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Linksammlung: Offizielle Quellen zu Telemedizin und Recht

Kuratierte Übersicht offizieller Quellen zu Videosprechstunde, Datenschutz und Abrechnung - mit Einordnung, wofür sie im Praxisalltag taugen.

Linksammlung: Offizielle Quellen zu Telemedizin und Recht

Wer sich verbindlich zu Videosprechstunde, Datenschutz oder Abrechnung informieren will, landet oft bei Blogartikeln, die selbst wieder andere Blogartikel zitieren. Diese Übersicht führt stattdessen zu den Primärquellen - staatlichen Stellen, Kammern und Selbstverwaltungsorganen, bei denen die eigentlichen Regelwerke veröffentlicht werden.


Warum Primärquellen zählen

Ratgeberartikel, auch dieser hier, sind Sekundärliteratur. Sie fassen zusammen, ordnen ein und übersetzen Fachsprache in verständliche Sprache - aber sie ersetzen nicht die Lektüre der eigentlichen Regelwerke, wenn es um eine konkrete Abrechnungs-, Datenschutz- oder Berufsrechtsfrage geht. Gerade weil sich einzelne Vorgaben (EBM-Ziffern, Anlage 31b, Landesdatenschutzrecht) regelmäßig ändern, verlieren sekundäre Zusammenfassungen schneller an Aktualität als die Quellen selbst.

Diese Linksammlung bündelt deshalb offizielle Anlaufstellen nach Themenbereich - mit einer kurzen Einordnung, was dort zu finden ist und wofür sich der jeweilige Kontakt im Praxisalltag lohnt. Bei den externen Links wurden bewusst nur stabile Bereiche verlinkt, etwa Startseiten oder etablierte Themenrubriken. Wo eine Institution ihre Inhalte häufig umstrukturiert, wird stattdessen das Stichwort genannt, nach dem sich auf der jeweiligen Seite gezielt suchen lässt.

Vertragsärztliche Regeln

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

Die KBV betreibt auf kbv.de eine eigene Themenseite zur Videosprechstunde, auf der die aktuellen Rahmenbedingungen, das Verzeichnis zertifizierter Videodienstanbieter und Hinweise zur Anlage 31b BMV-Ä zusammengeführt sind. Wer wissen will, welcher Videodienstanbieter aktuell zertifiziert ist oder welche technischen Anforderungen die Anlage 31b konkret stellt, wird dort unter dem Stichwort "Videosprechstunde" fündig. Die KBV-Seite ist die zentrale Anlaufstelle für alles, was die vertragsärztliche Seite der Videosprechstunde betrifft - Abrechnung, Zertifizierung und aktuelle Änderungen eingeschlossen. Eine ausführliche Einordnung der Zertifizierung findet sich im Artikel KBV-Zertifizierung: Was sie bedeutet und warum sie wichtig ist.

Die eigene Kassenärztliche Vereinigung

Neben der KBV als Bundesebene hat jede der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen eine eigene Website mit regional spezifischen Informationen - etwa zu Genehmigungsverfahren, Fortbildungspflichten oder KV-spezifischen Formularen für die Videosprechstunde. Diese Informationen unterscheiden sich teils erheblich zwischen den KVen, weshalb ein pauschaler Link wenig hilft. Maßgeblich ist immer die Website der eigenen KV - im Zweifel führt eine Suche nach KV-Namen plus "Videosprechstunde" schnell zum passenden Formular.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der G-BA legt auf g-ba.de fest, welche Leistungen grundsätzlich per Video erbracht werden dürfen - etwa im Rahmen der Richtlinientherapie in der Psychotherapie oder bei bestimmten Vorsorgeuntersuchungen. Während die KBV die Abrechnungsseite regelt, entscheidet der G-BA über den Leistungsumfang selbst: Was darf überhaupt per Video erbracht werden, und unter welchen Voraussetzungen? Für Fachgruppen mit spezifischen Video-Regelungen lohnt sich der Blick in die jeweiligen G-BA-Richtlinien, die über die Themensuche auf g-ba.de auffindbar sind.

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Recht und Datenschutz

Bundesärztekammer (BÄK)

Die Bundesärztekammer veröffentlicht auf bundesaerztekammer.de die Muster-Berufsordnung (MBO-Ä), deren § 7 Abs. 4 die berufsrechtliche Grundlage für die Fernbehandlung bildet. Die MBO-Ä ist dabei nur ein Muster - verbindlich ist jeweils die von der zuständigen Landesärztekammer übernommene und ggf. angepasste Berufsordnung. Für eine erste Orientierung, was § 7 Abs. 4 grundsätzlich regelt und wo die Formulierungen der Länder abweichen, ist die BÄK-Seite dennoch der richtige Ausgangspunkt. Mehr dazu im Artikel Berufsrecht und Video: Was sagen die Kammern?

Datenschutzkonferenz (DSK)

Die Datenschutzkonferenz ist das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern. Sie veröffentlicht regelmäßig Beschlüsse und Orientierungshilfen, die auch für die Videosprechstunde relevant sein können - etwa zu Auftragsverarbeitung, Verschlüsselungsanforderungen oder dem Einsatz von Videokonferenztools im professionellen Kontext. Die Beschlüsse der DSK haben keine Gesetzeskraft, prägen aber die Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden maßgeblich und sind deshalb ein guter Indikator dafür, wie eine bestimmte Konstellation datenschutzrechtlich bewertet werden könnte.

Landesdatenschutzbeauftragte

Da die Aufsicht über die DSGVO-Umsetzung in Deutschland föderal organisiert ist, ist im Zweifelsfall die Datenschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig, in dem die Praxis ihren Sitz hat. Diese Behörden veröffentlichen teils eigene FAQ und Handreichungen zur Videosprechstunde und zu Gesundheitsdaten im Speziellen, die im Detail von Land zu Land abweichen können. Eine Suche nach dem Namen der eigenen Landesdatenschutzbehörde plus "Videosprechstunde" oder "Gesundheitsdaten" führt in der Regel schnell zum passenden Dokument.

DSGVO im Volltext

Der vollständige Text der Datenschutz-Grundverordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu) frei zugänglich. Für die Videosprechstunde besonders relevant sind Art. 9 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu denen Gesundheitsdaten zählen) und Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung). Der Volltext lohnt sich vor allem dann, wenn eine konkrete Formulierung geprüft werden soll - für die tägliche Praxis reicht meist eine strukturierte Zusammenfassung, wie sie der Artikel DSGVO-konforme Videosprechstunde: Die wichtigsten Anforderungen bietet.

Technik und Sicherheit

gematik

Die gematik betreibt und steuert auf gematik.de die Telematikinfrastruktur (TI) und veröffentlicht dort Informationen zu TI-Diensten wie der elektronischen Patientenakte (ePA), dem TI-Messenger und dem eRezept. Für Praxen, die wissen wollen, welche TI-Komponenten aktuell verpflichtend sind oder wie sich die TI in Richtung softwarebasierter Anbindung weiterentwickelt, ist gematik.de die maßgebliche Quelle - auch wenn sich Inhalte dort naturgemäß häufiger ändern als bei anderen Institutionen. Eine praxisnahe Einordnung liefert Telematikinfrastruktur 2026: Was Praxen jetzt wissen müssen.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Das BSI veröffentlicht auf bsi.bund.de technische Richtlinien und Grundlagenwissen zu IT-Sicherheit, die auch außerhalb des Gesundheitswesens Gültigkeit haben, aber für die Bewertung von Videodienstanbietern relevant sind - etwa zu Verschlüsselungsstandards, sicherer Konfiguration oder allgemeinen Anforderungen an Kommunikationssoftware. Anders als die KBV oder gematik ist das BSI keine gesundheitsspezifische Behörde; die dort veröffentlichten Standards sind aber häufig die technische Referenz, auf die sich branchenspezifische Vorgaben wiederum beziehen.

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Digitale Gesundheitsanwendungen

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Das BfArM pflegt auf bfarm.de das DiGA-Verzeichnis, in dem alle geprüften und erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen gelistet sind. Für Ärzte und Psychotherapeuten, die eine DiGA verordnen wollen, ist das Verzeichnis die verbindliche Quelle, um zu prüfen, ob eine bestimmte App tatsächlich gelistet und damit auf Rezept verordnungsfähig ist. Wichtig zur Abgrenzung: Eine Videosprechstunde ist selbst keine DiGA, sondern ein Kommunikationsmittel - beide Bereiche können sich aber sinnvoll ergänzen, etwa wenn eine DiGA-gestützte Therapie durch begleitende Videokonsultationen flankiert wird.

Abrechnung

EBM online (KBV)

Die KBV stellt den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) online zur Verfügung - mit allen Gebührenordnungspositionen, Punktwerten und Abrechnungsbestimmungen. Für die konkrete Abrechnung von Videosprechstunden ist dies die einzige verbindliche Quelle, da sich Ziffern und Bewertungen quartalsweise ändern können. Die Suche im EBM online lohnt sich immer dann, wenn eine fachgruppenspezifische Ziffer geprüft werden soll, die über die allgemein bekannten Zuschläge (Technikzuschlag GOP 01450, Authentifizierungszuschlag GOP 01444) hinausgeht. Eine Einordnung der zentralen Video-Ziffern und Voraussetzungen bietet Videosprechstunde abrechnen: EBM-Ziffern und Voraussetzungen.

GOÄ (Bundesärztekammer)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) betrifft privatärztliche Leistungen und wird ebenfalls über die Bundesärztekammer dokumentiert. Anders als der EBM enthält die GOÄ bislang keine eigenen Ziffern für die Videosprechstunde - abgerechnet wird analog über die bestehenden Beratungs- und Untersuchungsziffern. Maßgeblich ist dabei stets die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht der Kommunikationskanal.

Quellen im Überblick

  • Vertragsärztliche Regeln: KBV (Videosprechstunde, Anlage 31b), eigene Kassenärztliche Vereinigung, G-BA
  • Recht und Datenschutz: Bundesärztekammer (MBO-Ä § 7 Abs. 4), Datenschutzkonferenz, Landesdatenschutzbehörde, DSGVO-Volltext (eur-lex.europa.eu)
  • Technik und Sicherheit: gematik (TI, ePA, TI-Messenger), BSI
  • Digitale Gesundheitsanwendungen: BfArM-DiGA-Verzeichnis
  • Abrechnung: EBM online (KBV), GOÄ (Bundesärztekammer)
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Auch offizielle Quellen ändern sich

Selbst Primärquellen sind keine Garantie für dauerhafte Aktualität. Die Anlage 31b wird regelmäßig überarbeitet, EBM-Ziffern ändern sich quartalsweise, und auch DSK-Beschlüsse werden durch neue Orientierungshilfen ersetzt. Wer eine Information für eine konkrete abrechnungs- oder haftungsrelevante Entscheidung braucht, sollte deshalb nicht nur die Quelle, sondern auch das Veröffentlichungsdatum des jeweiligen Dokuments prüfen. Eine im vergangenen Jahr gespeicherte PDF-Version eines Merkblatts kann bereits überholt sein, ohne dass dies auf den ersten Blick erkennbar ist.

Ebenso gilt: Diese Linksammlung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sie bietet einen strukturierten Einstieg in die Primärquellen - die abschließende Bewertung einer konkreten Situation, etwa bei Unsicherheiten zur Abrechnung oder zum Datenschutz, sollte weiterhin mit der zuständigen KV, Kammer oder einer fachkundigen Rechtsberatung abgestimmt werden.

Fazit

Eine kuratierte Übersicht offizieller Quellen erspart die Suche, ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall. KBV, G-BA, Bundesärztekammer, gematik, BSI und BfArM decken gemeinsam die wesentlichen Themenfelder der Telemedizin ab - von der Abrechnung über den Datenschutz bis zur technischen Infrastruktur. Wer bei konkreten Fragen direkt bei diesen Stellen nachschaut statt bei Sekundärquellen, reduziert das Risiko, mit veralteten oder falsch interpretierten Informationen zu arbeiten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Stand: August 2026 - für aktuelle Regelungen sind stets die genannten Primärquellen maßgeblich.