Warum EBM nicht die ganze Geschichte ist
Wer sich mit der Abrechnung von Videosprechstunden beschäftigt, landet schnell beim EBM: Technikzuschlag GOP 01450, Video-Suffix, Quartalsdeckelung. Was dabei oft untergeht: Ein wachsender Teil der ambulanten Vergütung läuft über Selektivverträge -- also Verträge, die einzelne Krankenkassen direkt mit Ärzten oder Ärzteverbänden schließen, außerhalb des kollektivvertraglichen Systems.
Für Telemedizin sind Selektivverträge besonders relevant, weil sie eigene Vergütungsregeln mitbringen. Die Honorare liegen häufig über dem EBM-Niveau, und die Leistungsdefinitionen sind flexibler. Gleichzeitig bringen sie administrative Anforderungen mit, die nicht für jede Praxis sinnvoll sind.
Was Selektivverträge sind -- und was sie vom Kollektivvertrag unterscheidet
Im deutschen Gesundheitssystem gibt es zwei parallele Vergütungswege für niedergelassene Ärzte:
- Kollektivvertrag (Regelversorgung): Die Kassenärztlichen Vereinigungen verhandeln mit den Krankenkassen einen einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Alle zugelassenen Ärzte rechnen nach denselben Regeln ab.
- Selektivverträge (Direktverträge): Einzelne Krankenkassen schließen Verträge direkt mit Ärzten, Arztnetzen oder Berufsverbänden. Die Vergütung wird individuell verhandelt und kann vom EBM abweichen.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Selektivverträge:
| Rechtsgrundlage | Vertragstyp | Relevanz für Telemedizin |
|---|---|---|
| §73b SGB V | Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) | Hoch -- viele HZV-Verträge enthalten Telemedizin-Zuschläge |
| §140a SGB V (fachärztlich) | Besondere Versorgung (fachärztliche Verträge) | Mittel -- fachärztliche Selektivverträge, teils mit Telemedizin |
| §140a SGB V | Besondere Versorgung (ehem. Integrierte Versorgung) | Hoch -- oft gezielt auf digitale Versorgungsmodelle ausgerichtet |
Der entscheidende Unterschied: In Selektivverträgen definieren die Vertragspartner selbst, welche Leistungen wie vergütet werden. Das EBM-Korsett mit seinen Punktwerten, Deckelungen und Budgetierungen gilt hier nicht.
HZV und Videosprechstunde: Das Beispiel Hausarztvertrag
Die hausarztzentrierte Versorgung nach §73b ist der verbreitetste Selektivvertragstyp. Schätzungen zufolge sind mehrere Millionen Versicherte in HZV-Programme eingeschrieben, vor allem bei der AOK und einigen Ersatzkassen.
Wie Telemedizin in HZV-Verträgen vergütet wird
Die konkrete Ausgestaltung variiert je nach Vertrag und Region. Grundsätzlich gibt es drei Modelle:
1. Pauschale mit Telemedizin-Zuschlag: Der HZV-Vertrag sieht eine Kontaktpauschale vor, die bei telemedizinischen Kontakten um einen Zuschlag erhöht wird. Die Pauschalen liegen typischerweise über den vergleichbaren EBM-Werten.
2. Separate Telemedizin-Module: Einige neuere HZV-Verträge definieren eigene Leistungsmodule für Telemedizin, die unabhängig von der Grundpauschale abgerechnet werden.
3. Telemedizin als Kontaktart ohne Unterscheidung: Der Vertrag unterscheidet nicht zwischen Präsenz- und Videokontakt -- beide zählen gleich. Das klingt neutral, ist aber vorteilhaft: Die HZV-Pauschale ist in der Regel höher als die EBM-Vergütung für eine Videosprechstunde.
Was das praktisch bedeutet
Ein Hausarzt, der im HZV-Vertrag der AOK Baden-Württemberg teilnimmt, erhält für einen Patientenkontakt eine Pauschale, die deutlich über dem liegt, was der EBM für eine vergleichbare Videosprechstunde vorsieht. Ob dieser Kontakt in der Praxis oder per Video stattfindet, spielt für die Vergütung keine oder nur eine untergeordnete Rolle.
Die ehrliche Einschränkung: Nicht jeder HZV-Vertrag behandelt Videosprechstunden gleich großzügig. Manche älteren Verträge sehen Telemedizin gar nicht explizit vor, und die Vergütungshöhe hängt stark von der regionalen Verhandlungsposition ab.
Besondere Versorgung nach §140a: Telemedizin als Vertragskern
Verträge nach §140a SGB V -- früher als "Integrierte Versorgung" bekannt -- bieten den größten Gestaltungsspielraum. Hier können Krankenkassen gezielt Versorgungsmodelle mit Telemedizin-Schwerpunkt aufsetzen.
Beispiele für §140a-Verträge mit Telemedizin-Komponente
- Dermatologische Telekonsultation: Verträge zwischen Krankenkassen und Hautarztnetzen, in denen Hausärzte Hautbefunde per Foto oder Video an Dermatologen weiterleiten. Die Vergütung erfolgt außerhalb des EBM.
- Psychotherapeutische Versorgung: Einige Kassen bieten §140a-Verträge an, die Videotherapie als vollwertige Behandlungsform mit eigenen Honorarsätzen vorsehen.
- Telemonitoring bei chronischen Erkrankungen: Verträge, die die regelmäßige Videokonsultation als Bestandteil eines strukturierten Behandlungsprogramms vergüten.
Der Vorteil dieser Verträge: Die Vergütung für telemedizinische Leistungen wird gezielt kalkuliert und nicht als Anhängsel einer Präsenz-Gebührenordnung behandelt.
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Regionale Unterschiede: Wer bietet was
Die Verfügbarkeit von Selektivverträgen mit Telemedizin-Komponente unterscheidet sich erheblich nach Region und Krankenkasse.
Wo es die meisten Angebote gibt
Baden-Württemberg ist der am weitesten entwickelte Markt. Der HZV-Vertrag der AOK BW mit dem Hausärzteverband gilt als Referenzmodell und enthält seit mehreren Jahren Telemedizin-Komponenten. Auch fachärztliche Selektivverträge nach §140a sind hier verbreitet.
Bayern und Nordrhein-Westfalen folgen mit eigenen HZV-Modellen, die Telemedizin unterschiedlich stark berücksichtigen.
In ostdeutschen Bundesländern ist die Selektivvertragsdichte geringer, allerdings gibt es hier vermehrt §140a-Verträge, die auf Versorgungslücken im ländlichen Raum reagieren -- oft mit starkem Telemedizin-Bezug.
Wie Sie herausfinden, welche Verträge für Ihre Praxis relevant sind
- Kassenärztliche Vereinigung: Ihre KV führt eine Übersicht der regionalen Selektivverträge
- Hausärzteverband: Für HZV-Verträge ist der jeweilige Landesverband Ansprechpartner
- Krankenkassen direkt: Viele Kassen informieren teilnehmende Ärzte aktiv über neue Vertragsangebote
- Berufsverbände: Fachärztliche Berufsverbände verhandeln teilweise eigene Selektivverträge
Einem Selektivvertrag beitreten: Der Ablauf
Der Beitritt zu einem Selektivvertrag erfolgt in der Regel in wenigen Schritten:
1. Teilnahmeerklärung
Sie melden sich beim Vertragspartner (z.B. Hausärzteverband, Arztnetz) an und unterzeichnen eine Teilnahmeerklärung. Bei HZV-Verträgen ist häufig die Mitgliedschaft im Hausärzteverband Voraussetzung.
2. Technische Voraussetzungen prüfen
Selektivverträge mit Telemedizin-Komponente setzen in der Regel voraus, dass Sie einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen. Die Anforderungen an den Anbieter können über die KBV-Zertifizierung hinausgehen -- manche Verträge verlangen zusätzliche Dokumentations- oder Schnittstellenfunktionen.
3. Patienteneinschreibung
Bei HZV-Verträgen müssen sich die Patienten aktiv einschreiben. Nur eingeschriebene Patienten werden über den Selektivvertrag vergütet. Das bedeutet: Nicht für alle Patienten können Sie die höheren Sätze abrechnen.
4. Abrechnung
Die Abrechnung läuft je nach Vertrag über die KV (mit Kennzeichnung) oder direkt über den Vertragspartner. Das ist ein administrativer Mehraufwand, der in der Praxisorganisation berücksichtigt werden muss.
Fragen zur Videosprechstunde in Selektivverträgen
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Doppelabrechnung: Was geht und was nicht
Eine häufige Frage: Kann ich für dieselbe Leistung sowohl über den Selektivvertrag als auch über den EBM abrechnen?
Die klare Regel
Für denselben Behandlungsfall und dieselbe Leistung ist eine doppelte Abrechnung ausgeschlossen. Wenn ein Patient im HZV-Vertrag eingeschrieben ist, wird sein Behandlungsfall über den Selektivvertrag abgerechnet -- nicht über den EBM.
Was dennoch möglich ist
- Verschiedene Leistungen: Wenn der Selektivvertrag bestimmte Leistungen nicht abdeckt, können diese weiterhin über den EBM abgerechnet werden
- Verschiedene Patienten: Für Patienten, die nicht im Selektivvertrag eingeschrieben sind, gilt weiterhin der EBM
- Ergänzende Zuschläge: Einige Selektivverträge sehen vor, dass bestimmte EBM-Ziffern (z.B. der Technikzuschlag GOP 01450) zusätzlich abgerechnet werden können -- das ist jedoch vertragsabhängig und keinesfalls die Regel
Die Abgrenzung ist im Detail komplex und hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Im Zweifel ist die Rücksprache mit Ihrer KV oder dem Vertragspartner unerlässlich.
Die ehrlichen Einschränkungen
Selektivverträge sind kein Selbstläufer. Bevor Sie sich für eine Teilnahme entscheiden, sollten Sie folgende Punkte nüchtern bewerten:
Administrativer Aufwand: Jeder Selektivvertrag bringt eigene Dokumentationspflichten, Abrechnungswege und Qualitätsanforderungen mit. Für kleinere Praxen kann dieser Overhead den finanziellen Vorteil aufwiegen.
Patienteneinschreibung: Bei HZV-Verträgen müssen Patienten aktiv teilnehmen. In der Praxis sind das bei weitem nicht alle Patienten -- oft nur diejenigen bei bestimmten Krankenkassen.
Vertragslaufzeiten: Selektivverträge haben Laufzeiten und Kündigungsfristen. Sie binden sich für einen definierten Zeitraum an bestimmte Regeln.
Regionale Verfügbarkeit: Nicht in jeder Region gibt es attraktive Selektivverträge mit Telemedizin-Bezug. Die Unterschiede sind erheblich.
Software-Kompatibilität: Manche Selektivverträge erfordern spezifische Praxisverwaltungssysteme oder Schnittstellen. Prüfen Sie vorab, ob Ihre bestehende Infrastruktur kompatibel ist.
Selektivverträge und Telemedizin auf einen Blick
- HZV-Verträge (§73b) bieten oft Pauschalen, die über dem EBM-Niveau liegen
- §140a-Verträge ermöglichen maßgeschneiderte Telemedizin-Vergütung
- Regionale Unterschiede sind erheblich -- Baden-Württemberg ist am weitesten
- Doppelabrechnung (Selektivvertrag + EBM) für dieselbe Leistung ist ausgeschlossen
- Administrativer Aufwand und Patienteneinschreibung als realistische Hürden einplanen
Fazit
Selektivverträge sind für Haus- und Fachärzte ein relevanter Vergütungsweg, der bei Telemedizin-Leistungen oft bessere Konditionen bietet als der EBM. Besonders HZV-Verträge und §140a-Modelle können die Wirtschaftlichkeit von Videosprechstunden verbessern. Ob sich die Teilnahme lohnt, hängt von der regionalen Verfügbarkeit, der Patientenstruktur und der Bereitschaft ab, den administrativen Mehraufwand zu tragen. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht -- aber die Beschäftigung mit dem Thema lohnt sich für jede Praxis, die Telemedizin ernsthaft in ihr Leistungsspektrum integriert.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Die Vertragskonditionen variieren je nach Region, Krankenkasse und Vertragspartner. Stand: April 2026.