Warum Videotherapie in der Physiotherapie?
Die Corona-Pandemie hat die Videotherapie angestoßen: Ab 2020 war sie über befristete Sonderregelungen möglich, seit April 2022 ist sie Teil der Regelversorgung. Was als Notlösung begann, hat sich als sinnvolle Ergänzung etabliert - nicht als Ersatz für die Präsenzbehandlung, sondern als zusätzliche Option für bestimmte Situationen.
Typische Einsatzfelder sind:
- Übungsanleitungen und Eigenübungsprogramme - der Therapeut beobachtet, korrigiert, motiviert
- Nachsorge nach Operationen - Patienten mit eingeschränkter Mobilität können Termine wahrnehmen
- Chronische Erkrankungen - regelmäßige Begleitung ohne Anfahrt
- Ländliche Regionen - wo der Weg zur Praxis beschwerlich ist
Allerdings funktioniert Videotherapie nur für einen Teil der physiotherapeutischen Arbeit. Lymphdrainage, Massagen und die meisten manuellen Techniken sind per Video nicht möglich. Dafür braucht es weiterhin Hände.
Rechtlicher Rahmen: Was ist erlaubt?
Die Grundlage für Videotherapie in der Physiotherapie bildet § 7a des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Physiotherapieverbänden, eingefügt mit der Ergänzungsvereinbarung vom 4. April 2022. Auch für die Logopädie und die Ergotherapie regelt jeweils ein eigener Vertrag die Videobehandlung, mit eigenen Grenzen.
Die wichtigsten Regeln im Überblick
| Regelung | Bedeutung |
|---|---|
| Umfang je Verordnung | Allgemeine Krankengymnastik (Einzel und Gruppe) und KG bei schweren Atemwegserkrankungen (KG-Muko): bis zur Hälfte der verordneten Einheiten. KG-ZNS nach Bobath: bis zu 3 Einheiten. Manuelle Therapie: bis zu 1 Einheit |
| Erste Behandlung in Präsenz | Nach § 16b Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie findet die erste Behandlung im Verordnungsfall im persönlichen Kontakt statt, Verlaufskontrollen ebenfalls |
| Einwilligung | Aufklärung und schriftliche Vereinbarung. Beide Seiten können jederzeit ablehnen, Patienten können ihre Einwilligung im Verlauf widerrufen |
| Praxisräume | Telemedizinische Leistungen werden aus den zugelassenen Praxisräumen erbracht |
| Eignung | Der Patient ist körperlich und psychisch dazu in der Lage und hat ausreichende Medienkompetenz. Er hat eine störungsfreie Umgebung und eine stabile Internetverbindung |
| Zertifizierter Anbieter | Der Videodienst muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen und im Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands stehen |
Nicht alles geht per Video
Der Vertrag benennt die Maßnahmen, die telemedizinisch erbracht und abgerechnet werden können (§ 7a Abs. 5). Dazu gehören die Allgemeine Krankengymnastik, KG-Muko, KG-ZNS nach Bobath und die Manuelle Therapie, jeweils mit der oben genannten Mengengrenze. Für andere Leistungen gibt es keine telemedizinische Position, zum Beispiel:
- Manuelle Lymphdrainage und Massagen - erfordern Handkontakt
- Gerätegestützte Krankengymnastik (KGG) - erfordert Geräte in der Praxis
- Wärme- und Kälteanwendungen - erfordern Präsenz
- KG-ZNS nach Vojta oder PNF - nicht als telemedizinische Leistung vorgesehen
Geeignet für Videotherapie sind insbesondere Krankengymnastik (KG), Bewegungsübungen und funktionelles Training - also Leistungen, bei denen Anleitung, Beobachtung und Korrektur im Vordergrund stehen.
So funktioniert die GKV-Abrechnung
Die Vergütung entspricht der Präsenzbehandlung gleicher Art: kein Abschlag und kein Aufschlag. Telemedizinische Leistungen haben eigene Positionsnummern.
| Leistung als telemedizinische Leistung | Positionsnummer |
|---|---|
| Allgemeine Krankengymnastik, Einzelbehandlung | X0521 |
| Allgemeine Krankengymnastik, Gruppenbehandlung (2 bis 5 Patienten) | X0621 |
| KG bei schweren Erkrankungen der Atmungsorgane (KG-Muko) | X0722 |
| KG-ZNS Kinder nach Bobath | X0728 |
| KG-ZNS Erwachsene nach Bobath | X0720 |
| Manuelle Therapie, Einzelbehandlung | X1221 |
Stand ist die Vergütungsvereinbarung ab 1. Januar 2026. Nummern und Preise ändern sich mit den Vereinbarungen, prüfen Sie die aktuelle Anlage 2.
Abrechnungsweg
- Der Patient bringt eine reguläre Heilmittelverordnung mit (z.B. für Krankengymnastik). Die verordnende Ärztin oder der Arzt kann die Videobehandlung auf der Verordnung ausschließen.
- Die erste Behandlung findet in der Praxis statt.
- Die Videoeinheiten erfolgen bis zur Mengengrenze der Maßnahme.
- Die Abrechnung läuft über die telemedizinischen Positionsnummern.
Die Kennzeichnung
Auf der Rückseite der Verordnung tragen Sie am Behandlungstag „TM" ein. Die Versicherten bestätigen die Leistung digital oder per Fax nach der Therapie. Bietet der Videodienst einen Nachweis über die Durchführung, kann er als PDF genügen. Die Unterschrift auf der Verordnung können Versicherte auch nachträglich bei einem Präsenztermin leisten. Die Bestätigung gehört in die Patientenakte.
Die Mengengrenze bezieht sich auf die einzelne Verordnung. Bei einer Verordnung über 6x Allgemeine KG können also höchstens 3 Einheiten per Video erfolgen, bei Manueller Therapie höchstens 1 Einheit und bei KG-ZNS nach Bobath höchstens 3 Einheiten.
Fragen zur Videotherapie-Abrechnung?
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Technische Voraussetzungen
Für die Videotherapie gelten ähnliche technische Anforderungen wie für die ärztliche Videosprechstunde - wenn auch nicht ganz so streng reguliert. Für die Anschaffung geeigneter Hardware und Software können Praxen Pauschalen beantragen: 950 Euro für Hardware (bis 2027) und 300 Euro für Software (bis 2028) je Jahr.
Was der Videodienstanbieter bieten muss
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung - die Kommunikation darf nicht von Dritten eingesehen werden können
- Datenschutzkonformität - Auftragsverarbeitungsvertrag, DSGVO-Compliance, Serverstandort in der EU
- Keine Speicherung durch den Anbieter - er darf die Inhalte der Sitzung weder einsehen noch speichern. Aufzeichnungen zur Dokumentation sind nur mit Einwilligung gestattet
Anforderungen an die Praxis
| Komponente | Empfehlung |
|---|---|
| Internetverbindung | Mindestens 1 Mbit/s Upload, stabil |
| Kamera | Weitwinkel hilfreich, um Übungen vollständig zu sehen |
| Mikrofon | Gute Sprachverständlichkeit, ggf. externes Mikrofon |
| Bildschirm | Groß genug, um Bewegungen des Patienten zu beurteilen |
| Raum | Ruhig, gut beleuchtet, Hintergrund neutral |
Anforderungen an den Patienten
Auch der Patient braucht eine Mindestausstattung:
- Smartphone, Tablet oder Computer mit Kamera
- Stabile Internetverbindung
- Ausreichend Platz für Übungen (2-3 Meter)
- Möglichkeit, das Gerät so zu positionieren, dass der Therapeut die Bewegungen sieht
Nicht jeder Patient eignet sich: Ältere Patienten ohne Technikaffinität, Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Patienten ohne stabiles Internet können nicht sinnvoll per Video behandelt werden.
Praxistipps für die Umsetzung
Wer Videotherapie in der Praxis etablieren möchte, sollte einige Punkte beachten.
Vor der ersten Sitzung
Patientenauswahl: Nicht jeder Patient eignet sich. Überlegen Sie vorab: Kann dieser Patient die Übungen verstehen und selbstständig ausführen? Hat er die technischen Voraussetzungen?
Einwilligung dokumentieren: Aufklärung und eine schriftliche Vereinbarung zur Videobehandlung sind vorgeschrieben. Sie bewahren sie in der Patientenakte auf.
Technik-Check: Vereinbaren Sie einen kurzen Testtermin, um die Verbindung zu prüfen. Das spart Zeit und Frust in der eigentlichen Behandlung.
Während der Sitzung
Kameraposition: Bitten Sie den Patienten, das Gerät so zu positionieren, dass Sie den gesamten Körper oder den relevanten Bereich sehen können. Bei Übungen im Stand sollte die Kamera auf Hüfthöhe stehen.
Klare Anweisungen: Ohne Handkontakt müssen Sie mehr verbal erklären. Nutzen Sie einfache Sprache und demonstrieren Sie Übungen vor der Kamera.
Pausen einplanen: Videobehandlungen können für Patienten anstrengender sein als Präsenztermine. Die Konzentration auf den Bildschirm ermüdet.
Dokumentation
Die Dokumentation erfolgt wie bei Präsenzbehandlungen. Zusätzlich sollten Sie vermerken:
- Dass die Behandlung per Video stattfand
- Ob technische Probleme auftraten
- Wie der Patient die Übungen umsetzen konnte
Checkliste für den Start
- Videodienstanbieter mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wählen
- Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen
- Patienteninformation und Einwilligungsformular vorbereiten
- Technik in der Praxis einrichten und testen
- Erste Patienten identifizieren, die für Videotherapie geeignet sind
Grenzen der Videotherapie
Die Videotherapie ist ein Werkzeug - und wie jedes Werkzeug hat sie Grenzen.
Was per Video nicht funktioniert:
- Befunderhebung bei komplexen Beschwerdebildern
- Behandlung bei akuten Schmerzzuständen, die manuelle Intervention erfordern
- Patienten, die enge Führung und taktile Korrektur brauchen
- Neurophysiologische Techniken: Bobath nur begrenzt (bis zu 3 Einheiten je Verordnung), Vojta und PNF gar nicht
Wann Video sinnvoll ist:
- Übungsprogramme für selbstständige Patienten
- Regelmäßige Kontrolle und Anpassung von Eigenübungen
- Nachsorge nach abgeschlossener Präsenzbehandlung
- Überbrückung bei Terminschwierigkeiten
Die Entscheidung, ob eine Behandlung per Video sinnvoll ist, liegt beim Therapeuten. Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch therapeutisch sinnvoll.
Fazit
Videotherapie erweitert die Möglichkeiten der physiotherapeutischen Behandlung - sie ersetzt sie nicht. Für Übungsanleitung, Nachsorge und Begleitung chronisch Kranker bietet sie echten Mehrwert. Manuelle Techniken bleiben der Präsenzbehandlung vorbehalten.
Die Abrechnung ist unkompliziert, die technischen Anforderungen überschaubar. Wer Videotherapie anbieten möchte, braucht einen datenschutzkonformen Videodienstanbieter, eine stabile Technik und die Bereitschaft, die eigene Kommunikation anzupassen.
Der wichtigste Faktor bleibt die Patientenauswahl: Nicht jeder Patient, nicht jede Diagnose und nicht jede Behandlung eignet sich für das Videoformat.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Regelungen zur Videotherapie können sich ändern - prüfen Sie im Zweifelsfall die aktuellen Vorgaben Ihres Berufsverbands und der Krankenkassen.