Warum eine eigene Einwilligung für die Videosprechstunde
Die Videosprechstunde ist rechtlich keine bloße Variante des Praxisbesuchs. Sobald eine Behandlung per Video stattfindet, kommen zwei zusätzliche Rechtsebenen ins Spiel: die Einwilligung in die Fernbehandlung selbst und die datenschutzrechtliche Einwilligung in die digitale Datenübertragung.
In der Praxis werden beide Aspekte häufig in einem einzigen Formular zusammengefasst. Das ist zulässig, solange die einzelnen Einwilligungen klar voneinander getrennt sind und der Patient versteht, worin er jeweils einwilligt.
Die rechtlichen Grundlagen
Drei Regelwerke sind relevant:
- DSGVO Art. 6 und Art. 9: Gesundheitsdaten sind besonders geschützte Daten. Ihre Verarbeitung erfordert eine klare Rechtsgrundlage. Die Behandlung selbst ist über Art. 9 Abs. 2 lit. h abgedeckt, aber die spezifische Art der Datenübertragung per Video erfordert zusätzliche Transparenz gegenüber dem Patienten.
- Berufsrecht der Heilberufe: Die Berufsordnungen der Landesärztekammern und anderer Heilberufskammern regeln, unter welchen Bedingungen eine Fernbehandlung zulässig ist. Seit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots 2018 ist die Videosprechstunde grundsätzlich erlaubt, aber an Aufklärungspflichten geknüpft.
- Patientenrechtegesetz (§ 630d BGB): Vor jeder medizinischen Maßnahme ist die Einwilligung des Patienten erforderlich. Bei der Videosprechstunde betrifft das die Einwilligung in die Behandlungsform selbst.
Zwei Einwilligungen, ein Formular
1. Einwilligung in die Fernbehandlung
Dies ist die medizinisch-therapeutische Einwilligung. Der Patient bestätigt, dass er über die Besonderheiten der Videosprechstunde aufgeklärt wurde und mit dieser Behandlungsform einverstanden ist.
Dazu gehört:
- Die Aufklärung, dass eine Videosprechstunde die körperliche Untersuchung nicht ersetzen kann
- Der Hinweis, dass der Behandelnde jederzeit einen Präsenztermin empfehlen kann
- Das Recht des Patienten, jederzeit auf einen persönlichen Termin zu wechseln
- Die Information über mögliche technische Einschränkungen (Bild- und Tonqualität, Verbindungsabbrüche)
2. Datenschutzrechtliche Einwilligung
Diese Einwilligung betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Videoübertragung. Der Patient muss wissen, welche Daten wie verarbeitet werden.
Relevante Punkte:
- Welche Daten übertragen werden (Bild, Ton, Verbindungsdaten)
- Welcher Videodienstanbieter eingesetzt wird (Name, Sitz)
- Ob und wo Daten gespeichert werden
- Dass keine Aufzeichnung der Videosprechstunde stattfindet
- Das Recht auf Widerruf der Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen
Die ehrliche Einschränkung: Die Abgrenzung zwischen beiden Einwilligungen ist in der Praxis nicht immer trennscharf. Die Datenschutzbehörden erwarten dennoch, dass beide Aspekte erkennbar adressiert werden.
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Was in einer Einwilligungserklärung stehen muss
Eine wirksame Einwilligungserklärung für die Videosprechstunde sollte folgende Bestandteile enthalten:
Angaben zu den Beteiligten
- Vollständiger Name und Anschrift des Behandelnden bzw. der Praxis
- Name des Patienten (bzw. des gesetzlichen Vertreters)
Angaben zum Videodienst
- Name des verwendeten Videodienstanbieters
- Art der Verschlüsselung (z. B. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung)
- Serverstandort (Deutschland/EU)
- Hinweis, ob eine KBV-Zertifizierung vorliegt (bei ärztlichen Leistungen)
Informationen zur Datenverarbeitung
- Welche Daten verarbeitet werden (Video, Audio, Verbindungsmetadaten)
- Rechtsgrundlage der Verarbeitung
- Speicherdauer der Verbindungsdaten (in der Regel: keine dauerhafte Speicherung)
- Hinweis auf die medizinische Dokumentationspflicht (die unabhängig vom Video gilt)
Rechte des Patienten
- Widerrufsrecht: Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wirkt für die Zukunft.
- Recht auf Präsenzbehandlung: Der Patient kann jederzeit auf eine Vor-Ort-Behandlung bestehen.
- Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte nach DSGVO
- Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde
Hinweis auf technische Risiken
- Mögliche Verbindungsabbrüche
- Abhängigkeit von der Internetverbindung beider Seiten
- Hinweis, dass trotz Verschlüsselung ein Restrisiko bei der Datenübertragung besteht
Unterschrift und Datum
- Ort und Datum der Einwilligung
- Unterschrift des Patienten (oder elektronische Bestätigung)
Wie die Einwilligung eingeholt werden kann
Die Einwilligung muss vor der ersten Videosprechstunde vorliegen. Es gibt mehrere Wege:
Schriftlich: Der Patient unterschreibt ein Formular in der Praxis, etwa beim vorherigen Präsenztermin. Das ist rechtlich am sichersten und in der Dokumentation am einfachsten.
Elektronisch: Über ein digitales Formular, das der Patient vor der Videosprechstunde ausfüllt und bestätigt. Wichtig: Die elektronische Einwilligung muss nachweisbar sein. Ein einfacher Klick auf "Ich stimme zu" reicht, solange dokumentiert wird, wann und wie die Einwilligung erteilt wurde.
Mündlich mit Dokumentation: Im Ausnahmefall kann die Einwilligung mündlich erfolgen, etwa wenn ein Patient die Videosprechstunde kurzfristig nutzen möchte. In diesem Fall muss der Behandelnde die mündliche Einwilligung dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Inhalt der Aufklärung, Bestätigung des Patienten. Die schriftliche Nachholung ist empfehlenswert.
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Sonderfälle
Minderjährige Patienten
Bei Patienten unter 18 Jahren ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Bei gemeinsamer Sorge müssen grundsätzlich beide Elternteile zustimmen. In der Praxis wird die Einwilligung eines Elternteils akzeptiert, wenn keine Anhaltspunkte für Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Bei sogenannten einwilligungsfähigen Minderjährigen (in der Regel ab 14-16 Jahren, abhängig von der Einsichtsfähigkeit) kann der Minderjährige die Einwilligung in die Behandlung selbst erteilen. Die datenschutzrechtliche Einwilligung erfordert nach Art. 8 DSGVO bei digitalen Diensten ein Mindestalter von 16 Jahren.
Betreute Personen
Bei Patienten mit rechtlicher Betreuung hängt es vom Umfang der Betreuung ab. Umfasst die Betreuung den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich.
Notfallsituationen
In akuten Notfällen kann auf die vorherige schriftliche Einwilligung verzichtet werden, wenn die Videokonsultation im mutmaßlichen Interesse des Patienten liegt. Die Einwilligung sollte dann schnellstmöglich nachgeholt werden. In der Praxis kommen solche Fälle bei Videosprechstunden selten vor, da Notfälle in der Regel einen direkten Kontakt erfordern.
Häufige Fehler bei der Einwilligungserklärung
Pauschale Formulierungen: "Ich bin mit der Videosprechstunde einverstanden" reicht nicht aus. Der Patient muss konkret informiert worden sein, worüber er die Einwilligung erteilt.
Fehlende Trennung: Die Einwilligung in die Fernbehandlung und die datenschutzrechtliche Einwilligung werden vermischt, ohne dass der Patient die einzelnen Aspekte erkennen kann.
Kein Widerrufshinweis: Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Ein fehlender Hinweis macht die Einwilligung angreifbar.
Kopplung an den Behandlungsvertrag: Die Einwilligung in die Videosprechstunde darf nicht zur Bedingung für die Behandlung gemacht werden. Der Patient muss immer die Möglichkeit haben, stattdessen einen Präsenztermin zu vereinbaren.
Einmalige Einwilligung für alle Zeiten: Es empfiehlt sich, die Einwilligung regelmäßig zu erneuern, insbesondere wenn sich der Videodienstanbieter oder die technischen Rahmenbedingungen ändern.
Muster: Inhaltliche Bausteine einer Einwilligungserklärung
Die folgende Übersicht zeigt, welche inhaltlichen Bausteine eine Einwilligungserklärung enthalten sollte. Dies ist kein fertiges Formular, sondern eine Orientierungshilfe für die Erstellung.
Baustein 1: Aufklärung über die Videosprechstunde
Erläuterung, dass die Behandlung per Video erfolgt. Hinweis auf die Einschränkungen gegenüber einer Präsenzbehandlung. Information, dass der Behandelnde einen Vor-Ort-Termin empfehlen wird, wenn die Videosprechstunde medizinisch nicht ausreicht.
Baustein 2: Technische Rahmenbedingungen
Benennung des Videodienstanbieters. Angabe zur Verschlüsselung und zum Serverstandort. Hinweis, dass keine Aufzeichnung stattfindet. Information über technische Risiken (Verbindungsabbrüche, Qualitätsschwankungen).
Baustein 3: Datenschutzinformation
Angabe der verarbeiteten Datenarten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Speicherdauer. Hinweis auf die Rechte des Patienten nach DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Beschwerde).
Baustein 4: Einwilligungserklärung
Separate Bestätigung der Einwilligung in die Fernbehandlung. Separate Bestätigung der datenschutzrechtlichen Einwilligung. Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht. Hinweis auf das Recht, jederzeit eine Präsenzbehandlung zu verlangen.
Baustein 5: Formalia
Ort und Datum. Unterschrift des Patienten (oder elektronische Bestätigung). Ggf. Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Zusammenfassung: Einwilligungserklärung für Videosprechstunden
- Zwei getrennte Einwilligungen erforderlich: Fernbehandlung und Datenschutz
- Der Patient muss über technische Risiken und seine Rechte aufgeklärt werden
- Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich (mit Dokumentation) erfolgen
- Widerrufsrecht und Recht auf Präsenzbehandlung müssen enthalten sein
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten nötig
- Regelmäßige Aktualisierung bei Änderung des Videodienstanbieters
Fazit
Die Einwilligungserklärung für Videosprechstunden ist mehr als eine Formalität. Sie dient dem Schutz des Patienten und der rechtlichen Absicherung des Behandelnden. Wer die beiden Einwilligungsebenen sauber trennt, die Pflichtbestandteile vollständig abbildet und die Einwilligung nachweisbar dokumentiert, ist gut aufgestellt. Bei Unsicherheiten über die konkrete Formulierung lohnt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt oder dem zuständigen Datenschutzbeauftragten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die dargestellten Anforderungen können je nach Berufsgruppe, Bundesland und individueller Situation abweichen. Konsultieren Sie bei konkreten Fragen einen Fachanwalt für Medizinrecht oder Ihren Datenschutzbeauftragten. Stand: März 2026.