Was ist die Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI?
Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt wird, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Das schreibt §37 Absatz 3 SGB XI vor.
Der Grund: Die Pflegekassen wollen sicherstellen, dass die häusliche Pflege funktioniert. Der Beratungsbesuch soll Qualität sichern, Überforderung erkennen und bei Bedarf Hilfsangebote aufzeigen.
Die Beratung ist für den Pflegebedürftigen kostenlos - die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen trägt die Vergütung, bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfe. Durchgeführt wird sie von zugelassenen Pflegediensten, anerkannten Beratungsstellen und weiteren Beratungspersonen; wer genau dazugehört, beantwortet der Abschnitt „Häufige Fragen“ weiter unten.
Wie oft muss die Beratung stattfinden?
Die Häufigkeit richtet sich nach dem Pflegegrad:
| Pflegegrad | Beratungsintervall |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Anspruch auf einmal halbjährlich, keine Pflicht |
| Pflegegrad 2 | Pflicht, einmal halbjährlich |
| Pflegegrad 3 | Pflicht, einmal halbjährlich |
| Pflegegrad 4 | Pflicht, einmal halbjährlich; auf Wunsch einmal vierteljährlich |
| Pflegegrad 5 | Pflicht, einmal halbjährlich; auf Wunsch einmal vierteljährlich |
Für die Pflegegrade 4 und 5 gilt das halbjährliche Intervall seit dem 1. Januar 2026. Bis Ende 2025 war dort ein vierteljährlicher Beratungseinsatz Pflicht; das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. 2025 I Nr. 371) hat daraus einen Anspruch gemacht, den Pflegebedürftige weiter nutzen können, aber nicht müssen.
Bei Sachleistungen (der Pflegedienst kommt regelmäßig) und bei Kombinationsleistungen entfällt die Beratungspflicht - der Pflegedienst übernimmt dann die Qualitätssicherung im Rahmen seiner Einsätze. Pflegebedürftige dieser Gruppen haben aber weiterhin Anspruch auf eine halbjährliche Beratung, wenn sie sie abrufen möchten.
Wichtig: Wer die Beratung nicht abruft, muss mit einer angemessenen Kürzung des Pflegegeldes rechnen, im Wiederholungsfall mit dem Entzug (§37 Abs. 6 SGB XI).
Pflegeberatung per Video: Seit wann möglich?
Die Möglichkeit zur Videoberatung gibt es seit dem 1. Juli 2022. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein Hausbesuch nicht in jeder Situation notwendig oder praktikabel ist. Die Regelung ist allerdings befristet: Sie gilt bis einschließlich 31. März 2027. Ob sie darüber hinaus verlängert oder dauerhaft gesetzlich verankert wird, ist zum Stand dieses Artikels nicht geregelt.
Seit 2022 können Pflegebedürftige den Beratungsbesuch nach §37.3 SGB XI auf Wunsch als Videoberatung durchführen lassen - allerdings nicht in jedem Fall: Höchstens jede zweite Beratung darf per Videokonferenz stattfinden, und die erstmalige Beratung findet immer in der eigenen Häuslichkeit statt. Das gilt für alle Beratungen nach §37 Abs. 3 SGB XI, also auch für Pflegegrad 1 und für Pflegebedürftige mit Sachleistungen.
Die rechtliche Grundlage
Die Videoberatung ist im §37 Abs. 3 SGB XI verankert (Sätze 4 bis 6). Dort ist auch festgelegt, dass bei der Videokonferenz die Anforderungen an Videosprechstunden nach §365 Abs. 1 Satz 1 SGB V einzuhalten sind - praktisch also ein zertifizierter Videodienstanbieter nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte. Die weitere Ausgestaltung regeln die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach §37 Abs. 5 SGB XI, die der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der privaten Krankenversicherung beschlossen hat.
Voraussetzungen für die Video-Pflegeberatung
Nicht jede Beratung kann per Video stattfinden. Der Gesetzgeber hat bewusst Bedingungen formuliert.
Voraussetzungen auf Seiten des Pflegebedürftigen
- Einwilligung: Die Videoberatung findet nur auf Wunsch der pflegebedürftigen Person statt; der Hausbesuch bleibt der Regelfall. Zusätzlich holt die beratende Stelle die Einwilligung in die Datenverarbeitung des genutzten Videoanbieters ein.
- Technische Ausstattung: Smartphone, Tablet oder Computer mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung.
- Geeignete Umgebung: Der Pflegebedürftige muss in einem Raum sein, in dem ein vertrauliches Gespräch möglich ist.
Voraussetzungen auf Seiten des Beraters
- Zertifizierter Videodienstanbieter: Die Videoberatung muss über einen datenschutzkonformen Anbieter erfolgen. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist erforderlich.
- Dokumentation: Der Berater muss dokumentieren, dass die Beratung per Video stattfand und welche Inhalte besprochen wurden.
- Erreichbarkeit: Der Berater muss technisch in der Lage sein, die Beratung in guter Bild- und Tonqualität durchzuführen.
Wann ein Präsenzbesuch erforderlich bleibt
Die Videoberatung hat Grenzen. In bestimmten Situationen muss der Berater persönlich vor Ort sein:
- Erstberatung: Die erstmalige Beratung hat nach §37 Abs. 3 SGB XI in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. Erst danach kommt die Videoberatung in Betracht.
- Jeder zweite Einsatz: Per Video darf höchstens jede zweite Beratung stattfinden. Auf einen Videotermin folgt also wieder ein Hausbesuch.
- Anhaltspunkte für eine Gefährdung: Wenn Hinweise auf Verwahrlosung oder Misshandlung bestehen oder die Pflege nicht sichergestellt scheint, ist ein Hausbesuch fachlich angezeigt. Bei Gefahr im Verzug meldet die Beratungsperson dies der Pflegekasse, auch ohne Einwilligung der pflegebedürftigen Person.
- Technische Unmöglichkeit: Wenn der Pflegebedürftige keine Videoberatung durchführen kann (keine Technik, keine Kompetenz, keine Unterstützung).
- Wunsch des Pflegebedürftigen: Die Videoberatung gibt es nur auf Wunsch der pflegebedürftigen Person. Wünscht sie den Hausbesuch, bleibt es dabei.
Fragen zur Video-Pflegeberatung?
Wir beantworten alle Ihre Fragen
Was muss in der Beratung besprochen werden?
Die Inhalte sind unabhängig davon, ob die Beratung per Video oder vor Ort stattfindet. Der Berater muss folgende Punkte ansprechen und dokumentieren:
Pflichtinhalte der Beratung
Pflegesituation erfassen: Wie geht es dem Pflegebedürftigen? Welche Einschränkungen bestehen? Hat sich seit der letzten Beratung etwas verändert?
Pflegepersonen einbeziehen: Wer pflegt? Wie geht es den pflegenden Angehörigen? Gibt es Anzeichen von Überlastung?
Qualität der Pflege einschätzen: Wird der Pflegebedürftige angemessen versorgt? Gibt es Hinweise auf Mängel?
Bedarfe erkennen: Braucht der Pflegebedürftige zusätzliche Hilfsmittel? Wäre ein Pflegedienst sinnvoll? Sollte der Pflegegrad überprüft werden?
Informieren und beraten: Welche Leistungen stehen dem Pflegebedürftigen zu? Welche Entlastungsangebote gibt es?
Was per Video nicht erfassbar ist
Per Video kann der Berater nicht alles erfassen, was bei einem Hausbesuch sichtbar wäre:
- Der Hautzustand (Dekubitusgefahr) lässt sich per Kamera nur eingeschränkt beurteilen
- Die Wohnsituation (Stolperfallen, Barrierefreiheit) ist nicht vollständig einsehbar
- Gerüche (Hygiene, Verwahrlosung) bleiben verborgen
- Die Atmosphäre im Haushalt ist schwerer einzuschätzen
Ein erfahrener Berater kann vieles kompensieren - durch gezielte Fragen, durch Bitten, bestimmte Bereiche zu zeigen, durch aufmerksames Beobachten von Mimik und Körpersprache. Aber ein vollwertiger Ersatz für den Hausbesuch ist die Videoberatung nicht.
Ablauf einer Video-Pflegeberatung
Vor dem Termin
Terminvereinbarung: Der Pflegedienst oder die Beratungsstelle vereinbart einen Termin mit dem Pflegebedürftigen und klärt, ob eine Videoberatung gewünscht ist.
Technische Vorbereitung: Der Pflegebedürftige (oder eine unterstützende Person) erhält einen Link oder eine Anleitung, wie die Videoverbindung hergestellt wird.
Testlauf: Bei technisch unsicheren Personen empfiehlt sich ein kurzer Testanruf vorab.
Während der Beratung
- Begrüßung und Vorstellung
- Abfrage der aktuellen Pflegesituation
- Einbezug der Pflegeperson (wenn anwesend)
- Besprechung von Problemen und Fragen
- Information über Leistungsansprüche und Entlastungsangebote
- Zusammenfassung und Verabschiedung
Die Beratung dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten - ähnlich wie ein Hausbesuch.
Nach der Beratung
Der Berater erstellt einen Nachweis, der an die Pflegekasse übermittelt wird. Dieser enthält:
- Datum und Dauer der Beratung
- Vermerk, dass die Beratung per Video stattfand
- Zusammenfassung der besprochenen Inhalte
- Gegebenenfalls Empfehlungen (z.B. Pflegegradüberprüfung, Hilfsmittel)
Bei einer Videoberatung genügt für die Übermittlung des Nachweises an die Pflegekasse eine mündliche Einwilligung der pflegebedürftigen Person. Die Beratungsperson dokumentiert sie und schickt der pflegebedürftigen Person die Dokumentation im Anschluss unverzüglich zu.
Technische Anforderungen für Anbieter
Wer als Pflegedienst oder Beratungsstelle Pflegeberatung per Video anbieten möchte, braucht einen geeigneten Videodienstanbieter.
Anforderungen an den Videodienstanbieter
| Anforderung | Bedeutung |
|---|---|
| Ende-zu-Ende-Verschlüsselung | Die Kommunikation darf nicht von Dritten eingesehen werden können |
| Server in Deutschland/EU | DSGVO-Konformität, kein Zugriff durch US-Behörden |
| Keine Aufzeichnung | Die Beratung wird nicht gespeichert |
| Einfacher Zugang | Der Pflegebedürftige sollte ohne Installation teilnehmen können |
Warum MeetOne für Pflegeberatung geeignet ist
MeetOne nutzt eine Peer-to-Peer-Architektur: Die Video- und Audiodaten werden direkt zwischen den Teilnehmern übertragen, ohne über zentrale Server zu laufen. Das bedeutet: Selbst der Anbieter kann die Inhalte der Beratung nicht mitsehen.
Für den Pflegebedürftigen ist die Teilnahme einfach: Er erhält einen Link per E-Mail oder SMS, klickt darauf und ist im Gespräch - ohne App-Installation, ohne Registrierung, ohne technische Hürden.
Häufige Fragen
Wer darf Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen?
Das Gesetz nennt mehrere Stellen. Nach § 37 Abs. 3b SGB XI kann die Beratung durchführen:
- ein zugelassener Pflegedienst,
- eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte, neutrale und unabhängige Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz,
- ersatzweise eine von der Pflegekasse beauftragte, nicht bei ihr beschäftigte Pflegefachperson, wenn Pflegedienst oder Beratungsstelle vor Ort die Beratung nicht gewährleisten können.
Nach § 37 Abs. 8 SGB XI dürfen außerdem Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften mit der erforderlichen pflegefachlichen Kompetenz beraten. Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI sind ausgeschlossen (§ 37 Abs. 9).
Die eingesetzten Kräfte müssen spezifisches Wissen zum Krankheits- und Behinderungsbild mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands machen dafür in der Regel den Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich. Möglichst soll dauerhaft dieselbe Pflegekraft denselben Pflegebedürftigen beraten.
Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden: halbjährlich oder vierteljährlich?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen den Beratungseinsatz einmal je Halbjahr abrufen. Die Pflegegrade 4 und 5 können zusätzlich eine vierteljährliche Beratung in Anspruch nehmen, müssen es aber nicht. Das gilt seit dem 1. Januar 2026; bis Ende 2025 war für die Pflegegrade 4 und 5 ein vierteljährlicher Einsatz Pflicht.
Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige mit Pflegesachleistungen haben einen Anspruch auf eine halbjährliche Beratung, aber keine Pflicht.
Darf jeder Beratungseinsatz per Video stattfinden?
Nein. Die Videokonferenz ist an drei Bedingungen geknüpft: Die pflegebedürftige Person wünscht sie, es ist höchstens jede zweite Beratung, und die erstmalige Beratung hat in der eigenen Häuslichkeit stattgefunden. Bei halbjährlichem Rhythmus ist damit höchstens eine Videoberatung pro Jahr möglich, bei vierteljährlicher Beratung höchstens zwei.
Ein Beispiel für Pflegegrad 3: Die erste Beratung ist ein Hausbesuch, die zweite sechs Monate später kann per Video stattfinden, die dritte wieder als Hausbesuch. Die Videokonferenz muss die Anforderungen an Videosprechstunden nach § 365 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllen, also über einen zertifizierten Videodienstanbieter laufen. Wie Pflegedienste und Beratungsstellen die Videoberatung mit MeetOne umsetzen können, zeigt die Seite Pflegeberatung per Videosprechstunde.
Wie lange gilt die Möglichkeit der Videoberatung noch?
Nach der geltenden Fassung des § 37 Abs. 3 SGB XI gilt die Regelung vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027. Ob der Gesetzgeber sie verlängert oder dauerhaft verankert, ist offen. Wer Beratungstermine für die Zeit nach dem 31. März 2027 plant, sollte vorher die dann geltende Fassung prüfen.
Zusammenfassung: Pflegeberatung per Video
- Die Pflichtberatung nach §37.3 SGB XI kann auf Wunsch der pflegebedürftigen Person per Video stattfinden - höchstens jede zweite Beratung, befristet bis 31. März 2027
- Die erste Beratung findet immer in der eigenen Häuslichkeit statt
- Pflegegrade 2 bis 5: Pflicht einmal halbjährlich; Pflegegrade 4 und 5 können auf Wunsch vierteljährlich beraten werden
- Voraussetzung: Einwilligung des Pflegebedürftigen, technische Ausstattung und ein zertifizierter Videodienstanbieter
- Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung ist ein Hausbesuch fachlich angezeigt
- Die Inhalte der Beratung sind identisch zur Präsenzberatung
- Körperliche Inaugenscheinnahme ist per Video eingeschränkt möglich
Fazit
Die Videoberatung nach §37.3 SGB XI ist eine sinnvolle Ergänzung zum klassischen Hausbesuch - kein Ersatz. Für Pflegebedürftige, die technisch ausgestattet und einverstanden sind, bietet sie eine praktische Alternative: Keine Terminkoordination für den Hausbesuch, keine fremde Person in der Wohnung, flexiblere Zeitfenster.
Für Pflegedienste und Beratungsstellen erweitert die Videoberatung die Möglichkeiten, ihre Klienten zu erreichen. Die technischen Anforderungen sind überschaubar, die rechtlichen Rahmenbedingungen sind bis zum 31. März 2027 geklärt. Als eine von mehreren Formen digitaler Sozialberatung zeigt die Pflegeberatung, wie unterschiedlich die Voraussetzungen je nach Zielgruppe ausfallen können.
Die Entscheidung, ob eine Beratung per Video oder vor Ort stattfindet, sollte immer vom Einzelfall abhängen. Nicht jeder Pflegebedürftige profitiert von der Videoberatung - und nicht jede Situation lässt sich per Bildschirm erfassen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Regelungen zur Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI können sich ändern - prüfen Sie im Zweifelsfall die aktuellen Vorgaben Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026.