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Richtlinientherapie per Video: Was erlaubt ist

Richtlinientherapie per Video: Was die Psychotherapie-Vereinbarung zu Präsenzanteil, Gruppentherapie und Einwilligung regelt.

Richtlinientherapie per Video: Was erlaubt ist

Warum die Psychotherapie-Richtlinie entscheidend ist

Dass Psychotherapie per Video grundsätzlich möglich ist, hat sich herumgesprochen. Was in der Praxis aber regelmäßig zu Unsicherheit führt: Wer regelt was? Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in der Psychotherapie-Richtlinie die Richtlinienverfahren, Kontingente und das Gutachterverfahren fest. Ob und unter welchen Bedingungen Therapie per Video stattfinden darf, regelt die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, § 21). Sie bestimmt auch, wie viel Kontakt in Präsenz stattfinden muss, welche Therapiephasen betroffen sind und wo die Grenzen liegen.

Dieser Artikel ordnet die Vorgaben nach Therapieform, Therapiephase und Settingvariante ein -- ohne Vereinfachungen, die in der Praxis zu Problemen führen.

Die vier Richtlinienverfahren: Alle videofähig, aber unterschiedlich geeignet

Die Psychotherapie-Vereinbarung lässt psychotherapeutische Leistungen in allen vier zugelassenen Richtlinienverfahren per Video zu, wenn die Leistung den unmittelbaren persönlichen Kontakt nicht erforderlich macht:

Verfahren Videofähig Besonderheiten
Verhaltenstherapie (VT) Ja Viele Interventionen übertragbar, Expositionen eingeschränkt
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Ja Therapeutische Beziehung erfordert bewusste Gestaltung per Video
Analytische Psychotherapie (AP) Ja Klassisches Couchsetting per Video nicht abbildbar
Systemische Therapie (ST) Ja Mehrere Teilnehmer an verschiedenen Orten möglich

Die formale Gleichstellung bedeutet aber nicht, dass Video für alle Verfahren gleich gut funktioniert.

Verhaltenstherapie

VT lässt sich vergleichsweise gut per Video umsetzen. Psychoedukation, kognitive Umstrukturierung, Skillstraining und Hausaufgabenbesprechungen funktionieren im Videoformat ohne wesentliche Abstriche. Bei Expositionsübungen ist die Lage differenzierter: Manche Expositionen lassen sich per Video sogar besser begleiten -- etwa wenn der Patient die Übung in seiner realen Umgebung durchführt und der Therapeut per Video anleitet. Expositionen, die eine physische Präsenz des Therapeuten erfordern (etwa bei Konfrontation in vivo), müssen weiterhin vor Ort stattfinden.

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Die TP lebt von der therapeutischen Beziehung und der Wahrnehmung subtiler nonverbaler Signale. Per Video ist diese Wahrnehmung eingeschränkt -- Körperhaltung unterhalb des Brustkorbs ist selten sichtbar, Blickkontakt wird durch die Kameraposition verzerrt. Viele TP-Therapeuten berichten dennoch von tragfähigen Videosettings, wenn sie die Beziehungsgestaltung bewusster angehen.

Analytische Psychotherapie

Das klassische analytische Setting mit Couch und abgewandtem Blick lässt sich per Video nicht reproduzieren. In der Praxis nutzen einige Analytiker eine Hybridlösung: Gespräche im Sitzen per Video, das klassische Couchsetting in Präsenz. Die Richtlinie schließt das nicht aus.

Systemische Therapie

Die systemische Therapie profitiert in bestimmten Konstellationen vom Videoformat. Wenn Familienmitglieder an verschiedenen Orten leben, ermöglicht Video die gemeinsame Sitzung ohne Anreise. Paarsitzungen mit getrennt lebenden Partnern lassen sich einfacher organisieren.

Der Präsenzanteil: Was die Psychotherapie-Vereinbarung vorschreibt

Eine der am häufigsten missverstandenen Regelungen betrifft den erforderlichen Präsenzanteil. Nach § 21 Abs. 3 der Psychotherapie-Vereinbarung finden seit dem 1. Januar 2025 mindestens 50 Minuten der psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt statt. Empfohlen wird, dass die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung persönlich stattfinden. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern nach § 21 Abs. 2 grundsätzlich den persönlichen Kontakt.

Was das konkret bedeutet

  • Vor Beginn der eigentlichen Therapie muss ein Teil von Sprechstunde und Probatorik persönlich stattgefunden haben (mindestens 50 Minuten je Leistung), sofern keine begründete Ausnahme vorliegt
  • Die Vorgabe gilt für alle Richtlinienverfahren gleichermaßen
  • Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich, insbesondere wenn der Patient es wünscht oder es medizinisch erforderlich ist (§ 21 Abs. 3 Satz 4)
  • Die Begründung sollte dokumentiert werden
  • Videositzungen erbringt grundsätzlich nur die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, die oder der den Patienten auch persönlich behandelt (§ 21 Abs. 6); die persönliche Behandlung muss bei Bedarf möglich sein

Während der laufenden Therapie

Innerhalb einer laufenden Behandlung gibt es keine festgelegte Quote, wie viele Sitzungen in Präsenz und wie viele per Video stattfinden müssen. Die Entscheidung liegt in der fachlichen Verantwortung des Therapeuten und sollte sich an der therapeutischen Notwendigkeit orientieren.

Was allerdings greift, ist die sogenannte 50-Prozent-Regel auf Praxisebene: Maximal 50 Prozent aller Behandlungsfälle dürfen ausschließlich per Video geführt werden. Ein Behandlungsfall zählt als reiner Videofall, wenn im gesamten Quartal kein persönlicher Kontakt stattfindet.

Die praktische Konsequenz: Ein einziger persönlicher Kontakt pro Quartal reicht aus, damit ein Patient nicht als reiner Videofall zählt.

Probatorische Sitzungen per Video

Die probatorischen Sitzungen (GOP 35150) sind videofähig, aber nicht vollständig. Das ist für viele Therapeuten überraschend, denn die Probatorik dient der Diagnostik, dem Beziehungsaufbau und der Indikationsstellung -- Aufgaben, die man intuitiv eher der Präsenz zuordnet. Eine detaillierte Einordnung von Sprechstunde, Probatorik und Akutbehandlung per Video finden Sie in einem eigenen Beitrag.

Was die Psychotherapie-Vereinbarung vorgibt

Probatorische Sitzungen sind nicht von der Videomöglichkeit ausgenommen. Mindestens 50 Minuten davon finden aber grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt statt (§ 21 Abs. 3 Satz 2). Eine vollständig videobasierte Probatorik ist nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen.

Was die KBV zusätzlich empfiehlt

Die KBV rät, die erste probatorische Sitzung möglichst persönlich durchzuführen. Das ist fachlich begründet: Die persönliche Begegnung ermöglicht eine umfassendere diagnostische Einschätzung. Körpersprache, Erscheinungsbild und die räumliche Interaktion liefern Informationen, die per Video verloren gehen können.

Wann eine Ausnahme in Betracht kommt

Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich, insbesondere auf Wunsch des Patienten oder wenn es medizinisch erforderlich ist. Typische Konstellationen:

  • Patienten mit eingeschränkter Mobilität
  • Patienten in ländlichen Regionen mit langen Anfahrtswegen
  • Patienten mit spezifischen Angststörungen, die das Aufsuchen einer Praxis erschweren (z. B. Agoraphobie)
  • Situationen, in denen ein schneller Therapiebeginn klinisch geboten ist

In diesen Fällen sollte die Begründung in der Patientenakte dokumentiert werden.

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Kurzzeittherapie vs. Langzeittherapie: Gibt es Unterschiede?

Die Psychotherapie-Vereinbarung unterscheidet bei der Videomöglichkeit nicht zwischen Kurzzeittherapie (KZT) und Langzeittherapie (LZT). Beide Therapieformen sind gleichermaßen videofähig; die Präsenzvorgabe betrifft Sprechstunde und Probatorik, nicht die Therapiesitzungen selbst.

Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2)

  • KZT 1: bis zu 12 Sitzungen, videofähig
  • KZT 2: bis zu 12 weitere Sitzungen, videofähig
  • Kein gesonderter Präsenzanteil vorgeschrieben

Langzeittherapie (LZT)

  • Alle Sitzungskontingente videofähig
  • Bei längeren Behandlungsverläufen ist ein regelmäßiger Präsenzanteil fachlich sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben
  • Die 50-Prozent-Regel auf Praxisebene gilt unabhängig von der Therapieform

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Bei der Langzeittherapie können sich therapeutische Bedürfnisse im Verlauf ändern. Phasen, die mehr Präsenz erfordern (etwa Kriseninterventionen oder intensive Beziehungsarbeit), können sich mit Phasen abwechseln, in denen Video gut funktioniert. Die Richtlinie lässt diesen Wechsel ausdrücklich zu.

Gruppentherapie per Video

Die Gruppentherapie per Video ist nach § 21 Abs. 7 der Psychotherapie-Vereinbarung ausdrücklich erlaubt -- für alle vier Richtlinienverfahren.

Rahmenbedingungen

  • Alle Teilnehmer schalten sich gleichzeitig per Video zu
  • Der Therapeut moderiert die Sitzung wie in Präsenz
  • Die Gruppenmindestgröße nach Richtlinie gilt auch per Video
  • Per Video sind insgesamt bis zu neun Teilnehmende zulässig, einschließlich Patienten, Therapeut und gegebenenfalls Bezugspersonen; die KBV fasst das als bis zu acht Patienten plus Therapeut zusammen
  • Videositzungen führt eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut allein durch
  • Die Gruppensitzungsdauer (in der Regel 100 Minuten) bleibt unverändert

Technische Anforderungen

Für Gruppentherapie per Video ist ein Videodienstanbieter erforderlich, der stabile Mehrpersonenkonferenzen unterstützt. Die KBV-Zertifizierung nach Anlage 31b BMV-Ä ist wie bei Einzelsitzungen Pflicht; Anbieter müssen dabei angeben, ob ihr Dienst Videokonferenzen mit mehr als zwei Teilnehmern ermöglicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7). Welche Anforderungen an die Software für Psychotherapeuten darüber hinaus gelten, zeigt die Seite Videosprechstunde für Psychotherapeuten.

Praktische Herausforderungen

Gruppentherapie per Video stellt höhere Anforderungen an Moderation und Technik als Einzelsitzungen. Typische Herausforderungen sind:

  • Teilnehmer sprechen gleichzeitig, was bei Videokonferenzen zu Tonproblemen führt
  • Nonverbale Gruppendynamik ist schwieriger zu erfassen
  • Technische Probleme einzelner Teilnehmer können die gesamte Sitzung stören
  • Die Vertraulichkeit des Therapiesettings ist schwerer sicherzustellen, wenn Teilnehmer nicht allein im Raum sind

Diese Einschränkungen machen Gruppentherapie per Video nicht unmöglich, aber sie erfordern mehr Vorbereitung und klare Absprachen mit den Teilnehmern.

Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe

Akutbehandlung (GOP 35152)

Die Akutbehandlung ist videofähig. Für die Sitzungen selbst gilt kein vorgeschriebener Präsenzanteil. Voraussetzung ist aber, dass vorher mindestens 50 Minuten Sprechstunde erbracht wurden, die grundsätzlich im persönlichen Kontakt stattfinden (§ 14 Abs. 3, § 21 Abs. 3; Ausnahmen nach § 11 Abs. 7 der Psychotherapie-Richtlinie bleiben unberührt). Sie umfasst bis zu 24 Sitzungen à 25 Minuten und dient der schnellen Stabilisierung bei akuten psychischen Belastungen.

Für die Videodurchführung ist das relevant, weil: Patienten in akuten Krisen oft nicht in der Lage sind, eine Praxis aufzusuchen. Der schnelle Zugang per Video kann die Versorgungslücke zwischen Erstkontakt und Therapiebeginn verkleinern.

Rezidivprophylaxe

Die Rezidivprophylaxe nach Abschluss einer Richtlinientherapie ist ebenfalls videofähig. Sie dient der Rückfallvorbeugung und umfasst Sitzungen in größeren Abständen.

Gerade bei der Rezidivprophylaxe bietet Video einen praktischen Vorteil: Da die Sitzungen in größeren zeitlichen Abständen stattfinden, ist die Anreise für einen einzelnen Termin für viele Patienten unverhältnismäßig. Video senkt diese Zugangshürde.

Das Gutachterverfahren und Video

Das Gutachterverfahren betrifft Langzeittherapien und bestimmte Umwandlungs- oder Verlängerungsanträge. Für Videotherapie gelten dabei keine gesonderten Auflagen.

Was das bedeutet

  • Der Therapieantrag wird unabhängig davon gestellt, ob Sitzungen per Video oder in Präsenz stattfinden
  • Im Bericht an den Gutachter muss das Therapiesetting nicht gesondert begründet werden, sofern Video fachlich indiziert ist
  • Der Gutachter bewertet die Therapieplanung, nicht das Durchführungsformat

Worauf Sie achten sollten

Wenn die gesamte Therapie oder ein wesentlicher Teil per Video stattfindet, kann es sinnvoll sein, dies im Bericht an den Gutachter zu erwähnen -- insbesondere wenn die Videoform therapeutisch begründet ist (z. B. bei immobilen Patienten oder spezifischen Störungsbildern). Eine Pflicht dazu besteht nicht, aber Transparenz kann Rückfragen vermeiden.

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Dokumentationspflichten bei Videositzungen

Für Videositzungen in der Psychotherapie gelten erhöhte Dokumentationsanforderungen gegenüber den allgemeinen Dokumentationspflichten bei der Videosprechstunde.

Was dokumentiert werden muss

  • Aufklärung und Einwilligung: Mündliche Aufklärung und Einwilligung zur Videositzung sind spätestens zu Beginn der ersten Videositzung erforderlich (§ 21 Abs. 4 Nr. 1). Die Einwilligung in die Datenverarbeitung des Videodienstes nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 7 DSGVO sollte nachweisbar dokumentiert sein, am einfachsten schriftlich
  • Absprachen vor der ersten Sitzung: Alternativer Kontaktweg bei Verbindungsabbrüchen und, falls erforderlich, das Vorgehen bei Eigen- oder Fremdgefährdung (§ 21 Abs. 4 Nr. 2 und 3)
  • Kennzeichnung als Videositzung: Jede per Video durchgeführte Sitzung sollte in der Dokumentation als solche gekennzeichnet werden
  • Begründung bei Abweichungen: Wenn von der Präsenzvorgabe abgewichen wird (z. B. probatorische Sitzungen ausschließlich per Video), sollte die Begründung dokumentiert werden
  • Technische Störungen: Relevante technische Probleme, die den Sitzungsverlauf beeinflusst haben, sollten notiert werden

Was nicht gesondert dokumentiert werden muss

  • Die Wahl des Videodienstanbieters (diese liegt in der organisatorischen Verantwortung der Praxis)
  • Der technische Ablauf jeder einzelnen Sitzung, solange keine Störungen auftraten
  • Die Zustimmung des Gutachters zum Videoformat (eine solche ist nicht erforderlich)

Wann Videotherapie nicht geeignet ist

Die Psychotherapie-Vereinbarung öffnet Videotherapie breit, überlässt die Entscheidung im Einzelfall aber der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten gemeinsam mit dem Patienten (§ 21 Abs. 1). Es gibt Situationen, in denen Präsenz fachlich geboten ist.

Klinische Kontraindikationen

  • Akute Suizidalität: Bei akuter Suizidalität kann die räumliche Distanz ein Nachteil sein. Eine unmittelbare Intervention vor Ort ist per Video nicht möglich (mehr dazu im Beitrag zur Krisenintervention per Video). Die Entscheidung liegt beim Therapeuten.
  • Schwere dissoziative Zustände: Patienten, die während der Sitzung dissoziieren, benötigen möglicherweise eine stabilisierende Präsenz, die per Video nicht herstellbar ist.
  • Ungeeignete räumliche Verhältnisse: Wenn der Patient keinen geschützten Raum für die Videositzung hat (z. B. Mithörer im Haushalt), kann die therapeutische Arbeit beeinträchtigt sein.
  • Diagnostische Unsicherheit: Bei unklarer Diagnostik kann die umfassendere Wahrnehmung in Präsenz wichtige Informationen liefern.

Technische Grenzen

  • Instabile Internetverbindung, die regelmäßig zu Abbrüchen führt
  • Patienten ohne geeignete technische Ausstattung
  • Störungsbilder, bei denen die Mediennutzung selbst Teil der Problematik ist (z. B. bestimmte Formen von Medienabhängigkeit)

Diese Einschränkungen sind keine Kritik an der Videotherapie, sondern Teil einer fachlich verantwortungsvollen Indikationsstellung.

Regeln für Richtlinientherapie per Video

  • Alle vier Richtlinienverfahren (VT, TP, AP, ST) sind videofähig
  • Mindestens 50 Minuten Sprechstunde und Probatorik finden grundsätzlich persönlich statt, Ausnahmen sind begründet möglich (§ 21 Abs. 3 Psychotherapie-Vereinbarung)
  • Kein Unterschied zwischen Kurz- und Langzeittherapie bei der Videomöglichkeit
  • Gruppentherapie per Video ist erlaubt (bis zu neun Teilnehmende insgesamt), erfordert aber mehr Vorbereitung
  • Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe sind videofähig
  • Das Gutachterverfahren stellt keine gesonderten Anforderungen an das Videoformat
  • Die Indikationsstellung für oder gegen Video liegt beim Therapeuten
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Fazit

Die Psychotherapie-Vereinbarung ermöglicht Videotherapie für alle Richtlinienverfahren und Therapiephasen -- von der Akutbehandlung bis zur Rezidivprophylaxe. Eine Präsenzpflicht für die Therapiesitzungen selbst gibt es nicht, wohl aber die Vorgabe, dass mindestens 50 Minuten von Sprechstunde und Probatorik grundsätzlich persönlich stattfinden. Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Die fachliche Verantwortung für die Wahl des Settings liegt beim Therapeuten, der die klinische Situation, die technischen Rahmenbedingungen und die therapeutischen Ziele abwägen muss.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder fachliche Beratung. Die dargestellten Regelungen können sich durch Änderungen der Psychotherapie-Vereinbarung, der G-BA-Richtlinie oder KBV-Vorgaben ändern. Stand: Oktober 2026.