Darf ich per Videosprechstunde krankschreiben?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Die AU-Bescheinigung per Videosprechstunde ist grundsätzlich möglich - aber nicht in jedem Fall. Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt, wann eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne persönlichen Kontakt zulässig ist - daneben erlaubt die AU-RL unter bestimmten Voraussetzungen auch die Krankschreibung per Telefon.
Weil sich diese Regelungen in den letzten Jahren mehrfach geändert haben, lohnt sich ein genauer Blick auf den aktuellen Stand. Dabei gilt: Die AU-RL wird regelmäßig angepasst. Prüfen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung beim G-BA oder bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Bekannte und unbekannte Patienten: sieben oder drei Tage
Die AU-RL (§ 4 Abs. 5) unterscheidet bei der erstmaligen Feststellung per Video danach, ob die Patientin oder der Patient der Praxis aus früherer Behandlung persönlich bekannt ist:
- Bekannte Patienten: Die erstmalige AU per Video ist für bis zu sieben Kalendertage möglich.
- Unbekannte Patienten: Auch hier ist eine AU per Video zulässig, die erstmalige Feststellung soll aber drei Kalendertage nicht überschreiten. Eine Folgebescheinigung per Video ist bei ihnen nicht vorgesehen.
Was "bekannt" heißt
"Bekannt" meint nach der AU-RL, dass der Patient der Ärztin oder dem Arzt - oder einer Kollegin bzw. einem Kollegen derselben Berufsausübungsgemeinschaft - aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist. Ein früherer Kontakt ausschließlich per Video oder Telefon genügt dafür nicht. Wie lange die Behandlung zurückliegen darf, legt die Richtlinie nicht fest; bei Unsicherheiten hilft eine Rückfrage bei Ihrer zuständigen KV.
Was die AU-Richtlinie regelt
Die AU-RL des G-BA legt die Rahmenbedingungen für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit fest. Für die Videosprechstunde sind insbesondere folgende Punkte relevant:
Feststellung per Videosprechstunde
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen einer Videosprechstunde möglich, wenn:
- Die Erkrankung eine Feststellung per Video nicht ausschließt
- Eine hinreichend sichere Beurteilung per Video möglich ist - andernfalls verweist die Ärztin oder der Arzt auf eine persönliche Untersuchung
- Der Patient vorab über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung per Video aufgeklärt wurde
- Die Identität des Patienten sichergestellt ist (Authentifizierung)
- Die Videosprechstunde über einen zertifizierten Videodienstanbieter durchgeführt wird
Einen Anspruch auf eine AU per Video haben Patienten nicht.
Bescheinigungsdauer
Die AU-RL enthält Vorgaben zur Dauer der Bescheinigung. Grundsätzlich gilt: Die Arbeitsunfähigkeit soll für die voraussichtliche Dauer bescheinigt werden. Bei der Feststellung per Video sollten Ärztinnen und Ärzte jedoch besonders sorgfältig abwägen, ob die Fernbeurteilung für den konkreten Fall ausreichend ist.
Für die erstmalige Feststellung per Video gelten die genannten Höchstdauern: bis zu sieben Kalendertage bei bekannten, bis zu drei Kalendertage bei unbekannten Patienten. Für die Verlängerung gelten eigene Regeln (siehe unten).
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Folge-AU per Videosprechstunde
Ein häufiger Anwendungsfall: Ein Patient wurde bereits persönlich untersucht, krankgeschrieben und benötigt nun eine Verlängerung der AU. Genau hier kann die Videosprechstunde besonders sinnvoll sein.
Bei einer Folge-AU per Video gilt:
- Die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit muss zuvor aufgrund einer persönlichen Untersuchung in der Praxis festgestellt worden sein (§ 4 Abs. 5 Satz 6 AU-RL). Eine AU, die selbst per Video oder Telefon ausgestellt wurde, lässt sich also nicht per Video verlängern.
- Die Ärztin oder der Arzt muss beurteilen können, ob die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit plausibel ist
- Die Dokumentation der Videosprechstunde muss lückenlos erfolgen
Wann die Folge-AU per Video sinnvoll ist
Typische Situationen, in denen eine Verlängerung per Video medizinisch vertretbar sein kann:
- Erkältungskrankheiten mit bekanntem Verlauf
- Rückenbeschwerden ohne neue Symptomatik
- Psychische Erkrankungen bei laufender Behandlung
- Nachsorge nach operativen Eingriffen, wenn der Heilungsverlauf planmäßig ist
Nicht jede Verlängerung eignet sich jedoch für die Videosprechstunde. Wenn sich der Zustand verschlechtert, neue Symptome auftreten oder eine körperliche Untersuchung notwendig wird, ist ein persönlicher Praxisbesuch angezeigt.
Technische Übermittlung: eAU per KIM
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich auch der Übermittlungsweg geändert. Die AU wird digital über die Telematikinfrastruktur (TI) an die Krankenkasse übermittelt - per KIM (Kommunikation im Medizinwesen).
Das gilt auch für AU-Bescheinigungen, die aus einer Videosprechstunde heraus ausgestellt werden:
- Die eAU wird wie gewohnt im Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt
- Die Übermittlung an die Krankenkasse erfolgt per KIM über die TI
- Der Arbeitgeber ruft die eAU digital bei der Krankenkasse ab
- Der Patient erhält bei Bedarf einen Ausdruck oder eine digitale Kopie
An der technischen Übermittlung ändert sich durch die Videosprechstunde also nichts. Das PVS muss lediglich die Information verarbeiten können, dass die Feststellung per Video erfolgt ist.
Grenzen und Einschränkungen
Was per Video nicht geht
Einige Konstellationen sind von der AU per Video ausgeschlossen oder zumindest problematisch:
- Längere Erst-AU bei unbekannten Patienten: Mehr als drei Kalendertage sind bei der erstmaligen Feststellung per Video nicht vorgesehen, eine Folgebescheinigung per Video ebenfalls nicht
- Verlängerung ohne vorherige persönliche Untersuchung: Eine Folge-AU per Video setzt voraus, dass die AU zuvor nach persönlicher Untersuchung festgestellt wurde
- Termine nur für die AU: Nach Anlage 31c BMV-Ä dürfen Praxen keine Videotermine allein zum Zweck einer AU-Bescheinigung anbieten
- Körperliche Untersuchung erforderlich: Wenn die Diagnose eine Untersuchung voraussetzt, reicht die Videosprechstunde nicht aus
- BtM-pflichtige Verordnungen: Betäubungsmittelrezepte können nicht per Videosprechstunde ausgestellt werden - das ist unabhängig von der AU, aber relevant, wenn AU und Verordnung zusammen erfolgen sollen
- Unklare Krankheitsbilder: Bei diffusen oder wechselnden Symptomen ist die persönliche Vorstellung vorzuziehen
Häufige Fehler in der Praxis
Aus der Beratungspraxis und den Rückmeldungen von KVen lassen sich typische Fehlerquellen identifizieren:
1. Fehlende Dokumentation der Videosprechstunde
Die Durchführung per Video muss in der Patientenakte dokumentiert werden. Das umfasst: Datum, Uhrzeit, verwendeter Videodienstanbieter und die Feststellung, dass eine Fernbeurteilung für den konkreten Fall ausreichend war.
2. Höchstdauer bei unbekannten Patienten übersehen
Gerade bei hohem Patientenaufkommen kann es passieren, dass die Prüfung des persönlichen Vorkontakts zu kurz kommt. Ob ein Patient als bekannt gilt, entscheidet über drei oder sieben Tage - ein kurzer Blick in die Kartei vor der Videosprechstunde hilft.
3. Keine Einwilligung eingeholt
Für die Videosprechstunde ist die Einwilligung des Patienten erforderlich. Diese muss vor der ersten Videosprechstunde dokumentiert werden - bei Folgekonsultationen reicht die einmalige Einwilligung in der Regel aus.
4. Ungeeignete Fälle per Video behandelt
Nicht jede AU lässt sich per Video verantwortungsvoll ausstellen. Im Zweifel sollte die Patientin oder der Patient persönlich einbestellt werden.
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So setzen Sie die AU per Video korrekt um
Für eine rechtssichere Umsetzung in der Praxis empfiehlt sich folgender Ablauf:
Vor der Videosprechstunde
- Prüfen, ob der Patient der Praxis aus früherer Behandlung persönlich bekannt ist (Kartei-Check) - davon hängt die zulässige Dauer ab
- Einwilligung zur Videosprechstunde sicherstellen
- Über die eingeschränkte Befunderhebung per Video aufklären
- Zertifizierten Videodienstanbieter verwenden
Während der Videosprechstunde
- Anamnese und Befunderhebung so gründlich wie möglich durchführen
- Bei Zweifel an der Fernbeurteilbarkeit: persönlichen Termin vereinbaren
- Videosprechstunde dokumentieren
Nach der Videosprechstunde
- eAU im PVS erstellen und per KIM übermitteln
- Dokumentation in der Patientenakte vervollständigen
- Bei Folge-AU: nächsten Kontrolltermin festlegen (persönlich oder Video)
AU per Video - die wichtigsten Punkte
- AU per Videosprechstunde ist möglich: erstmalig bis zu sieben Tage bei bekannten, bis zu drei Tage bei unbekannten Patienten
- Die eAU wird wie gewohnt über die TI per KIM übermittelt
- Folge-AU per Video setzt voraus, dass die AU zuvor nach persönlicher Untersuchung festgestellt wurde
- Sorgfältige Dokumentation der Videosprechstunde ist Pflicht
- Bei unklaren Fällen oder erforderlicher körperlicher Untersuchung: persönlicher Termin
Fazit
Die AU-Bescheinigung per Videosprechstunde ist eine praktische Ergänzung der Patientenversorgung - gerade bei der Verlängerung nach einem Praxisbesuch und bei bekannten Krankheitsbildern. Ob der Patient der Praxis persönlich bekannt ist, entscheidet darüber, ob die erstmalige AU bis zu sieben oder nur bis zu drei Tage umfassen darf. Wer die Dokumentationspflichten beachtet und die Grenzen der Fernbeurteilung respektiert, kann die Videosprechstunde für AU-Bescheinigungen rechtssicher nutzen. Da sich die Regelungen regelmäßig ändern, ist der Blick in die aktuelle AU-RL und die Informationen Ihrer KV der zuverlässigste Weg, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung. Die Regelungen der AU-RL werden regelmäßig angepasst - prüfen Sie die aktuelle Fassung beim G-BA oder bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.