Seit wann ist die Videosprechstunde von zu Hause erlaubt?
Lange Zeit war die Rechtslage eindeutig: Videosprechstunden durften nur aus den Praxisräumen heraus durchgeführt werden. Mit der Neufassung der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), die im Zuge der KBV/GKV-Vereinbarungen seit 2025 gilt, hat sich das geändert. Ärztinnen und Ärzte dürfen Videosprechstunden nun grundsätzlich auch von einem anderen Ort als der Praxis aus durchführen - etwa vom häuslichen Arbeitsplatz.
Das bedeutet nicht, dass ab sofort alles möglich ist. Die Regelung ist an klare Bedingungen geknüpft, die sowohl den Datenschutz als auch die technische Qualität betreffen. Wer diese Bedingungen kennt, kann die neue Flexibilität aber sinnvoll nutzen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die KBV-Vereinbarung nennt mehrere Bedingungen, die unabhängig vom Durchführungsort gelten:
Zertifizierter Videodienstanbieter
Wie bei jeder GKV-abrechnungsfähigen Videosprechstunde muss ein nach Anlage 31b zertifizierter Videodienstanbieter genutzt werden. Nicht jede Videokonferenz-Software erfüllt die Anforderungen - die Zertifizierung umfasst unter anderem Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Datenschutzkonformität und spezifische technische Standards. Die Liste zertifizierter Anbieter wird von der KBV veröffentlicht.
Geeigneter Raum
Die Videosprechstunde muss in einem Raum stattfinden, der akustische und visuelle Vertraulichkeit gewährleistet. Konkret heißt das:
- Der Raum muss während der Sprechstunde abschließbar sein oder anderweitig sicherstellen, dass niemand unbemerkt eintreten kann
- Dritte - auch Familienangehörige - dürfen das Gespräch nicht mithören können
- Der Bildschirm darf von außen nicht einsehbar sein
Dokumentation
Der Ort der Leistungserbringung sollte in der Patientenakte dokumentiert werden. Die KV kann im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen nachfragen, von wo aus eine Videosprechstunde durchgeführt wurde.
Technische Anforderungen am Heimarbeitsplatz
Wer Videosprechstunden von zu Hause durchführt, muss dieselben technischen Standards einhalten wie in der Praxis. In der Praxis sind die Voraussetzungen oft durch die vorhandene IT-Infrastruktur abgedeckt - zu Hause muss man selbst dafür sorgen.
Internetverbindung
Eine stabile Internetverbindung ist die Grundvoraussetzung. Als praktischer Richtwert (keine regulatorische Mindestanforderung) gelten mindestens 5 Mbit/s im Upload für eine zuverlässige Videoübertragung in ausreichender Qualität. Viele DSL-Anschlüsse in Deutschland bieten deutlich weniger Upload-Bandbreite als Download - prüfen Sie Ihren tatsächlichen Upload-Wert, nicht nur den beworbenen Download.
Die ehrliche Einschränkung: WLAN kann im Heimnetzwerk schwanken, besonders wenn andere Haushaltsmitglieder gleichzeitig streamen oder große Dateien übertragen. Eine kabelgebundene Verbindung (LAN) ist daher empfehlenswert, wenn möglich.
Hardware
| Komponente | Empfehlung |
|---|---|
| Kamera | Eingebaute Laptop-Kamera reicht in der Regel, externe Webcam liefert bessere Bildqualität |
| Mikrofon/Audio | Headset mit Mikrofon - verhindert Echo und schützt gleichzeitig die Vertraulichkeit |
| Beleuchtung | Lichtquelle vor dem Gesicht (nicht im Rücken), Fenster hinter dem Bildschirm vermeiden |
| Hintergrund | Neutraler, aufgeräumter Hintergrund; keine privaten Gegenstände im Bild |
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Datenschutz im Homeoffice: §203 StGB gilt überall
Einer der wichtigsten Punkte, der in der Diskussion oft zu kurz kommt: Die ärztliche Schweigepflicht nach §203 StGB gilt unabhängig vom Ort der Berufsausübung. Was in der Praxis durch bauliche Gegebenheiten und eingespieltes Personal gewährleistet wird, muss im Homeoffice bewusst hergestellt werden.
Was das konkret bedeutet
- Mithören durch Dritte: Familienangehörige, Mitbewohner oder auch Handwerker im Haus dürfen das Patientengespräch nicht mithören können. Ein Headset allein reicht nicht - auch Ihre eigenen Äußerungen müssen unhörbar bleiben.
- Bildschirmeinsicht: Der Bildschirm mit Patientendaten oder dem Videobild des Patienten darf nicht von Dritten einsehbar sein. Positionieren Sie den Bildschirm so, dass er weder von der Tür noch vom Fenster aus sichtbar ist.
- Datenträger und Unterlagen: Wenn Sie während der Videosprechstunde auf Patientenakten zugreifen, gelten dieselben Regeln wie in der Praxis. Patientenbezogene Ausdrucke gehören nicht in den Hausmüll.
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann strafrechtliche Konsequenzen haben - unabhängig davon, ob er in der Praxis oder zu Hause geschieht.
Vertragsarztsitz und Abrechnung
Eine häufige Frage: Ändert sich durch die Videosprechstunde von zu Hause etwas am Vertragsarztsitz oder an der Abrechnung?
Die Antwort ist klar: Nein. Der Vertragsarztsitz bleibt die gemeldete Praxisadresse. Die Videosprechstunde von zu Hause ist eine zusätzliche Möglichkeit der Leistungserbringung, kein Ersatz für den Praxisbetrieb. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die Praxis-BSNR mit den regulären EBM-Ziffern - einschließlich des Technikzuschlags GOP 01450.
Für die KV ist es unerheblich, ob Sie bei der Videosprechstunde physisch in Ihrer Praxis sitzen oder an Ihrem Heimarbeitsplatz, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Können MFA die Videosprechstunde von zu Hause unterstützen?
Grundsätzlich ist es denkbar, dass Medizinische Fachangestellte (MFA) bei der Organisation und Vorbereitung von Videosprechstunden auch aus dem Homeoffice zuarbeiten - etwa bei der Terminvergabe, dem Versand von Einladungslinks oder der Dokumentation.
Die ehrliche Einschränkung: Für die MFA gelten im Homeoffice dieselben Datenschutzanforderungen wie für den Arzt. Das bedeutet einen geeigneten Arbeitsplatz, eine Verschwiegenheitsverpflichtung und eine sichere IT-Umgebung. In der Praxis stellt das viele kleinere Praxen vor organisatorische Herausforderungen, die nicht unterschätzt werden sollten.
Ob und in welchem Umfang MFA im Homeoffice eingesetzt werden, ist letztlich eine arbeitsrechtliche und organisatorische Entscheidung der Praxisleitung.
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Grenzen der Videosprechstunde von zu Hause
Nicht jede Behandlungssituation eignet sich für eine Videosprechstunde - und das gilt für das Homeoffice noch einmal verstärkt:
- Erstvorstellung neuer Patienten: Auch wenn es keine generelle Pflicht zum persönlichen Erstkontakt mehr gibt, empfiehlt sich bei Neupatienten ein persönliches Kennenlernen in der Praxis, bevor Videosprechstunden genutzt werden.
- Untersuchungsbedürftige Beschwerden: Wenn eine körperliche Untersuchung nötig ist, führt kein Weg an der Praxis vorbei.
- Akute Notfälle: Die Videosprechstunde - egal von wo - ersetzt keine Notfallversorgung.
- Technische Störungen: Im Homeoffice fehlt oft der IT-Support der Praxis. Haben Sie einen Notfallplan, falls die Verbindung während einer Sitzung abbricht.
Warum die technische Architektur beim Homeoffice eine Rolle spielt
Ein Aspekt, der selten diskutiert wird: Die Art und Weise, wie ein Videodienstanbieter die Datenübertragung technisch organisiert, hat im Homeoffice praktische Auswirkungen.
Bei einer Peer-to-Peer-Architektur - wie sie MeetOne einsetzt - werden die Video- und Audiodaten direkt zwischen dem Endgerät des Arztes und dem des Patienten übertragen. Die Daten laufen nicht über einen zentralen Server und auch nicht über das Praxisnetzwerk. Das bedeutet:
- Die Videosprechstunde funktioniert unabhängig von der IT-Infrastruktur der Praxis
- Es wird keine VPN-Verbindung zur Praxis benötigt
- Die Daten verlassen zu keinem Zeitpunkt die direkte Verbindung zwischen den beiden Teilnehmern
Für das Homeoffice-Szenario ist das ein konkreter Vorteil: Sie benötigen lediglich einen Internetzugang und den zertifizierten Videodienstanbieter - keine zusätzliche Netzwerkinfrastruktur.
Zusammenfassung: Videosprechstunde von zu Hause
- Seit 2025 dürfen niedergelassene Ärzte Videosprechstunden auch außerhalb der Praxis durchführen
- Voraussetzung: nach Anlage 31b zertifizierter Videodienstanbieter, geeigneter Raum, Datenschutz
- §203 StGB gilt uneingeschränkt - Vertraulichkeit muss aktiv sichergestellt werden
- Der Vertragsarztsitz und die Abrechnung bleiben unverändert
- Peer-to-Peer-Architektur macht die Videosprechstunde unabhängig vom Praxisnetzwerk
Fazit
Die Möglichkeit, Videosprechstunden von zu Hause durchzuführen, bietet niedergelassenen Ärzten eine echte Flexibilisierung des Arbeitsalltags. Die Voraussetzungen sind überschaubar, erfordern aber eine bewusste Auseinandersetzung mit Datenschutz, Raumgestaltung und Technik. Wer diese Punkte sorgfältig umsetzt, kann die neue Regelung als sinnvolle Ergänzung zum Praxisbetrieb nutzen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder berufsrechtliche Beratung.