MeetOne Ratgeber

Richtlinientherapie per Video: Was der G-BA erlaubt

Die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA regelt, welche Therapieformen per Video stattfinden dürfen. Von Präsenzpflicht über Gruppentherapie bis Gutachterverfahren: Was Therapeuten wissen müssen.

Richtlinientherapie per Video: Was der G-BA erlaubt

Warum die Psychotherapie-Richtlinie entscheidend ist

Dass Psychotherapie per Video grundsätzlich möglich ist, hat sich herumgesprochen. Was in der Praxis aber regelmäßig zu Unsicherheit führt: Welche konkreten Vorgaben macht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Psychotherapie-Richtlinie? Denn die Richtlinie regelt nicht nur, ob Videotherapie erlaubt ist, sondern auch wie viele Sitzungen in Präsenz stattfinden müssen, welche Therapiephasen betroffen sind und wo die Grenzen liegen.

Dieser Artikel ordnet die G-BA-Vorgaben nach Therapieform, Therapiephase und Settingvariante ein -- ohne Vereinfachungen, die in der Praxis zu Problemen führen.

Die vier Richtlinienverfahren: Alle videofähig, aber unterschiedlich geeignet

Der G-BA hat alle vier zugelassenen Richtlinienverfahren für die Videodurchführung geöffnet:

Verfahren Videofähig Besonderheiten
Verhaltenstherapie (VT) Ja Viele Interventionen übertragbar, Expositionen eingeschränkt
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Ja Therapeutische Beziehung erfordert bewusste Gestaltung per Video
Analytische Psychotherapie (AP) Ja Klassisches Couchsetting per Video nicht abbildbar
Systemische Therapie (ST) Ja Mehrere Teilnehmer an verschiedenen Orten möglich

Die formale Gleichstellung bedeutet aber nicht, dass Video für alle Verfahren gleich gut funktioniert.

Verhaltenstherapie

VT lässt sich vergleichsweise gut per Video umsetzen. Psychoedukation, kognitive Umstrukturierung, Skillstraining und Hausaufgabenbesprechungen funktionieren im Videoformat ohne wesentliche Abstriche. Bei Expositionsübungen ist die Lage differenzierter: Manche Expositionen lassen sich per Video sogar besser begleiten -- etwa wenn der Patient die Übung in seiner realen Umgebung durchführt und der Therapeut per Video anleitet. Expositionen, die eine physische Präsenz des Therapeuten erfordern (etwa bei Konfrontation in vivo), müssen weiterhin vor Ort stattfinden.

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Die TP lebt von der therapeutischen Beziehung und der Wahrnehmung subtiler nonverbaler Signale. Per Video ist diese Wahrnehmung eingeschränkt -- Körperhaltung unterhalb des Brustkorbs ist selten sichtbar, Blickkontakt wird durch die Kameraposition verzerrt. Viele TP-Therapeuten berichten dennoch von tragfähigen Videosettings, wenn sie die Beziehungsgestaltung bewusster angehen.

Analytische Psychotherapie

Das klassische analytische Setting mit Couch und abgewandtem Blick lässt sich per Video nicht reproduzieren. In der Praxis nutzen einige Analytiker eine Hybridlösung: Gespräche im Sitzen per Video, das klassische Couchsetting in Präsenz. Die Richtlinie schließt das nicht aus.

Systemische Therapie

Die systemische Therapie profitiert in bestimmten Konstellationen vom Videoformat. Wenn Familienmitglieder an verschiedenen Orten leben, ermöglicht Video die gemeinsame Sitzung ohne Anreise. Paarsitzungen mit getrennt lebenden Partnern lassen sich einfacher organisieren.

Der Präsenzanteil: Was der G-BA vorschreibt

Eine der am häufigsten missverstandenen Regelungen betrifft den erforderlichen Präsenzanteil. Die KBV empfiehlt, mindestens eine psychotherapeutische Sprechstunde (50 Minuten) und mindestens eine probatorische Sitzung in Präsenz durchzuführen, bevor Videositzungen beginnen.

Was das konkret bedeutet

  • Vor Beginn der eigentlichen Therapie sollte ein persönlicher Kontakt stattgefunden haben
  • Die Empfehlung gilt für alle Richtlinienverfahren gleichermaßen
  • Es handelt sich um eine Empfehlung, nicht um ein absolutes Verbot -- in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden
  • Die Begründung muss dokumentiert werden

Während der laufenden Therapie

Innerhalb einer laufenden Behandlung gibt es keine festgelegte Quote, wie viele Sitzungen in Präsenz und wie viele per Video stattfinden müssen. Die Entscheidung liegt in der fachlichen Verantwortung des Therapeuten und sollte sich an der therapeutischen Notwendigkeit orientieren.

Was allerdings greift, ist die sogenannte 50-Prozent-Regel auf Praxisebene: Maximal 50 Prozent aller Behandlungsfälle dürfen ausschließlich per Video geführt werden. Ein Behandlungsfall zählt als reiner Videofall, wenn im gesamten Quartal kein persönlicher Kontakt stattfindet.

Die praktische Konsequenz: Ein einziger Präsenztermin pro Quartal reicht aus, damit ein Patient nicht als reiner Videofall zählt. Das kann auch eine kurze organisatorische Sprechstunde sein.

Probatorische Sitzungen per Video

Die probatorischen Sitzungen (GOP 35150) sind grundsätzlich videofähig. Das ist für viele Therapeuten überraschend, denn die Probatorik dient der Diagnostik, dem Beziehungsaufbau und der Indikationsstellung -- Aufgaben, die man intuitiv eher der Präsenz zuordnet.

Was die Richtlinie erlaubt

Der G-BA hat die probatorischen Sitzungen nicht von der Videomöglichkeit ausgenommen. Formal dürfen alle probatorischen Sitzungen per Video stattfinden.

Was die KBV empfiehlt

Die KBV-Empfehlung, mindestens eine probatorische Sitzung in Präsenz durchzuführen, ist fachlich begründet: Die persönliche Begegnung ermöglicht eine umfassendere diagnostische Einschätzung. Körpersprache, Erscheinungsbild und die räumliche Interaktion liefern Informationen, die per Video verloren gehen können.

Wann eine Ausnahme sinnvoll sein kann

  • Patienten mit eingeschränkter Mobilität
  • Patienten in ländlichen Regionen mit langen Anfahrtswegen
  • Patienten mit spezifischen Angststörungen, die das Aufsuchen einer Praxis erschweren (z. B. Agoraphobie)
  • Situationen, in denen ein schneller Therapiebeginn klinisch geboten ist

In diesen Fällen sollte die Begründung in der Patientenakte dokumentiert werden.

Funktionen für Psychotherapeuten ansehen

Erfahren Sie, wie MeetOne Ihre Praxis digitalisiert

Funktionen ansehen

Kurzzeittherapie vs. Langzeittherapie: Gibt es Unterschiede?

Die G-BA-Richtlinie unterscheidet bei der Videomöglichkeit nicht zwischen Kurzzeittherapie (KZT) und Langzeittherapie (LZT). Beide Therapieformen sind gleichermaßen videofähig.

Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2)

  • KZT 1: bis zu 12 Sitzungen, videofähig
  • KZT 2: bis zu 12 weitere Sitzungen, videofähig
  • Kein gesonderter Präsenzanteil vorgeschrieben

Langzeittherapie (LZT)

  • Alle Sitzungskontingente videofähig
  • Bei längeren Behandlungsverläufen ist ein regelmäßiger Präsenzanteil fachlich sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben
  • Die 50-Prozent-Regel auf Praxisebene gilt unabhängig von der Therapieform

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Bei der Langzeittherapie können sich therapeutische Bedürfnisse im Verlauf ändern. Phasen, die mehr Präsenz erfordern (etwa Kriseninterventionen oder intensive Beziehungsarbeit), können sich mit Phasen abwechseln, in denen Video gut funktioniert. Die Richtlinie lässt diesen Wechsel ausdrücklich zu.

Gruppentherapie per Video

Die Gruppentherapie per Video ist vom G-BA ausdrücklich erlaubt -- für alle vier Richtlinienverfahren.

Rahmenbedingungen

  • Alle Teilnehmer schalten sich gleichzeitig per Video zu
  • Der Therapeut moderiert die Sitzung wie in Präsenz
  • Die Gruppenmindestgröße nach Richtlinie gilt auch per Video
  • Die Gruppensitzungsdauer (in der Regel 100 Minuten) bleibt unverändert

Technische Anforderungen

Für Gruppentherapie per Video ist ein Videodienstanbieter erforderlich, der stabile Mehrpersonenkonferenzen unterstützt. Die KBV-Zertifizierung nach Anlage 31b BMV-Ä ist wie bei Einzelsitzungen Pflicht.

Praktische Herausforderungen

Die ehrliche Einschränkung: Gruppentherapie per Video stellt höhere Anforderungen an Moderation und Technik als Einzelsitzungen. Typische Herausforderungen sind:

  • Teilnehmer sprechen gleichzeitig, was bei Videokonferenzen zu Tonproblemen führt
  • Nonverbale Gruppendynamik ist schwieriger zu erfassen
  • Technische Probleme einzelner Teilnehmer können die gesamte Sitzung stören
  • Die Vertraulichkeit des Therapiesettings ist schwerer sicherzustellen, wenn Teilnehmer nicht allein im Raum sind

Diese Einschränkungen machen Gruppentherapie per Video nicht unmöglich, aber sie erfordern mehr Vorbereitung und klare Absprachen mit den Teilnehmern.

Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe

Akutbehandlung (GOP 35152)

Die Akutbehandlung ist vollständig videofähig. Sie umfasst bis zu 24 Sitzungen à 25 Minuten und dient der schnellen Stabilisierung bei akuten psychischen Belastungen.

Für die Videodurchführung ist das relevant, weil: Patienten in akuten Krisen oft nicht in der Lage sind, eine Praxis aufzusuchen. Der schnelle Zugang per Video kann die Versorgungslücke zwischen Erstkontakt und Therapiebeginn verkleinern.

Rezidivprophylaxe

Die Rezidivprophylaxe nach Abschluss einer Richtlinientherapie ist ebenfalls videofähig. Sie dient der Rückfallvorbeugung und umfasst Sitzungen in größeren Abständen.

Gerade bei der Rezidivprophylaxe bietet Video einen praktischen Vorteil: Da die Sitzungen in größeren zeitlichen Abständen stattfinden, ist die Anreise für einen einzelnen Termin für viele Patienten unverhältnismäßig. Video senkt diese Zugangshürde.

Das Gutachterverfahren und Video

Das Gutachterverfahren betrifft Langzeittherapien und bestimmte Umwandlungs- oder Verlängerungsanträge. Für Videotherapie gelten dabei keine gesonderten Auflagen.

Was das bedeutet

  • Der Therapieantrag wird unabhängig davon gestellt, ob Sitzungen per Video oder in Präsenz stattfinden
  • Im Bericht an den Gutachter muss das Therapiesetting nicht gesondert begründet werden, sofern Video fachlich indiziert ist
  • Der Gutachter bewertet die Therapieplanung, nicht das Durchführungsformat

Worauf Sie achten sollten

Wenn die gesamte Therapie oder ein wesentlicher Teil per Video stattfindet, kann es sinnvoll sein, dies im Bericht an den Gutachter zu erwähnen -- insbesondere wenn die Videoform therapeutisch begründet ist (z. B. bei immobilen Patienten oder spezifischen Störungsbildern). Eine Pflicht dazu besteht nicht, aber Transparenz kann Rückfragen vermeiden.

Beratung für Psychotherapeuten

Wir beantworten alle Ihre Fragen

Kontakt aufnehmen

Dokumentationspflichten bei Videositzungen

Für Videositzungen in der Psychotherapie gelten erhöhte Dokumentationsanforderungen gegenüber Präsenzsitzungen.

Was dokumentiert werden muss

  • Einwilligung des Patienten: Die schriftliche Einwilligung zur Videodurchführung nach DSGVO muss vor der ersten Videositzung vorliegen
  • Kennzeichnung als Videositzung: Jede per Video durchgeführte Sitzung sollte in der Dokumentation als solche gekennzeichnet werden
  • Begründung bei Abweichungen: Wenn von der KBV-Empfehlung abgewichen wird (z. B. probatorische Sitzungen ausschließlich per Video), sollte die Begründung dokumentiert werden
  • Technische Störungen: Relevante technische Probleme, die den Sitzungsverlauf beeinflusst haben, sollten notiert werden

Was nicht gesondert dokumentiert werden muss

  • Die Wahl des Videodienstanbieters (diese liegt in der organisatorischen Verantwortung der Praxis)
  • Der technische Ablauf jeder einzelnen Sitzung, solange keine Störungen auftraten
  • Die Zustimmung des Gutachters zum Videoformat (eine solche ist nicht erforderlich)

Wann Videotherapie nicht geeignet ist

Die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA öffnet Videotherapie bewusst breit, überlässt die Indikationsstellung aber der fachlichen Einschätzung des Therapeuten. Es gibt Situationen, in denen Präsenz fachlich geboten ist.

Klinische Kontraindikationen

  • Akute Suizidalität: Bei akuter Suizidalität kann die räumliche Distanz ein Nachteil sein. Eine unmittelbare Intervention vor Ort ist per Video nicht möglich. Die Entscheidung liegt beim Therapeuten.
  • Schwere dissoziative Zustände: Patienten, die während der Sitzung dissoziieren, benötigen möglicherweise eine stabilisierende Präsenz, die per Video nicht herstellbar ist.
  • Ungeeignete räumliche Verhältnisse: Wenn der Patient keinen geschützten Raum für die Videositzung hat (z. B. Mithörer im Haushalt), kann die therapeutische Arbeit beeinträchtigt sein.
  • Diagnostische Unsicherheit: Bei unklarer Diagnostik kann die umfassendere Wahrnehmung in Präsenz wichtige Informationen liefern.

Technische Grenzen

  • Instabile Internetverbindung, die regelmäßig zu Abbrüchen führt
  • Patienten ohne geeignete technische Ausstattung
  • Störungsbilder, bei denen die Mediennutzung selbst Teil der Problematik ist (z. B. bestimmte Formen von Medienabhängigkeit)

Diese Einschränkungen sind keine Kritik an der Videotherapie, sondern Teil einer fachlich verantwortungsvollen Indikationsstellung.

G-BA-Regeln für Richtlinientherapie per Video

  • Alle vier Richtlinienverfahren (VT, TP, AP, ST) sind videofähig
  • Mindestens eine Sprechstunde und eine probatorische Sitzung sollten in Präsenz stattfinden (KBV-Empfehlung, kein Verbot)
  • Kein Unterschied zwischen Kurz- und Langzeittherapie bei der Videomöglichkeit
  • Gruppentherapie per Video ist erlaubt, erfordert aber mehr Vorbereitung
  • Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe sind vollständig videofähig
  • Das Gutachterverfahren stellt keine gesonderten Anforderungen an das Videoformat
  • Die Indikationsstellung für oder gegen Video liegt beim Therapeuten
MeetOne kostenlos testen

Fazit

Die G-BA-Psychotherapie-Richtlinie ermöglicht Videotherapie für alle Richtlinienverfahren und Therapiephasen -- von der Akutbehandlung bis zur Rezidivprophylaxe. Die häufig angenommene strenge Präsenzpflicht existiert in dieser Form nicht: Es handelt sich um eine KBV-Empfehlung, die in begründeten Fällen flexibel gehandhabt werden kann. Die fachliche Verantwortung für die Wahl des Settings liegt beim Therapeuten, der die klinische Situation, die technischen Rahmenbedingungen und die therapeutischen Ziele abwägen muss.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder fachliche Beratung. Die dargestellten Regelungen können sich durch Änderungen der G-BA-Richtlinie oder KBV-Vorgaben ändern. Stand: April 2026.