MeetOne Ratgeber

Haftungsfragen bei der Videobehandlung

Welche Risiken bestehen bei der Behandlung per Video und wie können Ärzte sie minimieren? Ein Überblick über Sorgfaltspflichten, Aufklärung und typische Haftungsszenarien in der Telemedizin.

Haftungsfragen bei der Videobehandlung

Der Behandlungsvertrag nach §630a ff. BGB gilt ohne Abstriche, wenn Arzt und Patient sich per Video gegenüberstehen. Das klingt selbstverständlich, hat aber weitreichende Konsequenzen: Dieselben Sorgfaltspflichten, andere Erkenntnismöglichkeiten – und im Schadensfall muss der Arzt nachweisen können, was er gesehen hat und warum seine Entscheidung vertretbar war.


Der gleiche Maßstab, aber andere Bedingungen

Das Haftungsrecht unterscheidet nicht zwischen Präsenz- und Videosprechstunde. Wer einen Patienten per Video behandelt, schuldet dieselbe ärztliche Sorgfalt wie beim persönlichen Kontakt. Das ergibt sich aus §630a BGB, der den Behandlungsvertrag regelt, und aus §630e BGB, der die Aufklärungspflichten festlegt.

Was sich unterscheidet, sind die Erkenntnismöglichkeiten. Bei der körperlichen Untersuchung kann der Arzt palpieren, perkutieren, auskultieren. Per Video sieht er, was die Kamera zeigt – nicht mehr und nicht weniger. Dieser Unterschied ist der Kern fast aller Haftungsfragen rund um die Videobehandlung: Die Pflicht zur Sorgfalt bleibt gleich, die Mittel zu ihrer Erfüllung sind eingeschränkt.

Daraus folgt: Wer Videobehandlung anbietet, muss für jeden Einzelfall einschätzen, ob die Erkenntnismöglichkeiten des Videoformats ausreichen, um die geschuldete Sorgfalt zu erfüllen. Ist das nicht der Fall, muss er auf Präsenz bestehen oder weiterleiten.

Wann ist Videobehandlung vertretbar – und wann nicht?

Die Frage der ärztlichen Vertretbarkeit ist der zentrale Beurteilungsmaßstab. Sie ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern immer bezogen auf den konkreten Anlass und den konkreten Patienten.

Einige Situationen sind haftungsrechtlich unproblematisch, weil die diagnostische Unsicherheit gering ist oder der Gesprächsanteil dominiert:

  • Folgerezepte für Dauerpatienten mit stabiler Erkrankung
  • Auswertung von Laborbefunden, die der Patient bereits vorliegen hat
  • Psychotherapeutische Sitzungen im laufenden Behandlungsverhältnis
  • Beratungsgespräche ohne unmittelbaren Behandlungsbedarf

Anders verhält es sich bei Symptomen, bei denen eine körperliche Untersuchung den Befund wesentlich verändern könnte. Akute Brustschmerzen, schwere Atemnot, neu aufgetretene neurologische Ausfälle oder ein akutes Abdomen gehören nicht in die Videosprechstunde. Hier ist nicht nur die körperliche Untersuchung diagnostisch notwendig – es besteht zudem das Risiko, einen Notfall nicht als solchen zu erkennen. Ein Arzt, der in dieser Situation auf eine Videosprechstunde verweist statt den Patienten zu einer sofortigen Vorstellung oder zum Notruf zu drängen, trägt ein erhebliches Haftungsrisiko.

Die Faustregel lautet: Je mehr die Diagnose von Befunden abhängt, die nur körperlich erhoben werden können, desto größer das Risiko einer Sorgfaltspflichtverletzung per Video.

Aufklärungspflicht: Was der Patient verstehen muss

§630e BGB verpflichtet den Arzt, den Patienten über die wesentlichen Umstände der Behandlung aufzuklären. Bei der Videobehandlung gehört dazu zwingend der Hinweis, was per Video möglich ist – und was nicht.

Konkret heißt das: Der Patient muss verstehen, dass eine körperliche Untersuchung nicht stattfindet, dass die Diagnosestellung deshalb unter Umständen unsicherer ist als in der Präsenzsprechstunde und dass er im Zweifel zur weiteren Abklärung einbestellt wird. Auch der Hinweis auf mögliche technische Einschränkungen – schlechte Bildqualität, unzureichende Beleuchtung auf Patientenseite – kann relevant sein, wenn diese die Einschätzung erschwert haben.

Eine aufgeklärte Einwilligung muss vor der Behandlung vorliegen und sollte dokumentiert sein. In der Praxis bedeutet das häufig ein kurzes digitales Einverständnis am Beginn der Sitzung, idealerweise mit einem Zeitstempel. Wer die Aufklärung mündlich im Video erteilt, sollte das in der Dokumentation festhalten.

Die ehrliche Einschränkung: Die Rechtsprechung dazu, welchen Detailgrad die Aufklärung bei der Videobehandlung haben muss, ist noch dünn. Es gibt bislang keine gesicherte Linie, wie viel über die Einschränkungen des Formats informiert werden muss. Im Zweifel gilt: mehr Aufklärung ist besser als weniger.

Aufklärung und Dokumentation: Funktionen im Überblick

Erfahren Sie, wie MeetOne Ihre Praxis digitalisiert

Funktionen ansehen

Diagnosesicherheit: Wann muss ich auf Präsenz bestehen?

Eng verbunden mit der Aufklärungspflicht ist die Frage, wann ein Arzt die Videosprechstunde abbrechen und auf eine körperliche Untersuchung bestehen muss. Hier gibt es keine allgemeingültige Liste – die Entscheidung ist klinisches Urteil im Einzelfall.

Leitfragen für diese Entscheidung können sein:

  • Würde ein Kollege in der Präsenzsprechstunde an dieser Stelle palpieren, auskultieren oder messen?
  • Ändert sich die Diagnose oder die Therapieentscheidung möglicherweise durch den körperlichen Befund?
  • Besteht das Risiko, ein ernstes oder zeitkritisches Geschehen zu übersehen?

Wenn eine dieser Fragen mit Ja beantwortet werden kann, ist in der Regel ein Einbestellungsgespräch oder eine Weiterleitung indiziert. Besondere Vorsicht ist bei älteren Patienten geboten, die Beschwerden möglicherweise anders schildern als sie sich klinisch darstellen, sowie bei Patienten ohne Vorgeschichte in der Praxis, bei denen keine Vorinformation vorhanden ist.

Dokumentation: Besondere Bedeutung im Schadensfall

Die Dokumentationspflichten nach §630f BGB gelten auch für die Videobehandlung. Im Haftungsfall kann die Qualität der Dokumentation entscheidend sein.

Was bei Videobehandlungen ergänzend dokumentiert werden sollte:

  • Welche Körperregionen oder Befunde per Video sichtbar waren und welche nicht
  • Ob und wie der Patient die eigene Symptomatik beschrieben hat, ohne körperliche Untersuchung
  • Warum die Entscheidung zur Videobehandlung im konkreten Fall als vertretbar eingeschätzt wurde
  • Ob eine Weiterleitung oder Einbestellung empfohlen wurde
  • Ob und wie der Patient aufgeklärt wurde

Der Grund für diese Dokumentationstiefe liegt in der Beweislastverteilung: Nach §630h BGB wird bei unzureichender Dokumentation vermutet, dass die nicht dokumentierten Maßnahmen unterblieben sind. Im Streitfall muss der Arzt nachweisen können, dass er die Einschränkungen des Videoformats berücksichtigt und darauf angemessen reagiert hat.

Technisches Versagen: Wer haftet wenn die Verbindung abbricht?

Eine praktische Frage, die in der Praxis immer wieder auftaucht: Was passiert haftungsrechtlich, wenn die Videoverbindung während der Behandlung abbricht?

Die kurze Antwort: Allein das technische Versagen begründet in der Regel keine Haftung des Arztes, sofern er angemessen reagiert. Entscheidend ist, was nach dem Verbindungsabbruch passiert. Versucht der Arzt, den Patienten zurückzurufen? Gibt es ein Protokoll für solche Situationen, etwa die Umstellung auf ein Telefonat oder die Aufforderung zur Einbestellung?

Problematisch wird es, wenn ein Verbindungsabbruch an einem kritischen Punkt – zum Beispiel mitten in einem Gespräch über alarmierende Symptome – nicht weiterverfolgt wird. In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass der Arzt seiner Fürsorge- und Informationspflicht nicht nachgekommen ist.

Praxishinweis: Viele Praxen nutzen mittlerweile kurze Notfallprotokolle für Verbindungsabbrüche, die am Beginn der Sitzung kommuniziert werden. Das ist keine rechtliche Pflicht, aber eine sinnvolle Absicherung.

Verschreibung per Video: Risiken bei unbekannten Patienten

Verordnungen per Video sind grundsätzlich möglich. Die ärztliche Einschätzung, ob eine Verordnung angemessen ist, muss aber auch bei Videokontakt auf ausreichender Grundlage beruhen.

Besondere Vorsicht ist bei Patienten geboten, die nicht in der Praxis bekannt sind. Wer einen Erstkontakt per Video hat, verfügt oft über weniger Kontextinformation als bei einer Präsenzvorstellung. Für Betäubungsmittel gilt besondere Vorsicht: Die Anforderungen aus § 13 BtMG (Verschreibung nur bei medizinischer Erforderlichkeit) und die ärztliche Sorgfaltspflicht sind bei einer reinen Videokonsultation in der Regel nicht erfüllbar - insbesondere bei unbekannten Patienten oder Erstverschreibungen. Ein explizites gesetzliches Verbot der Videoverschreibung von BtM enthält die BtMVV nicht; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.

Auch bei anderen verordnungspflichtigen Substanzen mit Missbrauchspotenzial oder bei Erstverordnungen ohne Vorbefundlage sollte der Arzt die Indikation besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, warum er die Verordnung auf Basis des Videokontakts für vertretbar gehalten hat.

Berufshaftpflicht: Sind Videoleistungen mitversichert?

In der Regel ja. Die meisten Berufshaftpflichtverträge decken telemedizinische Leistungen ab, weil sie als Teil der ärztlichen Berufstätigkeit gelten. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen Präsenz- und Videosprechstunde findet sich in älteren Vertragswerken häufig nicht – was in beide Richtungen ausgelegt werden kann.

Die Empfehlung: Klären Sie mit Ihrem Berufshaftpflichtversicherer explizit, ob und unter welchen Bedingungen Videosprechstunden abgedeckt sind. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie Videosprechstunden für Patienten aus anderen Bundesländern oder mit anderem Versichertenstatus anbieten. Manche Versicherer verlangen eine Anzeige oder schließen bestimmte telemedizinische Konstellationen aus.

Diese Rückfrage kostet wenig Zeit und schafft Klarheit, die im Schadensfall erhebliche Bedeutung haben kann.

Die Rolle der KBV-Zertifizierung im Haftungsfall

Die Anlage 31b zum BMV-Ä verpflichtet Vertragsärzte zur Nutzung zertifizierter Videodienste. Diese Zertifizierung betrifft primär technische und datenschutzrechtliche Anforderungen – nicht die ärztliche Sorgfaltspflicht.

Im Haftungsfall spielt die Zertifizierung dennoch eine Rolle. Die Nutzung eines zertifizierten Dienstes zeigt, dass der Arzt die regulatorischen Anforderungen an die technische Durchführung eingehalten hat. Das ist zwar kein Schutzschild gegen Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Diagnose oder unzureichender Aufklärung, aber es schließt ein mögliches Zusatzargument gegen den Arzt aus: die Nutzung ungeeigneter Technik.

Wer einen nicht zertifizierten Dienst verwendet und gleichzeitig in einen Haftungsfall verwickelt wird, kann argumentatorisch in eine ungünstigere Position geraten – selbst wenn der Schaden nicht durch die Technik verursacht wurde.

Typische Risikoszenarien in der Praxis

Drei Konstellationen tauchen im Zusammenhang mit Haftungsfragen bei Videobehandlungen immer wieder auf:

Falsche Ferndiagnose: Ein Symptom wird per Video als harmlos eingestuft, stellt sich in der Folge aber als ernsthaft heraus. Hier kommt es darauf an, ob die Diagnoseentscheidung nach dem Stand der ärztlichen Kunst vertretbar war und ob der Arzt die Grenzen des Videoformats ausreichend berücksichtigt hat.

Übersehener Notfall: Ein Patient schildert Beschwerden, die per Video zunächst nicht als notfallmäßig eingestuft werden. Verschlechterung tritt ein. In diesem Szenario ist entscheidend, ob ein Arzt in vergleichbarer Situation die Dringlichkeit hätte erkennen müssen und welche Folgemaßnahmen eingeleitet wurden oder hätten eingeleitet werden müssen.

Schweigepflichtverletzung durch Mithörer: Der Patient sitzt während der Videosprechstunde nicht allein. Dritte hören zu, ohne dass der Arzt davon weiß oder darauf hingewirkt hat, dass ein ungestörtes Gespräch stattfindet. Die ärztliche Schweigepflicht nach §203 StGB und § 9 MBO-Ä bzw. der entsprechenden Berufsordnung der Landesärztekammer verpflichtet den Arzt, auch bei der Videosprechstunde auf den Schutz vertraulicher Informationen hinzuwirken. Ein kurzer Hinweis zu Beginn jeder Sitzung, ob der Patient allein ist und ein privater Rahmen gewährleistet ist, ist sowohl datenschutzrechtlich als auch berufsrechtlich relevant.

Fragen zur sicheren Videobehandlung? Beratung anfragen

Wir beantworten alle Ihre Fragen

Kontakt aufnehmen

Haftung bei der Videobehandlung: Orientierungspunkte

  • Gleiches Haftungsrecht wie bei Präsenz: §630a ff. BGB gilt ohne Einschränkung.
  • Sorgfaltspflicht bedeutet auch: erkennen, wenn Video nicht ausreicht, und entsprechend handeln.
  • Aufklärung über die Einschränkungen des Videoformats ist Pflicht und sollte dokumentiert sein.
  • Dokumentation soll nachvollziehbar machen, warum die Entscheidung zur Videobehandlung vertretbar war.
  • Berufshaftpflicht deckt in der Regel Videoleistungen ab – Rückfrage beim Versicherer empfohlen.
  • KBV-Zertifizierung schützt vor Kritik an der Technikwahl, nicht vor inhaltlichen Haftungsansprüchen.
Beratung vereinbaren

Fazit

Videobehandlung und Haftungsrecht sind kein Widerspruch – aber sie erfordern ein klares Bewusstsein dafür, wann das Videoformat für eine sorgfältige Behandlung ausreicht und wann nicht. Die kritischen Punkte sind die Indikationsstellung, die Aufklärung des Patienten und die Dokumentation des klinischen Denkprozesses. Wer diese drei Bereiche sorgfältig handhabt, bewegt sich haftungsrechtlich auf sicherem Terrain. Die ehrliche Einschränkung bleibt: Die Rechtsprechung zur Telemedizin ist jung, viele Fragen sind noch nicht abschließend durch Gerichte geklärt. Das macht eine proaktive Absicherung – bei der Berufshaftpflicht, in der Dokumentation und in der Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Medizinrecht – umso wichtiger.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Konkrete Haftungsfragen sollten mit der Berufshaftpflicht und einem Fachanwalt für Medizinrecht geklärt werden.