Zahnmedizin und Video - ein Widerspruch?
Auf den ersten Blick scheinen Zahnmedizin und Videosprechstunde kaum zusammenzupassen. Zahnärztliche Diagnostik lebt vom direkten Blick in den Mund, von Röntgenbildern, Sondierung und taktiler Befundung. Kein Videobild ersetzt die Untersuchung mit Spiegel und Sonde.
Trotzdem gibt es Situationen, in denen eine Videoberatung in der Zahnarztpraxis sinnvoll sein kann - nicht als Ersatz für die klinische Untersuchung, sondern als Ergänzung für Gespräche, die ohnehin ohne Behandlungsstuhl stattfinden.
Wo Videoberatung in der Zahnmedizin funktioniert
Die Einsatzmöglichkeiten sind begrenzter als in vielen anderen Fachrichtungen. Aber sie existieren - und für bestimmte Praxistypen sind sie durchaus relevant.
Postoperative Nachsorge
Nach chirurgischen Eingriffen wie Weisheitszahn-Extraktionen, Implantationen oder Parodontalchirurgie haben Patienten häufig Rückfragen: Ist die Schwellung normal? Soll die Nahrungsaufnahme angepasst werden? Wann darf wieder Sport getrieben werden?
Solche Nachsorgegespräche lassen sich per Video führen, wenn der klinische Befund bei der letzten Präsenzbehandlung unauffällig war. Der Patient kann Schwellungen oder äußerliche Veränderungen per Kamera zeigen. Für eine intraorale Beurteilung reicht das nicht - aber für die häufigsten Nachsorgefragen ist es ausreichend.
Aufklärungsgespräche vor geplanten Eingriffen
Vor umfangreicheren Behandlungen - etwa Implantationen, prothetischen Versorgungen oder chirurgischen Eingriffen - sind ausführliche Aufklärungsgespräche erforderlich. Diese Gespräche behandeln Risiken, Alternativen und den Behandlungsablauf. Ein Großteil dieser Kommunikation ist erklärend und benötigt keinen physischen Patientenkontakt.
Per Video lassen sich Behandlungspläne, Röntgenbilder oder 3D-Scans per Bildschirmfreigabe gemeinsam besprechen. Das kann für Patienten mit langen Anfahrtswegen oder eingeschränkter Mobilität ein praktischer Vorteil sein.
Wichtig: Die rechtliche Einordnung der Aufklärung per Video ist nicht abschließend geklärt. Für invasive Eingriffe empfehlen viele Rechtsexperten weiterhin die persönliche Aufklärung. Praxen sollten hier im Einzelfall abwägen und die Dokumentation besonders sorgfältig führen.
Kieferorthopädische Verlaufskontrollen
In der Kieferorthopädie gibt es einen vergleichsweise naheliegenden Anwendungsfall: Patienten mit Alignern oder festsitzenden Apparaturen benötigen regelmäßige Kontrolltermine, bei denen oft primär der Tragekomfort, die Compliance und der grobe Behandlungsfortschritt besprochen werden.
Nicht jeder dieser Termine erfordert eine intraorale Untersuchung. Zwischentermine, bei denen der Patient den Sitz eines Aligners zeigt oder Fragen zum weiteren Vorgehen hat, können per Video sinnvoll abgebildet werden.
Zweitmeinungen auf Basis vorhandener Befunde
Wenn ein Patient bereits über aktuelle Röntgenbilder, OPG-Aufnahmen oder DVT-Daten verfügt und eine zweite Einschätzung einholen möchte, kann ein Videogespräch der erste Schritt sein. Der Zahnarzt kann die vorhandene Bildgebung beurteilen und eine vorläufige Einschätzung geben.
Die ehrliche Einschränkung: Eine Zweitmeinung per Video kann nur auf den vorliegenden Unterlagen basieren. Sie ersetzt keine eigene klinische Befunderhebung und sollte dem Patienten auch so kommuniziert werden.
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Was per Video nicht funktioniert
Die Grenzen sind in der Zahnmedizin deutlicher als in vielen anderen Fachrichtungen. Folgende Situationen erfordern zwingend eine Präsenzbehandlung:
- Intraorale Befunderhebung - Karies, Parodontitis, Schleimhautveränderungen lassen sich per Kamera nicht zuverlässig beurteilen
- Behandlungsplanung ohne klinischen Befund - ein Heil- und Kostenplan setzt eine klinische Untersuchung voraus
- Schmerzpatienten - Zahnschmerzen erfordern eine klinische Diagnostik (Sensibilitätstests, Perkussion, Röntgen)
- Jede Form der Behandlung - Zahnmedizin ist überwiegend manuell-operativ
Es wäre unehrlich, das zu beschönigen: Die Videosprechstunde wird in der Zahnmedizin immer eine Nischenanwendung bleiben. Der überwiegende Teil zahnärztlicher Arbeit erfordert den direkten Patientenkontakt.
Abrechnung: BEMA, GOZ und die Realität
Die Abrechnungssituation für zahnärztliche Videoberatungen ist komplexer als im ärztlichen Bereich - und weniger klar geregelt.
GKV-Bereich (BEMA)
Im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) gibt es derzeit keine expliziten Ziffern für Videosprechstunden. Anders als im EBM, wo der Technikzuschlag GOP 01450 und das Suffix V für Videoleistungen existieren, fehlt im BEMA ein vergleichbares Abrechnungsinstrument.
Das bedeutet praktisch: Reine Videokonsultationen sind im GKV-Bereich derzeit schwer abrechenbar. Es gibt keine dedizierte Vergütung für die technische Infrastruktur und keine klare Zuordnung zu bestehenden BEMA-Positionen.
Privatärztlicher Bereich (GOZ)
Im privatärztlichen Bereich bietet die GOZ etwas mehr Spielraum. Zahnärzte können für Beratungsleistungen auf die GOÄ-analoge Abrechnung zurückgreifen - insbesondere auf die GOÄ-Ziffern 1 (Beratung) und 3 (eingehende Beratung), die über § 6 Abs. 1 GOZ analog angesetzt werden können.
| Leistung | Abrechnung | Video möglich? |
|---|---|---|
| Eingehende Untersuchung | GOZ (Befundaufnahme) | Nein - erfordert klinische Befundung |
| Beratung (rein beratend) | GOÄ Ziffer 1/3 analog | Grundsätzlich ja |
| Erörterung (mind. 20 Min.) | GOÄ Ziffer 34 analog | Grundsätzlich ja |
Für Beratungsgespräche, die keinen klinischen Befund voraussetzen, ist eine Videoerbringung über die GOÄ-analoge Abrechnung grundsätzlich denkbar. Allerdings sollte die Dokumentation klar vermerken, dass es sich um eine Videoberatung handelt.
Praktischer Hinweis: Die Abrechnungsfähigkeit im Einzelfall sollte mit der zuständigen Landeszahnärztekammer oder dem Abrechnungsdienstleister geklärt werden. Die Auslegungen können variieren.
Position der KZBV zur Telemedizin in der Zahnmedizin
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) steht der Videosprechstunde in der Zahnmedizin zurückhaltend gegenüber. Die offizielle Position betont, dass zahnärztliche Diagnostik und Therapie in der Regel den unmittelbaren Patientenkontakt erfordern.
Gleichzeitig erkennt die KZBV an, dass es Beratungssituationen gibt, in denen eine Videoverbindung sinnvoll sein kann - etwa für Aufklärungsgespräche oder Verlaufskontrollen in der KFO. Eine systematische Integration der Videosprechstunde in den BEMA ist jedoch derzeit nicht in Sicht.
Diese Zurückhaltung ist nachvollziehbar: In einer Fachrichtung, die zu über 90 Prozent auf manueller Behandlung basiert, ist der Mehrwert digitaler Fernkonsultation naturgemäß begrenzt.
Technische und datenschutzrechtliche Anforderungen
Für Zahnärzte gelten dieselben datenschutzrechtlichen Anforderungen wie für alle Heilberufe.
Schweigepflicht nach § 203 StGB
Zahnärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Das bedeutet: Jeder Videodienstanbieter, der für zahnärztliche Konsultationen genutzt wird, muss sicherstellen, dass die Kommunikation technisch vor Zugriff Dritter geschützt ist.
Was der Anbieter leisten muss
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung - die Videodaten dürfen auf dem Übertragungsweg nicht entschlüsselt werden können
- Serverstandort in der EU - idealerweise in Deutschland, um die DSGVO-Konformität sicherzustellen
- Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO - ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter ist Pflicht
- Keine Aufzeichnung ohne Einwilligung - Videokonsultationen dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten aufgezeichnet werden
MeetOne setzt hier auf eine Peer-to-Peer-Architektur: Die Video- und Audiodaten werden direkt zwischen den Endgeräten übertragen, ohne über einen zentralen Server geleitet zu werden. Das bedeutet, dass selbst der Anbieter keinen Zugriff auf die Gesprächsinhalte hat - ein Unterschied zu Lösungen, die Daten über zentrale Server routen.
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Praktische Tipps für Zahnarztpraxen
Wer als Zahnarztpraxis Videoberatung einführen möchte, sollte pragmatisch vorgehen:
Einsatzbereiche definieren: Nicht versuchen, alles per Video abzubilden. Identifizieren Sie die zwei bis drei Situationen, in denen Videoberatung in Ihrer Praxis tatsächlich Sinn ergibt - etwa KFO-Verlaufskontrollen oder postoperative Nachsorge.
Klein anfangen: Starten Sie mit einem begrenzten Patientenkreis, der technisch affin ist. Sammeln Sie Erfahrungen, bevor Sie das Angebot ausweiten.
Dokumentation anpassen: Halten Sie in der Patientenakte fest, dass eine Beratung per Video stattgefunden hat. Dokumentieren Sie auch, welche Einschränkungen der Videoberatung dem Patienten kommuniziert wurden.
Patientenerwartungen steuern: Kommunizieren Sie klar, dass eine Videoberatung keine klinische Untersuchung ersetzt. Patienten sollten verstehen, dass bestimmte Fragestellungen nur in der Praxis beantwortet werden können.
Bildschirmfreigabe nutzen: Für Aufklärungsgespräche und Zweitmeinungen ist die Möglichkeit, Röntgenbilder oder Behandlungspläne per Bildschirmfreigabe zu teilen, ein echter Mehrwert.
Zahnärztliche Videoberatung auf einen Blick
- Sinnvoll für Nachsorge, Aufklärung, KFO-Kontrollen und Zweitmeinungen auf Basis vorhandener Befunde
- Nicht geeignet für Diagnostik, Schmerzpatienten oder Behandlungsplanung ohne klinischen Befund
- BEMA-Abrechnung derzeit nicht explizit geregelt, GOZ bietet mehr Spielraum
- Dieselben Datenschutzanforderungen wie für alle Heilberufe (§ 203 StGB, DSGVO)
- Peer-to-Peer-Verschlüsselung schützt die Gesprächsinhalte auch vor dem Anbieter
Fazit
Die Videosprechstunde wird in der Zahnmedizin keine zentrale Rolle spielen - dafür ist die Fachrichtung zu stark auf manuelle Behandlung ausgerichtet. Aber für gezielte Beratungssituationen, Nachsorgegespräche und kieferorthopädische Verlaufskontrollen bietet sie einen praktischen Nutzen. Zahnärzte, die Videoberatung als das einsetzen, was sie ist - eine Ergänzung für bestimmte Gesprächssituationen - können damit den Praxisalltag für sich und ihre Patienten vereinfachen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder abrechnungstechnische Beratung.