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Videokonsultation in der Apotheke: pDL digital erbringen

Welche pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) lassen sich per Video erbringen? Rechtlicher Rahmen, Datenschutz und praktische Tipps für Apotheker.

Videokonsultation in der Apotheke: pDL digital erbringen

Warum Videokonsultation in der Apotheke?

Seit Juni 2022 können Apotheken in Deutschland erstmals sogenannte pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) erbringen und über den Nacht- und Notdienstfonds abrechnen. Die Grundlage dafür schuf die Neufassung des §129 SGB V im Rahmen des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG). Was zunächst als reine Präsenzleistung konzipiert war, wirft in der Praxis schnell eine Frage auf: Lassen sich diese Dienstleistungen auch per Video erbringen?

Die Antwort ist differenziert. Einige pDL eignen sich gut für das Videoformat, andere nicht. Der Rahmenvertrag über pharmazeutische Dienstleistungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband regelt die Rahmenbedingungen, lässt aber in bestimmten Bereichen Spielraum für digitale Formate. Dieser Artikel ordnet ein, was geht, was nicht geht und worauf Sie achten müssen.

Pharmazeutische Dienstleistungen im Überblick

Bevor es um die Videotauglichkeit geht, lohnt ein Blick auf die aktuell abrechenbaren pDL. Der Rahmenvertrag definiert fünf Dienstleistungen:

pDL Vergütung Kurzbeschreibung
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation 90,00 € Strukturierte Analyse bei Patienten mit ≥5 Arzneimitteln
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie 90,00 € Begleitung von Krebspatienten mit oralen Zytostatika
Pharmazeutische Betreuung bei Organtransplantation 90,00 € Begleitung immunsupprimierter Patienten
Erweiterte Einweisung in die Arzneimittelanwendung (Inhalativa) 20,00 € Schulung bei erstmaliger Verordnung oder Wechsel von Inhalationsgeräten
Standardisierte Risikoerfassung (Bluthochdruck) 11,20 € Blutdruckmessung und Risikobewertung

Die Vergütung erfolgt nicht über die Krankenkasse, sondern über den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands. Die Abrechnung läuft über das Apothekenrechenzentrum.

Welche pDL eignen sich für Video?

Die entscheidende Frage ist: Welche dieser Dienstleistungen lassen sich sinnvoll per Videoformat erbringen? Hier muss man zwischen dem rechtlich Zulässigen und dem praktisch Sinnvollen unterscheiden.

Gut geeignet: Medikationsberatung bei Polymedikation

Die erweiterte Medikationsberatung ist die pDL mit dem höchsten Potenzial für Videokonsultationen. Der Kern dieser Leistung ist ein strukturiertes Beratungsgespräch: Der Apotheker erfasst die gesamte Medikation des Patienten (einschließlich Selbstmedikation), prüft auf Interaktionen, Doppelverordnungen und Anwendungsprobleme und erstellt einen Medikationsplan.

Dieses Gespräch kann grundsätzlich auch per Video stattfinden. Der Patient kann seinen Medikationsplan und die Medikamentenpackungen vor die Kamera halten. Der Apotheker kann Fragen stellen, dokumentieren und Empfehlungen aussprechen.

Voraussetzung: Der Patient muss vorab seine Medikamentenliste oder den bundeseinheitlichen Medikationsplan übermitteln. Das kann per E-Mail, Upload-Funktion oder vorab in der Apotheke geschehen.

Typischer Ablauf einer Video-Medikationsanalyse:

  1. Der Patient übermittelt vorab seinen Medikationsplan (digital oder bei einem Apothekenbesuch)
  2. Der Apotheker bereitet die Analyse vor - prüft Interaktionen, Dosierungen, Doppelverordnungen
  3. Im Videogespräch bespricht der Apotheker die Ergebnisse mit dem Patienten
  4. Zusätzliche Fragen zur Selbstmedikation und Nahrungsergänzungsmitteln werden geklärt
  5. Der Apotheker erstellt oder aktualisiert den Medikationsplan und übermittelt ihn

Der Vorteil des Videoformats liegt hier auf der Hand: Das Beratungsgespräch dauert in der Regel 30 bis 60 Minuten. Viele Patienten mit Polymedikation sind älter und in ihrer Mobilität eingeschränkt. Ein Termin per Video erspart ihnen die Anfahrt, ohne auf die persönliche Beratung zu verzichten.

Geeignet mit Einschränkungen: Pharmazeutische Betreuung

Die Betreuung bei oraler Antitumortherapie und bei Organtransplantation umfasst regelmäßige Folgegespräche nach der initialen Beratung. Gerade diese Folgegespräche eignen sich für das Videoformat. Die Patienten sind häufig immunsupprimiert und haben ein Interesse daran, Kontakte zu reduzieren. Gleichzeitig ist die regelmäßige pharmazeutische Begleitung besonders wichtig.

Die ehrliche Einschränkung: Das Erstgespräch sollte idealerweise in Präsenz stattfinden. Dabei lernt der Apotheker den Patienten kennen, kann die Medikamente direkt in Augenschein nehmen und eine Vertrauensbasis aufbauen. Folgetermine können dann sinnvoll per Video erfolgen.

Gerade bei der Betreuung von Transplantationspatienten zeigt sich der praktische Nutzen: Diese Patienten nehmen Immunsuppressiva mit engem therapeutischem Fenster ein. Regelmäßige Gespräche über Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit neuen Medikamenten und die korrekte Einnahme sind entscheidend. Ein Videotermin alle vier bis sechs Wochen ist für viele Betroffene leichter wahrzunehmen als ein Apothekenbesuch - besonders in den ersten Monaten nach der Transplantation, wenn das Immunsystem besonders anfällig ist.

Eingeschränkt geeignet: Einweisung in Inhalativa

Die erweiterte Einweisung in die Arzneimittelanwendung bei Inhalativa ist per Video grundsätzlich möglich - der Apotheker kann die Inhalationstechnik per Kamera beobachten und korrigieren. Allerdings ist die Demonstration mit einem Placebo-Gerät in Präsenz häufig effektiver, weil der Apotheker direkt eingreifen kann, wenn die Handhabung nicht stimmt.

Für die Nachkontrolle der Inhalationstechnik bei einem bereits eingewiesenen Patienten kann Video jedoch eine sinnvolle Ergänzung sein.

Nicht geeignet: Risikoerfassung Bluthochdruck

Die standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck erfordert eine Blutdruckmessung in der Apotheke. Diese Leistung ist per Definition an die physische Anwesenheit gebunden und kann nicht per Video erbracht werden.

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Rechtlicher Rahmen

§129 SGB V und der Rahmenvertrag pDL

Die Rechtsgrundlage für pharmazeutische Dienstleistungen bildet §129 Absatz 5e SGB V. Der Rahmenvertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband konkretisiert die Anforderungen an Durchführung, Dokumentation und Abrechnung.

Der Rahmenvertrag schreibt für die meisten pDL eine „persönliche Erbringung durch einen Apotheker" vor. Der Begriff „persönlich" wird dabei nicht ausdrücklich auf die physische Anwesenheit beschränkt. In der juristischen Auslegung bedeutet „persönlich" zunächst, dass die Leistung durch den Apotheker selbst (nicht durch PTA oder PKA) erbracht werden muss.

Wichtig: Die ABDA hat in ihren Handlungsempfehlungen und Arbeitshilfen zu den einzelnen pDL bislang keine explizite Freigabe für Videoformate erteilt, sie aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Im Zweifel sollten Apotheker bei ihrer Landesapothekerkammer nachfragen, wie die Vorgaben vor Ort ausgelegt werden.

Dokumentationspflichten

Unabhängig vom Format gelten die Dokumentationspflichten des Rahmenvertrags. Für jede pDL muss dokumentiert werden:

  • Datum und Dauer der Beratung
  • Name des Patienten und Versichertendaten
  • Durchführender Apotheker
  • Erfasste Arzneimittel und identifizierte Probleme
  • Ergebnis und Empfehlungen

Bei Videoberatungen kommt hinzu:

  • Einwilligung des Patienten in die Videoberatung (DSGVO-konform)
  • Dokumentation des Formats - dass die Beratung per Video stattfand
  • Identitätsprüfung - wie die Identität des Patienten verifiziert wurde

Berufsrechtliche Anforderungen

Apotheker unterliegen der Schweigepflicht nach §203 StGB - genau wie Ärzte. Das bedeutet: Die technische Lösung für Videokonsultationen muss sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Gesprächsinhalte haben. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist keine optionale Zusatzfunktion, sondern eine berufsrechtliche Notwendigkeit.

Anders als bei der ärztlichen Videosprechstunde gibt es für Apotheken bislang keine spezifische KBV-Zertifizierung für Videodienstanbieter. Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, einen datenschutzkonformen Anbieter zu wählen.

Apothekengesetz und Berufsordnung

Neben §203 StGB ist auch die jeweilige Berufsordnung der Landesapothekerkammer relevant. Die Berufsordnungen verpflichten Apotheker zur Verschwiegenheit und zur sorgfältigen Auswahl technischer Hilfsmittel. Wer Videokonsultationen anbietet, sollte dokumentieren können, warum er sich für einen bestimmten Anbieter entschieden hat und welche Datenschutzmaßnahmen dieser umsetzt.

Ein häufig übersehener Punkt: Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schreibt für bestimmte Tätigkeiten die Anwesenheit in den Apothekenräumen vor. Für Beratungsgespräche, die keine physische Arzneimittelabgabe beinhalten, gilt diese Einschränkung nicht zwingend. Dennoch empfiehlt es sich, die Videokonsultation aus den Apothekenräumen heraus durchzuführen - schon allein, um im Zweifelsfall auf die Apothekensoftware und Fachinformationen zugreifen zu können.

Technische Anforderungen und Datenschutz

Datenschutzanforderungen

Für Videokonsultationen in der Apotheke gelten die allgemeinen Anforderungen der DSGVO sowie die berufsrechtlichen Vorgaben:

Anforderung Bedeutung
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Gesprächsinhalte dürfen nicht auf dem Server des Anbieters einsehbar sein
Serverstandort EU/EWR Kein Datentransfer in Drittstaaten ohne angemessenes Schutzniveau
Auftragsverarbeitungsvertrag Zwischen Apotheke und Videodienstanbieter (Art. 28 DSGVO)
Keine Aufzeichnung Gespräche dürfen nicht gespeichert oder aufgezeichnet werden
Patienteneinwilligung Informierte Einwilligung vor der ersten Videokonsultation

§203 StGB: Die oft vergessene Pflicht

In der öffentlichen Diskussion wird §203 StGB - das Berufsgeheimnis - meist nur im Zusammenhang mit Ärzten genannt. Apotheker sind jedoch ausdrücklich in §203 Absatz 1 Nr. 1 StGB aufgeführt. Das Offenbaren von Patientendaten gegenüber Dritten ist strafbar.

Was heißt das praktisch? Wenn ein Videodienstanbieter technisch in der Lage ist, Gesprächsinhalte einzusehen (etwa weil die Verschlüsselung nur zwischen Client und Server stattfindet, nicht Ende-zu-Ende), dann könnte das bereits eine Verletzung der Schweigepflicht darstellen. Der Anbieter wäre dann kein „befugter Mitwirkender" im Sinne des Gesetzes.

Eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der auch der Anbieter selbst keinen Zugriff auf die Kommunikation hat, löst dieses Problem. Bei einer Peer-to-Peer-Architektur, wie sie beispielsweise MeetOne verwendet, werden die Daten direkt zwischen den Teilnehmern übertragen, ohne dass sie über einen zentralen Server geleitet werden.

Hardware und Infrastruktur

Für Videokonsultationen in der Apotheke brauchen Sie keine aufwendige Ausstattung:

Komponente Empfehlung
Internetverbindung Mindestens 2 Mbit/s Upload, stabil
Endgerät Computer, Laptop oder Tablet mit Kamera und Mikrofon
Raum Separater, ruhiger Bereich - nicht am HV-Tisch
Beleuchtung Gleichmäßig, kein Gegenlicht
Hintergrund Neutral, keine sichtbaren Patientendaten anderer Patienten

Der letzte Punkt wird häufig übersehen: Im Hintergrund dürfen keine Rezepte, Medikamentenlisten oder andere patientenbezogene Informationen sichtbar sein.

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Praktische Umsetzung: Schritt für Schritt

1. Geeignete Patienten identifizieren

Nicht jeder Patient ist für eine Videokonsultation geeignet. Gute Kandidaten sind:

  • Polymedikations-Patienten, die regelmäßig in Ihre Apotheke kommen und bereits eine Beziehung zu Ihnen haben
  • Patienten mit eingeschränkter Mobilität, die von der Anfahrt entlastet werden
  • Onkologische Patienten oder Transplantationspatienten, die Kontakte reduzieren möchten
  • Patienten in ländlichen Gebieten, die einen weiten Weg zur nächsten Apotheke haben

2. Abläufe definieren

Definieren Sie vor dem Start klare Prozesse:

Terminvergabe: Wie buchen Patienten einen Video-Termin? Telefonisch, per E-Mail, über ein Buchungssystem? Klare Abläufe verhindern Doppelbelegungen und Missverständnisse.

Vorbereitung: Bitten Sie den Patienten vorab, seinen Medikationsplan und relevante Unterlagen bereitzuhalten oder digital zu übermitteln. Bei einer Medikationsanalyse ist das die Voraussetzung für eine sinnvolle Beratung.

Nachbereitung: Wie erhalten Patienten das Ergebnis? Per Post, per E-Mail (verschlüsselt), in der Apotheke? Klären Sie den Kommunikationsweg vorab.

3. Technik testen

Führen Sie vor der ersten echten Konsultation einen Testlauf durch:

  • Prüfen Sie Bild- und Tonqualität
  • Testen Sie die Verbindung mit einem Kollegen oder Bekannten
  • Stellen Sie sicher, dass der Patient den Zugang zum Videogespräch versteht
  • Planen Sie einen kurzen Technik-Check zu Beginn jeder Konsultation ein

4. Einwilligung einholen

Erstellen Sie ein Formular für die informierte Einwilligung, das folgende Punkte abdeckt:

  • Hinweis auf die Datenverarbeitung und den Videodienstanbieter
  • Information über Verschlüsselung und Datenschutzmaßnahmen
  • Recht auf Widerruf und Alternative der Präsenzberatung
  • Unterschrift oder elektronische Bestätigung

Praxistipp: Die Einwilligung lässt sich beim nächsten regulären Apothekenbesuch des Patienten einholen, bevor der erste Video-Termin stattfindet. So ist die formale Grundlage geschaffen, ohne dass ein separater Termin nötig ist.

5. Kommunikation mit den Ärzten

Wenn sich aus der Medikationsanalyse Empfehlungen ergeben, die eine Änderung der ärztlichen Verordnung betreffen, muss der Apotheker den behandelnden Arzt informieren. Bei der Videoberatung sollten Sie vorab klären, auf welchem Weg diese Kommunikation erfolgt. Der Rahmenvertrag sieht vor, dass arzneimittelbezogene Probleme dokumentiert und - mit Einwilligung des Patienten - an den Arzt weitergegeben werden.

Dieser interdisziplinäre Austausch ist ein zentraler Bestandteil der pDL und funktioniert unabhängig davon, ob die Beratung in Präsenz oder per Video stattfand. Entscheidend ist, dass die Dokumentation vollständig ist und der Kommunikationsweg zum Arzt gesichert.

Was per Video nicht funktioniert

Neben der bereits genannten Risikoerfassung bei Bluthochdruck gibt es weitere Bereiche, die an die physische Anwesenheit in der Apotheke gebunden sind:

  • Rezeptbelieferung und Arzneimittelabgabe - erfordert die persönliche Aushändigung
  • Herstellung und Prüfung von Rezepturen - physische Labortätigkeit
  • Substitutionsausgabe - strenge Dokumentations- und Sichtkontrollpflichten
  • Blutdruck-, Blutzucker- oder Cholesterinmessungen - erfordern Geräte und physischen Kontakt
  • Erstgespräche bei komplexen Medikationsanalysen - wenn der Patient seine Medikamente nicht vorab übermitteln kann

Die Videokonsultation ist ein ergänzendes Format. Sie ersetzt weder die Kernaufgaben der Arzneimittelversorgung noch den persönlichen Kontakt, der für viele Patienten ein wichtiger Grund für den Gang in die Apotheke ist.

Abrechnung der pDL bei Videoerbringung

Die Abrechnung der pDL erfolgt unabhängig vom Erbringungsformat über das Apothekenrechenzentrum. Die Vergütungshöhe ändert sich nicht, wenn die Leistung per Video erbracht wird.

Abrechnungsvoraussetzungen

Für die Abrechnung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die pDL wurde durch einen Apotheker erbracht (nicht PTA)
  • Die Dokumentation ist vollständig
  • Die Versichertendaten liegen vor (eGK oder Ersatzverfahren)
  • Der Patient hat die Einwilligung erteilt
  • Die Leistung entspricht den inhaltlichen Anforderungen des Rahmenvertrags

Vergütung im Überblick

pDL Vergütung Abrechnungshäufigkeit
Medikationsberatung Polymedikation 90,00 € Einmal pro Patient und Jahr
Pharmazeutische Betreuung Antitumortherapie 90,00 € Je Betreuungsintervall
Pharmazeutische Betreuung Organtransplantation 90,00 € Je Betreuungsintervall
Einweisung Inhalativa 20,00 € Bei Erstverordnung oder Wechsel
Risikoerfassung Bluthochdruck 11,20 € Einmalig (nicht per Video)

Hinweis zur Praxis: Dokumentieren Sie bei Videoberatungen zusätzlich das verwendete Format und die technische Durchführung. Im Fall einer Prüfung durch das Rechenzentrum oder die Krankenkasse sollte nachvollziehbar sein, dass die Beratung in angemessener Qualität stattgefunden hat.

Wirtschaftliche Betrachtung

Die pDL-Vergütung ist unabhängig vom Zeitaufwand festgelegt. Eine Medikationsanalyse wird mit 90,00 Euro vergütet, egal ob sie 30 oder 60 Minuten dauert. Videokonsultationen können hier einen wirtschaftlichen Vorteil bieten: Es entfällt die Wartezeit, wenn der Patient sich verspätet, und der Apotheker kann den Beratungsraum effizienter nutzen. Gleichzeitig muss die Investition in Technik und Einarbeitung berücksichtigt werden - bei den aktuellen Vergütungssätzen ist das wirtschaftliche Potenzial begrenzt, aber die Einsparung an Organisationsaufwand kann sich über die Zeit bemerkbar machen.

Zusammenfassung: pDL per Video

  • Medikationsberatung bei Polymedikation eignet sich am besten für das Videoformat
  • Folgegespräche der pharmazeutischen Betreuung (Onkologie, Transplantation) sind per Video sinnvoll
  • Risikoerfassung Bluthochdruck und Rezeptbelieferung erfordern Präsenz
  • §203 StGB gilt auch für Apotheker - Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist Pflicht
  • Die Vergütung ist identisch zur Präsenzerbringung
Beratung vereinbaren

Fazit

Pharmazeutische Dienstleistungen per Video sind kein Selbstläufer, aber für bestimmte pDL ein sinnvolles Format. Die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation und die Folgegespräche bei onkologischen oder Transplantationspatienten profitieren von der Möglichkeit, Beratungsgespräche unabhängig vom Apothekenbesuch durchzuführen.

Der rechtliche Rahmen ist noch nicht in allen Punkten eindeutig geklärt. Apotheker sollten die Vorgaben ihrer Landesapothekerkammer beachten und bei der Wahl des Videodienstanbieters auf echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und DSGVO-Konformität achten - nicht nur aus Datenschutzgründen, sondern auch wegen der strafrechtlichen Schweigepflicht nach §203 StGB.

Wer Videokonsultationen in der Apotheke einführen möchte, beginnt am besten mit einer klar definierten pDL, einer kleinen Gruppe geeigneter Patienten und einem sauberen Prozess. Die Technik ist dabei das geringste Problem.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die Regelungen zu pharmazeutischen Dienstleistungen können sich ändern - prüfen Sie im Zweifelsfall die aktuellen Vorgaben der ABDA und Ihrer Landesapothekerkammer.