Warum ein Glossar
Die Telemedizin bringt eine eigene Fachsprache mit sich, die medizinische, rechtliche und technische Begriffe vermischt. Wer sich mit Videosprechstunden, digitaler Abrechnung oder Datenschutz im Gesundheitswesen beschäftigt, stößt schnell auf Abkürzungen und Konzepte, die nicht immer selbsterklärend sind. Dieses Glossar bietet eine kompakte Übersicht der wichtigsten Begriffe -- alphabetisch sortiert und auf den Punkt gebracht.
Die Begriffe im Überblick
Anlage 31b (zum BMV-Ä)
Die Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an Videodienstanbieter, die für die vertragsärztliche Versorgung genutzt werden dürfen. Sie definiert unter anderem Vorgaben zu Verschlüsselung, Datenschutz, Authentifizierung und Dokumentation. Videodienstanbieter müssen die Anforderungen der Anlage 31b erfüllen und dies durch eine Zertifizierung bei einer anerkannten Prüfstelle nachweisen, bevor sie für GKV-abrechnungsfähige Videosprechstunden eingesetzt werden dürfen. Zu den zentralen Anforderungen gehören unter anderem eine verschlüsselte Übertragung, die Verhinderung von Aufzeichnungen durch den Anbieter und die Sicherstellung, dass keine Daten außerhalb der EU/des EWR verarbeitet werden. Die Anlage wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband gemeinsam vereinbart und regelmäßig aktualisiert. Siehe auch: KBV-Zertifizierung.
Asynchrone Telemedizin
Asynchrone Telemedizin bezeichnet alle Formen der medizinischen Kommunikation, bei denen Arzt und Patient nicht gleichzeitig kommunizieren. Typische Beispiele sind die Befundübermittlung per sicherem Messenger, das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung über eine Plattform, der Versand von Foto- oder Videodokumentation (z. B. in der Dermatologie zur Hautbildanalyse) oder strukturierte Anamnesefragebögen, die Patienten vor einem Termin digital ausfüllen. Der Vorteil liegt in der zeitlichen Flexibilität: Beide Seiten können zu unterschiedlichen Zeiten agieren, was insbesondere bei hoher Praxisauslastung oder bei Patienten in abweichenden Zeitzonen relevant ist. Die asynchrone Telemedizin ergänzt die synchrone Telemedizin, ersetzt sie aber in den meisten klinischen Szenarien nicht, da die direkte Interaktion für viele Behandlungssituationen notwendig bleibt. Siehe auch: Remote Patient Monitoring.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Ein AVV ist ein nach Art. 28 DSGVO vorgeschriebener Vertrag, der geschlossen werden muss, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag einer Praxis verarbeitet. Im Kontext der Videosprechstunde betrifft das typischerweise den Videodienstanbieter, der zumindest Verbindungsdaten, IP-Adressen und ggf. Nutzernamen verarbeitet. Der AVV regelt unter anderem den Zweck und die Dauer der Datenverarbeitung, die Pflichten des Auftragsverarbeiters, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (TOMs), Unterauftragsverhältnisse, Kontrollrechte des Auftraggebers sowie Regelungen zur Löschung und Rückgabe von Daten. Ohne gültigen AVV drohen DSGVO-Bußgelder. Wichtig: Wenn ein Anbieter eine Peer-to-Peer-Architektur nutzt, bei der keine Inhaltsdaten über Server geleitet werden, ändert sich der Umfang des AVV -- der Vertrag selbst bleibt dennoch erforderlich, da auch Metadaten personenbezogene Daten sein können. Siehe auch: DSGVO.
DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen)
DiGA sind digitale Medizinprodukte niedriger Risikoklasse (I oder IIa), die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden. Ärzte und Psychotherapeuten können sie auf Rezept verordnen, die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. DiGA umfassen beispielsweise Apps zur Therapiebegleitung bei Depressionen, Diabetes-Management, Tinnitus-Behandlung oder Rückenschmerz-Prävention. Sie müssen einen positiven Versorgungseffekt nachweisen -- entweder einen medizinischen Nutzen oder eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung. DiGA sind abzugrenzen von Videodienstanbietern: Eine Videosprechstunde ist keine DiGA, sondern ein technisches Kommunikationsmittel. Die beiden Bereiche können sich aber ergänzen, wenn etwa eine DiGA-gestützte Therapie durch regelmäßige Videokonsultationen begleitet wird.
DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)
Die DSGVO ist die europäische Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten und bildet die rechtliche Grundlage für den Datenschutz in der Videosprechstunde. Im Gesundheitswesen ist sie besonders relevant, weil Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten gelten und einem erhöhten Schutzniveau unterliegen. Für Praxen bedeutet das: Die Verarbeitung von Patientendaten über digitale Kanäle erfordert eine Rechtsgrundlage (typischerweise Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO), technische Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung und eine dokumentierte Einwilligung des Patienten zur Videosprechstunde. Siehe auch: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab)
Der EBM ist das Vergütungssystem für vertragsärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er definiert, welche Leistungen abrechenbar sind und wie viele Punkte sie wert sind. Für die Videosprechstunde sind insbesondere der Technikzuschlag (GOP 01450 mit 40 Punkten pro Sitzung), der Authentifizierungszuschlag (GOP 01444 mit 10 Punkten) und die jeweiligen fachgruppenspezifischen Gesprächsziffern relevant. Videosprechstunden werden in der Regel mit denselben Ziffern wie Präsenzleistungen abgerechnet, teilweise ergänzt durch das Suffix "V". Seit 2025 gilt keine mengenmäßige Begrenzung einzelner Videosprechstunden-Leistungen mehr. Allerdings dürfen maximal 50 % aller Behandlungsfälle pro Quartal ausschließlich per Video erfolgen. Privatärztliche Leistungen werden dagegen nach der GOÄ abgerechnet.
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE)
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bedeutet, dass Daten auf dem Gerät des Senders verschlüsselt und erst auf dem Gerät des Empfängers entschlüsselt werden. Kein dazwischenliegender Server -- auch nicht der des Anbieters -- kann die Inhalte im Klartext lesen. Bei der Videosprechstunde bezieht sich E2EE auf die Audio- und Videoströme zwischen Arzt und Patient. Die Anlage 31b fordert eine Transportverschlüsselung; echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geht darüber hinaus. Die ehrliche Einschränkung: Bei Gruppenvideokonferenzen mit mehr als zwei Teilnehmern ist E2EE technisch aufwendiger umzusetzen, da ein SFU-Server die Datenströme verteilen muss. Siehe auch: Peer-to-Peer-Verbindung, WebRTC.
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ePA (elektronische Patientenakte)
Die elektronische Patientenakte ist eine digitale, patientengeführte Akte innerhalb der Telematikinfrastruktur. Seit 2025 wird sie schrittweise für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt -- im Opt-out-Verfahren, d. h., wer nicht aktiv widerspricht, erhält automatisch eine ePA. Patienten können über eine App oder die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse bestimmte Dokumente verbergen oder den Zugriff einzelner Leistungserbringer einschränken. In der ePA können Befunde, Arztbriefe, Medikationspläne, Labordaten, Impfdokumentationen und weitere Dokumente gespeichert werden. Die ePA ist von der Videosprechstunde technisch unabhängig, ergänzt sie aber inhaltlich: Befunde, die im Rahmen einer Videokonsultation besprochen werden, können über die ePA bereitgestellt oder im Anschluss dort dokumentiert werden. Langfristig soll die ePA ein zentraler Baustein der digitalen Gesundheitsversorgung werden.
eRezept
Das eRezept (auch E-Rezept) ist die digitale Form der ärztlichen Verordnung und hat das rosafarbene Papierrezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel seit 2024 verpflichtend abgelöst. Für die Videosprechstunde ist das eRezept besonders relevant, weil es ermöglicht, Verordnungen vollständig ohne physischen Kontakt auszustellen. Patienten können das eRezept über ihre Gesundheitskarte (eGK), die ePA-App oder einen ausgedruckten Token-Code in der Apotheke einlösen. Die Ausstellung erfolgt über die Telematikinfrastruktur (TI) und das Praxisverwaltungssystem (PVS) des behandelnden Arztes. In Kombination mit der Videosprechstunde ergibt sich ein vollständig digitaler Behandlungspfad: Konsultation, Diagnose und Verordnung ohne Praxisbesuch. Das eRezept wird perspektivisch auch auf weitere Verordnungsarten ausgeweitet (z. B. Heil- und Hilfsmittel).
Fernbehandlung
Fernbehandlung beschreibt die ärztliche Behandlung eines Patienten ohne unmittelbaren physischen Kontakt. Der Begriff ist weiter gefasst als "Videosprechstunde" und umfasst auch Telefonkonsultationen, Chat-basierte Beratung oder asynchrone Befundung. In Deutschland war die ausschließliche Fernbehandlung bis 2018 berufsrechtlich untersagt. Seit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots durch den 121. Deutschen Ärztetag dürfen Ärzte im Einzelfall auch Patienten behandeln, die sie noch nie persönlich gesehen haben -- vorausgesetzt, dies ist ärztlich vertretbar. Die konkreten Regelungen variieren je nach Landesärztekammer, da die Berufsordnungen der Kammern unterschiedliche Formulierungen verwenden. Einige Kammern haben den Passus nahezu wortgleich übernommen, andere haben restriktivere Formulierungen gewählt. Wichtig: Fernbehandlung bedeutet nicht, dass jede Erkrankung digital behandelbar ist. Die ärztliche Sorgfaltspflicht erfordert eine individuelle Einschätzung, ob eine Fernbehandlung im konkreten Fall vertretbar ist. Bei Zweifeln ist die Einbestellung in die Praxis geboten.
GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)
Die GOÄ ist die Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen und damit das Pendant zum EBM auf Seiten der privaten Krankenversicherung und der Selbstzahler. Anders als im EBM gibt es in der GOÄ keine spezifischen Ziffern für die Videosprechstunde. Die Abrechnung erfolgt analog zu den Präsenzziffern, typischerweise über die Beratungs- und Untersuchungsziffern (z. B. GOÄ 1, 3, 4 oder 34). Maßgeblich ist die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht der Kommunikationskanal. Grundsätzlich können alle Leistungen, die inhaltlich per Video erbracht werden können, auch per Video abgerechnet werden. Ein Steigerungsfaktor über 2,3 hinaus sollte durch die besondere Behandlungssituation begründet sein. Die seit langem angekündigte GOÄ-Reform, die auch telemedizinische Leistungen spezifischer abbilden und die Gebührenordnung insgesamt modernisieren soll, steht weiterhin aus.
KBV-Zertifizierung
Der Begriff "KBV-Zertifizierung" ist im Sprachgebrauch verbreitet, technisch aber ungenau. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert Videodienstanbieter nicht selbst. Vielmehr definiert die KBV gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband die Anforderungen in der Anlage 31b. Die eigentliche Zertifizierung erfolgt durch unabhängige, von der KBV anerkannte Prüfstellen, die die Konformität des Anbieters mit den Anforderungen der Anlage 31b prüfen und bestätigen. Der Prüfprozess umfasst unter anderem die technische Infrastruktur, die Verschlüsselungsimplementierung, den Datenschutz und die Dokumentationsprozesse. Zertifizierte Anbieter werden in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis der KBV gelistet. Für Praxen ist entscheidend: Nur mit einem zertifizierten Anbieter können Videosprechstunden über den EBM abgerechnet werden. Die Zertifizierung muss regelmäßig erneuert werden und hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer.
Peer-to-Peer-Verbindung (P2P)
Bei einer Peer-to-Peer-Verbindung wird die Kommunikation direkt zwischen den Geräten der Teilnehmer aufgebaut, ohne dass Audio- und Videodaten über einen zentralen Server geleitet werden. Im Kontext der Videosprechstunde bedeutet das: Die Gesprächsinhalte verlaufen direkt vom Rechner des Arztes zum Rechner des Patienten. Ein Server wird zwar zum Verbindungsaufbau benötigt (Signaling), die eigentlichen Gesprächsdaten fließen aber nicht über ihn. Der Datenschutzvorteil: Der Anbieter hat technisch keinen Zugriff auf die Gesprächsinhalte. Die Einschränkung: P2P funktioniert nur bei Verbindungen zwischen zwei Teilnehmern zuverlässig. Bei Gruppenkonferenzen wird in der Regel ein SFU-Server benötigt. Siehe auch: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, TURN-Server.
Remote Patient Monitoring (RPM)
Remote Patient Monitoring bezeichnet die telemedizinische Überwachung von Vitalparametern und Gesundheitsdaten außerhalb der Arztpraxis. Dabei erfassen Patienten Messwerte wie Blutdruck, Blutzucker, Gewicht, Sauerstoffsättigung oder Herzfrequenz über vernetzte Geräte (z. B. Bluetooth-Blutdruckmessgeräte, Wearables), die die Daten automatisch oder manuell an die Praxis übermitteln. RPM gehört zur asynchronen Telemedizin und ergänzt die Videosprechstunde, ersetzt sie aber nicht: Die Messwerte liefern Daten, die in einer Videokonsultation besprochen und eingeordnet werden können. In Deutschland wird RPM bisher vor allem in strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP), in der Kardiologie (Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, EBM-Kapitel 13) und in selektivvertraglichen Versorgungsmodellen eingesetzt. Eine breite, fachübergreifende EBM-Abrechnung für RPM existiert noch nicht.
SFU (Selective Forwarding Unit)
Eine SFU ist ein Server, der in Videokonferenzen die Audio- und Videoströme der Teilnehmer empfängt und selektiv an die anderen Teilnehmer weiterleitet. Im Gegensatz zu einem MCU (Multipoint Control Unit) mischt die SFU die Ströme nicht, sondern leitet sie einzeln weiter. Das reduziert die Serverlast und ermöglicht niedrigere Latenz. Für die Videosprechstunde ist die SFU vor allem bei Gruppensitzungen relevant, etwa in der Gruppentherapie. Der Datenschutzaspekt: Da die SFU die Videoströme weiterleitet, liegen die Daten kurzzeitig auf dem Server vor. Ob dabei eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung möglich ist, hängt von der konkreten Implementierung ab. Manche Anbieter verschlüsseln die Medienströme so, dass die SFU die Inhalte nicht entschlüsseln kann (sogenannte "Insertable Streams"). Siehe auch: Peer-to-Peer-Verbindung.
Synchrone Telemedizin
Synchrone Telemedizin bezeichnet medizinische Kommunikation in Echtzeit -- also alle Formen, bei denen Arzt und Patient gleichzeitig miteinander interagieren. Die Videosprechstunde ist die häufigste und technisch anspruchsvollste Form synchroner Telemedizin, aber auch Telefonkonsultationen und Chat-basierte Live-Kommunikation fallen darunter. Der Vorteil gegenüber der asynchronen Telemedizin: direkte Rückfragen, nonverbale Kommunikation (Mimik, Gestik, Hautkolorit) und unmittelbare klinische Einschätzung. Die Abrechnung über EBM und GOÄ bezieht sich in den meisten Fällen auf synchrone Formate, da hier eine eindeutige Behandlungssituation mit definiertem Zeitpunkt und Dauer vorliegt. Siehe auch: Videosprechstunde, Asynchrone Telemedizin.
Telemedizin
Telemedizin ist der Oberbegriff für alle medizinischen Leistungen, die unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien über räumliche Distanz erbracht werden. Der Begriff umfasst sowohl die Arzt-Patient-Kommunikation (z. B. Videosprechstunde, Telemonitoring) als auch die Arzt-Arzt-Kommunikation (z. B. Telekonsile, teleradiologische Befundung). Telemedizin gliedert sich in synchrone und asynchrone Formen. In Deutschland ist die Telemedizin durch verschiedene Regelwerke gerahmt: das Berufsrecht der Ärztekammern, die Anlage 31b, den EBM, die DSGVO und weitere fachspezifische Vorgaben. Telemedizin ist kein eigenständiges Fachgebiet, sondern eine Methode der Leistungserbringung, die potenziell in jedem medizinischen Fach eingesetzt werden kann -- wobei sich Art und Umfang je nach Fachrichtung und Behandlungssituation unterscheiden.
Telematikinfrastruktur (TI)
Die Telematikinfrastruktur ist das geschlossene digitale Netzwerk des deutschen Gesundheitswesens, betrieben und gesteuert durch die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte). Über die TI kommunizieren Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen sicher miteinander. Dienste wie das eRezept, die ePA und die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) laufen über die TI. Für den Zugang benötigen Praxen einen Konnektor oder künftig ein TI-Gateway sowie einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und eine SMC-B-Karte (Praxisausweis). Videodienstanbieter sind nicht Teil der TI -- die Videosprechstunde wird über das offene Internet abgewickelt, muss aber die Anforderungen der Anlage 31b erfüllen. Die TI befindet sich im Umbau zur "TI 2.0", die statt dedizierter Hardware-Konnektoren auf eine identitätsbasierte, softwarebasierte Architektur (TI-Gateway) setzen soll. Dieser Umbau soll die Abhängigkeit von physischer Hardware reduzieren und die Anbindung flexibler gestalten.
TURN-Server (Traversal Using Relays around NAT)
Ein TURN-Server dient als Relay, wenn eine direkte Peer-to-Peer-Verbindung zwischen zwei Geräten nicht möglich ist. Das passiert häufig, wenn Teilnehmer hinter restriktiven Firewalls oder NAT-Konfigurationen sitzen -- in Krankenhäusern und größeren Praxen keine Seltenheit. In diesem Fall leitet der TURN-Server die verschlüsselten Datenströme zwischen den Teilnehmern weiter. Die Daten sind dabei weiterhin verschlüsselt; der TURN-Server sieht nur den verschlüsselten Datenverkehr, nicht die Inhalte. TURN-Server sind ein standardmäßiger Bestandteil von WebRTC-basierten Lösungen und kein Sicherheitsrisiko per se, solange die Verschlüsselung korrekt implementiert ist. Siehe auch: WebRTC, Peer-to-Peer-Verbindung.
Videosprechstunde
Die Videosprechstunde ist eine synchrone telemedizinische Konsultation per Videoübertragung. In der vertragsärztlichen Versorgung ist sie reguliert durch die Anlage 31b und kann über den EBM abgerechnet werden. Seit 2018 sind Videosprechstunden berufsrechtlich auch als Erstkontakt erlaubt, also auch für Patienten, die die Praxis zuvor nicht aufgesucht haben. Technisch basieren die meisten Videosprechstunden auf WebRTC und erfordern lediglich einen Browser oder eine App, eine Kamera und ein Mikrofon. Die Videosprechstunde ist abzugrenzen von der telefonischen Beratung (die ebenfalls zur Fernbehandlung zählt, aber keine Bildübertragung umfasst) und von asynchronen Formaten. Für die Nutzung in der GKV-Versorgung ist ein nach Anlage 31b zertifizierter Videodienstanbieter erforderlich. Die Einwilligung des Patienten muss dokumentiert werden.
WebRTC (Web Real-Time Communication)
WebRTC ist ein offener Standard für Echtzeit-Kommunikation im Browser, entwickelt von Google und standardisiert durch das W3C und die IETF. WebRTC ermöglicht Audio- und Videokommunikation direkt im Browser, ohne dass Plugins oder zusätzliche Software installiert werden müssen. Die Technologie unterstützt Peer-to-Peer-Verbindungen, Verschlüsselung (SRTP/DTLS) und adaptive Qualitätsanpassung an die verfügbare Bandbreite. Die meisten Videodienstanbieter im Gesundheitswesen nutzen WebRTC als technische Basis -- die Alternative wäre proprietäre Software, die heruntergeladen und installiert werden muss. WebRTC umfasst drei Hauptkomponenten: den Signaling-Prozess (Verbindungsaufbau über einen Server), ICE/STUN/TURN (Netzwerktraversierung, also das Finden eines Verbindungswegs durch Firewalls und NAT) und die eigentliche Medienübertragung (Audio, Video, optional Daten). Der Standard wird von allen modernen Browsern unterstützt, einschließlich Chrome, Firefox, Safari und Edge.
§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
§ 203 StGB regelt die ärztliche Schweigepflicht auf strafrechtlicher Ebene. Ärzte, Psychotherapeuten und andere Berufsgeheimnisträger machen sich strafbar, wenn sie unbefugt Patientengeheimnisse offenbaren. Verstöße können mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen geahndet werden. Für die Videosprechstunde hat das konkrete Implikationen: Der eingesetzte Videodienstanbieter wird zum "sonstigen mitwirkenden Personen" im Sinne der 2017 erweiterten Regelung (§ 203 Abs. 3 StGB). Das bedeutet, dass die Einbindung eines Videodienstanbieters nicht automatisch eine Verletzung der Schweigepflicht darstellt, sofern dieser zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und die Einbindung für die Berufsausübung erforderlich ist. Entscheidend bleibt, dass der Anbieter technisch und organisatorisch sicherstellt, dass er keinen Zugriff auf Gesprächsinhalte hat -- hier zeigt sich der praktische Zusammenhang zwischen Strafrecht und technischer Architektur (Peer-to-Peer-Verbindung, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Siehe auch: DSGVO, Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
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Zusammenhänge verstehen
Die Begriffe in diesem Glossar stehen nicht isoliert nebeneinander. Einige zentrale Zusammenhänge:
Rechtlicher Rahmen: Die DSGVO, der § 203 StGB und die Anlage 31b bilden gemeinsam den rechtlichen Rahmen für die Videosprechstunde. Die DSGVO regelt den Datenschutz, § 203 StGB die Schweigepflicht, die Anlage 31b die technischen Anforderungen.
Abrechnung: Die Videosprechstunde wird je nach Patientenstatus über den EBM (GKV) oder die GOÄ (PKV) abgerechnet. Voraussetzung ist ein nach Anlage 31b zertifizierter Anbieter (KBV-Zertifizierung).
Technische Architektur: WebRTC ist die technische Basis der meisten Videosprechstunden. Je nach Implementierung nutzt der Anbieter Peer-to-Peer-Verbindungen (Zweierkonferenzen), SFU-Server (Gruppenkonferenzen) oder TURN-Server (bei restriktiven Netzwerken). Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt die Gesprächsinhalte auf dem Transportweg.
Digitales Ökosystem: Die Telematikinfrastruktur mit ePA und eRezept bildet das übergeordnete digitale Netzwerk des Gesundheitswesens. Die Videosprechstunde ist kein Teil der TI, ergänzt sie aber als Kommunikationskanal. DiGA können in Kombination mit Videokonsultationen eingesetzt werden. Remote Patient Monitoring liefert Daten, die in Videokonsultationen besprochen werden können. Perspektivisch wachsen diese Bausteine zu einem zunehmend integrierten System zusammen -- allerdings langsamer, als es die politischen Ankündigungen vermuten lassen.
Datenschutz und Sicherheit: Die technische Architektur (P2P, SFU, TURN) bestimmt, welche Daten wo verarbeitet werden. Die rechtlichen Vorgaben (DSGVO, § 203 StGB, Anlage 31b) definieren, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Der AVV dokumentiert die vertragliche Absicherung. Für die Praxis bedeutet das: Die Wahl des Videodienstanbieters ist nicht nur eine Frage der Bedienbarkeit, sondern auch eine Frage der technischen Architektur und ihrer datenschutzrechtlichen Implikationen.
Fazit
Die Telemedizin bewegt sich an der Schnittstelle von Medizin, Recht und Technik -- und bringt entsprechend Fachbegriffe aus allen drei Bereichen mit. Dieses Glossar bietet eine Orientierung durch die wichtigsten Begriffe und zeigt, wie die einzelnen Konzepte zusammenhängen. Da sich sowohl die Regulierung als auch die technischen Standards kontinuierlich weiterentwickeln, empfiehlt es sich, die hier beschriebenen Definitionen als Ausgangspunkt zu verstehen und bei konkreten Fragestellungen die jeweils aktuelle Fassung der relevanten Regelwerke heranzuziehen.