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Ernährungsberatung per Video: Abrechnung und Voraussetzungen

Ernährungsberatung online durchführen und mit der Krankenkasse abrechnen. Ein Überblick über Zertifizierungsanforderungen, Abrechnungswege und praktische Vorteile der digitalen Beratung.

Ernährungsberatung per Video: Abrechnung und Voraussetzungen

Präventive Beratung oder Ernährungstherapie

Bevor es um Technik und Abrechnung geht, ist eine wichtige Unterscheidung nötig: Was genau bieten Sie an?

Präventive Ernährungsberatung richtet sich an gesunde Menschen, die ihr Ernährungsverhalten verbessern möchten. Typische Themen: Gewichtsmanagement, ausgewogene Ernährung, Stressbewältigung durch Ernährung. Diese Beratung fällt unter die Primärprävention nach § 20 SGB V.

Ernährungstherapie hingegen behandelt ernährungsbedingte Erkrankungen oder Erkrankungen, bei denen Ernährung therapeutisch relevant ist: Diabetes mellitus, Adipositas mit Begleiterkrankungen, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Nierenerkrankungen. Diese Leistung wird nach § 43 SGB V als ergänzende Leistung zur Rehabilitation abgerechnet.

Die Unterscheidung ist relevant, weil sie den Abrechnungsweg bestimmt.

Abrechnungswege im Überblick

Leistung Rechtsgrundlage Kostenträger Voraussetzung
Präventionskurs § 20 SGB V GKV (Zuschuss) ZPP-Zertifizierung
Individuelle Prävention § 20 SGB V GKV (Zuschuss) ZPP-Zertifizierung
Ernährungstherapie § 43 SGB V GKV (Zuschuss) Ärztliche Verordnung + Zertifizierung
Privatberatung - Selbstzahler Qualifikation nach Empfehlung

Präventionskurse nach § 20 SGB V

Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert Kurskonzepte, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden. Seit 2021 sind auch digitale und Online-Formate zugelassen. Die Teilnehmer erhalten in der Regel 80-100 % der Kursgebühr erstattet, wenn sie mindestens 80 % der Einheiten absolvieren.

Voraussetzung für Anbieter: Eine von der ZPP anerkannte Grundqualifikation (Diätassistent, Oecotrophologe, Ernährungswissenschaftler) plus ein zertifiziertes Kurskonzept.

Individuelle Ernährungstherapie nach § 43 SGB V

Bei ernährungstherapeutischer Behandlung übernehmen die Krankenkassen einen Teil der Kosten, wenn eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung vorliegt. Die Höhe des Zuschusses variiert je nach Kasse, liegt aber typischerweise bei 30-45 Euro pro Beratungseinheit für eine begrenzte Anzahl von Sitzungen.

Erforderlich sind:

  • Ärztliche Verordnung mit Diagnose
  • Zertifizierung nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung oder vergleichbar
  • Antrag des Patienten bei seiner Krankenkasse

Welche Beratungen eignen sich für Video

Die kurze Antwort: nahezu alle.

Die Ernährungsberatung ist eine der Leistungen, die sich besonders gut für das Videoformat eignen. Anders als bei körperlichen Untersuchungen ist der persönliche Kontakt für die Informationserfassung und Wissensvermittlung nicht zwingend erforderlich.

Was per Video gut funktioniert

  • Erstgespräch und Anamnese – Ernährungsgewohnheiten, Tagesablauf, Vorlieben und Abneigungen lassen sich im Gespräch erheben
  • Ernährungspläne besprechen – Bildschirmfreigabe ermöglicht gemeinsames Betrachten von Dokumenten
  • Folgeberatungen – Fortschritte besprechen, Anpassungen vornehmen
  • Gruppenkurse – Präventionskurse mit mehreren Teilnehmern

Der besondere Vorteil: Einblick in den Alltag

Ein Argument, das für die Videoberatung spricht und bei anderen Telemedizin-Anwendungen so nicht existiert: Sie können den Patienten bitten, die Kamera in die Küche zu richten. Kühlschrank öffnen, Vorratsschrank zeigen, den Frühstückstisch so wie er normalerweise aussieht.

Dieser Einblick in das häusliche Umfeld ist in der Präsenzberatung schlicht nicht möglich. Statt auf Selbstauskunft angewiesen zu sein, sehen Sie die Realität.

Wo Präsenz sinnvoll bleibt

  • Bioimpedanzanalyse oder andere Körperzusammensetzungsmessungen
  • Praktische Kochkurse, bei denen Sie Techniken vormachen
  • Patienten mit Sprachbarrieren oder kognitiven Einschränkungen

Die ehrliche Einschränkung: Video ersetzt nicht alle Formate. Aber für den Großteil der Ernährungsberatung ist es gleichwertig oder bietet sogar Vorteile.

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Zertifizierungsanforderungen

Wer Ernährungsberatung anbieten und mit Krankenkassen abrechnen möchte, benötigt eine anerkannte Qualifikation.

Für Präventionskurse (§ 20 SGB V)

Die ZPP prüft Anbieterqualifikationen nach dem Leitfaden Prävention. Anerkannt werden:

  • Diätassistenten (staatlich anerkannt)
  • Oecotrophologen (Diplom/Bachelor/Master)
  • Ernährungswissenschaftler (Diplom/Bachelor/Master)
  • Ärzte mit ernährungsmedizinischer Zusatzqualifikation

Zusätzlich zur Grundqualifikation wird eine Einweisung in das spezifische Kurskonzept verlangt.

Für Ernährungstherapie (§ 43 SGB V)

Die Krankenkassen orientieren sich meist an den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE). Anerkannt werden Zertifikate wie:

  • DGE-Zertifikat "Ernährungsberater/DGE"
  • VDD-Fortbildungszertifikat
  • Vergleichbare Qualifikationen anderer Fachgesellschaften

Manche Kassen akzeptieren auch das VDOE-Zertifikat oder QUETHEB-Registrierung.

Technische Anforderungen

Was Sie benötigen

Komponente Empfehlung
Internetverbindung Stabil, mindestens 1 Mbit/s Upload
Kamera HD-fähig, eingebaute Laptop-Kamera reicht meist
Mikrofon Headset oder externes Mikrofon für klare Tonqualität
Beleuchtung Gesicht gleichmäßig ausgeleuchtet, kein Gegenlicht
Hintergrund Ruhig, professionell, aufgeräumt

Datenschutz bei sensiblen Gesundheitsdaten

Ernährungsberatung behandelt Gesundheitsdaten, die nach DSGVO besonders geschützt sind. Diagnosen, Körpergewicht, Essverhalten – all das sind sensible Informationen.

Für die Videoberatung bedeutet das:

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sollte Standard sein
  • Keine Aufzeichnung ohne ausdrückliche Einwilligung
  • Serverstandort in der EU ist datenschutzrechtlich relevant
  • Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter erforderlich

Viele Ernährungsberater nutzen allgemeine Videokonferenz-Tools. Das ist rechtlich nicht verboten, aber die Verantwortung für den Datenschutz liegt bei Ihnen als Anbieter.

Fragen zur DSGVO-Konformität

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Praktische Umsetzung

Vor der ersten Videoberatung

  1. Technischen Ablauf testen – stellen Sie sicher, dass Ihre Technik funktioniert
  2. Patienteninformation vorbereiten – wie funktioniert die Verbindung, was wird benötigt
  3. Einwilligung einholen – schriftlich, vor der ersten Sitzung
  4. Dokumentation klären – wie protokollieren Sie die Beratung

Während der Beratung

  • Blickkontakt zur Kamera, nicht zum Bildschirm
  • Bildschirmfreigabe für Dokumente, Nährwerttabellen, Ernährungspläne
  • Bei Küchenrundgang: Patient kann mobiles Gerät nutzen

Nach der Beratung

  • Unterlagen digital bereitstellen
  • Nächsten Termin vereinbaren
  • Dokumentation wie bei Präsenzberatung

Zusammenfassung: Ernährungsberatung per Video

  • Sowohl präventive Beratung (§ 20) als auch Ernährungstherapie (§ 43) sind per Video möglich
  • Zertifizierung nach den Anforderungen der ZPP oder DGE ist Voraussetzung für Kassenabrechnung
  • Der Einblick in die häusliche Umgebung ist ein spezifischer Vorteil der Videoberatung
  • Datenschutz erfordert verschlüsselte Verbindungen und Einwilligung
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Fazit

Ernährungsberatung per Video ist keine Notlösung, sondern ein vollwertiges Format mit eigenen Stärken. Die Abrechnungsmöglichkeiten über Prävention und Ernährungstherapie existieren, setzen aber entsprechende Qualifikationen und im zweiten Fall eine ärztliche Verordnung voraus. Wer die technischen und datenschutzrechtlichen Grundlagen beachtet, kann Klienten ortsunabhängig und alltagsnah beraten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung zu Zertifizierung oder Abrechnung. Die Anforderungen können je nach Krankenkasse und Bundesland variieren.