Videosprechstunden sind in deutschen Praxen mittlerweile Routine - und trotzdem tauchen immer wieder dieselben Fragen auf: Was ist rechtlich erlaubt? Welche EBM-Ziffern gelten? Braucht der Patient eine App? Diese Seite sammelt die 30 häufigsten Fragen aus Praxisalltag, Fortbildungen und Beratungsgesprächen - mit kompakten, sachlichen Antworten.
1. Rechtliches & DSGVO
Ist Zoom DSGVO-konform für die Videosprechstunde?
In der Regel nein - zumindest nicht ohne erheblichen Konfigurationsaufwand. Zoom verarbeitet Daten auf Servern in den USA, was nach aktuellem EU-Datenschutzrecht problematisch ist, solange kein angemessener Drittlandtransfer nach Art. 44 ff. DSGVO nachgewiesen werden kann.
Für Videosprechstunden im GKV-Bereich gilt zudem: Es dürfen ausschließlich Plattformen eingesetzt werden, die in der KBV-Liste zugelassener Anbieter (Anlage 31b BMV-Ä) geführt sind. Zoom findet sich dort nicht. Das Problem ist nicht nur technischer Natur - der Einsatz nicht zugelassener Werkzeuge schließt die Abrechenbarkeit gegenüber der Krankenkasse aus. Mehr dazu in unserem Artikel zur DSGVO-Konformität von Videokonferenz-Tools im Gesundheitswesen.
Was bedeutet die KBV-Zertifizierung nach Anlage 31b BMV-Ä?
Die KBV-Zulassung ist die Voraussetzung für die Abrechnung von Videosprechstunden mit gesetzlich Versicherten. Anbieter müssen nachweisen, dass ihre Lösung bestimmte technische und datenschutzrechtliche Mindestanforderungen erfüllt - unter anderem Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, keine Speicherung des Gesprächsinhalts auf Servern und eine Authentifizierung beider Seiten.
Die KBV pflegt eine öffentliche Liste zugelassener Anbieter, die regelmäßig aktualisiert wird. Zulassung bedeutet nicht automatisch, dass ein Anbieter optimal für Ihre Praxis passt - aber ohne sie ist GKV-Abrechnung ausgeschlossen. Wichtig: Die Zulassung betrifft die technische Plattform, nicht die Art, wie sie eingesetzt wird.
Brauche ich eine Einwilligungserklärung der Patienten?
Ja, für die Videosprechstunde ist eine informierte Einwilligung des Patienten erforderlich. Diese umfasst sowohl die Einwilligung zur Verarbeitung der im Gespräch anfallenden Daten als auch die Zustimmung zur Behandlung per Video anstelle einer Präsenzkonsultation.
In der Praxis wird die Einwilligung häufig schriftlich oder über ein digitales Formular vor dem ersten Videogespräch eingeholt. Manche Videoplattformen bieten integrierte Einwilligungsabfragen an - diese ersetzen jedoch nicht die dokumentierte Aufklärung über Risiken und Grenzen der Fernbehandlung. Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrer Ärztekammer über praxisübliche Formulierungen.
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch in der Videosprechstunde?
Ja, uneingeschränkt. Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB und § 9 MBO-Ä gilt für alle Formen der Patientenkommunikation - unabhängig vom Medium.
Praktisch bedeutet das: Videokonferenzen dürfen nicht über unverschlüsselte oder unkonfigurierte Dienste geführt werden. Wenn eine Plattform Gesprächsinhalte auf Servern speichert oder technisch zugänglich macht, liegt eine potenzielle Verletzung der Schweigepflicht vor - auch wenn niemand aktiv zuhört. Die Wahl einer zertifizierten, Ende-zu-Ende-verschlüsselten Plattform ist deshalb nicht nur datenschutzrechtlich, sondern strafrechtlich relevant.
Was passiert bei einem DSGVO-Verstoß in der Videosprechstunde?
Datenschutzverstöße können Bußgelder, berufsrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen. Die DSGVO sieht Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor - in der Praxis sind solche Beträge für niedergelassene Ärzte unrealistisch, aber auch kleinere Bußgelder können empfindlich sein.
Schwerwiegender sind in der Regel die berufsrechtlichen Folgen: Die Ärztekammer kann bei Verletzung der Schweigepflicht tätig werden. Hinzu kommt die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde bei schwerwiegenden Verstößen (Art. 33 DSGVO). Ein Verstoß entsteht nicht erst durch aktiven Missbrauch - die falsche Plattformwahl genügt.
Gilt das Fernbehandlungsverbot noch?
Das strikte Fernbehandlungsverbot wurde 2018 in Deutschland weitgehend aufgehoben. Seither erlauben die meisten Landesärztekammern die Behandlung ausschließlich auf telemedizinischem Weg, sofern dies medizinisch vertretbar ist und der Patient eingewilligt hat.
Die ehrliche Einschränkung: "Medizinisch vertretbar" ist auslegungsbedürftig und liegt im Ermessen des behandelnden Arztes. Körperliche Untersuchungen, die für eine sichere Diagnose erforderlich sind, können per Video nicht ersetzt werden. Für viele Verlaufs- und Beratungsgespräche, Rezeptanfragen oder psychotherapeutische Sitzungen ist die reine Videokonsultation hingegen seit Jahren gängige Praxis.
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2. Abrechnung (GKV)
Welche EBM-Ziffern gelten für die Videosprechstunde?
Die meisten EBM-Ziffern können videounterstützt abgerechnet werden, sofern die Leistung per Video erbringbar ist. Es gibt keine separate "Video-EBM-Ziffer" für die eigentliche Konsultation - die Regelziffern (z. B. GOP 03000 für die Grundpauschale in der Hausarztpraxis) gelden unverändert.
Zusätzlich gibt es spezifische Videosprechstunden-Ziffern: GOP 01450 (Technikzuschlag), GOP 01444 (Authentifizierungszuschlag) und die Pseudo-GOP 88220 zur Kennzeichnung videounterstützter Leistungen. Nicht alle Leistungen sind per Video abrechenbar - eine aktuelle Liste führt die KBV auf ihrer Website. Im Zweifel gilt: Wenn die Leistung eine körperliche Untersuchung voraussetzt, ist sie in der Regel nicht per Video abrechenbar.
Was ist die 50-%-Regel bei Videosprechstunden?
Die 50-Prozent-Regel besagt: Maximal 50 Prozent der Behandlungsfälle eines Quartals dürfen ausschließlich per Video erfolgen. Die Berechnung erfolgt seit 01.04.2025 auf Praxisebene (Betriebsstättennummer), nicht je Arzt - einzelne Ärzte einer Gemeinschaftspraxis dürfen die 50 Prozent also überschreiten, solange der Praxisgesamtanteil im Rahmen bleibt. Entscheidend ist der gesamte Quartalsverlauf: Patienten, die im Quartal auch nur einmal persönlich in der Praxis waren, zählen nicht zur 50-Prozent-Quote.
In der Praxis erreichen die wenigsten Praxen diese Grenze - für die meisten Fachrichtungen liegt der Video-Anteil deutlich darunter. Relevant wird die Regel vor allem für Praxen, die stark telemedizinisch ausgerichtet sind, etwa in der Psychiatrie oder Psychotherapie. Prüfen Sie bei Unsicherheit, ob Ihre KV eine aktuelle Auslegung der Regel veröffentlicht hat.
Was ist der Technikzuschlag (GOP 01450)?
Der Technikzuschlag GOP 01450 wird pro Videokonsultation als Zuschlag abgerechnet (40 Punkte je Konsultation). Pro Patient und Quartal gilt eine Obergrenze von 700 Punkten (entsprechend etwa 18 Konsultationen).
Der Zuschlag kann nur abgerechnet werden, wenn die Praxis eine KBV-zertifizierte Plattform nutzt und die technischen Voraussetzungen erfüllt. Die Quartalsobergrenze von 700 Punkten gilt seit 1. Juli 2025. Mehr zur Abrechnung finden Sie in unserem Artikel zum Technikzuschlag nach GOP 01450.
Was ist der Authentifizierungszuschlag (GOP 01444)?
GOP 01444 ist der Authentifizierungszuschlag und kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden - allerdings nur bei der Praxis unbekannten Patienten ansetzbar. Als unbekannt gilt ein Patient, mit dem im aktuellen Quartal UND im Vorquartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Bei bekannten Patienten ist GOP 01444 nicht ansetzbar.
Der Zuschlag setzt voraus, dass die Authentifizierung tatsächlich stattgefunden hat und dokumentiert wurde. Die GOP 01444 ist aktuell befristet bis 31.12.2026 (eine Verlängerung ist möglich, sollte aber bei Ihrer KV verifiziert werden). Die genauen Anforderungen sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab geregelt - sprechen Sie im Zweifel Ihre KV an.
Was ist die Pseudo-GOP 88220?
Die Pseudo-GOP 88220 ist keine eigenständige Leistungsziffer, sondern eine Kennzeichnung. Sie wird neben den eigentlichen Abrechnungsziffern gesetzt, um der Kassenärztlichen Vereinigung zu signalisieren, dass die jeweilige Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht wurde.
Ohne diese Kennzeichnung können videounterstützte Leistungen in der Abrechnung nicht korrekt zugeordnet werden. Praxissoftware fügt diese Pseudo-GOP in der Regel automatisch ein, wenn die entsprechende Leistung als "Video" markiert wird - prüfen Sie aber, ob Ihre Softwarelösung das korrekt handhabt.
Kann ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Videosprechstunde ausstellen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Seit Ende 2023 können Ärzte AU-Bescheinigungen auch ausschließlich auf Basis einer Videosprechstunde ausstellen - ohne vorherige Präsenzkonsultation - sofern die Erkrankung für eine Ferndiagnose geeignet ist.
Die AU-Bescheinigung kann per Videosprechstunde ausgestellt werden. Für bekannte Patienten (vorhergehende Vorstellung in der Praxis) gilt eine maximale Dauer von 7 Kalendertagen. Für der Praxis unbekannte Patienten ist die AU per Video auf maximal 3 Kalendertage begrenzt.
Die ehrliche Einschränkung: Die Entscheidung, ob eine Erkrankung per Video ausreichend beurteilt werden kann, liegt beim Arzt. Bei unklaren Befunden, meldepflichtigen Erkrankungen oder wenn eine körperliche Untersuchung medizinisch notwendig erscheint, ist die Präsenzkonsultation weiterhin erforderlich.
3. Technik
Welche Internetbandbreite benötige ich für Videosprechstunden?
Als Faustregel gelten 5 Mbit/s symmetrisch (Upload und Download) für stabile Videokonsultationen in HD-Qualität. In der Praxis reicht oft weniger aus - viele Systeme arbeiten adaptiv und passen die Videoqualität an die verfügbare Bandbreite an.
Kritischer als die Gesamtbandbreite ist die Stabilität der Verbindung. Schwankende Verbindungen (Jitter) oder hoher Paketverlust führen zu Aussetzern und Verzögerungen, auch wenn die nominelle Bandbreite ausreicht. Prüfen Sie vor dem Einsatz in der Praxis mit einem Speedtest nicht nur die Bandbreite, sondern auch den Ping und den Paketverlust. Bei Peer-to-Peer-Systemen hängt die Qualität zudem von der Verbindung des Patienten ab.
Müssen Patienten eine App installieren?
Das hängt von der Plattform ab - viele moderne Videosprechstundenlösungen laufen vollständig im Browser. Browser-basierte Lösungen haben den praktischen Vorteil, dass Patienten nur einen Link öffnen müssen, ohne etwas herunterladen oder installieren zu müssen.
App-basierte Lösungen können Vorteile bei der Verbindungsqualität und bei der Integration von Gesundheitsdaten bieten, erhöhen aber die Einstiegshürde - insbesondere für ältere Patienten oder Menschen mit wenig Smartphone-Erfahrung. Für eine niedrigschwellige Nutzung ist eine browserbasierte Lösung in der Regel besser geeignet. MeetOne setzt auf einen browserbasierte Verbindung, die ohne App-Installation auskommt.
Was ist Peer-to-Peer (P2P) und warum ist das relevant?
Bei einer Peer-to-Peer-Verbindung wird die Video- und Audiodaten direkt zwischen den Teilnehmern übertragen - ohne Umweg über einen zentralen Server. Das hat zwei praktische Konsequenzen: Die Verbindung ist in der Regel schneller und latenzärmer, und der Anbieter kann technisch nicht auf den Gesprächsinhalt zugreifen.
Der Gegensatz ist die server-basierte Übertragung (über sogenannte Media-Server), bei der die Daten den Server des Anbieters passieren - auch wenn sie verschlüsselt sind. Für die DSGVO-Konformität und die ärztliche Schweigepflicht ist die Architektur relevant: Ein System, das technisch keinen Zugriff auf Gesprächsinhalte ermöglicht, bietet strukturell mehr Datenschutz als eines, bei dem die Daten über Server des Anbieters geleitet werden. Mehr dazu in unserem Artikel zur Peer-to-Peer-Architektur in der Telemedizin.
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Welche Kamera- und Mikrofonanforderungen gibt es?
Für eine brauchbare Videosprechstunde genügen die meisten integrierten Laptop-Kameras und -Mikrofone. Eine externe Webcam mit HD-Auflösung (720p oder 1080p) verbessert die Bildqualität, ist aber keine Pflichtvoraussetzung.
Wichtiger als die Kameraqualität ist die Beleuchtung: Ein Arzt, der gegen ein Fenster gefilmt wird, erscheint dem Patienten als Silhouette. Eine Lichtquelle vor dem Gesicht (nicht dahinter) verbessert die Verständlichkeit erheblich. Für das Mikrofon gilt: Störende Hintergrundgeräusche beeinträchtigen die Kommunikation mehr als technische Klangqualität. Headsets oder externe Mikrofone helfen in lauten Umgebungen.
Was tun bei Verbindungsabbruch während der Videosprechstunde?
Verbindungsabbrüche sind selten, aber sie passieren - eine einfache Wiederverbindungsroute sollte vor dem Gespräch bekannt sein. Die meisten Videoplattformen erlauben es, über denselben Link erneut beizutreten. Teilen Sie Patienten vor dem Gespräch kurz mit, wie sie vorgehen sollen, wenn die Verbindung abbricht.
In der Praxis bewährt sich eine kurze Regel: "Falls wir uns verlieren, klicken Sie bitte erneut auf den Link, den Sie per E-Mail erhalten haben." Alternativ kann eine Telefonnummer als Fallback hinterlegt werden. Wenn ein Verbindungsabbruch mitten in einer wichtigen klinischen Situation passiert, sollte das Gespräch lieber per Telefon weitergeführt werden als mit schlechter Verbindung auf Video.
Was bedeutet Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) in der Videosprechstunde?
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bedeutet, dass die Daten bereits auf dem Gerät des Absenders verschlüsselt werden und erst auf dem Gerät des Empfängers entschlüsselt werden. Kein Server dazwischen - auch nicht der Server des Anbieters - kann den Inhalt lesen.
Die Abgrenzung zu regulärer Transportverschlüsselung (TLS) ist wichtig: TLS schützt die Daten auf dem Weg, nicht vor dem Anbieter selbst. Ein Anbieter mit TLS kann die Gesprächsdaten theoretisch einsehen; ein Anbieter mit echter E2EE nicht. Die KBV fordert für zugelassene Videoplattformen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Achten Sie darauf, ob ein Anbieter E2EE technisch implementiert oder nur als Marketing-Begriff verwendet - die Unterschiede sind real.
4. Praxisablauf
Wie führe ich Videosprechstunden in meiner Praxis ein?
Der praktische Einstieg besteht aus drei Schritten: Plattformwahl, Terminintegration und Patientenkommunikation. Zunächst wählen Sie eine KBV-zertifizierte Videoplattform und schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab.
Dann integrieren Sie die Videooption in Ihr Terminbuchungssystem - viele Praxissoftwares unterstützen das mittlerweile direkt. Schließlich müssen Patienten wissen, dass Sie Video anbieten: ein Hinweis auf der Praxis-Website, auf der Termin-Bestätigungsmail oder beim Telefongespräch genügt. Technische Schulung für das Praxisteam ist sinnvoll, aber nicht aufwändig - die meisten Plattformen sind ohne IT-Vorkenntnisse bedienbar.
Wie lade ich Patienten zur Videosprechstunde ein?
In der Praxis erfolgt die Einladung meist per E-Mail oder SMS mit einem Einmal-Link zur Videositzung. Dieser Link führt direkt in das virtuelle Wartezimmer, ohne dass sich der Patient registrieren oder anmelden muss.
Der Link sollte rechtzeitig verschickt werden - idealerweise mit einer kurzen Anleitung für Patienten, die noch keine Erfahrung mit Videosprechstunden haben ("Bitte öffnen Sie den Link fünf Minuten vor dem Termin"). Manche Systeme ermöglichen auch eine direkte Integration in die Terminbestätigung, die automatisch mit dem Buchungsvorgang verschickt wird. Mehr dazu in unserem Artikel zum virtuellen Wartezimmer.
Was ist ein virtuelles Wartezimmer?
Das virtuelle Wartezimmer ist der digitale Wartebereich, in dem Patienten nach dem Öffnen des Links warten, bis der Arzt die Sitzung startet. Es erfüllt dieselbe Funktion wie das physische Wartezimmer: Der Arzt sieht, wer bereits verbunden ist, und startet das Gespräch, wenn er bereit ist.
Ein gut implementiertes virtuelles Wartezimmer zeigt dem Praxisteam eine Übersicht über wartende Patienten und erlaubt es dem Patienten, vorab einen Technikcheck durchzuführen. Was es nicht zeigen sollte: die Identität oder Warteposition anderer Patienten - das wäre ein Datenschutzproblem. Ausführlich beschrieben in unserem Artikel zum virtuellen Wartezimmer in der Videosprechstunde.
Wie integriere ich Videosprechstunden in den normalen Praxisablauf?
Videosprechstunden funktionieren am besten, wenn sie als reguläre Terminart in den Tagesplan eingebaut werden - nicht als Sonderkategorie. Das bedeutet: eigene Zeitblöcke im Terminplan, klare Kommunikation gegenüber dem MFA-Team und eine Routine für die Einladungsversendung.
In der Praxis empfehlen viele erfahrene Praxen, Video-Termine zu bündeln - zum Beispiel morgens ein bis zwei Stunden reiner Video-Block. Das vermeidet das ständige Wechseln zwischen Präsenz und Bildschirm und erlaubt eine konzentriertere Vorbereitung. Wichtig ist auch, dass das Praxisteam weiß, wie bei technischen Problemen zu reagieren ist.
Wie viel Zeit sollte ich pro Videosprechstundentermin einplanen?
Als Richtwert gelten 10 bis 15 Minuten für eine Folge- oder Beratungskonsultation, 20 bis 30 Minuten für ein Erstgespräch oder komplexe Anliegen. Diese Zeiten sind vergleichbar mit Präsenzterminen - Videosprechstunden sind in der Regel nicht schneller, aber auch nicht langsamer.
Ein Unterschied: Die Nachbereitung kann kürzer sein, weil keine Raumwechsel, kein Einschleusen des nächsten Patienten und keine körperliche Untersuchung anfallen. Dafür braucht man manchmal mehr Zeit für technische Hilfeleistung am Anfang. In der Eingewöhnungsphase lieber großzügigere Zeitfenster planen.
Wie reduziere ich No-Shows bei Videosprechstunden?
No-Shows bei Videosprechstunden entstehen häufig durch vergessene Termine oder technische Hemmschwellen. Erinnerungen per E-Mail oder SMS kurz vor dem Termin (24 Stunden und 30 Minuten vorher) reduzieren das Vergessen zuverlässig.
Technischen No-Shows begegnet man am besten durch einen frühzeitig versendeten Link mit kurzer Anleitung - Patienten, die den Link bereits vor dem Termin geöffnet und die Kamera getestet haben, erscheinen häufiger. Eine weitere Maßnahme: Klarer Hinweis in der Terminbestätigung, was bei technischen Problemen zu tun ist (Telefonnummer der Praxis). Mehr dazu in unserem Artikel zur No-Show-Rate in der Videosprechstunde.
5. Spezialfälle
Kann ich Videosprechstunden mit minderjährigen Patienten durchführen?
Ja, aber die Einwilligungsfähigkeit muss besonders sorgfältig geprüft werden. Bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten einwilligen und in der Regel zu Beginn anwesend sein. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht - die Einwilligungsfähigkeit beurteilt sich individuell nach Einsichts- und Urteilsfähigkeit (BGH). Bei einwilligungsfähigen Jugendlichen gelten deren Entscheidungen, und die Schweigepflicht besteht auch gegenüber den Eltern.
Bei psychotherapeutischen Gesprächen mit Jugendlichen kann die Situation besonders komplex sein - sprechen Sie im Zweifel mit Ihrer Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer. Ausführlicher behandelt in unserem Artikel zur Videosprechstunde mit minderjährigen Patienten.
Darf ich Patienten behandeln, die sich im Ausland befinden?
Das ist möglich, aber rechtlich komplex. Grundsätzlich gilt das Berufsrecht des Landes, in dem der Arzt approbiert ist. Ob eine Behandlung eines Patienten im Ausland zulässig ist, hängt jedoch auch vom Recht des Aufenthaltslands des Patienten ab - und das variiert erheblich.
Innerhalb der EU gibt es durch die Patientenmobilitätsrichtlinie (Richtlinie 2011/24/EU) gewisse Erleichterungen. Bei Patienten in Drittstaaten (z. B. Schweiz, USA, Türkei) ist die Lage deutlich unklarer. Hinzu kommt die DSGVO-Frage zur Drittstaatenübermittlung von Gesundheitsdaten. Eine pauschale Empfehlung ist hier nicht möglich - lesen Sie unseren Artikel zur grenzüberschreitenden Videokonsultation für eine detaillierte Übersicht.
Wie gehe ich mit hörgeschädigten oder sehbehinderten Patienten um?
Videosprechstunden können für Menschen mit sensorischen Einschränkungen gut funktionieren - mit den richtigen Anpassungen. Für hörgeschädigte Patienten bietet das Videobild den Vorteil, dass Lippenlesen möglich ist - besser als bei einem Telefonat. Manche Systeme unterstützen auch Untertitel oder automatische Transkription, was die Zugänglichkeit erhöht.
Für Patienten mit starker Sehbehinderung ist die visuelle Kommunikation eingeschränkt; hier kann eine reine Audiokonsultation per Telefon geeigneter sein. Wichtig ist, die individuellen Bedürfnisse im Vorfeld zu klären, anstatt eine Videokonferenz als Standard vorauszusetzen. Eine gute Praxis fragt beim Terminbuch aktiv nach Unterstützungsbedarf.
Kann ich einen Dolmetscher in eine Videosprechstunde einschalten?
Ja, technisch ist das bei den meisten Systemen möglich - rechtlich und datenschutzrechtlich sind jedoch einige Punkte zu beachten. Wenn ein Dolmetscher an einem Videogespräch teilnimmt, hat er Zugang zu den Gesprächsinhalten. Das erfordert eine Einwilligung des Patienten und im Idealfall auch eine Vertraulichkeitsverpflichtung des Dolmetschers.
Bei professionellen Dolmetschdiensten ist die Schweigepflicht in der Regel vertraglich geregelt. Bei Familienangehörigen als informellen Dolmetschern - was in der Praxis häufig vorkommt - fehlt diese formale Absicherung, und die Patientenautonomie kann eingeschränkt sein. Dolmetschdienste, die direkt in Videoplattformen integriert sind, werden zunehmend angeboten und empfehlen sich für regelmäßigen Bedarf.
Wie rechne ich Videosprechstunden mit Privatpatienten und Selbstzahlern ab?
Für Privatpatienten und Selbstzahler gilt die GOÄ - und die KBV-Zertifizierungspflicht entfällt. Privatärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet, die keine speziellen Video-Kennziffern enthält. Die erbrachte Leistung wird entsprechend der GOÄ-Ziffern abgerechnet, unabhängig davon, ob sie per Video oder in Präsenz stattfand.
Das bedeutet auch, dass bei Privatpatienten technisch jede Videoplattform eingesetzt werden darf - sofern die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz gewahrt bleiben. In der Praxis empfiehlt sich dennoch eine DSGVO-konforme Lösung, um Haftungsrisiken zu minimieren. Selbstzahler ohne Privatversicherung können ebenfalls Videosprechstunden in Anspruch nehmen - zu denselben Konditionen wie Privatpatienten, mit Direktabrechnung.
Welche Hardware brauche ich als Arzt oder Therapeut für Videosprechstunden?
Der technische Mindestaufwand ist gering. Ein Laptop oder Desktop-Computer mit integrierter oder externer Webcam, Mikrofon und stabilem Internetzugang genügt für den Einstieg.
Für regelmäßigen Betrieb lohnen sich einige Ergänzungen: ein externes Mikrofon oder ein Headset für bessere Klangqualität, eine externe Webcam für flexiblere Positionierung, ein zweiter Monitor für parallele Dokumentation während des Gesprächs, und eine kabelgebundene Internetverbindung (Ethernet) statt WLAN für mehr Verbindungsstabilität. Ein separates Zimmer oder eine trennbare Ecke des Behandlungsraums, die keine anderen Patienten oder sensiblen Informationen im Hintergrund zeigt, ist für den Datenschutz relevant.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für GKV-Abrechnung ist ausschließlich eine KBV-zertifizierte Plattform zulässig - nur dann sind Videoleistungen abrechenbar
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist Pflicht, nicht Option: Sie schützt vor Zugriff durch Dritte und den Anbieter selbst
- Peer-to-Peer-Architektur bedeutet, dass Gesprächsdaten den Anbieter-Server technisch nicht passieren
- Einwilligung der Patienten ist vor der ersten Videokonsultation schriftlich oder digital einzuholen
- No-Shows reduzieren sich durch Erinnerungen und frühzeitig versendete Links mit Technikcheck-Möglichkeit
- Die 50-%-Regel begrenzt den Anteil ausschließlich per Video versorgter Behandlungsfälle auf maximal 50 Prozent pro Quartal (Berechnung auf Praxisebene)
Fazit
Die meisten offenen Fragen zur Videosprechstunde lassen sich auf drei Kernthemen reduzieren: Rechtssicherheit durch zertifizierte Plattformen, korrekte Abrechnung durch Kenntnis der EBM-Ziffern und einen praxistauglichen Ablauf durch gute Vorbereitung. Wo individuelle Konstellationen abweichen - Patienten im Ausland, Minderjährige, Dolmetscher - ist eine Rücksprache mit der zuständigen Ärztekammer oder einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt sinnvoller als eine allgemeine FAQ-Antwort.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder berufsrechtliche Beratung. Für konkrete Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich an Ihre Kassenärztliche Vereinigung, für berufsrechtliche Fragen an Ihre zuständige Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer.