Logopädische Videotherapie ist auf Kassenrezept möglich. Der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V legt die Bedingungen fest: Die erste Therapieeinheit und alle Verlaufskontrollen finden in Präsenz statt, die Therapie per Video braucht eine schriftliche Einwilligung, und insgesamt sollen nicht mehr als 30 % der Leistungen einer Praxis im Kalenderjahr per Video erbracht werden. Dieser Artikel fasst zusammen, was für Verordnung, Dauer, Abrechnung, Technik und Therapiegestaltung gilt und wo die Videotherapie an Grenzen stößt.
Seit wann ist Videotherapie in der Logopädie Kassenleistung?
Ab dem 18. März 2020 durfte die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie wegen der Pandemie befristet per Video erbracht werden. Diese Sondererlaubnis der Kassen lief mehrfach aus und wurde erneuert. Eine dauerhafte Grundlage gibt es erst seit September 2022.
Der Weg dorthin in drei Schritten:
- 21. Oktober 2021: Der Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt die Heilmittel-Richtlinie. Heilmittel können danach als telemedizinische Leistung in Echtzeit erbracht werden, soweit die Verträge nach § 125 SGB V das vorsehen.
- 1. September 2022: Der GKV-Spitzenverband und die Berufsverbände vereinbaren für die Logopädie eine Übergangsregelung.
- 1. Dezember 2022: Die Regeln stehen als § 7a im Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (in der Praxis oft Rahmenvertrag genannt). Die aktuelle Fassung gilt seit 1. Mai 2026, die Vergütungsvereinbarung für Leistungen ab 1. Juli 2026.
Als telemedizinische Leistung gilt nach dem Vertrag nur die synchrone Behandlung per Videoübertragung in Echtzeit. Aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind keine Behandlung im Sinne des Vertrags.
Was der Vertrag für die Videotherapie vorsieht
| Regelung | Inhalt nach § 7a des Vertrags |
|---|---|
| Freiwilligkeit | Videotherapie ist nur im gegenseitigen Einverständnis nach Aufklärung und mit schriftlicher Vereinbarung möglich. Beide Seiten können sie jederzeit ablehnen, Patienten können ihre Einwilligung vor jedem neuen Termin widerrufen. |
| Keine Bedingung | Die Praxis darf eine Verordnung nicht nur unter der Bedingung annehmen, dass per Video behandelt wird. |
| Erste Einheit | Die erste Therapieeinheit findet in Präsenz statt. Das gilt auch für die Erst- und Bedarfsdiagnostik. |
| Verlaufskontrollen | Sie werden regelmäßig und nur in Präsenz durchgeführt. |
| Umfang | In der Gesamtbetrachtung sollen nicht mehr als 30 % der Leistungen eines zugelassenen Leistungserbringers im Kalenderjahr telemedizinisch erbracht werden. |
| Ort | Die Therapeutin oder der Therapeut sitzt in den zugelassenen Praxisräumen. Eine Ausnahme gibt es für laufende Therapien bei betriebsbedingtem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. |
| Rückfallebene | Die Behandlung muss jederzeit in der Praxis fortgeführt werden können, möglichst durch dieselbe Therapeutin oder denselben Therapeuten. |
| Software | Der Videodienst muss die Anforderungen der Anlage 7 erfüllen. Alle Anbieter im Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands erfüllen sie. |
Die 30-Prozent-Vorgabe richtig lesen
Die Grenze bezieht sich auf alle Leistungen einer zugelassenen Praxis im Kalenderjahr, nicht auf einzelne Verordnungen. Bei einer Verordnung mit zehn Einheiten ergibt sich daraus keine feste Obergrenze von drei Videoeinheiten. Der Vertrag formuliert die Grenze als Sollvorgabe und begründet sie mit dem Vorrang der Behandlung im persönlichen Kontakt, die nach den Heilmittel-Richtlinien als etablierter fachlicher Standard gilt.
Für die Praxisorganisation heißt das: Wer regelmäßig Videotherapie anbietet, sollte den eigenen Videoanteil über das Jahr verfolgen. Das fällt leichter, weil telemedizinische Leistungen eigene Positionsnummern haben (siehe Abschnitt Abrechnung). Für die Physiotherapie und die Ergotherapie gelten eigene Verträge mit eigenen Regeln.
Verordnung: Wer entscheidet über Video?
Grundlage bleibt die reguläre Heilmittelverordnung. Für die Entscheidung über das Behandlungsformat gelten die Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie:
- Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt kann die Videobehandlung auf dem Verordnungsvordruck ausschließen, wenn ein wichtiger Grund dagegen spricht.
- Ist sie nicht ausgeschlossen, entscheiden Patientin oder Patient gemeinsam mit der Therapeutin oder dem Therapeuten, und zwar für jeden Einzelfall.
- Die Therapeutin oder der Therapeut weist auf die Möglichkeit der Behandlung im persönlichen Kontakt hin.
- Die Präsenzbehandlung hat Vorrang, wenn das Therapieziel per Video nicht im gleichen Maß erreichbar ist.
Erstdiagnostik und erste Therapieeinheit liegen nach der Vergütungsvereinbarung nicht am selben Tag. Die Videotherapie beginnt also frühestens mit der zweiten Therapieeinheit.
Wer eignet sich für Videotherapie?
Der Vertrag formuliert Voraussetzungen und Ausschlüsse. Darüber hinaus bleibt die Entscheidung eine Einzelfallabwägung der Therapeutin oder des Therapeuten.
Voraussetzungen nach § 7a:
- Die Patientin oder der Patient kann aktiv am Therapieprozess teilnehmen und verfügt über ausreichende Medienkompetenz.
- Bei Pflegebedürftigkeit oder Fremdhilfebedarf ist spätestens zu Beginn der Einheit ein persönlicher Ansprechpartner benannt, der bei Bedarf unterstützt.
- Bei Kindern unter sieben Jahren müssen Medienkompetenz und Konzentration über die gesamte Einheit gewährleistet sein. Eine Bezugs- oder Betreuungsperson ist vor Therapiebeginn benannt und in der Regel anwesend.
- Bei Kindern unter vier Jahren ist das besonders sorgfältig zu prüfen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
Ausschlüsse nach § 7a (Beispiele): Aspirationsgefahr, Tonlosigkeit, nicht kompensierte Hörminderung oder Hörverlust, stark fluktuierende Symptomatik (etwa bei akuter Aphasie oder unmittelbar nach einer Operation) und nicht kompensierte psychische Beeinträchtigungen.
Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Auch das Modellprojekt VitaminB der HAWK Hildesheim/Holzminden/Göttingen (2022) fand weder im Alter noch im Störungsbild eindeutige Kriterien für oder gegen Videotherapie. Entscheidend waren individuelle Faktoren wie technische Ausstattung und methodische Umsetzung.
Als Orientierung aus der Praxis, nicht als Vorgabe:
| Störungsbild | Per Video | Hinweis |
|---|---|---|
| Artikulations- und phonologische Störungen | gut machbar | Mundbild nah zeigen, gute Audioqualität |
| Funktionelle Stimmstörungen | gut machbar | Atmung und Haltung sind sichtbar. Der Stimmklang wird durch Mikrofon und Kompression verändert, Kontrollen in Präsenz einplanen |
| Stottern und Redeflussstörungen | gut machbar | Transfer in den Alltag lässt sich im häuslichen Umfeld üben |
| Aphasie | in stabiler Phase möglich | Bei akuter, stark schwankender Symptomatik ausgeschlossen |
| Sprachentwicklungsstörungen bei Kindern | mit Einschränkungen | Konzentration und anwesende Bezugsperson nötig, Altersregeln beachten |
| Myofunktionelle und orofaziale Störungen | eingeschränkt | Taktile Korrektur fehlt |
| Schluckstörungen | bei Aspirationsgefahr ausgeschlossen | Die Therapeutin kann nicht eingreifen. Sonst nur nach sorgfältiger Prüfung |
Fragen zur logopädischen Videotherapie?
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Dauer einer Videoeinheit
Die Dauer richtet sich nach der Verordnung und ist per Video dieselbe wie in Präsenz. Der Vertrag kennt Einzeltherapie mit 30, 45 oder 60 Minuten Regelbehandlungszeit und Gruppentherapie mit 45 oder 90 Minuten. Zur Regelleistungszeit gehören 15 Minuten für Vor- und Nachbereitung und Dokumentation. Die Behandlungsfrequenz folgt wie in Präsenz der Verordnung.
Gruppentherapie ist telemedizinisch möglich und hat eigene Positionsnummern. Nach Anlage 7 müssen alle Versicherten der Zuschaltung der übrigen Teilnehmenden zustimmen, sonst ist die Teilnahme nicht möglich. Der Videodienst muss angeben, ob er mehr als zwei Teilnehmende zulässt.
Abrechnung
Telemedizinische Leistungen werden mit eigenen Positionsnummern abgerechnet. Die Vergütung entspricht der Präsenzleistung gleicher Dauer, einen Abschlag gibt es nicht.
| Leistung | Positionsnummer (zugelassene Leistungserbringer) |
|---|---|
| Einzeltherapie telemedizinisch, 30 / 45 / 60 Minuten | 33122 / 33123 / 33124 |
| Gruppentherapie 2 Patienten, 45 / 90 Minuten | 33240 / 33243 |
| Gruppentherapie 3 bis 5 Patienten, 45 / 90 Minuten | 33242 / 33244 |
Stand ist die Vergütungsliste ab 1. Juli 2026. Preise und Nummern ändern sich mit den Vergütungsvereinbarungen, prüfen Sie die aktuelle Anlage 2.
Für den Ablauf gilt:
- Zuzahlung: Sie entspricht der Präsenzbehandlung.
- Leistungsbestätigung: Die Versicherten bestätigen die Behandlung nach der Einheit digital oder per Fax. Alternativ unterschreiben sie beim nächsten Präsenztermin. Die Bestätigung gehört in die Patientenakte. Auf der Rückseite der Verordnung tragen Sie am Behandlungstag „telemedizinische Leistung" oder „TML" ein.
- Hausbesuch: Ist ein Hausbesuch verordnet, kann die Leistung telemedizinisch erbracht werden. Die Hausbesuchspauschale entfällt dann.
- Dokumentation: Sie läuft wie bei Präsenzbehandlungen. Vermerken Sie zusätzlich, dass die Einheit per Video stattfand, wer teilnahm, welche Probleme auftraten und dass Aufklärung und Einwilligung vorliegen. Bei Kindern unter vier Jahren gehört die Eignungsprüfung dazu.
Der Vertrag stuft es als schwerwiegenden Verstoß ein, eine Verordnung nur unter der Bedingung Video anzunehmen oder Videodienste zu nutzen, die Anlage 7 nicht erfüllen. Mögliche Folge ist eine Vertragsstrafe von bis zu 5 % des Vorjahresumsatzes mit der betroffenen Kasse.
Wer zahlt die Technik?
Die Vergütung enthält keinen gesonderten Technikzuschlag. Für die Anschaffung von Hardware konnten zugelassene Praxen für die Jahre 2023 bis 2025 über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands eine Pauschale von 750 Euro pro Jahr beantragen. Die Vereinbarung lief bis zum 31. Dezember 2025. Eine Anschlussregelung für 2026 ist auf den Seiten des GKV-Spitzenverbands zur Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie derzeit nicht veröffentlicht. Fragen Sie bei Ihrem Berufsverband nach dem aktuellen Stand.
Auch für den Mehraufwand sieht der Vertrag nichts vor: Mit dem Preis der Leistung sind Vor- und Nachbereitung und Dokumentation abgegolten. In den Interviews des Projekts VitaminB berichteten Therapeutinnen und Therapeuten von zwei bis 30 Minuten zusätzlichem Zeitaufwand pro Einheit, vor allem für das Versenden von Zugangsdaten und Materialien und wegen fehlenden digitalen Materials. Das ist eine qualitative Erhebung und keine repräsentative Zahl.
Technik, Datenschutz und Videodienst
Anforderungen an den Videodienst
Für die GKV-Abrechnung darf nur ein Videodienst genutzt werden, der im Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands geführt wird. Anlage 7 verweist für IT-Sicherheit und Datenschutz auf die Anlage 31b des Bundesmantelvertrags (siehe KBV-Zertifizierung). Daraus folgt unter anderem, dass die Inhalte der Sitzung nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt übertragen werden und der Anbieter sie weder einsehen noch speichern kann. Die Übertragung soll nach Anlage 31b über eine Peer-to-Peer-Verbindung ohne zentralen Server laufen. Anlage 7 ergänzt eigene Anforderungen:
- Versicherte nutzen den Dienst ohne vorherige Registrierung. Der Klarname ist für die Praxis erkennbar.
- Die Software passt Ton- und Bildqualität bei schwankender Verbindung an.
- Es gibt einen Verbindungstest ohne Registrierung.
- Während der Leistung wird keine Werbung geschaltet.
- Aufzeichnungen zur Dokumentation sind nur mit Einwilligung erlaubt.
MeetOne ist im Verzeichnis geführt (Stand 24.08.2026, maximale Teilnehmerzahl 10). Was MeetOne für Praxen im Heilmittelbereich bietet, steht auf der Seite MeetOne für Logopädie.
Einwilligung und Auftragsverarbeitung
Die Praxis informiert über die telemedizinische Leistung und holt eine Einwilligung in die Datenverarbeitung des Videodienstanbieters ein, die Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 7 DSGVO erfüllt (Anlage 7 § 3). Zur Gestaltung hilft der Artikel zur Einwilligungserklärung. Mit dem Anbieter schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
Anlage 7 verlangt außerdem geschlossene Räume mit angemessener Privatsphäre auf beiden Seiten. Zu Beginn stellen sich alle im Raum anwesenden Personen vor. Das betrifft auch Eltern oder Geschwister, die neben dem Kind sitzen.
Ausstattung
Bei Sprache und Sprechen entscheidet der Ton stärker als das Bild. Die Handlungsempfehlungen aus dem Projekt VitaminB nennen für beide Seiten ein gutes Mikrofon und gute Lautsprecher (etwa als Headset), eine geeignete Kamera, ein dauerhaft geladenes Gerät und telefonische Erreichbarkeit bei technischen Problemen.
| Komponente | Praxis | Patient |
|---|---|---|
| Endgerät | Möglichst ein eigenes Gerät je Mitarbeitenden, bestenfalls ein Laptop | Steht während der Einheit uneingeschränkt zur Verfügung |
| Ton | Gutes Mikrofon und gute Lautsprecher, etwa als Headset | Geeignetes Mikrofon und gute Lautsprecher, etwa als Headset |
| Kamera | Geeignete Kamera, im Gerät integriert oder extern | Geeignete Kamera |
| Erreichbarkeit | Telefonisch erreichbar bei technischen Problemen | Telefonisch erreichbar während der Einheit |
| Strom | Dauerhafte Lademöglichkeit oder voller Akku | Dauerhafte Lademöglichkeit oder voller Akku |
| Raum | Gute Lichtquelle, ergonomische Haltung, wenig Störgeräusche | Ungestörter Raum, Arbeitsblätter lassen sich ausdrucken |
Mehr zu Bandbreite und Tonqualität steht im Artikel zu Bandbreite und Qualität, Strategien bei Störungen im Beitrag zu technischen Fehlern.
Material und Setting
Die Therapie per Video verändert vor allem, wo das Material liegt und wie es gezeigt wird. Nach den VitaminB-Empfehlungen sollte vorab geklärt sein, wo das Material liegt (bei der Therapeutin, beim Patienten oder digital), wie es dorthin kommt und wie es präsentiert wird.
- Digitale Materialien: Bildkarten, Arbeitsblätter und Übungen lassen sich per Bildschirmfreigabe gemeinsam bearbeiten.
- Analoges Material beim Patienten: Spielmaterial oder Ausdrucke gehen vorab per Post oder digital an die Familie. Besprechen Sie vor der Einheit, was vorhanden ist.
- Analoges Material bei der Therapeutin: Es wird in die Kamera gezeigt. Eine externe, bewegliche Kamera kann einen größeren Bildausschnitt für aufgebautes Material liefern.
- Bildausschnitt: Legen Sie fest, was die Kamera zeigen muss (Mundbild, Oberkörper oder Ganzkörper). Für Atem- und Haltungsübungen braucht der Patient Platz vor dem Gerät.
- Fehlende Reize: Da taktile Reize fehlen, gewinnt das gesprochene Wort an Gewicht. Angehörige können als Ko-Therapeuten taktile und visuelle Rückmeldungen geben.
- Konzentration: Videokonzentration ist anstrengend. Planen Sie bei Kindern Phasenwechsel und kurze Pausen ein. Eine Bezugsperson hilft bei Technik und beim Üben zwischen den Terminen.
- Technische Störungen: Planen Sie in den ersten Einheiten Zeit dafür ein. Hilfreich sind Wechsel von Gerät, Browser oder Sitzung, die Kombination von Telefon (Ton) und PC (Bild) und der Wechsel des Raums mit besserem Empfang.
Die therapeutische Beziehung leidet nach den Interviews im Projekt nicht grundsätzlich. Viele Befragte hielten den ersten Kontakt in Präsenz trotzdem für den besseren Einstieg. Das deckt sich mit der Vorgabe des Vertrags.
Vom Rezept zur ersten Videoeinheit
- Verordnung prüfen: Hat die Ärztin oder der Arzt die Videobehandlung ausgeschlossen?
- Präsenztermin: Erstdiagnostik und erste Therapieeinheit finden in der Praxis statt.
- Eignung prüfen und dokumentieren: Diagnose, Medienkompetenz, Ausschlüsse nach § 7a, bei Kindern Alter und Bezugsperson.
- Aufklärung und Vereinbarung: Schriftliche Vereinbarung zur Videotherapie und Datenschutz-Einwilligung einholen, auf die Präsenzoption hinweisen.
- Technik-Test: Kurzer Testtermin oder Verbindungstest des Videodienstes vor der ersten Einheit.
- Videoeinheiten: Mit Leistungsbestätigung, TML-Vermerk und passender Positionsnummer.
- Verlaufskontrolle in Präsenz: Regelmäßig einplanen und den Videoanteil im Kalenderjahr im Blick behalten.
Zusammenfassung: Videotherapie in der Logopädie
- Seit September 2022 ist Videotherapie auf Kassenrezept möglich, die Regeln stehen in § 7a des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V
- Erste Therapieeinheit, Diagnostik und Verlaufskontrollen finden in Präsenz statt
- Insgesamt sollen höchstens 30 % der Leistungen einer Praxis im Kalenderjahr per Video erbracht werden, nicht je Verordnung
- Es braucht eine schriftliche Einwilligung, und die Videotherapie darf nicht Bedingung für die Annahme der Verordnung sein
- Abgerechnet wird mit eigenen Positionsnummern zum Preis der Präsenzleistung
- Genutzt werden darf nur ein Videodienst aus dem Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands
Grenzen der logopädischen Videotherapie
Die Videotherapie ergänzt die Präsenzarbeit, ersetzt sie aber nicht. Die Grenzen ergeben sich aus dem Vertrag und aus der Therapie selbst.
Aus dem Vertrag:
- Erstdiagnostik, erste Therapieeinheit und Verlaufskontrollen sind in Präsenz zu erbringen.
- Aspirationsgefahr, Tonlosigkeit, unkompensierte Hörminderung, stark schwankende Symptomatik und unkompensierte psychische Beeinträchtigungen schließen Video aus.
- Die Behandlung muss jederzeit in der Praxis fortgeführt werden können.
- Die Therapeutin oder der Therapeut arbeitet aus den zugelassenen Praxisräumen.
Aus der Therapie:
- Hands-on-Techniken und taktile Korrekturen, etwa bei orofazialen Störungen, lassen sich nicht übertragen.
- Die Beurteilung des Stimmklangs hängt von Mikrofon und Übertragung ab.
- Kleine Kinder und Kinder mit Aufmerksamkeitsproblemen brauchen häufig Präsenz.
- Ohne stabile Technik und ruhige Umgebung auf Patientenseite lohnt sich der Aufwand nicht.
Wie viel Video innerhalb des Rahmens sinnvoll ist, entscheiden Sie nach therapeutischen Kriterien. Die 30-Prozent-Vorgabe setzt dafür die Obergrenze, kein Ziel.
Fazit
Seit September 2022 ist Videotherapie in der Logopädie Teil der GKV-Versorgung, mit klaren Regeln: Präsenz am Anfang und bei Verlaufskontrollen, Einwilligung, zertifizierter Videodienst und höchstens rund ein Drittel der Leistungen einer Praxis per Video. Die Vergütung entspricht der Präsenzleistung, eine gesonderte Technikvergütung gibt es derzeit nicht.
Praktisch entscheidet die Indikationsstellung im Einzelfall und die Qualität von Ton und Material. Wer Videotherapie anbietet, sollte die Eignung dokumentieren, den Videoanteil verfolgen und für Störungsbilder mit taktilem Anteil oder Schluckrisiko bei der Präsenz bleiben.
Quellen
- Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, gültig ab 1. Mai 2026 (GKV-Spitzenverband)
- Anlage 2: Vergütungsvereinbarung, Fassung vom 12.02.2026 (GKV-Spitzenverband)
- Anlage 7: Technische Voraussetzungen für telemedizinische Leistungen (GKV-Spitzenverband)
- Verzeichnis der zertifizierten Videodienstanbieter (GKV-Spitzenverband)
- Vereinbarung zur pauschalen Abgeltung der Kosten bei telemedizinischen Leistungen (Hardwarepauschale 2023 bis 2025)
- Handlungsempfehlungen für die ambulante logopädische Videotherapie, Projekt VitaminB (HAWK, 2022)
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Regelungen zur Videotherapie können sich ändern. Prüfen Sie im Zweifelsfall die aktuellen Vorgaben Ihres Berufsverbands, Ihrer Arbeitsgemeinschaft nach § 124 SGB V und der Krankenkassen.