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Psychotherapie per Video abrechnen: EBM-Ziffern im Detail

Videositzungen in der Psychotherapie abrechnen: Relevante GOP-Bereiche, Technikzuschlag, 50-Prozent-Regel und häufige Abrechnungsfehler im Überblick.

Psychotherapie per Video abrechnen: EBM-Ziffern im Detail

Warum die PT-Abrechnung per Video eigene Regeln hat

Wer als Psychotherapeut Videositzungen abrechnen möchte, findet im EBM eine deutlich komplexere Struktur als Haus- oder Fachärzte. Der Grund: Die psychotherapeutische Versorgung unterscheidet sich grundlegend von der ärztlichen Sprechstunde. Sprechstunde, Probatorik, Akutbehandlung und genehmigte Richtlinientherapie folgen jeweils eigenen Abrechnungslogiken -- und jede davon hat spezifische Regeln für die Videoerbringung.

Dieser Artikel richtet sich an ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, die bereits Videosprechstunden durchführen oder dies planen. Er ergänzt unseren allgemeinen Überblick zur Psychotherapie per Video um die konkreten Abrechnungsdetails.

Wichtiger Hinweis: Die hier genannten GOP-Nummern und Regelungen sollten Sie immer mit dem aktuellen EBM und Ihrer KV abgleichen. Abrechnungsregelungen können sich quartalsweise ändern.

Psychotherapeutische Sprechstunde per Video: GOP 35151

Die psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) ist die Einstiegsleistung für neue Patienten und seit 2020 videofähig. Sie dient der diagnostischen Einordnung, der Indikationsstellung und der Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten.

GOP 35151
Dauer Mindestens 25 Minuten
Videosuffix V oder W
Maximale Häufigkeit 6x je Krankheitsfall

Was bedeutet Suffix V und W?
- Suffix V kennzeichnet eine Leistung, die per Video erbracht wird
- Suffix W wird bei bestimmten Gesprächsleistungen innerhalb einer Videositzung verwendet

In der Praxis nutzen die meisten Therapeuten den Suffix V. Die genaue Abgrenzung zwischen V und W hängt von der konkreten GOP ab — im Zweifel gibt Ihre KV Auskunft zur korrekten Zuordnung.

Wann ergibt die Sprechstunde per Video Sinn?

Die Sprechstunde per Video ist sinnvoll, wenn der Patient bereits eine Überweisung oder Empfehlung hat und die diagnostische Einschätzung im Gespräch erfolgen kann. Für die erste Kontaktaufnahme kann das die Hemmschwelle senken -- gerade bei Patienten mit Angststörungen oder eingeschränkter Mobilität.

Die ehrliche Einschränkung: Die KBV empfiehlt, mindestens eine Sprechstunde in Präsenz durchzuführen. Das hat fachliche Gründe: Die persönliche Begegnung vermittelt Informationen, die per Video schwerer zu erfassen sind -- etwa die Art, wie jemand einen Raum betritt oder auf das Setting reagiert.

Akutbehandlung per Video: GOP 35152

Die Akutbehandlung (GOP 35152) ist für Patienten gedacht, die zeitnah psychotherapeutische Hilfe benötigen, aber noch keinen Therapieplatz haben. Sie ist videofähig und gerade in der Akutversorgung besonders relevant.

GOP 35152
Dauer Mindestens 25 Minuten
Videosuffix V oder W
Maximale Häufigkeit Bis zu 24 Sitzungen (12 x 50 Min. oder 24 x 25 Min.)

Die Akutbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig -- sie kann also sofort nach der Sprechstunde beginnen, ohne dass ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden muss.

Praktischer Vorteil per Video: Gerade in der Akutversorgung zählt schnelle Verfügbarkeit. Wenn ein Patient montags anruft und Sie mittwochs einen Videotermin anbieten können, den Sie in Präsenz erst in zwei Wochen hätten, ist das ein konkreter Versorgungsvorteil.

Probatorische Sitzungen per Video: GOP 35150

Probatorische Sitzungen (GOP 35150) dienen der Diagnostik und der Prüfung, ob Therapeut und Patient zusammenpassen. Sie sind videofähig, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung.

GOP 35150
Dauer Mindestens 50 Minuten
Videosuffix V oder W
Maximale Häufigkeit 2-4 Sitzungen je nach Verfahren

Die Empfehlung der KBV: Mindestens eine probatorische Sitzung sollte in Präsenz stattfinden. Das ist keine starre Vorgabe, sondern eine Empfehlung -- in begründeten Ausnahmefällen können alle probatorischen Sitzungen per Video durchgeführt werden. Die Begründung sollte dokumentiert werden.

Was heißt das praktisch? Wenn Sie vier probatorische Sitzungen durchführen, können Sie drei davon per Video machen und eine in Präsenz. Das ist ein pragmatischer Kompromiss, der sowohl die fachliche Beziehungsdiagnostik als auch die Flexibilität für den Patienten berücksichtigt.

Einzeltherapie per Video: GOP 35401 bis 35435

Die genehmigten Richtlinienverfahren in Einzeltherapie bilden den Kern der psychotherapeutischen Videoabrechnung. Alle vier Verfahren sind videofähig:

Verfahren GOP (25 Min.) GOP (50 Min.) Videosuffix
Verhaltenstherapie (VT) 35401 35402 V, W
Tiefenpsychologisch fundierte PT (TP) 35411 35412 V, W
Analytische Psychotherapie (AP) 35421 35422 V, W
Systemische Therapie (ST) 35431 35432 V, W

Kurzzeittherapie vs. Langzeittherapie

In der Abrechnung gibt es keinen Unterschied zwischen Kurzzeittherapie (KZT) und Langzeittherapie (LZT) bezüglich der Videofähigkeit. Beide nutzen dieselben GOP-Nummern. Der Unterschied liegt im Genehmigungsverfahren und im Stundenkontingent -- nicht in der Abrechnungsziffer selbst.

Therapieform Stundenkontingent Genehmigung
KZT 1 12 Sitzungen Anzeigepflicht
KZT 2 12 Sitzungen (Verlängerung) Anzeigepflicht
LZT (VT) 60 Sitzungen (max. 80) Genehmigungspflicht
LZT (TP) 60 Sitzungen (max. 100) Genehmigungspflicht
LZT (AP) 160 Sitzungen (max. 300) Genehmigungspflicht
LZT (ST) 36 Sitzungen (max. 48) Genehmigungspflicht

Wichtig: Die Kontingente beziehen sich auf die Gesamtzahl der Sitzungen, unabhängig davon, ob diese in Präsenz oder per Video stattfinden.

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Gruppentherapie per Video: GOP 35503 bis 35559

Auch die Gruppentherapie ist per Video möglich. Das war vor der Pandemie kaum vorstellbar, funktioniert in der Praxis aber für viele Indikationen gut.

Verfahren GOP (100 Min.) Videosuffix
Gruppentherapie VT 35503 V, W
Gruppentherapie TP 35513 V, W
Gruppentherapie AP 35523 V, W
Gruppentherapie ST 35533 V, W

Abrechnungsbesonderheit bei Gruppentherapien

Der Technikzuschlag GOP 01450 wird bei Gruppentherapien nur einmal pro Sitzung abgerechnet -- nicht pro Teilnehmer. Das ist eine häufige Fehlerquelle.

Beispiel: Sie führen eine Gruppentherapie mit sechs Teilnehmern per Video durch. Sie rechnen ab: 6x die Gruppentherapie-GOP (einmal pro Teilnehmer) und 1x den Technikzuschlag GOP 01450.

Technikzuschlag GOP 01450 -- auch für Psychotherapeuten

Der Technikzuschlag ist die zentrale Zusatzziffer für alle Videositzungen, unabhängig vom Fachgebiet. Er gilt für Psychotherapeuten genauso wie für Ärzte.

GOP 01450
Bewertung 40 Punkte
Euro-Betrag (ca.) 5,15 EUR
Quartalsdeckelung 700 Punkte pro Patient

Die Quartalsdeckelung von 700 Punkten entspricht etwa 17 Videositzungen pro Patient. Bei einer wöchentlichen Therapiesitzung (ca. 13 Sitzungen pro Quartal) liegt man in der Regel darunter.

Rechenbeispiel Einzeltherapie:
Eine 50-minütige VT-Einzelsitzung per Video (GOP 35402V) plus Technikzuschlag (GOP 01450) ergibt den regulären Vergütungssatz der Therapiesitzung plus ca. 5,15 EUR Technikzuschlag.

Die 50-Prozent-Regel für Psychotherapeuten

Die 50-Prozent-Regel besagt: Bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle eines Therapeuten dürfen in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt werden.

Was genau zählt als "ausschließlich per Video"?

Ein Behandlungsfall gilt als reiner Videofall, wenn im gesamten Quartal kein einziger persönlicher Kontakt stattfindet. Sobald mindestens ein Präsenztermin im Quartal stattfindet, zählt der Fall nicht zur 50-Prozent-Quote.

Was passiert bei Überschreitung?

Wenn Sie die 50-Prozent-Grenze überschreiten, können die überzähligen reinen Videofälle nicht abgerechnet werden. Die KV prüft das quartalsweise.

Vergütungsabschlag bei reinen Videofällen

Zusätzlich zur 50-Prozent-Regel gilt: Bei reinen Videofällen wird ein Vergütungsabschlag von 20 Prozent auf die psychotherapeutischen Leistungen angesetzt (Pseudo-GOP 88220).

Fachgruppe Abschlag
Psychotherapie 20 %

Praktische Konsequenz: Wenn Sie einen Patienten wöchentlich per Video sehen, planen Sie mindestens einen Präsenztermin pro Quartal ein. Das vermeidet den Abschlag und hält den Fall aus der 50-Prozent-Quote heraus.

Besonderheiten bei genehmigungspflichtigen Verfahren

Bei der Beantragung einer Langzeittherapie (LZT) oder einer Therapieverlängerung stellt sich die Frage: Muss im Antrag angegeben werden, dass Sitzungen per Video stattfinden?

Die kurze Antwort: Nein. Der Bewilligungsbescheid bezieht sich auf das Stundenkontingent und das Verfahren -- nicht auf das Setting. Sie können genehmigte Sitzungen in Präsenz und per Video erbringen, ohne dies gesondert zu beantragen.

Was beim Gutachterverfahren zu beachten ist

Wenn Sie einen Bericht an den Gutachter schreiben, sollten Sie erwähnen, wenn ein wesentlicher Teil der Therapie per Video stattfindet. Das ist keine formale Pflicht, sondern eine fachliche Empfehlung: Der Gutachter sollte nachvollziehen können, wie die therapeutische Beziehung aufgebaut und aufrechterhalten wird.

Rezidivprophylaxe per Video

Die Rezidivprophylaxe (im Rahmen der LZT) eignet sich besonders gut für Video. In dieser Phase ist die therapeutische Beziehung bereits etabliert, die Sitzungsfrequenz geringer und der Fokus auf Stabilisierung und Transfer in den Alltag. Video kann hier die Schwelle für regelmäßige Kontakte senken.

Häufige Abrechnungsfehler bei PT-Videositzungen

Aus der Praxis zeigen sich einige wiederkehrende Fehlerquellen:

1. Technikzuschlag vergessen

Der häufigste Fehler: Die Therapiesitzung wird korrekt mit Suffix V abgerechnet, aber der Technikzuschlag GOP 01450 wird nicht zusätzlich angesetzt. Das kostet pro Sitzung ca. 5,15 EUR -- bei 13 Videositzungen pro Quartal knapp 67 EUR pro Patient.

2. Technikzuschlag bei Gruppe mehrfach abgerechnet

Bei Gruppentherapien wird der Technikzuschlag manchmal pro Teilnehmer angesetzt. Das ist falsch -- er wird nur einmal pro Sitzung abgerechnet. Dieser Fehler fällt bei der KV-Prüfung auf und führt zu Rückforderungen.

3. Falsches Suffix

Suffix V und W werden verwechselt oder vergessen. Ohne das korrekte Suffix erkennt die KV nicht, dass es sich um eine Videositzung handelt, und der Technikzuschlag passt nicht zur Leistung.

4. Fehlende Dokumentation der Einwilligung

Jede Videositzung erfordert die dokumentierte Einwilligung des Patienten. Fehlt sie, ist die Abrechnung angreifbar. Die Einwilligung kann einmalig erteilt werden und muss nicht vor jeder Sitzung erneuert werden -- aber sie muss vorliegen.

5. Überschreitung der 50-Prozent-Quote unbemerkt

Wer viele Patienten per Video behandelt, kann die 50-Prozent-Grenze überschreiten, ohne es zu merken. Ein quartalsweiser Überblick über das Verhältnis von reinen Video- zu Präsenzfällen ist daher wichtig.

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PVS-Einstellung für PT-Videositzungen

Die korrekte Einrichtung in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) spart Zeit und vermeidet Fehler. Die meisten PVS-Systeme bieten die Möglichkeit, Abrechnungsketten oder Leistungskomplexe zu definieren.

Empfohlene Leistungsketten

Richten Sie sich feste Kombinationen ein, die Sie bei einer Videositzung mit einem Klick aufrufen können:

Einzeltherapie per Video (50 Min.):
- GOP 35402V (oder die GOP Ihres Verfahrens mit Suffix V)
- GOP 01450 (Technikzuschlag)

Gruppentherapie per Video (100 Min.):
- GOP 35503V (oder die GOP Ihres Verfahrens mit Suffix V) -- einmal pro Teilnehmer
- GOP 01450 (Technikzuschlag) -- nur einmal pro Sitzung

Sprechstunde per Video (25 Min.):
- GOP 35151V
- GOP 01450 (Technikzuschlag)

Quartalsübersicht einrichten

Legen Sie sich eine regelmäßige Auswertung an, die zeigt, wie viele Ihrer Behandlungsfälle reine Videofälle sind. So behalten Sie die 50-Prozent-Grenze im Blick. Die meisten PVS-Systeme können solche Auswertungen als Standardbericht speichern.

Die wichtigsten Punkte zur PT-Videoabrechnung

  • Alle Richtlinienverfahren sind videofähig -- Einzel- und Gruppentherapie
  • Technikzuschlag GOP 01450 bei jeder Videositzung (gedeckelt auf 700 Punkte/Quartal)
  • Suffix V oder W an die jeweilige Therapie-GOP anhängen
  • Gruppentherapie: Technikzuschlag nur einmal pro Sitzung, nicht pro Teilnehmer
  • 50-Prozent-Regel beachten: max. die Hälfte aller Fälle rein per Video
  • 20-Prozent-Abschlag bei reinen Videofällen ohne Präsenzkontakt im Quartal
  • Genehmigungspflichtige Verfahren erfordern keinen gesonderten Videoantrag
Beratung vereinbaren

Fazit

Die Videoabrechnung in der Psychotherapie folgt klaren Regeln, die sich in der Praxis gut umsetzen lassen. Der Technikzuschlag GOP 01450 kommt zu jeder Videositzung dazu, die Therapie-GOP wird mit dem Suffix V oder W ergänzt, und die 50-Prozent-Regel begrenzt den Anteil reiner Videofälle. Die häufigsten Fehler -- vergessener Technikzuschlag, falsches Suffix, fehlende Dokumentation -- lassen sich durch eine saubere PVS-Einrichtung vermeiden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die genannten GOP-Nummern und Regelungen sollten Sie mit dem aktuellen EBM und Ihrer zuständigen KV abgleichen, da sich Abrechnungsbestimmungen quartalsweise ändern können. Die Euro-Beträge können je nach KV-Region variieren. Stand: April 2026.