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Was kostet eine Videosprechstunde? Software, Technik, Zeit

Was kostet eine Videosprechstunde? Preismodelle, Technik und Zeitaufwand für Praxen, was Patienten zahlen und was die GOP 01450 im Jahr 2026 erstattet.

Was kostet eine Videosprechstunde? Software, Technik, Zeit

Für gesetzlich Versicherte ist die Videosprechstunde kostenlos, die Krankenkasse zahlt wie beim Praxisbesuch. Für Praxen setzen sich die Kosten aus drei Posten zusammen: der Lizenz des Videodienstes, meist schon vorhandener Technik und dem Zeitaufwand für Einrichtung und Abläufe. Einen Teil davon erstattet bei Kassenpatienten der Technikzuschlag GOP 01450, 2026 bis zu 89,18 € je Arzt und Quartal.


Drei Kostenposten statt eines Monatspreises

Wer nach den Kosten einer Videosprechstunde sucht, stößt meist auf Monatspreise von Softwareanbietern. Der Lizenzpreis ist aber nur einer von drei Posten, und er ist der einzige, den die Kassenabrechnung ausdrücklich erstattet. Für eine realistische Kalkulation lohnt der Blick auf alle drei:

Posten Art Was den Betrag bestimmt
Lizenz des Videodienstes laufend Preismodell (pro Behandler, pro Termin, als Paket), Zahlungsweise, Funktionsumfang
Technik einmalig, oft entfallend ob Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher vorhanden sind; ein Raum mit Privatsphäre
Zeit einmalig und pro Termin Anbieterwahl, Verträge, KV-Anzeige, Einweisung des Teams, Einladungen und Dokumentation

Dem stehen die Erlöse gegenüber: bei gesetzlich Versicherten der Technikzuschlag und die regulären Pauschalen und Gesprächsleistungen, bei Privatpatienten die Beratungsziffern der GOÄ, aber kein Technikzuschlag. Ob sich die Videosprechstunde unterm Strich rechnet, behandelt der Beitrag zur Wirtschaftlichkeit der Videosprechstunde. Hier geht es um die Kostenseite und darum, welchen Teil davon die Abrechnung zurückholt.

Was Patienten für eine Videosprechstunde zahlen

Die Frage nach den Kosten stellen nicht nur Praxen. Für Patientinnen und Patienten hängt die Antwort vom Versicherungsstatus ab.

Gesetzlich Versicherte

Die Videosprechstunde ist eine Kassenleistung. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse wie bei einem Besuch in der Praxis. Patienten brauchen ein Smartphone, Tablet oder einen Computer mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine ausreichend stabile Internetverbindung.

Ein Konto beim Videodienst ist nicht nötig: Zertifizierte Dienste müssen Patienten einen Zugang ohne Registrierung anbieten. Die Lizenz für den Videodienst bezahlt die Praxis.

Privatversicherte

Ärztinnen und Ärzte rechnen die Videosprechstunde nach der GOÄ ab. Nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer ist die Beratung per Video eine besondere Form der Beratung nach Nr. 1 GOÄ, ab zehn Minuten Gesprächsdauer nach Nr. 3 GOÄ. Eine visuelle symptombezogene Untersuchung per Video, etwa einer Hautveränderung, kann analog Nr. 5 GOÄ berechnet werden. Nr. 3 ist nach ihrer Leistungsbeschreibung nur als einzige Leistung oder zusammen mit einer Untersuchung berechnungsfähig, also nicht neben Nr. 1. Zum 2,3-fachen Satz, der Regelgrenze nach § 5 Abs. 2 GOÄ, kostet eine Beratung nach Nr. 1 GOÄ 10,72 €, eine eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ 20,11 €. Ein höherer Faktor bis zum 3,5-fachen Satz muss begründet werden.

Die Rechnung reichen Privatversicherte bei ihrer Versicherung ein. Nach Angaben des PKV-Verbands erstatten die privaten Krankenversicherungen Videosprechstunden; maßgeblich bleibt der jeweilige Tarif.

Selbstzahler und Wunschleistungen

Wer eine Leistung außerhalb des Kassenkatalogs per Video in Anspruch nimmt, etwa eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) oder eine Beratung in einer reinen Privatpraxis, zahlt selbst, ebenfalls nach GOÄ. In einer Kassenpraxis setzt das bei gesetzlich Versicherten voraus, dass der Patient vorher schriftlich zugestimmt hat und auf die Pflicht zur Kostenübernahme hingewiesen wurde (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 BMV-Ä). Weiß die Praxis, dass eine vollständige Kostenübernahme durch eine Versicherung nicht gesichert ist, oder sprechen die Umstände dafür, muss sie den Patienten vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Mehr dazu im Beitrag zu IGeL per Video.

Software: Wie Videodienstanbieter ihre Preise gestalten

Für Videosprechstunden mit gesetzlich Versicherten kommt nur ein Videodienst infrage, der nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert ist, oft verkürzt als "KBV-zertifiziert" bezeichnet (Hintergründe im Beitrag zur KBV-Zertifizierung). Das Verzeichnis der KBV führt mit Stand 24. August 2026 über 80 Einträge, darunter viele Varianten derselben Plattformen. Auch Hersteller von Praxissoftware und Terminplattformen sind mit eigenen Videodiensten vertreten.

Bei den Preisen lassen sich vier Modelle unterscheiden:

Preismodell Wie abgerechnet wird Passt eher zu Worauf achten
Abo pro Behandler fester Betrag pro Benutzer und Monat, bei jährlicher Zahlung oft günstiger regelmäßigen Videosprechstunden wer als Benutzer zählt, Mindestlaufzeit
Pauschale pro Praxis fester Betrag unabhängig von der Zahl der Behandler Praxen mit mehreren Behandlern Grenzen bei Nutzern oder Terminen
Nutzungsbasiert pro Termin oder pro Minute, teils mit Grundgebühr wenigen oder schwankenden Videoterminen Kosten bei steigender Nutzung
Teil eines Pakets als Modul der Praxissoftware oder eines Terminbuchungsdienstes Praxen, die das Paket ohnehin nutzen Preis oft nicht separat ausgewiesen, Wechsel nur im Paket

Konkrete Preise einzelner Anbieter stellt der Anbieter-Vergleich gegenüber.

Was ein Preisvergleich berücksichtigen sollte

  • Netto oder brutto: Anbieter nennen meist Nettopreise. Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG), deshalb können viele Praxen die Vorsteuer aus der Softwarerechnung nicht abziehen. Für die Kalkulation zählt dann der Bruttopreis. Ob das für Ihre Praxis gilt, klärt die Steuerberatung.
  • Wer als Benutzer zählt: Anlage 31b erlaubt einen Zweitzugang für das Praxispersonal, der nur organisatorischen Zwecken dient. Ob solche Zugänge für Medizinische Fachangestellte extra kosten, regelt jeder Anbieter anders.
  • Laufzeit und Kündigung: Jahresverträge sind pro Monat meist günstiger, binden aber länger.
  • Funktionsumfang: Manche Tarife enthalten neben dem Video auch Terminbuchung, Dokumentenaustausch oder einen Messenger. Das erhöht den Preis, kann aber andere Werkzeuge ersetzen.
  • Teilnehmerzahl: Für Gruppentherapie oder Fallkonferenzen zählt, wie viele Personen ein Termin zulässt. Zertifizierte Anbieter müssen angeben, ob ihr Dienst mehr als zwei Teilnehmer unterstützt.
  • Einmalige Kosten: Einrichtungsgebühren oder kostenpflichtige Schulungen tauchen im Monatspreis nicht auf.

Technik: Was an Hardware und Internet nötig ist

Anlage 31b nennt für die Praxis vier Komponenten: Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher. Sie dürfen ganz oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Wo ein Laptop mit eingebauter Kamera oder ein PC mit Webcam steht, ist meist keine Neuanschaffung nötig. Sinnvolle Ergänzungen sind ein Headset, das den Ton verständlicher macht und Mithören im Raum erschwert, sowie eine externe Kamera für Arbeitsplätze ohne eingebaute.

Den Raum regelt Anlage 31b ebenfalls: Die Videosprechstunde findet in einem geschlossenen Raum statt, der eine angemessene Privatsphäre sicherstellt. Das Sprechzimmer erfüllt das in der Regel, ein Platz am Empfangstresen nicht.

Eine feste Mindestbandbreite schreibt Anlage 31b nicht vor. Sie verlangt aber, dass die Software Bild- und Tonqualität an schwankende Verbindungen anpasst. Wie viel Upload eine stabile Verbindung braucht und woran schlechte Qualität meist liegt, erklärt der Beitrag zu Bandbreite und Videoqualität. Die Verbindung läuft über den normalen Internetanschluss der Praxis.

Zeitaufwand: der Posten, der auf keiner Rechnung steht

Wie viele Stunden die Einführung kostet, lässt sich nicht pauschal beziffern. Das hängt von Teamgröße, KV-Region und Patientenstruktur ab. Welche Schritte anfallen, lässt sich aber benennen.

Einmalig: bis zum ersten Videotermin

Schritt Was anfällt
Anbieter auswählen Testzugänge vergleichen, dabei auch den Zugang aus Patientensicht ausprobieren
Vertrag und AVV Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO prüfen und abschließen; nach Vertragsschluss stellt der Anbieter eine Bescheinigung über seine Zertifikate aus
Anzeige bei der KV im Regelfall vor der ersten Abrechnung nötig, je nach KV als Formular, Online-Antrag oder Genehmigung (KV-Anmeldung nach Region)
Einwilligung Text für die Einwilligung der Patienten in die Datenverarbeitung des Videodienstes vorbereiten (Einwilligungserklärung)
Raum und Gerät Raum festlegen, Testanruf mit Kamera, Mikrofon und Headset
Praxissoftware GOP 01450 und die Kennzeichnung reiner Videofälle (Pseudo-GOP 88220) im PVS einrichten
Team festlegen, wer Termine vergibt, Einladungen verschickt und bei Verbindungsproblemen hilft

Pro Termin: was im Alltag anfällt

  • Einladung: Link oder Zugangsdaten verschicken, den Termin im Kalender führen.
  • Identität: Patienten, die im laufenden Quartal und im Vorquartal nicht in der Praxis waren, halten zu Beginn ihre elektronische Gesundheitskarte in die Kamera. Die Praxis erfasst die Versichertendaten von Hand.
  • Technikhilfe: Gerade bei den ersten Terminen brauchen manche Patienten Unterstützung beim Verbinden.
  • Dokumentation und Abrechnung: wie beim Praxisbesuch, zusätzlich mit Video-Kennzeichnung und Technikzuschlag.

Ein Teil dieses Aufwands sinkt mit der Routine, Einladung und Dokumentation bleiben. Wie Praxen die Einführung in Phasen planen, zeigt die Checkliste zur Einführung der Videosprechstunde.

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Was die Abrechnung zurückholt

Technikzuschlag GOP 01450

Die GOP 01450 ist im EBM ausdrücklich dafür gedacht, die Kosten für einen zertifizierten Videodienst zu erstatten, bis zu einem Höchstwert je Quartal. Sie wird bei jeder Videosprechstunde zusätzlich zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale angesetzt und ist mit 40 Punkten bewertet. Beim Orientierungswert 2026 von 12,7404 Cent sind das 5,10 € je Videosprechstunde.

Gedeckelt ist der Zuschlag auf 700 Punkte je Vertragsarzt und Quartal, also 89,18 € oder rund 29,73 € im Monat. Die Grenze gilt pro abrechnendem Arzt oder Psychotherapeuten, nicht pro Patient, und ist mit rund 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht. Bis Juni 2025 lag sie bei 1.899 Punkten. Der Bewertungsausschuss hat sie zum 1. Juli 2025 gesenkt, weil nach seiner Marktrecherche mehrere Videodienstanbieter günstiger sind als das Niveau, das der alte Höchstwert ermöglichte.

GKV-Videosprechstunden je Arzt und Quartal Punkte Betrag 2026
1 40 5,10 €
6 240 30,58 €
12 480 61,15 €
17 680 86,63 €
ab 18 700 (Höchstwert) 89,18 €

Ab 1. Januar 2027 steigt der Orientierungswert nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 23. September 2026 auf 13,0207 Cent. Bei unveränderter Bewertung liegt der Zuschlag dann bei rund 5,21 € je Videosprechstunde, der Höchstwert bei rund 91,14 € je Quartal. Ob diese Beträge 2027 voll ausgezahlt werden, kann von der Honorarverteilung der KV abhängen: Bisher wird die GOP 01450 außerhalb der MGV vergütet, nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aber nach derzeitigem Stand ab 2027 innerhalb der MGV, sofern der Bewertungsausschuss keine Ausnahme beschließt. Weitere Einzelheiten stehen im Beitrag zum Technikzuschlag GOP 01450.

Was das für die Lizenz bedeutet

Aus Zuschlag und Höchstwert lässt sich eine einfache Rechnung ableiten:

  • Nötige GKV-Videosprechstunden je Quartal = Lizenzkosten je Behandler und Quartal ÷ 5,10 €
  • Liegen die Lizenzkosten über 89,18 € je Quartal, deckt der Technikzuschlag sie auch bei voller Ausschöpfung nicht.

Ein Rechenbeispiel mit einem angenommenen Preis: Ein Tarif für 25 € brutto im Monat kostet 75 € im Quartal und wäre ab 15 Kassen-Videosprechstunden im Quartal durch den Zuschlag gedeckt. Videosprechstunden mit Privatpatienten zählen dabei nicht mit, für sie gibt es keinen Technikzuschlag.

Weitere Zuschläge und Abschläge im EBM

  • GOP 01444 (Authentifizierung): 10 Punkte (1,27 €), einmal im Behandlungsfall, für Patienten, die im laufenden Quartal und im Vorquartal nicht in der Praxis waren. Der Zuschlag ist derzeit bis 31. Dezember 2026 befristet.
  • GOP 01452: 30 Punkte (3,82 €), wenn ein bekannter Patient (in den drei Vorquartalen mindestens einmal in der Praxis) im Quartal nur per Video behandelt wird. Die KV setzt den Zuschlag zu.
  • Abschläge: Findet im Quartal kein persönlicher Kontakt statt, kürzt die KV die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale je nach Fachgruppe um 20, 25 oder 30 Prozent. Solche Fälle kennzeichnen Praxen mit der Pseudo-GOP 88220.
  • Obergrenze: Behandlungsfälle, die ausschließlich per Video laufen, sind auf 50 Prozent der Fälle einer Praxis begrenzt (50-Prozent-Regel).

Welche Gesprächsleistungen per Video abrechenbar sind, steht im Beitrag zur EBM-Abrechnung der Videosprechstunde.

Privatpatienten: kein Technikzuschlag

Die GOÄ kennt keinen Zuschlag für die Videotechnik. Abgerechnet werden Beratung und gegebenenfalls Inspektion wie oben beschrieben, die Lizenzkosten trägt die Praxis selbst. Eine neue GOÄ ist in Vorbereitung; die Bundesärztekammer hält ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für realistisch. Die einzelnen Ziffern erläutert der Beitrag zur GOÄ-Abrechnung der Videosprechstunde.

Was MeetOne kostet

MeetOne ist ein nach Anlage 31b zertifizierter Videodienst und steht im Verzeichnis der KBV. Es gibt zwei Abrechnungsmodelle: ein Abo pro Benutzer und eine nutzungsbasierte Abrechnung (bei On-Demand pro Termin, bei der Video API pro Teilnehmerminute). Als Benutzer zählen die Behandler, die Videosprechstunden führen; für Patienten und Assistenzpersonal ist MeetOne kostenlos. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

Plan Preis (netto) Enthalten
On-Demand 2,90 € pro Videotermin plus 39 € Grundgebühr pro Benutzer und Jahr Funktionsumfang von Basic
Basic 9 € pro Benutzer und Monat bei jährlicher, 19 € bei monatlicher Zahlung Videosprechstunde, virtueller Warteraum, Terminanfragen und Terminbuchung, Bildschirmfreigabe und Chat, sichere Dokumente
Pro 39 € bzw. 49 € pro Benutzer und Monat zusätzlich u. a. digitales Wartezimmer, Terminbuchung mit Patienteneinwilligung, API-Zugang
Health 99 € bzw. 119 € pro Benutzer und Monat zusätzlich u. a. Messenger, Patientenakte, Televisite

Wer Video in eigene Software einbindet, kann die Video API nutzen: 0,01 € pro Teilnehmerminute ohne Grundgebühr. Bei monatlicher Zahlung ist der Vertrag zum Monatsende kündbar, Jahresverträge mit 14 Tagen Frist zum Laufzeitende. Die Testphase dauert 30 Tage, braucht keine Kreditkarte und endet automatisch. Videosprechstunden sind bereits in der Testphase nach EBM und GOÄ abrechenbar.

Gegengerechnet mit dem Technikzuschlag

Die folgende Rechnung nimmt den Bruttopreis an, also eine Praxis ohne Vorsteuerabzug, rechnet die Kosten auf ein Quartal um und betrachtet einen Behandler mit Kassenpatienten:

Plan Kosten brutto Durch die GOP 01450 gedeckt
On-Demand 3,45 € je Videotermin plus 11,60 € Grundgebühr je Quartal (anteilig, 46,41 € pro Jahr) Terminpreis bei jedem GKV-Termin bis zum Höchstwert, Grundgebühr ab 8 GKV-Terminen im Quartal
Basic, jährliche Zahlung 32,13 € je Quartal ab 7 GKV-Videosprechstunden im Quartal
Basic, monatliche Zahlung 67,83 € je Quartal ab 14 GKV-Videosprechstunden im Quartal
Pro, jährliche Zahlung 139,23 € je Quartal nicht vollständig (Höchstwert 89,18 €)
Health, jährliche Zahlung 353,43 € je Quartal nicht vollständig (Höchstwert 89,18 €)

Bei wenigen Videoterminen ist On-Demand günstiger, ab etwa zwei Videoterminen im Monat je Benutzer Basic im Jahresabo. Pro und Health enthalten Funktionen, die über die Videosprechstunde hinausgehen. Ihr Preis lässt sich über den Technikzuschlag nicht refinanzieren, sondern nur über den Nutzen dieser Funktionen, etwa wenn sie ein separates Werkzeug für Terminbuchung oder Patientenkommunikation ersetzen.

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Wo die Rechnung an Grenzen stößt

  • Die Euro-Beträge beruhen auf dem bundeseinheitlichen Orientierungswert. Was tatsächlich ausgezahlt wird, kann je nach KV und Honorarverteilung abweichen; für den Technikzuschlag gilt das nach derzeitigem Stand ab 2027.
  • Der Technikzuschlag gilt nur für Kassenpatienten. Bei einem hohen Anteil an Privatpatienten trägt die Praxis die Lizenz zu einem größeren Teil selbst.
  • Der Zuschlag erstattet die Lizenz, nicht die Zeit. Einrichtung, Einweisung und Technikhilfe bleiben Aufwand der Praxis.
  • Reine Videofälle bringen wegen der Abschläge weniger Pauschale als Fälle mit persönlichem Kontakt. Eine Videosprechstunde ist deshalb nicht automatisch ein Zusatzerlös.
  • Nicht jeder Anlass eignet sich für Video. Braucht es eine körperliche Untersuchung, folgt dem Videotermin ein Termin in der Praxis.

Kosten der Videosprechstunde auf einen Blick

  • Für gesetzlich Versicherte ist die Videosprechstunde kostenlos, Privatpatienten erhalten eine Rechnung nach GOÄ (Nr. 1 bzw. Nr. 3)
  • Praxen zahlen die Lizenz des Videodienstes: als Abo pro Behandler, pro Termin, als Pauschale oder als Teil eines Pakets
  • Die Technik ist meist vorhanden: Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher, auch in einem Gerät
  • Der Technikzuschlag GOP 01450 bringt 5,10 € je GKV-Videosprechstunde, höchstens 89,18 € je Vertragsarzt und Quartal (2026)
  • Lizenzen über rund 30 € brutto im Monat je Behandler deckt der Zuschlag rechnerisch nicht vollständig
  • Nicht erstattet wird die Zeit für Einrichtung, KV-Anzeige, Einweisung des Teams und Technikhilfe
Beratung vereinbaren

Fazit

Für Kassenpatienten zahlt die Krankenkasse die Videosprechstunde, und der Technikzuschlag GOP 01450 erstattet der Praxis die Lizenz bis 89,18 € je Arzt und Quartal. Wer die Lizenzkosten eines Quartals durch 5,10 € teilt, sieht, ab wie vielen Kassen-Videosprechstunden sich die Software selbst trägt. Nicht abgedeckt sind Privatpatienten und die Zeit für Einrichtung und Abläufe; beides gehört in eine realistische Kalkulation.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungs-, Rechts- oder Steuerberatung. Die Euro-Beträge beruhen auf dem Orientierungswert 2026 (12,7404 Cent) bzw. dem 2,3-fachen GOÄ-Satz und können regional abweichen. Stand: Oktober 2026.