Warum die PT-Abrechnung per Video eigene Regeln hat
Wer als Psychotherapeut Videositzungen abrechnen möchte, findet im EBM eine deutlich komplexere Struktur als Haus- oder Fachärzte. Der Grund: Die psychotherapeutische Versorgung unterscheidet sich grundlegend von der ärztlichen Sprechstunde. Sprechstunde, Probatorik, Akutbehandlung und genehmigte Richtlinientherapie folgen jeweils eigenen Abrechnungslogiken -- und jede davon hat spezifische Regeln für die Videoerbringung.
Dieser Artikel richtet sich an ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, die bereits Videosprechstunden durchführen oder dies planen. Er ergänzt unseren allgemeinen Überblick zur Psychotherapie per Video sowie die allgemeinen EBM-Regeln zur Videosprechstunde um die konkreten Abrechnungsdetails. Die Abrechnung bei gesetzlich Versicherten nach EBM steht im Mittelpunkt; ein eigener Abschnitt behandelt die Abrechnung bei Privatpatienten nach GOÄ und GOP.
Wichtiger Hinweis: Die hier genannten GOP-Nummern und Regelungen sollten Sie immer mit dem aktuellen EBM und Ihrer KV abgleichen. Abrechnungsregelungen können sich quartalsweise ändern.
Psychotherapeutische Sprechstunde per Video: GOP 35151
Die psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) ist die Einstiegsleistung für neue Patienten und videofähig. Sie dient der diagnostischen Einordnung, der Indikationsstellung und der Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten.
| GOP | 35151 |
| Dauer | Mindestens 25 Minuten |
| Videosuffix | V oder W |
| Maximale Häufigkeit | 6x je Krankheitsfall |
Was bedeutet Suffix V und W?
- Suffix V kennzeichnet eine Therapie oder ein Gespräch per Video
- Suffix W kennzeichnet eine Therapie per Video mit einer Bezugsperson sowie ein therapeutisches Gespräch nach Abschnitt 1.8 EBM
Für Gruppentherapien und die Rezidivprophylaxe gibt es weitere Suffixe (unter anderem A, C, D, T, Y und Z). Die vollständige Liste führt der EBM beziehungsweise die Videoübersicht Ihrer KV. Bei Einzelsitzungen ohne Bezugsperson ist V der Regelfall.
Wann ergibt die Sprechstunde per Video Sinn?
Die Sprechstunde per Video ist sinnvoll, wenn der Patient bereits eine Überweisung oder Empfehlung hat und die diagnostische Einschätzung im Gespräch erfolgen kann. Für die erste Kontaktaufnahme kann das die Hemmschwelle senken -- gerade bei Patienten mit Angststörungen oder eingeschränkter Mobilität.
Zu bedenken: Die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) sieht seit dem 1. Januar 2025 vor, dass mindestens 50 Minuten der Sprechstunden im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden. Die KBV rät, die erste Sprechstunde möglichst in der Praxis durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann abgewichen werden, etwa wenn der Praxisbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder der Patient ausdrücklich Video wünscht. Die Begründung gehört in die Dokumentation. Die Regel hat fachliche Gründe: Die persönliche Begegnung vermittelt Informationen, die per Video schwerer zu erfassen sind, etwa die Art, wie jemand einen Raum betritt oder auf das Setting reagiert.
Akutbehandlung per Video: GOP 35152
Die Akutbehandlung (GOP 35152) ist für Patienten gedacht, die zeitnah psychotherapeutische Hilfe benötigen, aber noch keinen Therapieplatz haben. Sie ist videofähig und gerade in der Akutversorgung besonders relevant.
| GOP | 35152 |
| Dauer | Mindestens 25 Minuten |
| Videosuffix | V oder W |
| Maximale Häufigkeit | Bis zu 24 Sitzungen (12 x 50 Min. oder 24 x 25 Min.) |
Die Akutbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig -- sie kann also sofort nach der Sprechstunde beginnen, ohne dass ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden muss.
Praktischer Vorteil per Video: Gerade in der Akutversorgung zählt schnelle Verfügbarkeit. Wenn ein Patient montags anruft und Sie mittwochs einen Videotermin anbieten können, den Sie in Präsenz erst in zwei Wochen hätten, ist das ein konkreter Versorgungsvorteil.
Probatorische Sitzungen per Video: GOP 35150
Probatorische Sitzungen (GOP 35150) dienen der Diagnostik und der Prüfung, ob Therapeut und Patient zusammenpassen. Sie sind videofähig, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung.
| GOP | 35150 |
| Dauer | Mindestens 50 Minuten |
| Videosuffix | V oder W |
| Maximale Häufigkeit | 2-4 Sitzungen je nach Verfahren |
Die Vorgabe der Psychotherapie-Vereinbarung: Wie bei der Sprechstunde müssen seit dem 1. Januar 2025 mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden. Die KBV rät, die erste probatorische Sitzung möglichst in der Praxis durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten, können auch alle probatorischen Sitzungen per Video stattfinden. Die Begründung sollte dokumentiert werden.
Was heißt das praktisch? Wenn Sie vier probatorische Sitzungen durchführen, können Sie in der Regel drei davon per Video machen und eine in Präsenz. Das berücksichtigt sowohl die fachliche Beziehungsdiagnostik als auch die Flexibilität für den Patienten.
Einzeltherapie per Video: GOP 35401 bis 35435
Die genehmigten Richtlinienverfahren in Einzeltherapie bilden den Kern der psychotherapeutischen Videoabrechnung. Alle vier Verfahren sind videofähig:
| Verfahren | Kurzzeittherapie 1 | Kurzzeittherapie 2 | Langzeittherapie | Videosuffix |
|---|---|---|---|---|
| Verhaltenstherapie (VT) | 35421 | 35422 | 35425 | V, W (LZT zusätzlich Y, Z) |
| Tiefenpsychologisch fundierte PT (TP) | 35401 | 35402 | 35405 | V, W (LZT zusätzlich Y, Z) |
| Analytische Psychotherapie (AP) | 35411 | 35412 | 35415 | V, W (LZT zusätzlich Y, Z) |
| Systemische Therapie (ST) | 35431 | 35432 | 35435 | V, W (LZT zusätzlich Y, Z) |
Die Suffixe Y und Z kennzeichnen die Rezidivprophylaxe im Rahmen der Langzeittherapie (Y ohne, Z mit Bezugsperson). Die Zeiteinheiten und die Bewertung der einzelnen Ziffern entnehmen Sie dem EBM oder der Übersicht Ihrer KV.
Kurzzeittherapie vs. Langzeittherapie
Videofähig sind Kurzzeittherapie (KZT) und Langzeittherapie (LZT) gleichermaßen. Sie unterscheiden sich aber in der Abrechnungsziffer: Jedes Verfahren hat je eine GOP für KZT 1, KZT 2 und LZT. Dazu kommen die Unterschiede im Genehmigungsverfahren und im Stundenkontingent.
| Therapieform | Stundenkontingent | Genehmigung |
|---|---|---|
| KZT 1 | 12 Sitzungen | Anzeigepflicht |
| KZT 2 | 12 Sitzungen (Verlängerung) | Anzeigepflicht |
| LZT (VT) | 60 Sitzungen (max. 80) | Genehmigungspflicht |
| LZT (TP) | 60 Sitzungen (max. 100) | Genehmigungspflicht |
| LZT (AP) | 160 Sitzungen (max. 300) | Genehmigungspflicht |
| LZT (ST) | 36 Sitzungen (max. 48) | Genehmigungspflicht |
Wichtig: Die Kontingente beziehen sich auf die Gesamtzahl der Sitzungen, unabhängig davon, ob diese in Präsenz oder per Video stattfinden.
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Gruppentherapie per Video: GOP 35503 bis 35718
Auch die Gruppentherapie ist per Video möglich, mit bis zu acht Patienten plus Therapeut. Das war vor der Pandemie kaum vorstellbar, funktioniert in der Praxis aber für viele Indikationen gut.
| Verfahren | Kurzzeittherapie | Langzeittherapie |
|---|---|---|
| Verhaltenstherapie (VT) | 35543 bis 35548 | 35553 bis 35558 |
| Tiefenpsychologisch fundierte PT (TP) | 35503 bis 35508 | 35513 bis 35518 |
| Analytische Psychotherapie (AP) | 35523 bis 35528 | 35533 bis 35538 |
| Systemische Therapie (ST) | 35703 bis 35708 | 35713 bis 35718 |
Die Ziffern sind Komplexe nach der Teilnehmerzahl: Die erste Ziffer des Bereichs gilt für drei, die letzte für acht Teilnehmer (VT, KZT: 35543 für drei, 35548 für acht Teilnehmer). Hinzu kommen die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (GOP 35173 bis 35178) und probatorische Sitzungen im Gruppensetting (GOP 35163 bis 35168). Die Suffixe V und W gelten für die meisten dieser Ziffern, je nach Ziffer kommen weitere hinzu (A, C, D, E, F, G, T). Welche Suffixe bei welcher GOP zulässig sind, führt die Videoübersicht Ihrer KV.
Abrechnungsbesonderheit bei Gruppentherapien
Der Technikzuschlag GOP 01450 wird bei Gruppentherapien nur einmal pro Sitzung abgerechnet, nicht pro Teilnehmer. Das ist eine häufige Fehlerquelle.
Beispiel: Sie führen eine verhaltenstherapeutische Kurzzeit-Gruppentherapie mit sechs Teilnehmern per Video durch. Sie rechnen ab: für jeden Teilnehmer die Gruppentherapie-GOP für sechs Teilnehmer (35546) und einmal den Technikzuschlag GOP 01450.
Technikzuschlag GOP 01450 -- auch für Psychotherapeuten
Der Technikzuschlag ist die zentrale Zusatzziffer für alle Videositzungen, unabhängig vom Fachgebiet. Er gilt für Psychotherapeuten genauso wie für Ärzte.
| GOP | 01450 |
| Bewertung | 40 Punkte |
| Euro-Betrag (ca.) | 5,10 EUR |
| Quartalsdeckelung | 700 Punkte je Psychotherapeut und Quartal |
Die Deckelung gilt je Vertragsarzt beziehungsweise Psychotherapeut und Quartal, nicht je Patient. 700 Punkte entsprechen 17,5 Zuschlägen zu je 40 Punkten. Bis zum 30. Juni 2025 lag der Höchstwert bei 1.899 Punkten. Wer mehr als rund 17 Videositzungen pro Quartal durchführt, erhält für die weiteren Sitzungen keinen Technikzuschlag mehr. Der Zuschlag soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Was die einzelnen Anbieter kosten, zeigt der Preisvergleich im Anbieter-Vergleich.
Rechenbeispiel Einzeltherapie:
Eine VT-Einzelsitzung der Langzeittherapie per Video (GOP 35425V) plus Technikzuschlag (GOP 01450) ergibt den regulären Vergütungssatz der Therapiesitzung plus ca. 5,10 EUR Technikzuschlag, solange der Höchstwert von 700 Punkten im Quartal noch nicht ausgeschöpft ist.
Die 50-Prozent-Regel für Psychotherapeuten
Die 50-Prozent-Regel besagt: Bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis dürfen in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt werden. Seit dem 1. April 2025 gilt diese Obergrenze einheitlich, unabhängig davon, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Sie wird je Betriebsstättennummer angewendet: Einzelne Therapeuten einer Praxis können darüber liegen, solange die gesamte Praxis die Grenze einhält.
Was genau zählt als "ausschließlich per Video"?
Ein Behandlungsfall gilt als reiner Videofall, wenn im gesamten Quartal kein einziger persönlicher Kontakt stattfindet. Sobald mindestens ein Präsenztermin im Quartal stattfindet, zählt der Fall nicht zur 50-Prozent-Quote. Notfälle und über die Terminservicestelle vermittelte Akutfälle werden nicht mitgezählt.
Was passiert bei Überschreitung?
Wenn die Praxis die 50-Prozent-Grenze überschreitet, werden bestimmte Leistungen der reinen Videofälle nur noch quotiert vergütet. Die Quote hängt davon ab, um wie viele reine Videofälle die Obergrenze überschritten wurde. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft das quartalsweise. Die Zahl der Leistungen selbst ist nicht begrenzt: Einzelne Leistungen können Sie bei einem Patienten auch ausschließlich per Video erbringen.
Vergütungsabschlag bei reinen Videofällen
Zusätzlich zur 50-Prozent-Regel gilt: Findet in einem Quartal kein persönlicher Kontakt statt, wird die Grundpauschale gekürzt. Für Psychotherapeuten beträgt der Abschlag 20 Prozent auf die Grundpauschale und den Zuschlag für die fachärztliche Grundversorgung. Die Therapie-GOP selbst sind davon nicht betroffen. Solche Fälle kennzeichnen Sie in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220.
| Fachgruppe | Abschlag auf die Grundpauschale |
|---|---|
| Psychotherapie | 20 % |
Praktische Konsequenz: Wenn Sie einen Patienten wöchentlich per Video sehen, planen Sie mindestens einen Präsenztermin pro Quartal ein. Das vermeidet den Abschlag und hält den Fall aus der 50-Prozent-Quote heraus.
Besonderheiten bei genehmigungspflichtigen Verfahren
Bei der Beantragung einer Langzeittherapie (LZT) oder einer Therapieverlängerung stellt sich die Frage: Muss im Antrag angegeben werden, dass Sitzungen per Video stattfinden?
Nein. Der Bewilligungsbescheid bezieht sich auf das Stundenkontingent und das Verfahren -- nicht auf das Setting. Sie können genehmigte Sitzungen in Präsenz und per Video erbringen, ohne dies gesondert zu beantragen.
Was beim Gutachterverfahren zu beachten ist
Wenn Sie einen Bericht an den Gutachter schreiben, sollten Sie erwähnen, wenn ein wesentlicher Teil der Therapie per Video stattfindet. Das ist keine formale Pflicht, sondern eine fachliche Empfehlung: Der Gutachter sollte nachvollziehen können, wie die therapeutische Beziehung aufgebaut und aufrechterhalten wird.
Rezidivprophylaxe per Video
Die Rezidivprophylaxe (im Rahmen der LZT) eignet sich besonders gut für Video. In dieser Phase ist die therapeutische Beziehung bereits etabliert, die Sitzungsfrequenz geringer und der Fokus auf Stabilisierung und Transfer in den Alltag. Video kann hier die Schwelle für regelmäßige Kontakte senken.
Privatpatienten: Videositzungen nach GOÄ und GOP abrechnen
Bei Privatversicherten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern gelten weder die EBM-Ziffern noch Suffix V und W, Technikzuschlag oder 50-Prozent-Grenze. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Diese GOP ist nicht mit den EBM-Gebührenordnungspositionen zu verwechseln, die in diesem Artikel sonst gemeint sind.
Beide Gebührenverzeichnisse enthalten keine eigenen Ziffern für Videoleistungen. Die Abrechnung beruht auf gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Berufskammern, des PKV-Verbands und der Beihilfeträger.
Was geklärt ist
- Dauerhafte Regelung seit 1. Januar 2022: Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), PKV-Verband sowie die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie dauerhaft geregelt. Für die GOÄ hat die Bundesärztekammer im Dezember 2021 eine entsprechende Empfehlung beschlossen, die PKV-Verband und Bund als Beihilfeträger anerkennen.
- Vergütung wie in Präsenz: Videoleistungen werden ohne Abschläge abgerechnet, als wären sie im persönlichen Kontakt erbracht worden. Die Leistungen des Kapitels G, darunter die Nummern 860, 861, 863, 865 und 870, sind bei Erbringung per Videoübertragung analog berechnungsfähig.
- Angaben auf der Rechnung: Die Erbringung per Video steht ausdrücklich auf der Rechnung, bei zeitgebundenen Leistungen gegebenenfalls mit der Mindestdauer. Der Gebührenrahmen der Ziffer, die analog herangezogen wird, gilt auch für die Videoleistung.
- Neue Leistungen seit 1. Juli 2024: Für Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie gibt es gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern, unter anderem mit GOÄ Nr. 812 analog. Nach der zugehörigen FAQ (Stand 1. Oktober 2025) können auch diese Leistungen per Video erbracht werden, soweit keine fachlichen oder berufsrechtlichen Gründe dagegensprechen. Eine telefonische Erbringung ist ausgeschlossen.
- Beihilfe des Bundes: Telemedizinische Leistungen sind nach einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts grundsätzlich beihilfefähig, weil die Bundesbeihilfeverordnung sie nicht ausschließt.
Wo die Grenzen liegen
- Empfehlung statt Verordnung: Die Abrechnungsempfehlungen sind keine Rechtsvorschrift. Ob und in welcher Höhe erstattet wird, richtet sich nach den Tarifbedingungen der Versicherung, bei Beihilfeberechtigten nach der zuständigen Beihilfestelle. Patienten sollten vor Behandlungsbeginn dort nachfragen.
- Kein Technikzuschlag: GOP 01450 und GOP 01444 sind EBM-Ziffern. Die Empfehlungen sehen für Privatpatienten keinen Zuschlag für die Videotechnik vor.
- Gruppentherapie: Die Empfehlung von 2022 führt nur Einzelleistungen auf. Das Serviceportal der privaten Krankenversicherung nennt Gruppentherapien ausdrücklich als ausgenommen.
- Berufsrecht: Der persönliche Kontakt bleibt der Standard. Nach dem neuen § 5a der Musterberufsordnung (47. Deutscher Psychotherapeutentag, November 2025) dürfen Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien erfolgen, und videogestützte Psychotherapie erbringt dieselbe Psychotherapeutin oder derselbe Psychotherapeut, die oder der auch im persönlichen Kontakt behandelt. Die Landeskammern übernehmen die Regelung nach und nach in ihre Berufsordnungen; maßgeblich ist die Fassung Ihrer Kammer.
Beihilfe, Kostenerstattung nach § 13 SGB V und Selbstzahler behandelt der Artikel Kostenerstattung Videotherapie. Die Abrechnungsempfehlungen stehen beim PKV-Verband zum Download: Abrechnungsempfehlung zur Telemedizin bei psychischen Erkrankungen (gültig ab 1. Januar 2022) und FAQ zu den Empfehlungen für neue psychotherapeutische Leistungen (Stand 1. Oktober 2025).
Häufige Abrechnungsfehler bei PT-Videositzungen
Aus der Praxis zeigen sich einige wiederkehrende Fehlerquellen (siehe auch unsere allgemeine Übersicht der häufigsten Abrechnungsfehler bei der Videosprechstunde):
1. Technikzuschlag vergessen
Der häufigste Fehler: Die Therapiesitzung wird korrekt mit Suffix V abgerechnet, aber der Technikzuschlag GOP 01450 wird nicht zusätzlich angesetzt. Das kostet pro Sitzung ca. 5,10 EUR, bei 13 Videositzungen mit einem Patienten im Quartal rund 66 EUR. Hinzu kommt der Höchstwert von 700 Punkten je Psychotherapeut und Quartal.
2. Technikzuschlag bei Gruppe mehrfach abgerechnet
Bei Gruppentherapien wird der Technikzuschlag manchmal pro Teilnehmer angesetzt. Das ist falsch -- er wird nur einmal pro Sitzung abgerechnet. Dieser Fehler fällt bei der KV-Prüfung auf und führt zu Rückforderungen.
3. Falsches Suffix
Suffix V und W werden verwechselt oder vergessen. Ohne das korrekte Suffix erkennt die KV nicht, dass es sich um eine Videositzung handelt, und der Technikzuschlag passt nicht zur Leistung.
4. Fehlende Dokumentation der Einwilligung
Jede Videositzung erfordert die dokumentierte Einwilligung des Patienten. Fehlt sie, ist die Abrechnung angreifbar. Die Einwilligung kann einmalig erteilt werden und muss nicht vor jeder Sitzung erneuert werden -- aber sie muss vorliegen.
5. Überschreitung der 50-Prozent-Quote unbemerkt
Wer viele Patienten per Video behandelt, kann die 50-Prozent-Grenze überschreiten, ohne es zu merken. Ein quartalsweiser Überblick über das Verhältnis von reinen Video- zu Präsenzfällen ist daher wichtig.
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PVS-Einstellung für PT-Videositzungen
Die korrekte Einrichtung in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) spart Zeit und vermeidet Fehler. Die meisten PVS-Systeme bieten die Möglichkeit, Abrechnungsketten oder Leistungskomplexe zu definieren.
Empfohlene Leistungsketten
Richten Sie sich feste Kombinationen ein, die Sie bei einer Videositzung mit einem Klick aufrufen können:
Einzeltherapie per Video:
- GOP Ihres Verfahrens mit Suffix V, zum Beispiel 35425V (VT, Langzeittherapie) oder 35405V (TP, Langzeittherapie)
- GOP 01450 (Technikzuschlag)
Gruppentherapie per Video:
- Gruppen-GOP Ihres Verfahrens passend zur Teilnehmerzahl mit Suffix V, zum Beispiel 35546V (VT, Kurzzeittherapie, sechs Teilnehmer) - einmal pro Teilnehmer
- GOP 01450 (Technikzuschlag) - nur einmal pro Sitzung
Sprechstunde per Video (je 25 Min.):
- GOP 35151V
- GOP 01450 (Technikzuschlag)
Quartalsübersicht einrichten
Legen Sie sich eine regelmäßige Auswertung an, die zeigt, wie viele Ihrer Behandlungsfälle reine Videofälle sind. So behalten Sie die 50-Prozent-Grenze im Blick. Die meisten PVS-Systeme können solche Auswertungen als Standardbericht speichern.
Die wichtigsten Punkte zur PT-Videoabrechnung
- Alle Richtlinienverfahren sind videofähig -- Einzel- und Gruppentherapie
- Technikzuschlag GOP 01450 bei jeder Videositzung (gedeckelt auf 700 Punkte je Psychotherapeut und Quartal)
- Suffix V oder W an die jeweilige Therapie-GOP anhängen
- Gruppentherapie: Technikzuschlag nur einmal pro Sitzung, nicht pro Teilnehmer
- 50-Prozent-Regel beachten: höchstens die Hälfte aller Praxisfälle rein per Video
- 20-Prozent-Abschlag auf die Grundpauschale bei reinen Videofällen ohne Präsenzkontakt im Quartal
- Genehmigungspflichtige Verfahren erfordern keinen gesonderten Videoantrag
- Privatpatienten: Abrechnung nach GOÄ beziehungsweise GOP mit Analogziffern, Videoerbringung auf der Rechnung angeben
Fazit
Die Videoabrechnung in der Psychotherapie folgt klaren Regeln, die sich in der Praxis gut umsetzen lassen. Der Technikzuschlag GOP 01450 kommt zu jeder Videositzung dazu (bis zum Höchstwert von 700 Punkten je Quartal), die Therapie-GOP wird mit dem Suffix V oder W ergänzt, und die 50-Prozent-Regel begrenzt den Anteil reiner Videofälle. Bei Privatpatienten gelten GOÄ beziehungsweise GOP mit Analogziffern, ohne Technikzuschlag und mit dem Vermerk der Videoerbringung auf der Rechnung. Die häufigsten Fehler - vergessener Technikzuschlag, falsches Suffix, fehlende Dokumentation - lassen sich durch eine saubere PVS-Einrichtung vermeiden.
Welche Anforderungen an Software, Verschlüsselung und Praxisorganisation für die Videosprechstunde in der Psychotherapie gelten, beschreibt die Seite Videosprechstunde für Psychotherapeuten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die genannten GOP-Nummern und Regelungen sollten Sie mit dem aktuellen EBM und Ihrer zuständigen KV abgleichen, da sich Abrechnungsbestimmungen quartalsweise ändern können. Die Euro-Beträge können je nach KV-Region variieren. Stand: Oktober 2026.