Psychotherapeutische Sprechstunde per Video: Der Einstieg in die Behandlung
Bevor eine Psychotherapie beginnen kann, steht die psychotherapeutische Sprechstunde. Sie ist seit 2017 verpflichtend und dient der Abklärung, ob überhaupt eine psychische Erkrankung vorliegt und welches Therapieverfahren infrage kommt. Die gute Nachricht: Diese Sprechstunde darf vollständig per Video stattfinden.
Abgerechnet wird die psychotherapeutische Sprechstunde über die GOP 35151 (50 Minuten) oder als Einheit zu 25 Minuten. Der Patient benötigt für den Start keinen Überweisungsschein - der Zugang ist niedrigschwellig, was gerade bei der Videoversion ein Vorteil sein kann.
Praktisch bedeutet das: Ein Patient, der sich erstmals meldet, kann direkt per Videotermin eingeschätzt werden. Das senkt die Hemmschwelle für Menschen in ländlichen Regionen, mit eingeschränkter Mobilität oder mit sozialen Ängsten, die den Gang in eine Praxis als belastend empfinden.
Allerdings unterscheidet sich eine Sprechstunde per Video von der Präsenzvariante in einem wesentlichen Punkt: Die nonverbale Kommunikation ist eingeschränkt. Körperhaltung, Geruch, feinmotorische Auffälligkeiten - all das nimmt man über eine Kamera nur begrenzt wahr. Für eine orientierende Ersteinschätzung reicht das in vielen Fällen aus. Für eine fundierte Diagnostik ist es oft zu wenig.
Probatorische Sitzungen per Video: Was der G-BA erlaubt
Probatorische Sitzungen dienen der diagnostischen Abklärung, dem Aufbau der therapeutischen Beziehung und der Indikationsstellung. Sie sind die Grundlage für den Therapieantrag. Der G-BA erlaubt grundsätzlich, probatorische Sitzungen per Video durchzuführen (GOP 35150).
Die Empfehlung der KBV
Die KBV empfiehlt, mindestens eine Sprechstunde und mindestens eine probatorische Sitzung in Präsenz durchzuführen, bevor die Behandlung per Video fortgesetzt wird. Diese Empfehlung ist kein hartes Verbot. In begründeten Ausnahmefällen kann die gesamte Probatorik per Video stattfinden - die Begründung sollte aber dokumentiert werden.
Was in der Praxis zu beachten ist
In der Probatorik geht es darum, den Patienten kennenzulernen, eine Diagnose zu stellen und die Therapieindikation zu klären. Per Video funktioniert das gut bei:
- Patienten mit klarer Symptomatik (z. B. Angststörungen, depressive Episoden)
- Patienten, die verbal gut zugänglich sind und sich im Videosetting wohlfühlen
- Folgekontakten, wenn ein Ersttermin bereits in Präsenz stattgefunden hat
Schwieriger wird es bei:
- Patienten mit dissoziativen Symptomen, bei denen man körperliche Anzeichen beobachten muss
- Verdacht auf organische Ursachen, die eine körperliche Untersuchung nahelegen
- Patienten mit schwerer Antriebslosigkeit, bei denen das Videosetting die Distanz eher vergrößert
Die ehrliche Einschränkung: Es gibt keine verbindliche Liste, welche Störungsbilder per Video probatorisch geeignet sind und welche nicht. Das bleibt eine klinische Entscheidung, die der Therapeut im Einzelfall treffen und dokumentieren muss.
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Akutbehandlung per Video: Bis zu 24 Sitzungen
Die Akutbehandlung (GOP 35152) ist für Patienten gedacht, die kurzfristig psychotherapeutische Hilfe benötigen, ohne den längeren Antragsweg einer Richtlinientherapie abzuwarten. Sie umfasst bis zu 24 Sitzungen à 25 Minuten (alternativ: bis zu 12 Sitzungen à 50 Minuten) und ist anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig.
Was per Video möglich ist
Akutbehandlung darf per Video stattfinden - und hier liegt ein besonderer Mehrwert. Patienten in akuten Krisen können schneller versorgt werden, wenn der Termin nicht an die Erreichbarkeit der Praxis gebunden ist. Gerade bei Wartezeiten von mehreren Monaten auf einen Therapieplatz kann die Video-Akutbehandlung eine wichtige Brücke sein.
Die Grenzen
Nicht jede Akutsituation ist für eine Videobehandlung geeignet. Bei akuter Suizidalität, schwerer Selbstverletzung oder psychotischen Episoden ist die physische Präsenz des Therapeuten oder zumindest ein persönlicher Kontakt in einem geschützten Rahmen in der Regel notwendig. Ein Videoformat bietet hier keine Möglichkeit zur unmittelbaren Krisenintervention im physischen Sinne.
Hinzu kommt: Die Akutbehandlung soll den Patienten stabilisieren. Ob das Videosetting dazu beiträgt oder eher Distanz schafft, hängt vom einzelnen Patienten ab und muss individuell eingeschätzt werden.
Diagnostik per Video: Was geht, was nicht
Die diagnostische Arbeit in der Probatorik und der psychotherapeutischen Sprechstunde umfasst verschiedene Methoden. Per Video sind manche gut umsetzbar, andere stoßen an klare Grenzen.
Gut per Video umsetzbar
- Klinisches Interview: Strukturierte und halbstrukturierte Interviews (z. B. DIPS, SKID) lassen sich per Video durchführen. Der verbale Anteil steht im Vordergrund.
- Standardisierte Fragebögen: PHQ-9, GAD-7, BDI-II und ähnliche Selbstauskunftsfragebögen können vorab digital zugesandt und im Gespräch besprochen werden.
- Anamnese: Die biografische und Symptomanamnese funktioniert per Video in der Regel gut.
Eingeschränkt per Video möglich
- Verhaltensbeobachtung: Psychomotorik, Affekt und Antrieb lassen sich nur eingeschränkt per Kamera beurteilen. Feinheiten wie leichtes Zittern, Schwitzen oder subtile motorische Unruhe gehen im Videobild unter.
- Interaktionsdiagnostik: Bei Paar- oder Familiendiagnostik fehlt die räumliche Dynamik - wer sitzt wo, wer weicht wem aus, wie verhalten sich die Beteiligten zueinander im Raum.
Nicht per Video möglich
- Neuropsychologische Testverfahren mit Materialien (z. B. HAWIE, Mosaiktest) erfordern physische Anwesenheit.
- Projektive Verfahren wie TAT oder Rorschach-Test sind per Video nicht standardisiert durchführbar.
- Körperliche Untersuchung zum Ausschluss somatischer Ursachen (z. B. Schilddrüsenfunktion bei Angstsymptomatik).
Der Therapieantrag: Was per Video erhoben werden kann
Für den Antrag auf Richtlinientherapie benötigt der Therapeut eine gesicherte Diagnose, die Indikationsstellung und einen Behandlungsplan. Die Frage ist: Reicht die videobasierte Diagnostik als Grundlage?
In vielen Fällen ja. Wenn die Diagnose auf einem klinischen Interview, standardisierten Fragebögen und einer ausführlichen Anamnese basiert, kann die Erhebung per Video erfolgen. Der Bericht an den Gutachter muss das Setting nicht explizit als Videoformat kennzeichnen, allerdings sollte die Dokumentation festhalten, wie die Diagnostik durchgeführt wurde.
Die ehrliche Einschränkung: Manche Gutachter fragen nach, ob ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Eine rein videobasierte Probatorik ohne jeden Präsenzkontakt kann bei der Gutachterbewertung Fragen aufwerfen - auch wenn sie formal nicht verboten ist. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, plant mindestens einen Präsenztermin in der Probatorik ein.
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Übergang von Akutbehandlung zu Richtlinientherapie
Ein häufiges Szenario: Die Akutbehandlung stabilisiert den Patienten, und anschließend soll eine Richtlinientherapie beantragt werden. Gibt es beim Übergang eine Präsenzpflicht?
Formal nein. Es gibt keine Regelung im EBM oder in der Psychotherapie-Richtlinie, die beim Übergang von Akutbehandlung zu Richtlinientherapie einen Präsenzkontakt vorschreibt. Die bereits in der Akutbehandlung per Video gewonnenen diagnostischen Erkenntnisse können in den Therapieantrag einfließen.
Praktisch empfiehlt es sich dennoch, den Übergang bewusst zu gestalten. Die Richtlinientherapie hat einen anderen Charakter als die Akutbehandlung - sie ist langfristiger angelegt, arbeitet oft biografisch und erfordert eine stabile therapeutische Beziehung. Ob diese Beziehung ausschließlich per Video tragfähig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Vom Erstanruf bis zum Therapieantrag: Ein Workflow
Wie kann ein videogestützter Behandlungsweg praktisch aussehen? Hier ein Ablauf, der die bestehenden Regelungen berücksichtigt:
1. Erstanruf und Terminvergabe
Der Patient meldet sich telefonisch oder online. Die Praxis bietet einen Videosprechstunden-Termin an und schickt den Zugangslink vorab per E-Mail oder SMS.
2. Psychotherapeutische Sprechstunde per Video (GOP 35151)
Ersteinschätzung per Video: Liegt eine psychische Erkrankung vor? Ist Psychotherapie indiziert? Der Patient erhält die PTV 11 (Befundbericht) und ggf. eine Empfehlung für ein Therapieverfahren.
3. Probatorische Sitzungen (GOP 35150)
Mindestens zwei, maximal vier Sitzungen zur Diagnostik und Indikationsstellung. Idealerweise findet mindestens eine davon in Präsenz statt. Per Video können Fragebögen besprochen, die Anamnese vertieft und die Therapieplanung begonnen werden.
4. Bei Bedarf: Akutbehandlung parallel (GOP 35152)
Falls der Patient nicht warten kann, können bis zu 24 Akutbehandlungssitzungen parallel zur Probatorik beginnen - auch per Video.
5. Therapieantrag
Auf Basis der diagnostischen Erkenntnisse wird der Antrag auf Richtlinientherapie gestellt. Die Dokumentation hält fest, welche Sitzungen per Video und welche in Präsenz stattfanden.
6. Beginn der Richtlinientherapie
Die genehmigten Sitzungen können anteilig per Video stattfinden. Die 50-Prozent-Regel für reine Videofälle pro Quartal gilt auch hier.
Zusammenfassung: Was per Video möglich ist
- Psychotherapeutische Sprechstunde: vollständig per Video möglich (GOP 35151)
- Probatorische Sitzungen: per Video möglich, mindestens eine Präsenzsitzung empfohlen (GOP 35150)
- Akutbehandlung: bis zu 24 Sitzungen per Video (GOP 35152)
- Diagnostik: klinische Interviews und Fragebögen per Video gut umsetzbar, neuropsychologische Tests nicht
- Therapieantrag: videobasierte Diagnostik als Grundlage grundsätzlich ausreichend
Fazit
Psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik und Akutbehandlung per Video sind kein Zukunftsszenario, sondern rechtlich zulässig und in der Praxis umsetzbar. Die Regelungen geben Therapeuten Spielraum, den sie verantwortungsvoll nutzen können. Entscheidend ist die klinische Einschätzung im Einzelfall: Nicht jeder Patient und nicht jedes Störungsbild eignen sich gleichermaßen für eine rein videobasierte Diagnostik und Behandlung. Wer Präsenz und Video gezielt kombiniert, kann sowohl den Zugang zur Therapie erleichtern als auch die diagnostische Qualität sicherstellen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder berufsrechtliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Regelungen des G-BA, der KBV und der zuständigen Psychotherapeutenkammer.