Wenn ein Patient im Urlaub in Spanien krank wird und seinen deutschen Hausarzt per Video anruft, klingt das nach einer unkomplizierten Lösung. Rechtlich bewegt sich dieser Videoanruf jedoch in einem Grenzbereich zwischen deutschem Berufsrecht, EU-Patientenmobilitätsrichtlinie und DSGVO-Drittstaatenregeln - abhängig davon, wer wo sitzt und welchen Versicherungsstatus der Patient hat.
Die drei wichtigsten Szenarien
Grenzüberschreitende Videokonsultationen lassen sich in drei grundlegend verschiedene Konstellationen einteilen, die jeweils eigene rechtliche Fragen aufwerfen:
Szenario 1: Deutscher Patient im EU-Ausland. Ein GKV-versicherter Patient befindet sich temporär in einem anderen EU-Mitgliedstaat - als Tourist, Student oder Entsandter - und möchte seinen deutschen Arzt per Videosprechstunde erreichen.
Szenario 2: Deutscher Patient in einem Drittstaat. Der Patient hält sich außerhalb der EU auf, etwa in der Schweiz, den USA, der Türkei oder einem anderen Drittland mit teilweisen oder fehlenden Datenschutzgarantien.
Szenario 3: Ausländischer Patient mit deutschem Arzt. Ein Patient ohne deutsche Staatsbürgerschaft konsultiert einen in Deutschland niedergelassenen Arzt - entweder als Privatpatient oder über ein internationales Versicherungsmodell.
Diese drei Szenarien unterscheiden sich erheblich in den berufsrechtlichen, haftungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Eine pauschale Aussage "Telemedizin ins Ausland ist problemlos" greift daher zu kurz.
Berufsrecht: Wo gilt der Behandlungsort?
Die entscheidende Grundfrage lautet: Welches Berufsrecht gilt, wenn Arzt und Patient in verschiedenen Ländern sitzen?
Als Faustregel gilt im deutschen und europäischen Recht: Der Behandlungsort ist dort, wo der Arzt sich befindet. Ein in Deutschland niedergelassener und approbierter Arzt unterliegt deutschem Berufsrecht - unabhängig davon, ob sein Patient gerade in München oder Málaga sitzt. Die Approbation nach § 2 Bundesärzteordnung berechtigt zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit in Deutschland, und diese Berechtigung bleibt auch dann bestimmend, wenn der Patient im Ausland ist.
Diese Faustregel hat jedoch Grenzen. Einige Länder definieren den Behandlungsort nach dem Aufenthaltsort des Patienten. Dann kann theoretisch das Niederlassungsrecht oder Berufsrecht des Patientenlandes greifen - mit der Konsequenz, dass dort eine eigene Zulassung erforderlich wäre. In der Praxis wird dies bei gelegentlichen Videokonsultationen mit deutschen Patienten im Ausland selten problematisch. Bei dauerhafter, systematischer Versorgung von Patienten in einem bestimmten Auslandsland sieht die Lage anders aus.
EU-Patientenmobilitätsrichtlinie: Was sie leistet und was nicht
Die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung schafft einen europäischen Rahmen für den Fall, dass Patienten in einem anderen EU-Mitgliedstaat Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Sie regelt unter anderem Kostenerstattung, Informationspflichten und die gegenseitige Anerkennung von Rezepten.
Für Telemedizin ist dabei relevant: Die Richtlinie findet grundsätzlich auch auf telemedizinische Leistungen Anwendung. Allerdings haben die Mitgliedstaaten erheblichen Spielraum bei der nationalen Umsetzung. Was in Deutschland per Videosprechstunde abrechnungsfähig ist, muss in anderen EU-Ländern nicht nach denselben Regeln erstattet werden.
Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG erleichtert zwar die Zulassung in anderen EU-Staaten, ersetzt sie aber nicht automatisch. Wer regelmäßig Patienten in Frankreich oder Österreich per Telemedizin betreut, sollte prüfen, ob dort eine Registrierung oder Meldepflicht besteht.
DSGVO: EU-Patient versus Drittstaaten-Patient
Innerhalb der EU gilt die DSGVO einheitlich. Konsultiert ein deutscher Arzt einen deutschen Patienten, der sich gerade in den Niederlanden befindet, ändert sich an den datenschutzrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nichts: Die DSGVO gilt für beide Seiten.
Anders bei Drittstaaten. Sobald ein Patient sich außerhalb der EU aufhält, greift Art. 44 ff. DSGVO - die Regelungen zur Drittstaatenübermittlung. Denn Gesundheitsdaten, die beim Videoanruf übertragen werden, fließen technisch gesehen zum Empfängergerät im Drittstaat. Das ist eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland.
Für diese Übermittlung braucht es eine Rechtsgrundlage:
Angemessenheitsbeschluss: Die EU-Kommission hat für bestimmte Länder festgestellt, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Das gilt derzeit u.a. für die Schweiz, Großbritannien (UK GDPR-Äquivalenz), Kanada (sektoral, nur Privatsektor unter PIPEDA) und einige weitere Staaten. Für diese Länder ist eine Übermittlung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen zulässig.
Standardvertragsklauseln (SCC): Für Länder ohne Angemessenheitsbeschluss - allen voran die USA - können Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage dienen. Sie verpflichten den Empfänger vertraglich auf DSGVO-konformes Verhalten, bieten aber keinen Schutz gegen Zugriffe durch lokale Behörden.
Ausnahme nach Art. 49 DSGVO: In bestimmten Einzelfällen ist eine Übermittlung auch ohne diese Grundlagen zulässig - etwa wenn der Patient ausdrücklich eingewilligt hat und über die Risiken informiert wurde.
Das US-Problem: Schrems II und Cloud-Anbieter
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Konstellation mit US-Anbietern. Seit dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Schrems II (C-311/18) ist bekannt, dass US-Gesetze wie der CLOUD Act und FISA 702 US-Unternehmen verpflichten können, Behörden Zugang zu Daten zu gewähren - unabhängig davon, wo diese Daten physisch gespeichert sind.
Das bedeutet: Ein Videokonferenzanbieter mit US-Konzernmutter kann grundsätzlich von US-Behörden verpflichtet werden, Daten herauszugeben oder Zugang zu gewähren - auch wenn die Server in Deutschland stehen. Das EU-US Data Privacy Framework (DPF), seit 2023 in Kraft, soll neue Grundlage für transatlantische Datenübermittlungen schaffen. Es ist jedoch datenschutzpolitisch umstritten und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen sind absehbar.
Für Ärzte, die Patienten in Drittstaaten betreuen, ist die Wahl des Videoanbieters daher kein rein technisches, sondern auch ein datenschutzrechtliches Entscheidungsmerkmal.
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Die Rolle der Peer-to-Peer-Architektur
Technisch betrachtet unterscheiden sich Videolösungen erheblich darin, wie Daten fließen. Bei Server-basierten Architekturen werden Videodaten über Anbieter-Server geleitet - d.h. der Anbieter hat prinzipiell Zugang zu den Daten, auch wenn sie verschlüsselt übertragen werden.
MeetOne nutzt eine Peer-to-Peer-Architektur: Die Videoverbindung wird bei direkter Verbindung zwischen den Endgeräten der Beteiligten aufgebaut. Dabei fließen die Videodaten nicht über zentrale Server des Anbieters. In einer typischen Konsultation zwischen einem deutschen Arzt und einem Patienten in der Schweiz würden die Daten direkt zwischen den Geräten übertragen, nicht über einen Zwischenserver.
Das reduziert die datenschutzrechtliche Problematik bei Drittstaatenübermittlungen, weil kein Anbieter-Server als Verarbeitungspunkt in einem anderen Land eingebunden ist. Vollständig aufgelöst wird die Drittstaaten-Thematik dadurch nicht - der Patient selbst befindet sich im Drittstaat, und seine Gesundheitsdaten werden an sein Gerät übermittelt. Aber die Frage, ob ein Cloud-Anbieter die Daten zugänglich hat, stellt sich bei echter Peer-to-Peer-Übertragung anders als bei serverzentrierten Lösungen.
Die ehrliche Einschränkung: Peer-to-Peer funktioniert technisch nicht immer direkt - in manchen Netzwerkkonfigurationen wird ein TURN-Server als Relay benötigt. Auch MeetOne nutzt in solchen Fällen Relay-Server. Wo diese Server stehen und welcher Jurisdiktion sie unterliegen, ist ein legitimes Nachfrage-Kriterium bei der Anbieterwahl.
Rezepte und Krankenkasse: Praktische Grenzen
Neben den datenschutzrechtlichen Fragen gibt es praktische Konsequenzen grenzüberschreitender Telemedizin, die Ärzte kennen sollten:
Rezepte: Ein deutsches Rezept gilt grundsätzlich in Deutschland. Innerhalb der EU existiert das Konzept des grenzüberschreitend anerkannten Rezepts, dessen praktische Umsetzung in den Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlich weit fortgeschritten ist. Auf EU-Ebene läuft die Infrastruktur MyHealth@EU seit 2026 schrittweise an - bislang zwischen einzelnen Mitgliedstaaten wie Österreich und Tschechien. Deutschland ist (Stand Mai 2026) noch nicht angebunden. Das Einlösen eines deutschen eRezepts im EU-Ausland bleibt damit praktisch weiterhin eingeschränkt. Ein Patient in Spanien, dem ein deutscher Arzt per Video ein Medikament verschreibt, muss dieses in der Praxis dennoch oft in Deutschland besorgen oder auf einen spanischen Arzt ausweichen.
GKV-Erstattung: Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet Telemedizin-Leistungen nach den Regelungen des deutschen SGB V. Ob eine Videosprechstunde, die der Arzt mit einem GKV-Patienten im Ausland durchführt, abrechenbar ist, hängt von den konkreten EBM-Ziffern und den KV-Vereinbarungen ab. Die Situation ist nicht einheitlich geregelt. Privatpatienten haben hier mehr Flexibilität, da Privatarztverträge individuell gestaltet werden können.
Notfälle: Bei einem echten medizinischen Notfall eines deutschen Touristen im Ausland ist die Videosprechstunde mit dem Hausarzt in der Regel nicht die richtige erste Anlaufstelle. Der Arzt kann trotzdem beratend tätig sein - muss aber klar kommunizieren, wenn lokale Notfallversorgung erforderlich ist.
Spezialfall Expats und Auswanderer
Besonders komplex wird die Situation bei Patienten, die dauerhaft im Ausland leben, aber noch eine deutsche Krankenversicherung haben oder Behandlungskontinuität mit ihrem deutschen Arzt wünschen. Hier können sich mehrere Problemlagen überlagern:
- Eine GKV übernimmt bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt in der Regel keine Leistungen mehr
- Der Arzt-Patienten-Vertrag bleibt zivilrechtlich möglich, aber die Abrechenbarkeit entfällt
- Wenn der Arzt systematisch Patienten in einem bestimmten Auslandsland betreut, rücken Fragen zur Zulassung in diesem Land näher
Für Privatärzte, die gezielt Expat-Versorgung anbieten, empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Prüfung - nicht zuletzt wegen der Haftungsfragen, die entstehen, wenn ein Patient im Ausland aufgrund der Beratung Entscheidungen trifft.
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Was Ärzte praktisch beachten sollten
Für Ärzte, die gelegentlich Patienten im Ausland per Video betreuen, ergibt sich folgende Orientierung:
EU-Ausland (temporärer Aufenthalt): Berufsrechtlich weitgehend unkritisch, DSGVO gilt durchgängig. Abrechenbarkeit gegenüber der GKV prüfen. Rezepte haben begrenzte Gültigkeit im Ausland.
Schweiz oder UK: Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorhanden. Für das Vereinigte Königreich gilt seit 2021 ein Angemessenheitsbeschluss, der im Dezember 2025 bis 2031 verlängert wurde. Eine Zwischenprüfung ist für 2029 vorgesehen - Anlass ist der britische Data (Use and Access) Act 2025. Datenschutzübermittlung damit auf soliderer Grundlage. Berufsrechtlich nach Einzelfall beurteilen.
USA, andere Drittstaaten ohne Angemessenheitsbeschluss: DSGVO-Anforderungen für Drittstaatenübermittlung prüfen. Anbieterwahl mit Blick auf Datenflüsse bedenken. Bei gelegentlichen Konsultationen kann die Einwilligung des Patienten nach Art. 49 DSGVO eine Grundlage bieten, wenn er über die Risiken informiert ist.
Dauerhafter Auslandsaufenthalt des Patienten: Rechtliche Einzelfallprüfung empfehlenswert, insbesondere bei systematischer Versorgung oder Expat-Modellen.
Grenzüberschreitende Telemedizin: Kernpunkte
- Behandlungsort richtet sich in der Regel nach dem Standort des Arztes - deutsches Berufsrecht gilt für in Deutschland niedergelassene Ärzte
- Innerhalb der EU: DSGVO gilt einheitlich, Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU bietet Rahmen
- Drittstaaten: Angemessenheitsbeschluss (Schweiz, UK) erleichtert Datenübermittlung; USA ohne einheitlich belastbare Grundlage seit Schrems II
- Peer-to-Peer-Videolösungen reduzieren Anbieter-Server als Übermittlungspunkt - aber TURN-Relay-Frage bleibt relevant
- GKV-Abrechenbarkeit und Rezeptgültigkeit im Ausland sind eigenständige Einschränkungen unabhängig vom Datenschutz
Fazit
Grenzüberschreitende Videokonsultationen sind rechtlich möglich, aber nicht undifferenziert zulässig. Für temporäre EU-Aufenthalte ist der Rahmen vergleichsweise klar; bei Drittstaaten kommt die Drittstaatenübermittlungsproblematik der DSGVO hinzu. Die Wahl des Videoanbieters - insbesondere dessen technische Architektur und Serverstandorte - ist dabei kein Nebenpunkt, sondern Teil der datenschutzrechtlichen Risikoabwägung. Dauerhaftere Versorgungsmodelle für im Ausland lebende Patienten sollten individuell rechtlich geprüft werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Grenzüberschreitende Telemedizin berührt Berufsrecht, Haftungsrecht und Datenschutzrecht in mehreren Rechtsordnungen gleichzeitig - für konkrete Fallkonstellationen empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt.