Warum Kostenerstattung bei Videotherapie anders funktioniert
Die EBM-Abrechnung für GKV-Patienten per Video ist mittlerweile gut dokumentiert: Technikzuschlag, Suffix V, fertig. Doch sobald Privatpatienten, Beihilfeberechtigte oder GKV-Patienten im Kostenerstattungsverfahren ins Spiel kommen, wird es unübersichtlich. Denn hier gelten andere Regeln, andere Gebührenordnungen und vor allem: andere Genehmigungsprozesse.
Das zentrale Problem für Psychotherapeuten in der Praxis: Die Erstattungspraxis variiert erheblich — nicht nur zwischen PKV und Beihilfe, sondern auch zwischen einzelnen Versicherern und Beihilfestellen. Was bei der Debeka problemlos erstattet wird, kann bei der Allianz eine Ablehnung nach sich ziehen.
PKV und Videotherapie: Die Erstattungspraxis
Private Krankenversicherungen erstatten Psychotherapie grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Auch psychologische Psychotherapeuten rechnen über die GOÄ ab - eine eigene Psychotherapeuten-Gebührenordnung gibt es in Deutschland nicht. Für die Erstattung von Videositzungen gelten dabei folgende Rahmenbedingungen:
Was in der Regel erstattet wird
Die meisten PKV-Tarife erstatten Videotherapie, wenn sie den gleichen GOÄ-Ziffern wie Präsenzsitzungen zugeordnet wird. In der Praxis bedeutet das: Die Rechnung sieht identisch aus — ob die Sitzung vor Ort oder per Video stattfand.
Relevante GOÄ-Ziffern für psychotherapeutische Videositzungen:
| GOÄ-Ziffer | Leistung | Regelsatz (2,3-fach) |
|---|---|---|
| 860 | Erhebung einer biographischen Anamnese (50 Min.) | ca. 92 € |
| 861 | Tiefenpsychologisch fundierte PT (50 Min.) | ca. 92 € |
| 862 | Analytische Psychotherapie (50 Min.) | ca. 92 € |
| 870 | Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung (50 Min.) | ca. 92 € |
| 871 | Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung | ca. 46 € |
Was häufig zu Problemen führt
Einige PKV-Unternehmen verlangen einen expliziten Hinweis auf der Rechnung, dass die Sitzung per Video stattfand. Andere wiederum lehnen Erstattungen ab, wenn der Tarif Videotherapie nicht ausdrücklich einschließt — insbesondere bei älteren Tarifen, die vor 2020 abgeschlossen wurden.
Die ehrliche Einschränkung: Es gibt keinen einheitlichen PKV-Standard für Videotherapie. Jeder Versicherer entscheidet auf Basis seiner Tarifbedingungen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Patienten empfehlen, vor Therapiebeginn eine schriftliche Zusage des Versicherers einzuholen.
Steigerungssatz bei Video
Die GOÄ erlaubt Steigerungssätze zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen des Regelsatzes. Bei Videositzungen ist der 2,3-fache Satz (Regelsatz) üblich. Höhere Steigerungen (z. B. 2,8-fach) müssen individuell begründet werden — und bei Videositzungen ist eine Begründung wie „erhöhter technischer Aufwand" in der Regel nicht ausreichend, da die GOÄ keine Zuschläge für die Videoübertragung selbst vorsieht.
Beihilfe: Regelungen für Beamte
Beihilfeberechtigte (Beamte, Richter, Soldaten) erhalten einen Teil ihrer Krankheitskosten über die Beihilfe erstattet. Für Videotherapie gelten hier besondere Bedingungen:
Bundesbeihilfe (BBhV)
Die Bundesbeihilfeverordnung erkennt Videosprechstunden grundsätzlich an. Voraussetzungen:
- Die Leistung muss nach GOÄ abgerechnet werden
- Es muss ein approbierter Psychotherapeut oder Arzt behandeln
- Die Videosprechstunde muss über einen zertifizierten Videodienstanbieter erfolgen
Landesbeihilfe — der Flickenteppich
Die Beihilferegelungen der Bundesländer weichen teilweise erheblich von der Bundesregelung ab. Einige Länder haben Videotherapie explizit in ihre Beihilfeverordnungen aufgenommen, andere verweisen auf die GOÄ-Systematik.
| Regelungsebene | Videotherapie anerkannt | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Bund (BBhV) | Ja | Zertifizierter Anbieter erforderlich |
| Länder (variiert) | Überwiegend ja | Einzelne Länder mit Einschränkungen |
Praxistipp: Beihilfeberechtigte sollten vor der ersten Videositzung bei ihrer zuständigen Beihilfestelle nachfragen, ob und unter welchen Bedingungen Videotherapie erstattungsfähig ist. Ein formloses Schreiben mit Verweis auf die GOÄ-Ziffern genügt in der Regel.
Was häufig abgelehnt wird
Beihilfestellen lehnen Erstattungen typischerweise ab, wenn:
- Die Rechnung keinen Hinweis auf die Art der Leistungserbringung (Video vs. Präsenz) enthält
- Keine vorherige Genehmigung der Psychotherapie vorliegt (unabhängig von Video)
- Der Therapeut nicht über die nötige Approbation verfügt
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Kostenerstattungsverfahren nach §13 SGB V
Für GKV-versicherte Patienten, die keinen zeitnahen Therapieplatz bei einem Therapeuten mit Kassensitz finden, gibt es das Kostenerstattungsverfahren. Dieses erlaubt die Behandlung bei einem approbierten Psychotherapeuten ohne Kassensitz — die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Voraussetzungen für die Kostenerstattung
- Unzumutbare Wartezeit — der Patient muss nachweisen, dass kein Therapeut mit Kassensitz innerhalb einer zumutbaren Frist (in der Regel 3-6 Monate) verfügbar ist
- Nachweise sammeln — mindestens 3-5 dokumentierte Absagen von Kassensitz-Therapeuten
- Antrag bei der Krankenkasse — vor Therapiebeginn muss die Kasse die Kostenübernahme genehmigen
- Approbierter Therapeut — der Behandler muss approbiert sein, benötigt aber keinen Kassensitz
Videotherapie im Kostenerstattungsverfahren
Hier wird es in der Praxis kompliziert: Die Krankenkassen handhaben Videotherapie im Kostenerstattungsverfahren unterschiedlich.
Einige Kassen akzeptieren Videositzungen im Rahmen der Kostenerstattung, wenn der Therapeut einen KBV-zertifizierten Videodienstanbieter nutzt. Andere bestehen darauf, dass zumindest die probatorischen Sitzungen in Präsenz stattfinden.
Was in der Genehmigung stehen sollte: Therapeuten sollten bereits im Antrag darauf hinweisen, dass ein Teil der Sitzungen per Video stattfinden wird. Wird die Videotherapie erst nachträglich eingeführt, kann das zu Erstattungsproblemen führen.
Abrechnungssätze im Kostenerstattungsverfahren
Die Erstattung orientiert sich an den EBM-Sätzen, nicht an der GOÄ. Das bedeutet: Die Vergütung pro Sitzung liegt deutlich unter dem PKV-Niveau. Therapeuten ohne Kassensitz rechnen zwar nach GOÄ ab, die Kasse erstattet aber nur den EBM-Gegenwert. Die Differenz trägt in der Regel der Patient — es sei denn, der Therapeut akzeptiert den niedrigeren Satz.
Selbstzahler: GOÄ als Abrechnungsgrundlage
Patienten, die ihre Therapie vollständig selbst bezahlen, werden nach GOÄ abgerechnet. Für Videositzungen gelten dieselben Ziffern wie für Präsenzsitzungen.
Abrechnungspraxis
- Die GOÄ-Ziffern 860-871 sind die Grundlage
- Der Steigerungssatz wird zwischen Therapeut und Patient vereinbart
- Eine separate „Video-Gebühr" ist in der GOÄ nicht vorgesehen
Transparenz gegenüber Selbstzahlern
Da Selbstzahler die Kosten vollständig tragen, empfiehlt sich eine transparente Kommunikation vor Therapiebeginn:
- Kosten pro Sitzung (inkl. Steigerungssatz)
- Voraussichtliche Therapiedauer und Gesamtkosten
- Ob Präsenz- und Videositzungen zum gleichen Satz abgerechnet werden
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Besonderheiten der GOÄ-Abrechnung bei Videotherapie
Die GOÄ enthält keine eigene Ziffer für Videotherapie. Das führt in der Praxis zu Unsicherheiten:
Keine Zuschläge für Videoübertragung
Anders als im EBM (Technikzuschlag GOP 01450) gibt es in der GOÄ keinen Aufschlag für die technische Durchführung per Video. Die Sitzung wird exakt wie eine Präsenzsitzung abgerechnet.
Analoge Bewertung
Manche Therapeuten nutzen die analoge Bewertung nach §6 Abs. 2 GOÄ, um technischen Mehraufwand abzubilden. Die ehrliche Einschränkung: Diese Praxis ist umstritten. Versicherer lehnen analoge Bewertungen für Videositzungen häufig ab, weil sie argumentieren, dass die Leistung inhaltlich identisch zur Präsenzsitzung ist.
Rechnungsgestaltung
Für eine reibungslose Erstattung empfiehlt sich folgende Formulierung auf der Rechnung:
- GOÄ-Ziffer und Leistungsbeschreibung wie bei Präsenzsitzungen
- Zusätzlicher Vermerk: „Sitzung per Videoübertragung" (mit Angabe des Datums und der Uhrzeit)
- Angabe des verwendeten Videodienstanbieters (optional, wird von manchen Versicherern verlangt)
- Datum und Dauer der Sitzung
Praktische Tipps für die Praxis
Vorab-Genehmigung einholen
Bei PKV und Beihilfe: Empfehlen Sie Ihren Patienten, vor der ersten Videositzung eine schriftliche Erstattungszusage einzuholen. Ein Muster-Anschreiben kann helfen:
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich in psychotherapeutischer Behandlung bei [Name, Approbation]. Ein Teil der Sitzungen soll per Videoübertragung über einen zertifizierten Videodienstanbieter stattfinden. Ich bitte um schriftliche Bestätigung, dass die Erstattung auch für Videositzungen gilt."
Dokumentation der Videodienstanbieter-Zertifizierung
Halten Sie die KBV-Zertifizierung Ihres Videodienstanbieters griffbereit. Beihilfestellen und einzelne PKV-Unternehmen fragen danach — insbesondere bei der ersten Erstattung.
Gemischte Behandlung dokumentieren
Wenn Sie sowohl Präsenz- als auch Videositzungen durchführen, dokumentieren Sie in Ihrer Patientenakte, welche Sitzungen in welchem Format stattfanden. Das erleichtert die Rechnungsstellung und schützt bei Rückfragen.
Zusammenfassung: Erstattung von Videotherapie
- PKV erstattet Videotherapie in der Regel nach den gleichen GOÄ-Ziffern wie Präsenzsitzungen — aber Tarifbedingungen prüfen
- Beihilfe erkennt Videotherapie grundsätzlich an, Landesregelungen variieren
- Im Kostenerstattungsverfahren (§13 SGB V) vorher Genehmigung für Videositzungen einholen
- Die GOÄ kennt keinen Video-Zuschlag — abgerechnet wird wie in Präsenz
- Ein KBV-zertifizierter Videodienstanbieter erleichtert die Erstattung bei allen Kostenträgern
Fazit
Die Kostenerstattung für Videotherapie ist grundsätzlich möglich — bei PKV, Beihilfe, im Kostenerstattungsverfahren und bei Selbstzahlern. Der entscheidende Faktor ist nicht die Technik, sondern die Vorbereitung: Wer vorab klärt, dokumentiert und korrekt abrechnet, vermeidet die meisten Erstattungsprobleme. Die Nutzung eines KBV-zertifizierten Videodienstanbieters ist dabei nicht nur für GKV-Patienten relevant, sondern erleichtert die Argumentation gegenüber allen Kostenträgern.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die Erstattungspraxis einzelner Versicherer und Beihilfestellen kann von den hier dargestellten Grundsätzen abweichen. Stand: April 2026.