Darf ich per Videosprechstunde krankschreiben?
Die kurze Antwort: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die AU-Bescheinigung per Videosprechstunde ist grundsätzlich möglich - aber nicht in jedem Fall. Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt, wann eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne persönlichen Kontakt zulässig ist.
Weil sich diese Regelungen in den letzten Jahren mehrfach geändert haben, lohnt sich ein genauer Blick auf den aktuellen Stand. Dabei gilt: Die AU-RL wird regelmäßig angepasst. Prüfen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung beim G-BA oder bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Die zentrale Voraussetzung: Bekannter Patient
Der wichtigste Grundsatz der AU per Video lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Der Patient muss der Praxis bereits persönlich bekannt sein.
Das bedeutet konkret:
- Es muss in der Vergangenheit mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis stattgefunden haben
- Der Patient muss in der Kartei der Praxis geführt werden
- Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss sich ein ausreichendes Bild vom Gesundheitszustand machen können
Was "bekannt" in der Praxis heißt
Die AU-RL spricht davon, dass die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt sein muss. In der Praxis wird das typischerweise so ausgelegt, dass ein persönlicher Kontakt in einem der zurückliegenden Quartale stattgefunden haben sollte. Die genaue Auslegung kann je nach KV variieren - bei Unsicherheiten hilft eine Rückfrage bei Ihrer zuständigen KV.
Was nicht geht: Eine Erst-AU für einen Patienten, der noch nie persönlich in Ihrer Praxis war. Auch wenn der Patient sich per Video vorstellt und die Symptome klar erscheinen - ohne vorherigen persönlichen Kontakt ist die AU per Video nicht zulässig.
Was die AU-Richtlinie regelt
Die AU-RL des G-BA legt die Rahmenbedingungen für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit fest. Für die Videosprechstunde sind insbesondere folgende Punkte relevant:
Feststellung per Videosprechstunde
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen einer Videosprechstunde möglich, wenn:
- Die Erkrankung dies zulässt (eine Fernbeurteilung muss medizinisch vertretbar sein)
- Der Patient der Praxis bekannt ist
- Die Videosprechstunde über einen zertifizierten Videodienstanbieter durchgeführt wird
Bescheinigungsdauer
Die AU-RL enthält Vorgaben zur Dauer der Bescheinigung. Grundsätzlich gilt: Die Arbeitsunfähigkeit soll für die voraussichtliche Dauer bescheinigt werden. Bei der Feststellung per Video sollten Ärztinnen und Ärzte jedoch besonders sorgfältig abwägen, ob die Fernbeurteilung für den konkreten Fall ausreichend ist.
Wichtiger Hinweis: Die konkreten Regelungen zur maximalen Bescheinigungsdauer bei Videosprechstunden haben sich mehrfach geändert. Informieren Sie sich über die aktuelle Fassung der AU-RL beim G-BA, da hier Anpassungen stattfinden können.
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Folge-AU per Videosprechstunde
Ein häufiger Anwendungsfall: Ein Patient wurde bereits persönlich untersucht, krankgeschrieben und benötigt nun eine Verlängerung der AU. Genau hier kann die Videosprechstunde besonders sinnvoll sein.
Bei einer Folge-AU per Video gilt:
- Die Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit muss bereits erfolgt sein (ob per Praxisbesuch oder Video ist dabei grundsätzlich unerheblich, solange die Voraussetzungen jeweils erfüllt waren)
- Die Ärztin oder der Arzt muss beurteilen können, ob die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit plausibel ist
- Die Dokumentation der Videosprechstunde muss lückenlos erfolgen
Wann die Folge-AU per Video sinnvoll ist
Typische Situationen, in denen eine Verlängerung per Video medizinisch vertretbar sein kann:
- Erkältungskrankheiten mit bekanntem Verlauf
- Rückenbeschwerden ohne neue Symptomatik
- Psychische Erkrankungen bei laufender Behandlung
- Nachsorge nach operativen Eingriffen, wenn der Heilungsverlauf planmäßig ist
Die ehrliche Einschränkung: Nicht jede Verlängerung eignet sich für die Videosprechstunde. Wenn sich der Zustand verschlechtert, neue Symptome auftreten oder eine körperliche Untersuchung notwendig wird, ist ein persönlicher Praxisbesuch angezeigt.
Technische Übermittlung: eAU per KIM
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich auch der Übermittlungsweg geändert. Die AU wird digital über die Telematikinfrastruktur (TI) an die Krankenkasse übermittelt - per KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
Das gilt auch für AU-Bescheinigungen, die aus einer Videosprechstunde heraus ausgestellt werden:
- Die eAU wird wie gewohnt im Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt
- Die Übermittlung an die Krankenkasse erfolgt per KIM über die TI
- Der Arbeitgeber ruft die eAU digital bei der Krankenkasse ab
- Der Patient erhält bei Bedarf einen Ausdruck oder eine digitale Kopie
An der technischen Übermittlung ändert sich durch die Videosprechstunde also nichts. Das PVS muss lediglich die Information verarbeiten können, dass die Feststellung per Video erfolgt ist.
Grenzen und Einschränkungen
Was per Video nicht geht
Einige Konstellationen sind von der AU per Video ausgeschlossen oder zumindest problematisch:
- Unbekannte Patienten: AU für Personen, die noch nie persönlich in der Praxis waren, ist nicht zulässig
- Körperliche Untersuchung erforderlich: Wenn die Diagnose eine Untersuchung voraussetzt, reicht die Videosprechstunde nicht aus
- BtM-pflichtige Verordnungen: Betäubungsmittelrezepte können nicht per Videosprechstunde ausgestellt werden - das ist unabhängig von der AU, aber relevant, wenn AU und Verordnung zusammen erfolgen sollen
- Unklare Krankheitsbilder: Bei diffusen oder wechselnden Symptomen ist die persönliche Vorstellung vorzuziehen
Häufige Fehler in der Praxis
Aus der Beratungspraxis und den Rückmeldungen von KVen lassen sich typische Fehlerquellen identifizieren:
1. Fehlende Dokumentation der Videosprechstunde
Die Durchführung per Video muss in der Patientenakte dokumentiert werden. Das umfasst: Datum, Uhrzeit, verwendeter Videodienstanbieter und die Feststellung, dass eine Fernbeurteilung für den konkreten Fall ausreichend war.
2. AU für unbekannte Patienten
Gerade bei hohem Patientenaufkommen kann es passieren, dass die Prüfung des persönlichen Vorkontakts zu kurz kommt. Hier hilft ein kurzer Blick in die Kartei vor der Videosprechstunde.
3. Keine Einwilligung eingeholt
Für die Videosprechstunde ist die Einwilligung des Patienten erforderlich. Diese muss vor der ersten Videosprechstunde dokumentiert werden - bei Folgekonsultationen reicht die einmalige Einwilligung in der Regel aus.
4. Ungeeignete Fälle per Video behandelt
Nicht jede AU lässt sich per Video verantwortungsvoll ausstellen. Im Zweifel sollte die Patientin oder der Patient persönlich einbestellt werden.
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So setzen Sie die AU per Video korrekt um
Für eine rechtssichere Umsetzung in der Praxis empfiehlt sich folgender Ablauf:
Vor der Videosprechstunde
- Prüfen, ob der Patient der Praxis persönlich bekannt ist (Kartei-Check)
- Einwilligung zur Videosprechstunde sicherstellen
- Zertifizierten Videodienstanbieter verwenden
Während der Videosprechstunde
- Anamnese und Befunderhebung so gründlich wie möglich durchführen
- Bei Zweifel an der Fernbeurteilbarkeit: persönlichen Termin vereinbaren
- Videosprechstunde dokumentieren
Nach der Videosprechstunde
- eAU im PVS erstellen und per KIM übermitteln
- Dokumentation in der Patientenakte vervollständigen
- Bei Folge-AU: nächsten Kontrolltermin festlegen (persönlich oder Video)
AU per Video - die wichtigsten Punkte
- AU per Videosprechstunde ist grundsätzlich möglich, wenn der Patient der Praxis bekannt ist
- Die eAU wird wie gewohnt über die TI per KIM übermittelt
- Folge-AU per Video ist ein häufiger und sinnvoller Anwendungsfall
- Sorgfältige Dokumentation der Videosprechstunde ist Pflicht
- Bei unklaren Fällen oder erforderlicher körperlicher Untersuchung: persönlicher Termin
Fazit
Die AU-Bescheinigung per Videosprechstunde ist eine praktische Ergänzung der Patientenversorgung - gerade bei Folge-AU und bekannten Krankheitsbildern. Die zentrale Voraussetzung bleibt der persönliche Vorkontakt in der Praxis. Wer die Dokumentationspflichten beachtet und die Grenzen der Fernbeurteilung respektiert, kann die Videosprechstunde für AU-Bescheinigungen rechtssicher nutzen. Da sich die Regelungen regelmäßig ändern, ist der Blick in die aktuelle AU-RL und die Informationen Ihrer KV der zuverlässigste Weg, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung. Die Regelungen der AU-RL werden regelmäßig angepasst - prüfen Sie die aktuelle Fassung beim G-BA oder bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.