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Arbeitsmedizin per Video: Betriebsärztliche Vorsorge digital

Welche arbeitsmedizinischen Leistungen per Video möglich sind: Vorsorgeuntersuchungen, Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Eingliederungsmanagement.

Arbeitsmedizin per Video: Betriebsärztliche Vorsorge digital

Warum Arbeitsmedizin per Video?

Deutschland hat ein Betriebsarztproblem. Die Zahl der Fachärzte für Arbeitsmedizin sinkt seit Jahren, während die Anforderungen an die betriebsärztliche Betreuung steigen. Gleichzeitig betreuen viele arbeitsmedizinische Dienste Unternehmen an mehreren Standorten -- mit entsprechend hohem Reiseaufwand.

Für Betriebsärzte, die regelmäßig zwischen Standorten pendeln, gehen erhebliche Arbeitszeit und Ressourcen für die Anreise verloren. Für Beschäftigte bedeuten begrenzte Vor-Ort-Sprechstunden oft lange Wartezeiten oder den Ausfall eines Termins, weil er zeitlich nicht passt.

Die Videoberatung kann einen Teil dieser Probleme lösen -- nicht alle. Denn die Arbeitsmedizin umfasst Leistungen, die sich gut per Video erbringen lassen, und solche, die zwingend eine körperliche Anwesenheit erfordern.

Welche Leistungen eignen sich für Video?

Die arbeitsmedizinische Betreuung umfasst ein breites Spektrum an Leistungen. Einige davon sind beratungsorientiert und erfordern keinen physischen Kontakt. Andere setzen Untersuchungsgeräte oder eine körperliche Begutachtung voraus.

Gut geeignet für Video

Vorsorgeberatung (Wunsch- und Angebotsvorsorge): Bei Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG und bei Angebotsvorsorge -- sofern sie keinen Untersuchungsanteil hat -- steht das Beratungsgespräch im Vordergrund. Der Betriebsarzt klärt über arbeitsplatzspezifische Gesundheitsrisiken auf und gibt individuelle Empfehlungen. Das funktioniert per Video.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): BEM-Gespräche nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind Gesprächstermine zwischen dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber und gegebenenfalls dem Betriebsarzt. Der Inhalt ist die Klärung, wie eine Rückkehr an den Arbeitsplatz gestaltet werden kann. Physische Anwesenheit ist dafür nicht erforderlich.

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Die Beratung zu psychischen Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz ist beratungsintensiv und erfordert keinen körperlichen Kontakt. Interviews, Auswertungsgespräche und Beratungen zur Maßnahmenableitung können per Video stattfinden.

Arbeitsmedizinische Sprechstunde: Allgemeine arbeitsmedizinische Beratungen -- etwa zu ergonomischen Fragen, Hautschutz am Arbeitsplatz oder Impfberatung vor Auslandsentsendung -- lassen sich per Video durchführen.

Suchtprävention und -beratung: Beratungsgespräche im Rahmen betrieblicher Suchtpräventionsprogramme eignen sich für das Videoformat. Für manche Beschäftigte ist die Hemmschwelle niedriger, wenn das Gespräch nicht in der Betriebsarztpraxis vor Ort stattfindet.

Übersicht: Welche Leistungen per Video möglich sind

Leistung Per Video Anmerkung
Wunschvorsorge (Beratung) Ja Kein Untersuchungsanteil
Angebotsvorsorge (Beratung) Ja Ohne körperliche Untersuchung
Pflichtvorsorge Teilweise Nur Beratungsanteil, Untersuchung in Präsenz
BEM-Gespräch Ja Reine Gesprächsleistung
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Ja Interviews und Auswertung
Arbeitsmedizinische Sprechstunde Ja Allgemeine Beratung
Eignungsuntersuchung Nein Erfordert körperliche Untersuchung
Einstellungsuntersuchung Nein Erfordert körperliche Untersuchung
Seh-/Hörtest, Lungenfunktion Nein Erfordert Geräte vor Ort

Was per Video nicht funktioniert

Die ehrliche Einschränkung: Ein erheblicher Teil der arbeitsmedizinischen Tätigkeit erfordert physische Anwesenheit. Das betrifft insbesondere:

Pflichtvorsorge mit Untersuchungsanteil: Wenn die ArbMedVV eine körperliche oder klinische Untersuchung vorschreibt (etwa bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Lärm oder Bildschirmarbeit mit Sehtest), muss diese vor Ort erfolgen. Der Beratungsanteil kann vorgelagert per Video stattfinden, die Untersuchung selbst nicht.

Eignungsuntersuchungen: Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Arbeiten in Höhe, Atemschutzgeräteträger) erfordern apparative Diagnostik und eine körperliche Begutachtung.

Arbeitsplatzbegehungen: Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen vor Ort ist ein zentraler Bestandteil der betriebsärztlichen Aufgaben nach dem ASiG. Eine Begehung lässt sich nicht durch eine Videokonferenz ersetzen.

Akute arbeitsmedizinische Fragestellungen: Bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen, nach Arbeitsunfällen oder bei der Bewertung von Hautveränderungen durch Gefahrstoffe ist eine persönliche Untersuchung notwendig.

Die Videosprechstunde ersetzt also nicht den Betriebsarzt vor Ort, sondern ergänzt seine Tätigkeit. Der Vorteil liegt in der Entlastung bei beratungsintensiven Leistungen, sodass die knappen Präsenzzeiten für Untersuchungen genutzt werden können.

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Rechtlicher Rahmen

Die arbeitsmedizinische Betreuung ist durch mehrere Gesetze und Verordnungen geregelt. Für die Frage, ob Video zulässig ist, sind folgende Regelwerke relevant:

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das ASiG verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte zu bestellen und ihnen die betriebsärztliche Betreuung zu übertragen. Es schreibt nicht vor, dass alle Leistungen in Präsenz erbracht werden müssen. Beratungsleistungen können grundsätzlich auch per Video erfolgen.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Die ArbMedVV unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Sie legt fest, welche Vorsorgeanlässe eine körperliche Untersuchung einschließen. Wo die Verordnung eine Untersuchung vorsieht, ist Präsenz erforderlich. Wo nur Beratung vorgesehen ist, steht einer Videodurchführung nichts entgegen.

DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die Einsatzzeiten und Aufgaben der Betriebsärzte. Sie lässt grundsätzlich Spielraum für die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel -- ohne dies explizit zu adressieren. Die Berufsgenossenschaften haben bisher keine allgemeine Stellungnahme veröffentlicht, die den Einsatz von Videoberatung in der Arbeitsmedizin verbietet oder einschränkt.

ASiG und die Beratungspflicht

§ 3 ASiG beschreibt die Aufgaben des Betriebsarztes: Beratung des Arbeitgebers und der Beschäftigten. Diese Beratung ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Die Interpretation der Fachwelt: Solange die Beratungsqualität gewährleistet ist, kann sie per Video stattfinden.

Was das praktisch bedeutet: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die Videoberatung in der Arbeitsmedizin verbietet. Die Zulässigkeit hängt von der konkreten Leistung ab. Reine Beratungsleistungen sind per Video zulässig. Leistungen mit Untersuchungsanteil erfordern Präsenz.

Wer trägt die Kosten?

Anders als in der vertragsärztlichen Versorgung gibt es in der Arbeitsmedizin keine Abrechnung über die Krankenkasse. Die Finanzierung ist klar geregelt:

Kostenpflichtiger ist der Arbeitgeber. Nach § 3 ASiG und § 2 ArbMedVV trägt der Arbeitgeber die Kosten für die betriebsärztliche Betreuung -- einschließlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung in Präsenz oder per Video erbracht wird.

Die Vergütung erfolgt in der Regel über:

  • Betreuungsverträge mit arbeitsmedizinischen Diensten (Festpreis je nach Mitarbeiterzahl und Gefährdungsklasse)
  • Einzelabrechnungen nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) oder nach individueller Vereinbarung
  • Einsatzstundenbasierte Modelle gemäß DGUV Vorschrift 2

Für den Beschäftigten entstehen keine Kosten. Auch die Arbeitszeit für die Teilnahme an arbeitsmedizinischen Terminen wird vom Arbeitgeber getragen.

Ein wirtschaftlicher Aspekt der Videoberatung: Wenn der Betriebsarzt weniger Reisetage benötigt, weil er beratende Leistungen per Video erbringt, sinken die Fahrt- und Zeitkosten. Für Unternehmen mit mehreren Standorten kann das die Betreuungskosten spürbar senken, ohne die Qualität der Versorgung zu mindern.

Datenschutz und technische Anforderungen

Arbeitsmedizinische Gespräche unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Gesundheitsdaten der Beschäftigten sind besonders schützenswert -- insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber. Der Datenschutz in der Arbeitsmedizin hat eine zusätzliche Dimension: Der Arbeitgeber darf nicht erfahren, was im Gespräch zwischen Betriebsarzt und Beschäftigtem besprochen wird.

Anforderungen an den Videodienstanbieter

Anforderung Warum relevant
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Kein Dritter -- auch nicht der Anbieter -- darf das Gespräch mitsehen
Server in Deutschland/EU DSGVO-Konformität, kein Zugriff nach US CLOUD Act
Keine Aufzeichnung Arbeitsmedizinische Gespräche dürfen nicht gespeichert werden
Auftragsverarbeitungsvertrag Pflicht nach Art. 28 DSGVO
Einfacher Zugang ohne Registrierung Beschäftigte sollen teilnehmen können, ohne ein Nutzerkonto beim Anbieter anzulegen

Besonderheit: Schutz vor dem Arbeitgeber

In der Arbeitsmedizin ist der Arbeitgeber zwar Auftraggeber, aber er hat keinen Anspruch auf die Gesprächsinhalte. Der Betriebsarzt teilt dem Arbeitgeber lediglich mit, ob der Beschäftigte aus arbeitsmedizinischer Sicht geeignet ist -- nicht warum oder was besprochen wurde.

Das hat Konsequenzen für die technische Lösung: Der Videodienstanbieter muss so gewählt werden, dass der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Kommunikation hat. Wird die Videokonferenz über die IT-Infrastruktur des Unternehmens abgewickelt (etwa über Microsoft Teams oder eine Unternehmens-Zoom-Lizenz), hat die IT-Abteilung des Arbeitgebers potenziell Zugriff auf Metadaten oder sogar Inhalte. Das ist mit der ärztlichen Schweigepflicht nicht vereinbar.

MeetOne löst dieses Problem architektonisch: Durch die Peer-to-Peer-Verbindung werden Video- und Audiodaten direkt zwischen Betriebsarzt und Beschäftigtem übertragen. Weder MeetOne selbst noch der Arbeitgeber können die Inhalte des Gesprächs einsehen. Der Beschäftigte braucht nur einen Link -- keine App, kein Konto, keine Unternehmens-IT.

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Praktische Umsetzung

Wer Arbeitsmedizin per Video anbieten möchte, sollte einige organisatorische Punkte beachten.

Vor dem Einstieg

Leistungskatalog prüfen: Welche Ihrer arbeitsmedizinischen Leistungen sind beratungsorientiert und können per Video erbracht werden? Erstellen Sie eine Übersicht, welche Termine künftig per Video und welche in Präsenz stattfinden.

Vertrag mit dem Arbeitgeber anpassen: Klären Sie mit dem Auftraggeber, dass Videoberatung Teil der Betreuung ist. Die meisten Betreuungsverträge enthalten hierzu keine explizite Regelung -- eine Ergänzung ist empfehlenswert.

Beschäftigte informieren: Die Teilnahme an einer Videoberatung ist freiwillig. Beschäftigte sollten wissen, dass sie auch einen Präsenztermin wahrnehmen können. Informieren Sie über den Datenschutz -- insbesondere, dass der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Gesprächsinhalte hat.

Einen geeigneten Raum schaffen

Für den Betriebsarzt gelten die gleichen Anforderungen wie bei jeder ärztlichen Videosprechstunde: ein ruhiger Raum, in dem vertrauliche Gespräche möglich sind. Der Beschäftigte braucht ebenfalls eine ungestörte Umgebung -- das Großraumbüro ist dafür nicht geeignet.

Dokumentation

Die Dokumentationspflichten ändern sich durch das Videoformat nicht. Der Betriebsarzt dokumentiert die Beratung wie bei einem Präsenztermin. Zusätzlich sollte vermerkt werden, dass die Beratung per Video stattfand.

Zusammenfassung: Arbeitsmedizin per Video

  • Beratungsleistungen (Wunschvorsorge, Angebotsvorsorge, BEM-Gespräche, psychische Gefährdungsbeurteilung) eignen sich für Video
  • Untersuchungen mit apparativer Diagnostik erfordern weiterhin Präsenz
  • Kostenträger ist der Arbeitgeber, nicht die Krankenkasse
  • Besonderer Datenschutz: Der Arbeitgeber darf keinen Zugriff auf Gesprächsinhalte haben
  • Unternehmenseigene Videosysteme (Teams, Zoom) sind aus Schweigepflichtgründen problematisch
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Fazit

Die Videoberatung erweitert die Möglichkeiten der betriebsärztlichen Betreuung -- insbesondere für arbeitsmedizinische Dienste, die Unternehmen an mehreren Standorten betreuen. Beratungsorientierte Leistungen wie Wunschvorsorge, BEM-Gespräche und psychische Gefährdungsbeurteilungen lassen sich per Video sinnvoll erbringen. Körperliche Untersuchungen bleiben der Präsenz vorbehalten.

Ein oft übersehener Aspekt: In der Arbeitsmedizin hat der Datenschutz eine Doppelfunktion. Die Gesprächsinhalte müssen nicht nur vor unbefugten Dritten, sondern auch vor dem Arbeitgeber geschützt werden. Die Wahl des Videodienstanbieters ist deshalb keine rein technische Entscheidung, sondern betrifft die ärztliche Schweigepflicht.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder arbeitsmedizinische Beratung. Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich ändern -- prüfen Sie im Zweifelsfall die aktuellen Vorgaben der DGUV und der zuständigen Aufsichtsbehörden.