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Assistierte Telemedizin in der Praxis: MFA und Pflegekräfte als Tele-Assistenz

Die MFA ist vor Ort, der Arzt schaltet sich per Video dazu: Wie assistierte Telemedizin rechtlich, organisatorisch und abrechnungstechnisch funktioniert.

Assistierte Telemedizin in der Praxis: MFA und Pflegekräfte als Tele-Assistenz

Eine MFA oder Pflegekraft ist beim Patienten, der Arzt schaltet sich per Video dazu: Assistierte Telemedizin verbindet Hausbesuch und Videosprechstunde zu einem eigenen Versorgungsmodell. Was rechtlich zulässig ist, welche Qualifikationen NäPa und VERAH mitbringen und wo die Vergütung noch ungeklärt ist.


Der Arzt ist nicht im Raum - und trotzdem da

Wenn über Telemedizin gesprochen wird, haben die meisten ein bestimmtes Bild vor Augen: Der Patient sitzt zu Hause am Laptop, der Arzt sitzt in der Praxis, dazwischen liegt eine Videoverbindung. Das ist die klassische Videosprechstunde - und sie deckt einen großen Teil der digitalen Versorgung ab.

Es gibt aber ein zweites Modell, das seltener diskutiert wird, obwohl es in der Versorgungsrealität längst eine Rolle spielt: Eine qualifizierte Medizinische Fachangestellte (MFA) oder Pflegekraft ist beim Patienten - im Hausbesuch oder im Pflegeheim -, während der Arzt per Video zugeschaltet wird. Der Patient ist nicht allein vor der Kamera. Die Fachkraft vor Ort übernimmt die körperliche Nähe und die praktischen Handgriffe, der Arzt liefert die medizinische Einschätzung aus der Distanz.

Diese Konstellation wird zunehmend als "assistierte Telemedizin" oder "Tele-Assistenz" bezeichnet. Neu ist der Grundgedanke nicht - Vorläufer wie das Modellprojekt AGnES, das ab 2005 in mehreren ostdeutschen Bundesländern erprobt wurde, gibt es seit den 2000er-Jahren -, aber bessere Videotechnik, der Ärztemangel in der Fläche und zunehmende Pflegeheim-Kooperationen geben dem Modell neue Praxisrelevanz.

Was assistierte Telemedizin von der klassischen Videosprechstunde unterscheidet

Der Unterschied liegt nicht in der Technik, sondern in der Rollenverteilung. Bei der klassischen Videosprechstunde kommunizieren Arzt und Patient direkt miteinander, ohne fachliche Vermittlung dazwischen. Bei der assistierten Telemedizin entsteht ein Dreieck: Patient, Tele-Assistenz vor Ort und Arzt auf dem Bildschirm.

Diese dritte Person verändert, was medizinisch möglich ist. Eine MFA oder Pflegekraft kann Vitalwerte messen, eine Wunde freilegen, nach ärztlicher Anleitung den Bauch abtasten lassen oder ein EKG anschließen - Handlungen, die ein Patient allein vor der eigenen Kamera nicht leisten kann. Der Arzt bekommt dadurch belastbarere Informationen als bei einer reinen Videosprechstunde, ohne selbst vor Ort sein zu müssen.

Für Patientinnen und Patienten, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mobil sind, entsteht so eine Versorgungsform zwischen klassischem Hausbesuch und Videosprechstunde - mit Vorteilen aus beiden Welten: der körperlichen Untersuchung des Hausbesuchs und der Zeitersparnis der Videosprechstunde für den Arzt.

Delegation ja, Substitution nein: der rechtliche Rahmen

Der zentrale Begriff für dieses Modell ist Delegation, nicht Substitution. Diese Unterscheidung ist keine Formalie, sondern der Kern der rechtlichen Zulässigkeit.

Delegation bedeutet: Der Arzt überträgt die Ausführung bestimmter Tätigkeiten an qualifiziertes nichtärztliches Personal, bleibt aber für die medizinische Entscheidung verantwortlich. Er legt fest, was zu tun ist, die Fachkraft führt es aus. Substitution würde bedeuten, dass die Fachkraft selbst diagnostiziert oder eine Therapieentscheidung trifft - das ist im deutschen Gesundheitssystem nur in eng begrenzten Ausnahmen vorgesehen: in Modellvorhaben nach § 63 SGB V sowie, seit dem Pflegekompetenzgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2026), für bestimmte heilkundliche Tätigkeiten qualifizierter Pflegefachpersonen, etwa im Wundmanagement.

Grundlage für die Delegation ärztlicher Leistungen ist der Delegationsrahmen des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä), konkretisiert in der Delegations-Vereinbarung als Anlage 8 zum BMV-Ä. Sie legt fest, welche Qualifikation nichtärztliches Personal mitbringen muss, um bestimmte ärztliche Leistungen im Auftrag und unter der Verantwortung des Arztes zu erbringen - etwa den eigenständigen Hausbesuch.

Für die Praxis heißt das konkret: Der Arzt entscheidet, bei welchem Patienten ein Hausbesuch mit Tele-Assistenz vertretbar ist, gibt der Fachkraft einen klaren Auftrag mit und trifft am Ende - auf Basis der erhobenen Befunde und der Videoeinschätzung - die medizinische Entscheidung selbst. Was die Fachkraft nicht darf: eigenständig eine Diagnose stellen oder eine Therapie verändern, ohne dass der Arzt zugeschaltet war oder die Entscheidung im Nachgang bestätigt hat.

NäPa und VERAH: zwei Qualifikationswege für die Tele-Assistenz

Für die Rolle der Tele-Assistenz sind in der hausärztlichen Versorgung zwei Qualifikationen relevant, die häufig verwechselt oder synonym verwendet werden, obwohl sie unterschiedliche Schwerpunkte haben.

NäPa (Nichtärztliche Praxisassistentin) ist die Qualifikation, die unmittelbar an die Delegations-Vereinbarung des BMV-Ä anknüpft. Sie richtet sich an MFA mit mehrjähriger Berufserfahrung, die eine curriculare Fortbildung mit Theorie- und Praxisanteilen absolvieren. Der Schwerpunkt liegt auf dem eigenständigen Hausbesuch bei Patienten, bei denen der Arzt selbst nicht zwingend vor Ort sein muss, sondern die Erhebung von Befunden und einfache Behandlungsmaßnahmen delegieren kann.

VERAH (VersorgungsAssistentin in der Hausarztpraxis) ist eine vom Deutschen Hausärzteverband und dem Institut für hausärztliche Fortbildung (IhF) entwickelte Qualifizierung mit einem breiteren Curriculum. Sie deckt neben dem Hausbesuch auch Versorgungsmanagement, die Betreuung chronisch kranker Patienten und Wundmanagement ab.

In der Praxis überschneiden sich beide Qualifikationen häufig: Viele VERAH erwerben zusätzlich die NäPa-Qualifikation, weil einzelne Kassenärztliche Vereinigungen die VERAH-Fortbildung als Grundlage anerkennen und nur eine ergänzende Prüfung oder einen Aufbaukurs verlangen. Für die assistierte Telemedizin ist entscheidend: Beide Qualifikationen bringen die fachliche Basis mit, um vor Ort selbstständig zu handeln, während der Arzt per Video zugeschaltet ist. Die Video-Zuschaltung ist technisch und rechtlich eine Ergänzung des bestehenden Delegationsmodells, kein eigenständiges neues Berufsbild.

Bei Pflegekräften, etwa in der ambulanten Pflege oder im Pflegeheim, gibt es keine bundeseinheitliche NäPa- oder VERAH-Qualifikation. Hier greift die berufliche Qualifikation der Pflegefachkraft in Kombination mit einer expliziten ärztlichen Anordnung für die jeweilige delegierte Tätigkeit - etwa im Rahmen der Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und Vertragsärzten nach §119b SGB V, die zunehmend auch telemedizinische Bausteine einschließen.

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Drei Anwendungsfälle aus dem Praxisalltag

Der Hausbesuch mit Video-Zuschaltung

Die NäPa oder VERAH fährt zum Patienten - etwa zur Kontrolle nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einem multimorbiden, wenig mobilen Patienten. Vor Ort erhebt sie Vitalwerte, führt nach ärztlicher Vorgabe eine körperliche Untersuchung durch und dokumentiert den Befund. Bei Unklarheiten oder wenn eine unmittelbare ärztliche Einschätzung gefragt ist, schaltet sie den Arzt per Video zu, der das Gespräch mit dem Patienten führt und die Fachkraft anleitet, worauf sie noch achten soll.

Die Wundkontrolle

Chronische Wunden - etwa bei Diabetes oder nach Operationen - erfordern regelmäßige Kontrolle, aber nicht immer die persönliche Anwesenheit des Arztes. Die Pflegekraft öffnet den Verband, reinigt die Wunde und hält sie vor die Kamera, während der Arzt per Video die Wundheilung beurteilt und über das weitere Vorgehen entscheidet - Verbandwechsel fortsetzen, Abstrich veranlassen, Vorstellung in der Praxis. Die Fachkraft übernimmt die manuellen Schritte, die medizinische Entscheidung bleibt beim Arzt.

Die Monitoring-Begleitung

Bei Patienten, die im Rahmen eines Telemonitorings regelmäßig Werte übermitteln - etwa Blutdruck, Blutzucker oder Gewicht bei Herzinsuffizienz -, kann eine Tele-Assistenz vor Ort unterstützen, wenn Werte auffällig sind oder ein Gerät nicht richtig bedient wird. Die Fachkraft hilft beim Anlegen der Messgeräte, während der Arzt die Werte gemeinsam mit ihr per Video bespricht und einordnet. Für Patienten mit geringer digitaler Kompetenz ist das oft der entscheidende Unterschied zwischen einem funktionierenden und einem gescheiterten Monitoring-Programm.

Ausstattung: Was die Tele-Assistenz vor Ort braucht

Die technischen Anforderungen unterscheiden sich von einer stationären Videosprechstunde in der Praxis. Die Tele-Assistenz ist unterwegs - im Auto, im Treppenhaus, im Patientenzimmer eines Pflegeheims - und braucht Geräte, die dafür ausgelegt sind.

Ein Tablet mit stabiler Halterung eignet sich meist besser als ein Smartphone, weil die Fachkraft beide Hände für die Untersuchung frei haben muss. Die Kamera sollte sich flexibel positionieren lassen, um Wunden, Hautveränderungen oder Messgeräte nah heranzuzoomen, ohne die gesamte Haltung zu verändern. Ein separates Mikrofon oder Headset reduziert Hintergrundgeräusche, die in Privatwohnungen oder auf Pflegeheimfluren kaum zu vermeiden sind.

Der kritischste Faktor bleibt die Verbindung. Im Hausbesuch ist die Netzabdeckung oft schwächer als in der Praxis - besonders in ländlichen Regionen oder in Gebäuden mit dicken Wänden. Details zu Geräteauswahl und mobilen Verbindungsanforderungen haben wir in einem separaten Beitrag zur mobilen Videokonsultation zusammengefasst. Für die Tele-Assistenz gilt zusätzlich: Ein Rückfallplan für den Verbindungsabbruch - etwa das Telefonat als Ersatz für die Video-Zuschaltung - sollte vor dem ersten Einsatz feststehen, nicht erst, wenn die Verbindung mitten in der Wundkontrolle abbricht.

Dokumentation: Wer schreibt was auf

Bei der assistierten Telemedizin entsteht eine geteilte Dokumentationspflicht, die sauber getrennt werden sollte. Die Tele-Assistenz dokumentiert, was sie vor Ort erhoben und durchgeführt hat: Vitalwerte, Beobachtungen, durchgeführte Maßnahmen. Der Arzt dokumentiert seine Einschätzung und die daraus resultierende Entscheidung - im besten Fall mit dem Hinweis, dass die Entscheidung auf Basis einer Video-Zuschaltung während des Hausbesuchs erfolgte.

Diese Trennung ist mehr als eine Formalie. Im Zweifel muss nachvollziehbar sein, welche Beobachtung von der Fachkraft stammt und welche medizinische Bewertung vom Arzt. Nur so lässt sich später rekonstruieren, ob die Delegation im konkreten Fall sachgerecht war - eine Frage, die im Zusammenhang mit Haftungsfragen relevant werden kann.

Haftung: Wer verantwortet die Entscheidung

Die Verantwortung für die medizinische Entscheidung liegt beim delegierenden Arzt, nicht bei der Tele-Assistenz - das ist der Kern des Delegationsprinzips. Die Fachkraft haftet für die sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben: eine korrekt gemessene Vitalfunktion, eine fachgerecht durchgeführte Wundreinigung, eine vollständige Übermittlung der Beobachtungen an den Arzt.

Problematisch wird es, wenn die Grenze zwischen Delegation und faktischer Substitution verschwimmt - etwa wenn eine Fachkraft unter Zeitdruck eine Entscheidung trifft, die eigentlich der Arzt hätte treffen müssen, oder wenn die Video-Zuschaltung nur pro forma stattfindet, ohne dass der Arzt die Situation tatsächlich beurteilt. Die allgemeinen Grundsätze der Arzthaftung bei der Videobehandlung gelten auch hier: Der Arzt muss im Zweifel nachweisen können, dass seine Entscheidung auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beruhte. Wir haben die Grundprinzipien der Haftung bei der Videobehandlung in einem eigenen Beitrag zusammengefasst - sie gelten für die assistierte Telemedizin mit der Ergänzung, dass zusätzlich zu klären ist, ob die Delegation an die Fachkraft im konkreten Fall angemessen war.

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Schulung: mehr als Kamera und Mikrofon

Die technischen Grundkompetenzen für Videosprechstunden - Verbindung herstellen, Kamera positionieren, mit Verbindungsabbrüchen umgehen - reichen für die Tele-Assistenz nicht aus. Wer als NäPa, VERAH oder Pflegekraft mit Video-Zuschaltung arbeitet, braucht zusätzlich die Fähigkeit, medizinische Befunde so vor die Kamera zu bringen, dass der Arzt sie beurteilen kann: die richtige Ausleuchtung einer Wunde, den passenden Bildausschnitt bei einer Hautveränderung, eine strukturierte mündliche Übergabe der erhobenen Werte.

Diese Kompetenzen werden in der klassischen MFA-Fortbildung für Videosprechstunden bislang selten vermittelt, weil sie auf ein anderes Einsatzszenario zugeschnitten sind. Einen Überblick über die Fortbildung für MFA in der Telemedizin und wie Praxen sie pragmatisch organisieren, haben wir in einem eigenen Artikel zusammengefasst. Für die Tele-Assistenz gilt ergänzend: Interne Testläufe, bei denen die Fachkraft eine Untersuchung vor der Kamera simuliert und der Arzt Feedback gibt, sind wirkungsvoller als jede allgemeine Theorieschulung.

Vergütung: die offene Frage

An dieser Stelle wird es unübersichtlich. Für die klassische Videosprechstunde zwischen Arzt und Patient sind Technikzuschlag (GOP 01450, rund 5,10 Euro) und Authentifizierungszuschlag (GOP 01444, rund 1,27 Euro) fest im EBM verankert. Auch der eigenständige Hausbesuch durch NäPa oder VERAH hat etablierte Abrechnungswege im EBM.

Für die Kombination aus beidem - Hausbesuch durch die Fachkraft plus Video-Zuschaltung des Arztes - gibt es bislang keine bundeseinheitlich definierte, speziell dafür vorgesehene Vergütungsposition. Praxen behelfen sich unterschiedlich: Manche rechnen den Hausbesuch über die etablierten NäPa- oder VERAH-Positionen ab und werten die Video-Zuschaltung als integralen, nicht separat vergüteten Bestandteil der ärztlichen Betreuung; andere klären die Abrechnungsfrage vorab mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, weil sich die Auslegung zwischen den KVen unterscheiden kann.

Diese Unschärfe ist keine Randnotiz, sondern ein reales Hindernis für die Verbreitung des Modells: Praxen, die assistierte Telemedizin einführen wollen, sollten die Vergütungsfrage vor dem ersten Einsatz mit ihrer KV klären, statt sich auf eine vermeintlich eindeutige Rechtslage zu verlassen, die es aktuell nicht gibt.

Ein Baustein gegen den Ärztemangel - nicht die Lösung

Assistierte Telemedizin wird häufig im Zusammenhang mit dem Hausärztemangel diskutiert, weil sie die Reichweite eines Arztes erhöht, ohne dass er selbst zu jedem Patienten fahren muss. Das ist ein berechtigter Gedanke - mit denselben Grenzen, die für Telemedizin insgesamt gelten. Wie wir in unserer Analyse zu Telemedizin und Hausarztmangel ausführlicher darstellen, kann kein digitales Format zusätzliche Ärzte schaffen. Assistierte Telemedizin verlagert Arbeitszeit vom Auto in die Videokonsultation - sie schafft keine neue ärztliche Kapazität, sondern nutzt vorhandene Kapazität effizienter.

Ein verwandtes Modell entsteht derzeit auch außerhalb der Arztpraxis: In Apotheken wird die Video-Zuschaltung von Ärzten zunehmend erprobt, wenn pharmazeutisches Personal vor Ort Patienten berät. Die Grundprinzipien - Delegation statt Substitution, klare Aufgabentrennung, ungeklärte Vergütungsfragen - ähneln sich stark. Details zu dieser Parallelentwicklung finden sich in unserem Beitrag zur assistierten Telemedizin in der Apotheke.

Assistierte Telemedizin: Die wichtigsten Punkte

  • Delegation, nicht Substitution: Diagnose und Therapieentscheidung bleiben beim Arzt
  • NäPa und VERAH sind die etablierten Qualifikationswege für Hausbesuche mit Video-Zuschaltung
  • Dokumentation muss Beobachtung der Fachkraft und ärztliche Entscheidung sauber trennen
  • Vergütung der Video-Zuschaltung beim delegierten Hausbesuch ist nicht bundeseinheitlich geregelt
Beratung vereinbaren

Fazit

Assistierte Telemedizin verbindet die physische Präsenz einer qualifizierten Fachkraft mit der medizinischen Einschätzung des Arztes aus der Distanz - ein Modell, das weder reine Videosprechstunde noch klassischer Hausbesuch ist, sondern beides kombiniert. Rechtlich bewegt es sich sicher im etablierten Delegationsrahmen, solange die Grenze zur Substitution nicht verwischt. Offen bleibt vor allem die Vergütung der Video-Zuschaltung selbst - hier sollten Praxen vor der Einführung Klarheit mit ihrer KV schaffen, statt sich auf eine einheitliche Regelung zu verlassen, die es bislang nicht gibt.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder abrechnungstechnische Beratung.