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KJP per Video: Kinder- und Jugendpsychotherapie online

Videotherapie mit Kindern und Jugendlichen stellt eigene Anforderungen - von der Einwilligung der Sorgeberechtigten bis zur Frage, ab welchem Alter Videositzungen überhaupt sinnvoll sind. Ein praxisnaher Überblick für KJP-Therapeuten.

KJP per Video: Kinder- und Jugendpsychotherapie online

Warum KJP per Video eigene Regeln braucht

Videotherapie in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) lässt sich nicht einfach aus der Erwachsenentherapie ableiten. Die Patientengruppe ist heterogener - vom Grundschulkind bis zum fast volljährigen Jugendlichen -, die rechtliche Lage komplexer und die therapeutischen Methoden andere. Wer als KJP-Therapeut Videositzungen anbieten möchte, muss sich mit Fragen beschäftigen, die in der Erwachsenenpsychotherapie schlicht nicht aufkommen: Wer gibt die Einwilligung? Ab welchem Alter ist das Videoformat überhaupt tragfähig? Und was passiert mit der Spieltherapie?

Dieser Artikel ordnet die wichtigsten Aspekte ein - sachlich und mit einem klaren Blick auf das, was per Video funktioniert, und das, was nicht funktioniert.

Einwilligung bei Minderjährigen: Wer muss zustimmen?

Die Grundregel: Sorgeberechtigte entscheiden

Für eine Videosprechstunde mit Minderjährigen sind zwei Einwilligungen der Sorgeberechtigten erforderlich: die Einwilligung in die Behandlung selbst (geregelt durch §§ 1626 ff. BGB, elterliche Sorge) und die datenschutzrechtliche Einwilligung zur Nutzung des Videodienstes (Art. 8 DSGVO). Art. 8 DSGVO regelt spezifisch die Einwilligung bei Kindern für digitale Dienste und setzt die Altersgrenze bei 16 Jahren an. Unterhalb dieses Alters ist die Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung für die Nutzung des Videodienstes notwendig. Die Einwilligung in die therapeutische Behandlung richtet sich dagegen nach der individuellen Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.

Was bedeutet das praktisch?

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen grundsätzlich beide Elternteile einwilligen. In der Praxis wird bei getrennt lebenden Eltern häufig die Einwilligung des Elternteils eingeholt, bei dem das Kind lebt. Bei strittigen Sorgerechtsverhältnissen ist jedoch Vorsicht geboten - im Zweifel sollten Sie beide Sorgeberechtigte einbeziehen oder eine rechtliche Klärung empfehlen.

Ab wann können Jugendliche selbst einwilligen?

Die Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen ist in Deutschland nicht an eine starre Altersgrenze geknüpft. Entscheidend ist die individuelle Einsichtsfähigkeit. In der Praxis gilt: Ab etwa 14 bis 16 Jahren können Jugendliche in vielen Fällen selbst in eine Behandlung einwilligen, wenn sie die Tragweite der Entscheidung verstehen.

Für die datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 8 DSGVO liegt die Grenze bei 16 Jahren. Darunter brauchen Sie die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Nutzung des Videodienstes. Dokumentieren Sie in jedem Fall, wer eingewilligt hat und auf welcher Grundlage.

Ab welchem Alter ist Videotherapie sinnvoll?

Grobe Orientierung: ab 10 bis 12 Jahren

Es gibt keine verbindliche Altersgrenze, ab der Videotherapie „erlaubt" wäre. Die Frage ist vielmehr, ab wann das Format therapeutisch sinnvoll eingesetzt werden kann.

Als Orientierung: Kinder ab etwa 10 bis 12 Jahren können in der Regel einer Videositzung folgen, sich auf den Bildschirm konzentrieren und verbal am therapeutischen Prozess teilnehmen. Bei jüngeren Kindern wird es deutlich schwieriger - nicht aus rechtlichen, sondern aus entwicklungspsychologischen Gründen.

Warum jüngere Kinder schwierig sind

Kinder unter 10 Jahren brauchen in der Therapie häufig:

  • Bewegung und körperliche Interaktion
  • Spielerische Zugänge mit konkreten Materialien
  • Die physische Präsenz des Therapeuten als Beziehungsanker
  • Kurze Aufmerksamkeitsspannen, die ein starres Videoformat überfordern

Das bedeutet nicht, dass Video bei jüngeren Kindern ausgeschlossen ist. Kurze Videoeinheiten als Ergänzung - etwa zur Elternberatung oder für strukturierte Aufgaben - können durchaus sinnvoll sein. Als primäres Therapieformat ist Video bei unter 10-Jährigen aber in den meisten Fällen nicht geeignet.

Spieltherapie per Video: Grenzen und kreative Ansätze

Die ehrliche Einschränkung

Klassische Spieltherapie, wie sie in der KJP verbreitet ist, lässt sich nicht eins zu eins ins Videoformat übertragen. Das freie Spiel im Therapieraum, der Umgang mit Puppen, Sand oder Farbe, das gemeinsame Bauen - all das erfordert physische Anwesenheit. Hier stößt die Videotherapie an eine klare Grenze.

Was trotzdem funktioniert

Therapeuten, die kreativ mit dem Videoformat arbeiten, berichten von Ansätzen, die unter bestimmten Bedingungen funktionieren:

  • Gemeinsames Zeichnen oder Malen: Kind und Therapeut zeichnen gleichzeitig, zeigen ihre Ergebnisse in die Kamera. Das funktioniert ab etwa 8 bis 9 Jahren, wenn das Kind die Koordination zwischen Zeichnen und Kamera bewältigt.
  • Brettspiele mit geteiltem Bildschirm: Online-Versionen einfacher Spiele können als therapeutisches Medium dienen - allerdings fehlt die spontane Interaktion des analogen Spiels.
  • Geschichten erzählen und Rollenspiele: Narrative Methoden lassen sich per Video gut umsetzen, da sie primär verbal funktionieren.
  • Therapeutische Hausaufgaben besprechen: Die Videoeinheit eignet sich gut, um in der Zwischenzeit erarbeitete Aufgaben gemeinsam zu reflektieren.

Die Erfahrung zeigt: Videositzungen in der KJP erfordern eine andere Sitzungsplanung als Präsenzsitzungen. Therapeuten sollten stärker strukturieren und die Sitzungslänge an die Aufmerksamkeitsfähigkeit des Kindes anpassen.

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Jugendliche und Video: Die unterschätzte Stärke

Digital-affiner als Erwachsene

Was in der Diskussion über Videotherapie oft zu kurz kommt: Jugendliche sind mit Videokommunikation aufgewachsen. FaceTime, WhatsApp-Video, Discord - das Videoformat ist für viele 14- bis 17-Jährige alltäglich. Die Hemmschwelle, sich per Video zu öffnen, ist bei vielen Jugendlichen niedriger als in einer Praxis, die sie als „klinisch" wahrnehmen.

Wo Video Vorteile bieten kann

  • Niederschwelliger Zugang: Jugendliche mit sozialer Ängstlichkeit erleben den eigenen Raum als sicherer und können sich leichter öffnen.
  • Erreichbarkeit: Auf dem Land oder bei eingeschränkter Mobilität entfällt die Anreise - gerade bei Jugendlichen, die auf Eltern als Fahrer angewiesen sind.
  • Therapieabbrüche reduzieren: Bei Jugendlichen, die Präsenztermine als belastend empfinden oder häufig absagen, kann Video die Kontinuität erhöhen.
  • Alltagsnähe: Der Therapeut sieht das Zimmer des Jugendlichen, erlebt Aspekte des Alltags, die in der Praxis unsichtbar bleiben.

Die Kehrseite

Nicht alle Jugendlichen profitieren gleichermaßen. Manche brauchen gerade den geschützten Raum der Praxis als Abgrenzung vom Alltag. Und bei Jugendlichen, die in konfliktbelasteten Familienverhältnissen leben, kann die fehlende Privatsphäre zuhause ein echtes Problem sein. Hier ist eine individuelle Abwägung nötig.

Datenschutz bei Minderjährigen: Besonderheiten nach DSGVO

Art. 8 DSGVO und was er für KJP-Therapeuten bedeutet

Art. 8 DSGVO regelt die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft. In Deutschland liegt die Altersgrenze bei 16 Jahren. Das betrifft direkt die Nutzung eines Videodienstes: Unter 16-Jährige dürfen einem Videodienst nicht eigenständig zustimmen.

Besondere Schutzpflichten

Gesundheitsdaten von Minderjährigen genießen nach Art. 9 DSGVO besonderen Schutz. Für KJP-Therapeuten bedeutet das:

  • Die Einwilligung zur Datenverarbeitung muss durch die Sorgeberechtigten erfolgen
  • Der Videodienstanbieter darf keinen Zugriff auf Gesprächsinhalte haben
  • Die Übertragung muss Ende-zu-Ende-verschlüsselt sein
  • Aufzeichnungen von Videositzungen mit Minderjährigen sind besonders sensibel und sollten nur mit ausdrücklicher Einwilligung und klarer Rechtsgrundlage erfolgen

Was heißt das für die Anbieterwahl?

Ein Videodienst, der Daten auf eigenen Servern verarbeitet oder theoretisch Zugriff auf Gesprächsinhalte hat, ist bei der Arbeit mit Minderjährigen besonders kritisch zu bewerten. Peer-to-Peer-Architekturen, bei denen die Video- und Audiodaten direkt zwischen den Endgeräten übertragen werden, bieten hier einen strukturellen Vorteil: Der Anbieter kann technisch nicht auf die Inhalte zugreifen, weil die Daten seinen Server gar nicht passieren.

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Abrechnung: KJP-Videositzungen im EBM

Welche KJP-Leistungen sind videofähig?

Grundsätzlich gelten für die KJP die gleichen Abrechnungsregeln wie für die Erwachsenenpsychotherapie. Die wesentlichen Leistungen sind per Video erbringbar:

Leistung GOP Videofähig
Psychotherapeutische Sprechstunde 35151 Ja
Probatorische Sitzung 35150 Ja, mit Einschränkung
Akutbehandlung 35152 Ja
Einzeltherapie KJP (alle Verfahren) 35401-35435 Ja

Besonderheiten bei der KJP-Abrechnung

Für KJP-Therapeuten gelten einige Punkte, die über die allgemeinen Videoregeln hinausgehen:

  • Bezugspersonensitzungen: Sitzungen mit Eltern oder Bezugspersonen (GOP 35150 im Rahmen der KJP) sind ebenfalls per Video möglich. Das kann die Organisation erheblich erleichtern, wenn berufstätige Eltern zeitlich eingeschränkt sind.
  • Erstkontakt: Die KBV empfiehlt, mindestens eine Sprechstunde und eine probatorische Sitzung in Präsenz durchzuführen. Bei Kindern und Jugendlichen ist der persönliche Erstkontakt besonders wichtig für die diagnostische Einschätzung.
  • Technikzuschlag GOP 01450: Wird wie in der Erwachsenentherapie zusätzlich abgerechnet - 40 Punkte pro Sitzung, gedeckelt auf 700 Punkte pro Patient und Quartal.

KJP per Video - die wichtigsten Punkte

  • Einwilligung der Sorgeberechtigten ist bei unter 16-Jährigen für den Videodienst zwingend erforderlich
  • Videotherapie ist entwicklungsbedingt ab etwa 10 bis 12 Jahren als primäres Format geeignet
  • Klassische Spieltherapie lässt sich nicht vollständig ins Videoformat übertragen
  • Jugendliche profitieren oft überdurchschnittlich vom Videoformat
  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Peer-to-Peer-Übertragung sind bei der Arbeit mit Minderjährigen besonders relevant
Beratung vereinbaren

Was per Video nicht geht: Ehrliche Grenzen

Neben der Spieltherapie gibt es weitere Bereiche, in denen das Videoformat an Grenzen stößt:

  • Standardisierte Testdiagnostik: Viele psychologische Testverfahren (Intelligenztests, projektive Verfahren) erfordern die Präsenz des Kindes. Testsituationen per Video durchzuführen verstößt in der Regel gegen die Testmanuale und liefert keine validen Ergebnisse.
  • Schwere Störungsbilder: Bei akuter Suizidalität, schweren Essstörungen, selbstverletzendem Verhalten oder psychotischen Symptomen ist die Präsenzbehandlung in den meisten Fällen notwendig. Die Möglichkeit, im Notfall direkt eingreifen zu können, fehlt bei Video.
  • Kindeswohlgefährdung: Wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht, ist die Präsenz besonders wichtig - für die Einschätzung der Situation, für Schutzgespräche und für die Dokumentation. Video ersetzt hier nicht den direkten Kontakt.
  • Sehr junge Kinder (unter 6 Jahre): In diesem Alter ist Videotherapie als therapeutisches Format in der Regel nicht umsetzbar. Elternberatung per Video kann aber sinnvoll sein.

Fazit

Videotherapie in der KJP ist kein Ersatz für die Präsenzbehandlung, aber eine sinnvolle Ergänzung - besonders bei Jugendlichen, bei Bezugspersonengesprächen und zur Überbrückung logistischer Hürden. Entscheidend ist eine differenzierte Einschätzung: Das Alter des Kindes, das Störungsbild, die familiäre Situation und die therapeutische Methode bestimmen, ob Video im Einzelfall geeignet ist. Wer diese Faktoren sorgfältig abwägt und die rechtlichen Rahmenbedingungen - insbesondere bei der Einwilligung - beachtet, kann Videositzungen als wertvolles Werkzeug in der KJP nutzen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder therapeutische Beratung. Die Abrechnungsregelungen können sich ändern - prüfen Sie aktuelle Vorgaben bei Ihrer KV.