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Technikzuschlag richtig abrechnen (GOP 01450)

Die GOP 01450 ist der Technikzuschlag für jede Videosprechstunde. Wann Sie ihn abrechnen dürfen, welche Grenzen gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten - ein Überblick für GKV-Ärzte.

Technikzuschlag richtig abrechnen (GOP 01450)

Der Technikzuschlag GOP 01450 wird bei jeder Videosprechstunde fällig - doch in der Praxis bleibt er häufig liegen. Welche Voraussetzungen gelten, wo die Quartalsdeckelung greift und welche Fehler sich vermeiden lassen.


Was ist die GOP 01450

Die GOP 01450 ist der sogenannte Technikzuschlag im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Sie vergütet den technischen Mehraufwand, der bei einer Videosprechstunde im Vergleich zum Praxisbesuch entsteht: die Bereitstellung der Videoinfrastruktur, die Verbindungsherstellung mit dem Patienten und die Dokumentation der technischen Durchführung.

Der Technikzuschlag ist keine eigenständige Leistung. Er wird immer zusätzlich zu einer ärztlichen Grundleistung abgerechnet - also zusammen mit einer Versichertenpauschale, Grundpauschale oder einer anderen videofähigen Gesprächsleistung.

Bewertung und Euro-Betrag

GOP 01450
Bewertung 40 Punkte
Euro-Betrag (2026) ca. 5,15 €
Quartalsdeckelung 700 Punkte pro Patient (ca. 90 €)
Abrechnungsart Zuschlag, nicht eigenständig abrechnungsfähig

Bei einem Orientierungspunktwert von ca. 12,87 Cent (Stand 2026) ergibt sich ein Betrag von rund 5,15 Euro pro Videosprechstunde. Die 700-Punkte-Obergrenze pro Patient und Quartal entspricht rechnerisch etwa 17 Videokontakten - in der Praxis eine Grenze, die selten erreicht wird.

Wann darf die GOP 01450 abgerechnet werden

Die Abrechnung ist an drei Bedingungen geknüpft:

  1. Die Konsultation hat per Video stattgefunden - ein Telefonat reicht nicht aus. Die Verbindung muss mit Bild und Ton über einen zertifizierten Videodienstanbieter erfolgt sein.
  2. Es wird gleichzeitig eine abrechnungsfähige Grundleistung erbracht - also eine Versichertenpauschale, Grundpauschale oder eine andere GOP, die per Video zulässig ist.
  3. Der Videodienstanbieter ist nach Anlage 31b BMV-Ä zertifiziert - die Nutzung eines nicht-zertifizierten Tools (z. B. reguläres Zoom oder FaceTime) schließt die Abrechnung aus.

Dokumentationspflicht

In der Patientenakte muss erkennbar sein, dass die Konsultation per Video stattgefunden hat. Die meisten Praxisverwaltungssysteme (PVS) dokumentieren dies automatisch, wenn die Videoziffer angesetzt wird. Prüfen Sie dennoch, ob Ihr PVS den Videokanal korrekt vermerkt.

Zusammenspiel mit anderen Video-GOPs

Die GOP 01450 steht nicht allein. In der Praxis wird sie fast immer zusammen mit weiteren Ziffern abgerechnet:

GOP Bezeichnung Bewertung Wann relevant
01450 Technikzuschlag 40 Punkte Bei jeder Videosprechstunde
01444 Authentifizierungszuschlag 10 Punkte Wenn keine eGK-Daten vorliegen (z. B. Neupatienten)
Fachgruppen-GOP + Suffix V Videofähige Gesprächsleistung variabel Die eigentliche ärztliche Leistung

Zur GOP 01444: Dieser Authentifizierungszuschlag fällt an, wenn der Patient seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht einlesen konnte - typisch für Erstkontakte per Video. Er ist mit 10 Punkten (ca. 1,29 €) bewertet und kann zusätzlich zum Technikzuschlag angesetzt werden.

Zu den fachgruppenspezifischen V-Ziffern: Die eigentliche Behandlungsleistung wird über die reguläre Gesprächs-GOP mit dem Suffix V (für Video) abgerechnet. Beispiel: Ein Hausarzt rechnet ein problemorientiertes Gespräch per Video als 03230V ab, ergänzt um die 01450 als Technikzuschlag.

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Häufige Abrechnungsfehler bei der GOP 01450

Aus der Praxis ergeben sich immer wieder dieselben Stolperstellen:

1. Technikzuschlag ohne zertifizierten Anbieter

Wer Videosprechstunden über einen nicht-zertifizierten Dienst durchführt, darf die GOP 01450 nicht abrechnen. Das gilt auch dann, wenn die Konsultation inhaltlich einwandfrei war. Die KV prüft, ob ein nach Anlage 31b BMV-Ä zertifizierter Anbieter genutzt wurde.

2. Abrechnung bei reinen Telefonaten

Die GOP 01450 gilt ausschließlich für Videosprechstunden mit Bild- und Tonübertragung. Ein Telefonat - auch wenn es über die Videodienstsoftware geführt wird - erfüllt die Voraussetzung nicht.

3. Quartalsdeckelung übersehen

Die 700-Punkte-Obergrenze pro Patient und Quartal betrifft den kumulierten Technikzuschlag. Bei regelmäßigen Videokontakten (z. B. in der Psychotherapie oder Psychiatrie) kann diese Grenze theoretisch erreicht werden. Das PVS sollte eine Warnung ausgeben - verlassen Sie sich aber nicht blind darauf.

4. Fehlende Dokumentation

Wenn aus der Akte nicht hervorgeht, dass die Behandlung per Video stattfand, kann die KV den Zuschlag im Nachhinein streichen. Achten Sie darauf, dass der Videokanal in der Dokumentation vermerkt ist.

5. Technikzuschlag bei Gruppentherapien mehrfach angesetzt

Bei Gruppentherapien per Video wird der Technikzuschlag einmal pro Sitzung abgerechnet, nicht pro Teilnehmer. Dieser Fehler fällt bei der Quartalsabrechnung auf und führt zu Rückforderungen.

PVS-Einrichtung: Automatische Zuschlagsabrechnung

Die meisten modernen Praxisverwaltungssysteme bieten die Möglichkeit, den Technikzuschlag automatisch anzusetzen, sobald eine Videoziffer gewählt wird. Das reduziert Fehler und spart Zeit bei der Quartalsabrechnung.

So gehen Sie vor:

  • Prüfen Sie in den Abrechnungseinstellungen Ihres PVS, ob eine automatische Zuordnung der GOP 01450 zu Video-Leistungen konfigurierbar ist.
  • Legen Sie fest, dass die GOP 01450 automatisch ergänzt wird, wenn eine Leistung mit Suffix V dokumentiert wird.
  • Testen Sie die Konfiguration anhand eines Beispielfalls, bevor Sie sie im Praxisbetrieb einsetzen.
  • Kontrollieren Sie die erste Quartalsabrechnung nach der Umstellung stichprobenartig.

Die ehrliche Einschränkung: Nicht jedes PVS unterstützt diese Automatisierung gleich gut. Bei älteren Systemen kann es nötig sein, den Zuschlag manuell anzusetzen. In diesem Fall hilft eine praxisinterne Checkliste für die MFA.

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GOP 01450 auf einen Blick

  • Technikzuschlag für jede Videosprechstunde: 40 Punkte (ca. 5,15 €)
  • Wird zusätzlich zur ärztlichen Grundleistung abgerechnet, nicht eigenständig
  • Voraussetzung: KBV-zertifizierter Videodienstanbieter und dokumentierte Videositzung
  • Quartalsdeckelung bei 700 Punkten pro Patient
  • Bei Gruppentherapien nur einmal pro Sitzung, nicht pro Teilnehmer
  • Automatische Zuordnung im PVS spart Zeit und vermeidet Fehler
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Fazit

Die GOP 01450 ist mit 40 Punkten pro Videokontakt ein überschaubarer, aber regelmäßig anfallender Abrechnungsposten. Wer die Voraussetzungen kennt - zertifizierter Anbieter, korrekte Dokumentation, Quartalsdeckelung - vermeidet Rückforderungen und sichert sich die Vergütung, die für den technischen Aufwand vorgesehen ist. Die Einrichtung einer automatischen Zuschlagsabrechnung im PVS ist der einfachste Weg, um im Praxisalltag nichts zu vergessen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Punktwerte und Euro-Beträge können je nach KV-Region abweichen. Stand: Mai 2026.