvereinbarung auf. Ergänzen Sie gegebenenfalls eine Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzrecht.

  2. Datenschutzinformation erstellen: Informieren Sie Mandanten über den eingesetzten Videodienstanbieter, die Art der Verschlüsselung und die Verarbeitung personenbezogener Daten.

  3. Technik testen: Stellen Sie sicher, dass Kamera, Mikrofon und Internetverbindung zuverlässig funktionieren. Ein Headset verbessert die Tonqualität erheblich.

  4. Räumlichkeiten prüfen: Das Gespräch muss in einem Raum stattfinden, in dem Dritte nicht mithören können. Ein offenes Großraumbüro ist ungeeignet.

Während der Beratung

  • Identität bestätigen: Stellen Sie zu Beginn sicher, dass Ihr Gegenüber die Person ist, die Sie erwarten.
  • Vertraulichkeit ansprechen: Weisen Sie darauf hin, dass das Gespräch vertraulich ist und keine Aufzeichnung erfolgt.
  • Bildschirmfreigabe nutzen: Zeigen Sie relevante Dokumente, statt sie mündlich zu beschreiben.
  • Aktennotiz erstellen: Dokumentieren Sie Inhalt und Dauer des Gesprächs wie bei einer Präsenzberatung.

Besondere Situationen

Mandanten mit eingeschränkter Technikaffinität: Wählen Sie einen Anbieter, der ohne App-Installation funktioniert. Ein einfacher Link, der im Browser geöffnet wird, reduziert die technische Hürde erheblich.

Dolmetscher einbinden: Bei Mandanten mit Sprachbarrieren kann ein Dolmetscher per Video zugeschaltet werden. Beachten Sie, dass der Dolmetscher zur Verschwiegenheit verpflichtet werden muss.

Beratungshilfe-Mandate: Der administrative Aufwand (Beratungshilfeschein, Abrechnung über die Landeskasse) unterscheidet sich nicht von der Präsenzberatung. Die Dokumentation sollte vermerken, dass die Beratung per Video stattfand.

Zusammenfassung: Rechtsberatung per Video

  • Erstberatung, Beratungshilfe und Mandatsbegleitung sind per Video möglich
  • Gebührenrechtlich besteht kein Unterschied zur Präsenzberatung (§ 34 RVG)
  • § 203 StGB verlangt technischen Schutz der Vertraulichkeit
  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist für Berufsgeheimnisträger Pflicht
  • Fernabsatzrecht kann Widerrufsbelehrung erfordern
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Fazit

Rechtsberatung per Video ist berufsrechtlich zulässig und für viele Beratungsanlässe das effizientere Format. Mandanten profitieren vom niedrigeren Zugangshürden, Kanzleien von flexiblerer Termingestaltung. Die besonderen Anforderungen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht verlangen allerdings eine bewusste Wahl der Technik: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Server in der EU und eine Architektur, bei der der Anbieter keinen Zugriff auf Gesprächsinhalte hat, sind keine optionalen Extras, sondern berufsrechtliche Notwendigkeit.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die berufsrechtlichen Anforderungen können sich durch Rechtsprechung oder Satzungsänderungen der Rechtsanwaltskammern weiterentwickeln.