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Videotherapie-Pauschalen: Hardware- und Softwareförderung beantragen

Heilmittelerbringer können eine IT-Pauschale für Videotherapie erhalten. Wer berechtigt ist, wie die Beantragung funktioniert und welche Kosten abgedeckt sind.

Videotherapie-Pauschalen: Hardware- und Softwareförderung beantragen

Warum es eine IT-Pauschale für Videotherapie gibt

Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) hat der Gesetzgeber 2021 die Grundlage geschaffen, um Videotherapie dauerhaft in die Regelversorgung zu integrieren. Seit der Anpassung der Rahmenverträge nach § 125 SGB V können zugelassene Heilmittelerbringer - Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten und weitere Berufsgruppen - Behandlungen per Video durchführen und regulär mit den Krankenkassen abrechnen.

Damit Therapeuten die nötige Technik anschaffen können, ohne die Kosten vollständig selbst zu tragen, wurde eine IT-Pauschale vereinbart. Diese soll die laufenden Kosten für Hard- und Software abdecken, die für die Durchführung von Videobehandlungen anfallen.

Der Hintergrund: Viele Therapiepraxen hatten während der Pandemie provisorisch auf Videotherapie umgestellt - oft mit privaten Geräten und kostenlosen, aber datenschutzrechtlich bedenklichen Tools. Die IT-Pauschale soll eine professionelle, dauerhafte Infrastruktur ermöglichen, die den Anforderungen des Rahmenvertrags entspricht.

Was die Videotherapie-Pauschale abdeckt

Die IT-Pauschale für Heilmittelerbringer ist eine quartalsbezogene Vergütung, die die Kosten der technischen Infrastruktur für Videotherapie kompensieren soll.

Förderfähige Kosten

Kostenart Beispiele
Software Lizenzkosten für einen zertifizierten Videodienstanbieter
Hardware Kamera, Mikrofon, Headset, ggf. Bildschirm
IT-Einrichtung Erstinstallation, Konfiguration, technischer Support
Internetkosten Anteilige Kosten für eine stabile Internetverbindung

Höhe der Pauschale

Die konkrete Höhe der IT-Pauschale ist im Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden geregelt. Sie wird quartalsweise gezahlt und setzt voraus, dass der Therapeut im jeweiligen Quartal tatsächlich Videobehandlungen durchgeführt hat.

Bezugszeitraum Quartal
Voraussetzung Mindestens eine Videobehandlung im Quartal durchgeführt
Abrechnung Über die übliche Heilmittelabrechnung mit den Kostenträgern

Die genauen Beträge können sich je nach Rahmenvertrag und Berufsgruppe unterscheiden. Den jeweils aktuellen Stand finden Sie bei Ihrem Berufsverband oder über den GKV-Spitzenverband.

Wer ist berechtigt?

Die Pauschale richtet sich an zugelassene Heilmittelerbringer, die einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen haben. Das betrifft:

  • Physiotherapeuten mit Kassenzulassung
  • Logopäden / Sprachtherapeuten mit Kassenzulassung
  • Ergotherapeuten mit Kassenzulassung
  • Podologen mit Kassenzulassung
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeutinnen (DBSV-Bereich)

Privatpraxen ohne GKV-Zulassung können die Pauschale nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht unter den Rahmenvertrag nach § 125 SGB V fallen.

Wichtig: Die Pauschale steht pro Praxis zur Verfügung, nicht pro Therapeut. In einer Gemeinschaftspraxis mit mehreren zugelassenen Therapeuten wird die Pauschale also einmal abgerechnet - unabhängig davon, wie viele Kollegen Videobehandlungen durchführen.

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So beantragen Sie die Pauschale

Die IT-Pauschale wird nicht im klassischen Sinne „beantragt", sondern über die reguläre Heilmittelabrechnung geltend gemacht. Der Prozess funktioniert im Wesentlichen so:

1. Zertifizierten Videodienstanbieter nutzen

Voraussetzung ist die Nutzung eines Videodienstanbieters, der die Anforderungen des Rahmenvertrags erfüllt. Dazu gehören:

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Videoverbindung
  • DSGVO-Konformität und Serverstandort in Deutschland oder der EU
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zwischen Praxis und Anbieter
  • Keine Aufzeichnung der Therapiesitzung

2. Videobehandlungen durchführen und dokumentieren

Sie müssen im jeweiligen Quartal tatsächlich Videobehandlungen durchgeführt haben. Die Dokumentation sollte enthalten:

  • Datum und Uhrzeit der Videobehandlung
  • Name des Patienten und Verordnungsbezug
  • Einwilligung des Patienten zur Videobehandlung
  • Kennzeichnung als Videobehandlung in der Abrechnung

3. Pauschale über die Abrechnung geltend machen

Die IT-Pauschale wird als eigene Position in der Heilmittelabrechnung aufgeführt. Je nach Abrechnungsdienstleister und Praxisverwaltungssystem kann die Kennzeichnung unterschiedlich erfolgen. Klären Sie die Details am besten direkt mit Ihrem Abrechnungszentrum.

Häufige Fehler bei der Abrechnung

In der Praxis scheitert die Abrechnung der IT-Pauschale gelegentlich an vermeidbaren Fehlern:

  • Fehlende Kennzeichnung: Die Videobehandlung wird durchgeführt, aber in der Abrechnung nicht als solche gekennzeichnet - dann kann die Pauschale nicht zugeordnet werden.
  • Kein AVV vorhanden: Ohne gültigen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Videodienstanbieter fehlt eine formale Voraussetzung.
  • Quartal ohne Videobehandlung: Wird in einem Quartal keine einzige Videobehandlung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf die Pauschale für diesen Zeitraum. Ein „Nachholen" ist nicht vorgesehen.

Zusätzliche Fördermöglichkeiten

Neben der GKV-Pauschale gibt es weitere Finanzierungsoptionen für die Digitalisierung Ihrer Praxis.

KfW-Digitalisierungskredite

Die KfW-Bankengruppe bietet über verschiedene Programme zinsgünstige Kredite für die Digitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen - dazu zählen auch Therapiepraxen. Der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit kann für IT-Investitionen genutzt werden, etwa für die Anschaffung neuer Hardware, die Einrichtung eines Videoarbeitsplatzes oder den Ausbau der Internetanbindung.

Voraussetzung ist in der Regel ein Digitalisierungskonzept, das darlegt, wie die Investition die Praxis voranbringt. Die Beantragung läuft über die Hausbank. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen.

Landesförderungen

Einzelne Bundesländer bieten ergänzende Förderprogramme für die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg hatten in der Vergangenheit Fördertöpfe für digitale Gesundheitsanwendungen. Diese Programme sind jedoch uneinheitlich, oft zeitlich befristet und ändern sich regelmäßig. Eine Recherche bei der zuständigen Landesförderbank, IHK oder dem Berufsverband kann sich lohnen.

Steuerliche Absetzbarkeit

Unabhängig von Pauschalen und Förderkrediten können Investitionen in Videotherapie-Technik als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hardware wie Kameras, Monitore und Headsets lassen sich über die Nutzungsdauer abschreiben, Softwarelizenzen sind in der Regel sofort als laufende Kosten absetzbar.

Die ehrliche Einschränkung: Die Förderlandschaft ist fragmentiert und nicht immer übersichtlich. Die KfW-Programme haben Mindestanforderungen, und nicht jede Praxis erfüllt die Voraussetzungen. Planen Sie Zeit für die Recherche ein oder fragen Sie Ihren Steuerberater.

Was die Pauschale nicht abdeckt

Trotz der Förderung bleiben bestimmte Kosten bei der Praxis:

  • Räumliche Anpassungen - ein ruhiger, gut beleuchteter Raum für Videositzungen
  • Fortbildung - Schulungen zur Durchführung von Videotherapie
  • Zeitaufwand - die Einarbeitung in neue Technik und Abläufe
  • Praxisverwaltungssoftware - die PVS-Kosten sind separat zu betrachten
  • Höhere Internetkosten - falls ein Upgrade der Leitung nötig ist, wird nur ein Anteil abgedeckt

Die Pauschale ist als Zuschuss gedacht, nicht als Vollfinanzierung. Wer mit Videotherapie beginnt, sollte die Gesamtkosten realistisch kalkulieren.

Andererseits: Viele dieser Kosten fallen nicht spezifisch für Videotherapie an. Ein ruhiger Behandlungsraum, eine stabile Internetverbindung und eine aktuelle Praxissoftware sind auch für den regulären Praxisbetrieb sinnvoll. Die Videotherapie ist dann eher der Anlass, überfällige Investitionen anzugehen.

Praktische Tipps für den Einstieg

Wer die Videotherapie-Pauschale nutzen möchte, sollte strukturiert vorgehen.

Technik zuerst testen: Richten Sie die Technik ein und führen Sie Testanrufe durch, bevor Sie Patienten einladen. Nichts ist frustrierender als ein Ersttermin mit technischen Problemen.

Klein anfangen: Starten Sie mit wenigen, technikaffinen Patienten und geeigneten Behandlungen - etwa Übungsanleitung in der Physiotherapie oder Sprechübungen in der Logopädie.

Dokumentation von Anfang an: Gewöhnen Sie sich sofort an, Videobehandlungen sauber zu dokumentieren. Das erleichtert die Abrechnung und schützt Sie im Streitfall.

Patienteninformation vorbereiten: Erstellen Sie ein kurzes Informationsblatt für Patienten, das erklärt, wie die Videositzung abläuft und welche technischen Voraussetzungen nötig sind.

Kosten vorher kalkulieren: Stellen Sie die erwarteten Kosten den Einnahmen aus der IT-Pauschale und der regulären Behandlungsvergütung gegenüber. Bei wenigen Videobehandlungen pro Quartal kann der administrative Aufwand die Pauschale übersteigen. Ab einer regelmäßigen Nutzung - etwa zehn oder mehr Videositzungen pro Quartal - rechnet sich die Investition in der Regel.

Berufsverband kontaktieren: Ihr Berufsverband (z. B. IFK, dbl, DVE) kann die jeweils aktuellen Pauschalhöhen und Sonderregelungen für Ihre Berufsgruppe nennen. Die Verbände bieten oft auch Muster-Dokumente für die Patienteneinwilligung und den AVV an.

Zusammenfassung: IT-Pauschale für Videotherapie

  • Zugelassene Heilmittelerbringer können eine quartalsweise IT-Pauschale für Videotherapie erhalten
  • Voraussetzung ist die Nutzung eines datenschutzkonformen Videodienstanbieters und die tatsächliche Durchführung von Videobehandlungen
  • Die Pauschale deckt Software-, Hardware- und IT-Einrichtungskosten anteilig ab
  • Ergänzende Förderung ist über KfW-Kredite und Landesprogramme möglich
  • Die Pauschale ist ein Zuschuss - nicht alle Kosten werden vollständig erstattet
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Fazit

Die IT-Pauschale für Videotherapie senkt die Einstiegshürde für Heilmittelerbringer, die Videobehandlungen anbieten möchten. Sie deckt die wesentlichen laufenden Technikkosten ab und lässt sich unkompliziert über die reguläre Abrechnung geltend machen. Wer die Voraussetzungen erfüllt - Kassenzulassung, zertifizierter Videodienstanbieter, dokumentierte Videobehandlungen - sollte die Pauschale in Anspruch nehmen.

Die Förderung allein macht aber noch keine erfolgreiche Videotherapie. Der entscheidende Faktor bleibt die sorgfältige Auswahl geeigneter Patienten und Behandlungen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die genauen Pauschalhöhen und Regelungen können sich je nach Rahmenvertrag und Berufsgruppe unterscheiden. Prüfen Sie die aktuellen Vorgaben bei Ihrem Berufsverband.