Telemonitoring ist seit 2022 für Patienten mit Herzinsuffizienz eine Kassenleistung - Messwerte wie Gewicht, Blutdruck oder Herzfrequenz werden automatisch übertragen und ausgewertet. Was in vielen Beschreibungen fehlt: Was passiert, wenn ein Wert auffällig ist? An dieser Stelle kommt die Videosprechstunde ins Spiel, und zwar nicht als Zusatzoption, sondern als notwendiger Bestandteil des Versorgungsmodells.
Zwei Bausteine, ein Versorgungsmodell
Telemonitoring und Videosprechstunde werden oft getrennt betrachtet - als zwei unterschiedliche Digitalisierungsthemen mit eigenen Anbietern, eigenen Förderwegen und eigenen Artikeln in der Fachpresse. Das verkennt, wie die beiden Formate in der Praxis zusammenhängen.
Telemonitoring beantwortet die Frage: Wie geht es dem Patienten gerade, gemessen in Zahlen? Die Videosprechstunde beantwortet die Frage, die danach kommt: Was bedeutet dieser Wert, und was folgt daraus? Ein Gewichtsanstieg von zwei Kilogramm in drei Tagen bei einem herzinsuffizienten Patienten ist eine Zahl. Ob sie eine Diuretika-Anpassung, eine Einbestellung in die Praxis oder nur eine Nachfrage zum Kochsalzkonsum beim Grillabend erfordert, lässt sich am Telefon oder besser noch im Video-Gespräch klären - ohne dass der Patient dafür zwingend anreisen muss.
Diese Verbindung ist keine technische Spielerei, sondern der eigentliche Grund, warum Telemonitoring in der Versorgung einen Unterschied macht. Messwerte allein verändern nichts. Erst die ärztliche Einordnung und die daraus folgende Handlung - Medikamentenanpassung, Verhaltenshinweis, Praxistermin - machen aus Daten eine Versorgungsentscheidung.
Herzinsuffizienz als Blaupause
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Ende 2020 eine Richtlinie zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz beschlossen; nach der EBM-technischen Umsetzung ist die Leistung seit 2022 Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Das Modell eignet sich gut, um zu verstehen, wie Monitoring und Video-Rücksprache zusammenwirken sollen, weil es die Rollen klar trennt.
Vorgesehen sind zwei Akteure:
- Der primär behandelnde Arzt - in der Regel der Hausarzt oder Kardiologe vor Ort, der den Patienten kennt, die Indikation stellt und die Behandlung insgesamt verantwortet.
- Das Telemedizinische Zentrum (TMZ) - eine spezialisierte Einrichtung, die die übertragenen Vitaldaten kontinuierlich auswertet, Auffälligkeiten erkennt und bei Bedarf Kontakt aufnimmt.
Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz erhalten Messgeräte für Körpergewicht, Blutdruck, Herzfrequenz und teils ein EKG. Die Werte werden automatisch an das TMZ übertragen. Weicht ein Wert von den individuell festgelegten Grenzen ab, prüft das TMZ die Situation und informiert je nach Dringlichkeit den primär behandelnden Arzt oder nimmt selbst Kontakt zum Patienten auf.
Für die Abrechnung dieser TMZ-Leistungen bestehen eigene EBM-Abschnitte, die sich von der regulären Videosprechstunde unterscheiden - das Telemonitoring selbst ist eine separate Leistung, kein Bestandteil der klassischen Video-EBM-Ziffern.
Der Punkt, an dem Video ins Spiel kommt
Das TMZ erkennt Auffälligkeiten, aber es behandelt in der Regel nicht selbst. Wenn ein Wert außerhalb des Zielbereichs liegt und eine ärztliche Einschätzung nötig ist, entstehen im Alltag typischerweise zwei Optionen: den Patienten in die Praxis einbestellen oder das Gespräch per Video führen.
Für viele Situationen ist Video die naheliegendere Wahl. Ein Patient mit Herzinsuffizienz, der ohnehin eingeschränkt mobil ist, muss für eine Rückfrage zur Diuretika-Dosis nicht zwingend die Praxis aufsuchen. Der Arzt sieht den Patienten, kann nach Symptomen wie Atemnot oder Beinödemen fragen, den allgemeinen Zustand einschätzen und die Medikation direkt anpassen. Das entlastet Praxis und Patient gleichermaßen - vorausgesetzt, keine körperliche Untersuchung ist zwingend erforderlich.
Wichtig für das Verständnis der Abrechnung: Diese Video-Rücksprache läuft nicht als Teil der Telemonitoring-Vergütung, sondern als reguläre Videosprechstunde nach den bekannten EBM-Ziffern. Die üblichen Voraussetzungen gelten unverändert - inklusive der Frage, ob ein Arzt-Patienten-Kontakt bereits im Quartal bestanden hat und der 50-Prozent-Grenze für Videobehandlungsfälle. Wer viele Telemonitoring-Patienten per Video betreut, sollte diese Quartalsgrenze im Blick behalten, damit die Kombination nicht an einer Abrechnungsdeckelung scheitert.
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Weitere Anwendungsfelder jenseits der Herzinsuffizienz
Herzinsuffizienz ist bislang die einzige Indikation mit eigener G-BA-Richtlinie und regulärer Kassenleistung. Das Grundprinzip - Messwerte plus ärztliche Einordnung per Video - lässt sich aber auf weitere Bereiche übertragen, auch wenn dort andere Erstattungswege gelten:
- Hypertonie: Patienten messen selbst zu Hause und übertragen die Werte, teils über Apps oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Auffällig hohe oder stark schwankende Werte sind ein naheliegender Anlass für eine kurze Video-Rücksprache statt einer sofortigen Medikamentenumstellung ohne Rückfrage.
- Diabetes: Kontinuierliche Glukosemessung (CGM) liefert weit mehr Datenpunkte als eine punktuelle Messung beim Praxisbesuch. Die Besprechung der Verlaufskurven eignet sich gut für Video, weil Bildschirmfreigabe die gemeinsame Betrachtung der Daten erleichtert.
- Wearables allgemein: Fitness-Tracker und Smartwatches liefern zunehmend medizinisch relevante Daten - Herzfrequenzvariabilität, Sauerstoffsättigung, Aktivitätslevel. Außerhalb strukturierter Programme wie dem Herzinsuffizienz-Telemonitoring gibt es dafür bislang keine etablierten Abrechnungswege; die Daten dienen eher als Gesprächsgrundlage in der ohnehin stattfindenden Konsultation.
Allerdings unterscheiden sich Evidenzlage und Erstattungsfähigkeit stark je nach Indikation. Was für Herzinsuffizienz durch Studien und eine G-BA-Richtlinie abgesichert ist, ist für andere Anwendungsfelder oft Praxis ohne einheitlichen rechtlichen Rahmen. Vor der Einführung eines Telemonitoring-Angebots außerhalb der Herzinsuffizienz-Indikation lohnt sich ein Blick darauf, ob und wie die Leistung überhaupt vergütet wird.
Praktische Umsetzung in der Praxis
Wer Telemonitoring und Videosprechstunde kombinieren möchte, sollte einige organisatorische Punkte vorab klären.
Auslösekriterien festlegen: Nicht jeder auffällige Wert erfordert sofort ein Video-Gespräch. Sinnvoll ist eine gestufte Reaktion - je nach Abweichung reicht mitunter eine automatisierte Rückfrage an den Patienten, bevor ein Termin vereinbart wird. Diese Schwellenwerte sollten vorab mit dem TMZ oder, bei eigenständiger Auswertung, im Praxisteam festgelegt werden.
Zuständigkeit klären: Wer entscheidet bei einem auffälligen Wert über die nächsten Schritte - die MFA, die den Alarm zuerst sieht, oder direkt der Arzt? Eine klare Eskalationskette verhindert, dass Auffälligkeiten liegen bleiben oder unnötig oft eskaliert wird.
Kurzfristige Terminslots einplanen: Anders als geplante Videosprechstunden entstehen Telemonitoring-Rücksprachen oft ungeplant. Praxen, die regelmäßig Telemonitoring-Patienten betreuen, profitieren von kurzen, flexibel einschiebbaren Zeitfenstern für diese Fälle - ähnlich wie bei akuten Anliegen.
Dokumentation verknüpfen: Die Messwerte, die zur Video-Rücksprache geführt haben, sollten in der Dokumentation des Gesprächs referenziert werden. Das erleichtert die Nachvollziehbarkeit und ist auch für die Abrechnung relevant.
Patienten von Anfang an einbinden: Ein Messgerät, das täglich bedient werden muss, funktioniert nur, wenn der Patient den Zweck der Messung versteht. Eine kurze Erklärung bei der Einweisung - welche Werte übertragen werden, was bei Auffälligkeiten passiert, und dass eine Video-Rücksprache Teil des normalen Ablaufs ist und keinen Grund zur Sorge darstellt - reduziert spätere Rückfragen und erhöht die Bereitschaft, das Gerät konsequent zu nutzen.
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Telemonitoring und Video im Überblick
- Bei Herzinsuffizienz ist Telemonitoring seit 2022 Kassenleistung, mit klar getrennten Rollen für primär behandelnden Arzt und Telemedizinisches Zentrum
- Die eigentliche Wirkung entsteht erst durch die Einordnung der Werte - Video-Rücksprachen sind dabei der praktikable Weg zwischen Ignorieren und Einbestellen
- Video-Rücksprachen laufen abrechnungstechnisch als reguläre Videosprechstunde, nicht als Teil der Telemonitoring-Vergütung
- Für Hypertonie, Diabetes und Wearables gilt das gleiche Prinzip, aber ohne einheitlichen Erstattungsrahmen
- Alarmmüdigkeit ist ein reales Risiko - ohne sinnvolle Schwellenwerte drohen zu viele oder zu wenige Reaktionen auf Auffälligkeiten
Grenzen: Alarmmüdigkeit und uneinheitliche Erstattung
Zwei Einschränkungen gehören zum Thema dazu.
Die erste ist die sogenannte Alarmmüdigkeit. Wenn ein Monitoring-System zu häufig oder zu sensibel auf Schwankungen reagiert, sinkt mit der Zeit die Aufmerksamkeit für tatsächlich relevante Werte - sowohl beim Praxisteam als auch beim Patienten. Gut kalibrierte Schwellenwerte sind deshalb keine technische Nebensache, sondern entscheidend dafür, ob ein Telemonitoring-Programm in der Praxis funktioniert oder als Belastung wahrgenommen wird.
Die zweite Einschränkung betrifft Evidenz und Erstattung. Für Herzinsuffizienz ist die Datenlage vergleichsweise gut untersucht, entsprechend gibt es die G-BA-Richtlinie. Für andere Indikationen fehlt bislang eine vergleichbare strukturierte Grundlage - Wirksamkeit und Kostenübernahme müssen im Einzelfall geprüft werden, und was heute als sinnvolle Ergänzung erscheint, ist nicht automatisch morgen eine Kassenleistung.
Hinzu kommt eine organisatorische Frage, die leicht übersehen wird: Wer haftet, wenn ein auffälliger Wert übersehen oder zu spät bearbeitet wird? Innerhalb des strukturierten Herzinsuffizienz-Modells sind die Zuständigkeiten von TMZ und primär behandelndem Arzt klar geregelt. Bei selbst organisierten Monitoring-Angeboten außerhalb dieses Rahmens sollte diese Verantwortlichkeit vorab eindeutig festgelegt werden, bevor Patienten Geräte erhalten.
Ausblick: DiGA und ePA als Bindeglied
Ein Blick nach vorn: Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) könnten künftig eine größere Rolle als Datenquelle für strukturiertes Monitoring spielen, gerade bei Indikationen ohne eigenes TMZ-Modell. Und mit der elektronischen Patientenakte entsteht perspektivisch die Möglichkeit, Monitoring-Daten und Videosprechstunden-Dokumentation an einer Stelle zusammenzuführen, statt sie in getrennten Systemen zu pflegen. Wie diese Integration technisch und rechtlich konkret aussieht, ist in einem eigenen Artikel zur ePA und Videosprechstunde beschrieben.
Für Praxen, die vor allem ältere, multimorbide Patienten betreuen, überschneidet sich das Thema Telemonitoring zudem häufig mit Fragen der Technikakzeptanz und Bedienbarkeit - diesen Fragen widmet sich Ende August ein eigener Beitrag zu Telemedizin für Senioren.
Fazit
Telemonitoring und Videosprechstunde sind kein Widerspruch und auch kein Selbstzweck nebeneinander, sondern zwei Hälften eines Versorgungsmodells: Messwerte ohne Einordnung bleiben Zahlen, Video ohne Datengrundlage bleibt ein Gespräch ohne aktuellen Anlass. Am Beispiel Herzinsuffizienz zeigt sich, wie beide Elemente mit klaren Rollen ineinandergreifen können - für andere Indikationen fehlt bislang der vergleichbare strukturierte Rahmen. Praxen, die in dieses Modell einsteigen, sollten vor allem auf sinnvolle Auslösekriterien und eine klare Abrechnungstrennung zwischen Monitoring- und Video-Leistung achten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung.