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Grundpauschale und Videosprechstunde: Was viele falsch machen

Auch in reinen Videofällen ist die Grundpauschale abrechenbar - mit einem Abschlag von 20 bis 30 Prozent. Was als persönlicher Kontakt zählt und was das kostet.

Grundpauschale und Videosprechstunde: Was viele falsch machen

Auch wenn ein Patient im Quartal ausschließlich per Video behandelt wurde, bleibt die Grund- bzw. Versichertenpauschale abrechenbar. Die Praxis kennzeichnet den Fall mit der Pseudo-GOP 88220, die KV kürzt die Pauschale je nach Fachgruppe um 20, 25 oder 30 Prozent. Was als persönlicher Kontakt zählt und wie sich der Abschlag vermeiden lässt.


Das Missverständnis

In vielen Praxen hält sich die Annahme, die Grundpauschale entfalle ganz, wenn ein Patient im Quartal nur per Video gesehen wurde. Das stimmt nicht: Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale ab. Ausgenommen sind nur die GOP 03030, 04030, 12220 und 12225.

Was sich ändert, ist die Höhe. Hatte ein Patient im gesamten Quartal keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK), wird die Pauschale gekürzt, und einzelne Zuschläge zur Pauschale sind nicht berechnungsfähig (Nr. 4.3.1 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM).

Was als persönlicher APK zählt - und was nicht

Ob ein Behandlungsfall als reiner Videofall gilt, hängt davon ab, ob im Quartal mindestens ein persönlicher Kontakt stattfand:

Kontaktart Zählt als persönlicher APK?
Patient kommt in die Praxis Ja
Hausbesuch durch den Arzt Ja
Videosprechstunde Nein
Telefonischer Kontakt Nein

Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfordert die gleichzeitige physische Anwesenheit von Arzt und Patient am selben Ort. Die Videosprechstunde ist zwar ein Arzt-Patienten-Kontakt, aber kein persönlicher im Sinne des EBM.

Was passiert, wenn nur per Video behandelt wurde

Kennzeichnung mit der Pseudo-GOP 88220

Die Praxis weist den reinen Videofall gegenüber der KV mit der Pseudo-GOP 88220 nach. Sie ist keine Leistungsziffer, sondern eine Kennzeichnung, auf deren Grundlage die KV den Abschlag vornimmt.

Abschlag auf die Pauschale

Der Abschlag richtet sich nach der Fachgruppe:

Gruppe Abschlag Fachgruppen (Auswahl)
1 20 % Hausärzte, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie/Neurochirurgie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
2 25 % Innere Medizin, Gynäkologie, Chirurgie, Dermatologie, Orthopädie, Urologie
3 30 % Anästhesie, Augenheilkunde, HNO/Phoniatrie

Die vollständige Zuordnung veröffentlicht die KBV auf ihrer Themenseite zur Videosprechstunde. Gesprächsleistungen, die per Video erbracht werden dürfen, und der Technikzuschlag GOP 01450 kommen wie gewohnt hinzu.

Was das finanziell bedeutet

Der Abschlag trifft nicht die gesamte Quartalsvergütung eines Patienten, sondern die Pauschale. Bei einer hausärztlichen Praxis mit 20 Prozent Abschlag fehlt also pro reinem Videofall ein Fünftel der Versichertenpauschale, dazu kommen entfallende Zuschläge. Im Einzelfall ist das überschaubar; über viele Patienten und mehrere Quartale summiert es sich. Hinzu kommt die 50-Prozent-Regel, die die Zahl reiner Videofälle je Praxis begrenzt.

Die praktische Lösung: Terminplanung anpassen

Wer den Abschlag vermeiden will, braucht einen systematischen Ansatz:

Strategie: Ein Präsenztermin im Quartal

Planen Sie für Patienten, die regelmäßig per Video betreut werden, mindestens einen Präsenztermin pro Quartal ein - idealerweise den ersten. Alle weiteren Kontakte können dann per Video erfolgen, und die Pauschale wird ohne Abschlag vergütet. Medizinisch ist ein reiner Videofall aber kein Fehler: Wo ein Präsenztermin keinen Mehrwert bringt, kann die Praxis den Abschlag bewusst in Kauf nehmen.

MFA-Workflow: Reine Videofälle erkennen

Das Praxisteam spielt hier eine zentrale Rolle. Ein einfacher Workflow:

  • Zu Quartalsbeginn: In der Praxissoftware prüfen, welche regelmäßigen Video-Patienten noch keinen Präsenztermin im neuen Quartal haben
  • Bei Terminvergabe für Videosprechstunden: Kurzer Abgleich, ob im laufenden Quartal bereits ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat
  • Vor der Quartalsabrechnung: Reine Videofälle mit der Pseudo-GOP 88220 kennzeichnen

Manche Praxissoftware-Systeme können solche Patienten automatisch kennzeichnen. Falls nicht, reicht eine einfache Liste oder ein Kalendervermerk zu Quartalsbeginn.

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Fachgruppen-Unterschiede bei den Grundpauschalen

Die Grundpauschale ist nicht für alle Fachgruppen gleich aufgebaut. Die Systematik bei reinen Videofällen gilt aber fachgruppenübergreifend, nur die Höhe des Abschlags unterscheidet sich:

Fachgruppe Grundpauschale (GOP) Abschlag im reinen Videofall
Hausärzte 03000 20 %
Kinder- und Jugendmedizin 04000 20 %
Augenheilkunde 06210-06212 30 %
Gynäkologie 08210-08212 25 %
HNO 09210-09212 30 %
Orthopädie 18210-18212 25 %
Psychiatrie 21210-21212 20 %
Fachärzte f. Psychosomatische Medizin 22210-22212 20 %
Psychotherapeuten 23210-23212 20 %
Neurologie 16210-16212 20 %

Die Höhe der Grundpauschale selbst variiert erheblich zwischen den Fachgruppen - einen Überblick bietet der Artikel Videosprechstunde Abrechnung nach Fachgruppe.

Ausnahmen und Sonderfälle

Nicht per Video berechnungsfähige Pauschalen

Die GOP 03030 und 04030 sowie die laborärztlichen Pauschalen 12220 und 12225 sind im Rahmen der Videosprechstunde nicht berechnungsfähig.

Notfallbehandlung

Bei Notfallbehandlungen (GOP 01210, 01212) gelten eigene Pauschalen. Fälle aus dem organisierten Notdienst werden zudem bei der 50-Prozent-Grenze nicht mitgezählt.

Neue Patienten ohne eGK

Für Patienten, die der Praxis unbekannt sind und deren eGK-Daten nicht eingelesen werden können, gibt es den Authentifizierungszuschlag GOP 01444. Er wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet und ist derzeit bis Ende 2026 befristet.

Konsiliarische Videosprechstunde

Bei der konsiliarischen Videosprechstunde (Arzt-zu-Arzt) gelten andere Abrechnungsregeln. Hier ist die Grundpauschale ohnehin nicht relevant, da kein unmittelbarer Patientenkontakt stattfindet.

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Grundpauschale und Video - die Kurzversion

  • Die Grund- bzw. Versichertenpauschale ist auch in reinen Videofällen abrechenbar
  • Ohne persönlichen Kontakt im Quartal kennzeichnet die Praxis den Fall mit der 88220, die KV kürzt die Pauschale um 20, 25 oder 30 %
  • Videokontakte zählen nicht als persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Sinne des EBM
  • Ein Präsenztermin pro Quartal vermeidet den Abschlag
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Fazit

Die Videosprechstunde ist ein sinnvolles Instrument für Folgetermine und regelmäßige Kontakte, und die Grundpauschale bleibt dabei abrechenbar. Ohne persönlichen Kontakt im Quartal fällt sie aber um 20 bis 30 Prozent niedriger aus. Wer regelmäßige Video-Patienten einmal im Quartal in die Praxis einplant, erhält die volle Pauschale und kann alle weiteren Kontakte flexibel per Video abwickeln.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Maßgeblich sind der aktuelle EBM und die Informationen Ihrer KV. Stand: September 2026.