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Televisite abrechnen: EBM-Ziffern und Kooperationsverträge

Televisite abrechnen: Wie Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V, EBM-Kapitel 37 und reguläre Video-Ziffern in der Pflegeheim-Versorgung zusammenspielen.

Televisite abrechnen: EBM-Ziffern und Kooperationsverträge

Für die Abrechnung der Televisite im Pflegeheim macht es einen erheblichen Unterschied, ob mit der Einrichtung ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht oder nicht - und welche Ziffern parallel zur eigentlichen Videokonsultation greifen.


Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V: Die abrechnungsrechtliche Weichenstellung

Wer Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims regelmäßig per Video betreut, stößt schnell auf eine Unterscheidung, die selten explizit gemacht wird, aber abrechnungstechnisch erheblich ist: Besteht mit der Einrichtung ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V oder nicht?

§ 119b SGB V verpflichtet Pflegeeinrichtungen, die ärztliche und pflegerische Versorgung ihrer Bewohner sicherzustellen - notfalls durch einen Kooperationsvertrag mit niedergelassenen Ärzten. Der Vertrag regelt unter anderem, welche Ärzte regelmäßig im Heim präsent sind, wie Visiten organisiert werden, wie die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal abläuft und wie die medizinische Versorgung auch außerhalb der Regelsprechzeiten sichergestellt wird. Seit einer Ergänzung des Gesetzes nennt § 119b Abs. 2b SGB V ausdrücklich, dass telemedizinische Verfahren Teil dieser kooperativen Versorgung sein können. Die Televisite ist damit kein Grauzonen-Format, sondern ein im Gesetzestext verankerter Bestandteil der Heimversorgung.

Für die Abrechnung heißt das konkret: Kooperationsärzte, die im Rahmen eines § 119b-Vertrags tätig sind, können auf ein eigenes Vergütungssystem zugreifen, das speziell auf die Versorgung von Pflegeheimbewohnern zugeschnitten ist und den zusätzlichen Koordinations- und Präsenzaufwand abbildet. Ärzte ohne Kooperationsvertrag, die einzelne Heimbewohner als reguläre Patienten betreuen, rechnen dagegen ausschließlich über die allgemeine EBM-Systematik ab - mit allen Einschränkungen, die das mit sich bringt. Zuschläge für die kooperative Versorgung, Vergütung für Fallkonferenzen oder für die Abstimmung mit dem Pflegepersonal sind ohne Vertrag schlicht nicht zugänglich.

Mit Kooperationsvertrag (§ 119b) Ohne Kooperationsvertrag
Grundversorgung Reguläre EBM-Ziffern Reguläre EBM-Ziffern
Zuschläge für Koordinationsaufwand Über EBM-Kapitel 37 abrechenbar Nicht abrechenbar
Fallkonferenzen mit Pflegepersonal Vergütungsfähig, auch per Video In der Regel nicht separat vergütet
Vertragspartner Pflegeeinrichtung und Kooperationsarzt Kein formeller Kooperationsstatus

Was eine Televisite im Pflegeheim organisatorisch und technisch bedeutet - von der Rolle der Pflegekraft vor Ort bis zur Ausstattung im Zimmer - haben wir im Grundlagenartikel Televisite im Pflegeheim beschrieben. Dieser Beitrag konzentriert sich bewusst auf die Abrechnungsseite.

EBM-Kapitel 37: Die Systematik für die kooperative Versorgung

Für Leistungen, die im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b SGB V erbracht werden, existiert im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ein eigenes Kapitel für die kooperative und koordinierte Versorgung von Pflegeheimbewohnern - EBM-Kapitel 37. Es bildet die Grundlage dafür, dass Kooperationsärzte für ihren zusätzlichen Aufwand gesondert vergütet werden, über die normale Versicherten- oder Grundpauschale hinaus.

Ohne auf einzelne Gebührenordnungspositionen (GOP) und deren Punktzahlen im Detail einzugehen, lassen sich die dort verankerten Leistungsarten grob in drei Gruppen einteilen:

  • Zuschläge für Kooperationsärzte, die den erhöhten Aufwand der regelmäßigen Präsenz und Abstimmung im Pflegeheim honorieren - unabhängig davon, ob der einzelne Kontakt vor Ort oder per Video stattfindet.
  • Fallkonferenzen zwischen Arzt, Pflegepersonal und gegebenenfalls weiteren beteiligten Berufsgruppen wie Apothekern oder Therapeuten. Diese Konferenzen können auch als Videofallkonferenz durchgeführt und entsprechend abgerechnet werden - ein Format, das sich in der Praxis anbietet, wenn nicht alle Beteiligten gleichzeitig vor Ort sein können.
  • Eine höher bewertete Koordinationspauschale für den koordinierenden Vertragsarzt - meist der Hausarzt -, der die Abstimmung diagnostischer, therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen mit weiteren beteiligten Ärzten und der Pflege im Heim übernimmt und dafür einen höheren Zuschlag erhält als die übrigen Kooperationsärzte.

Welche konkreten GOP mit welcher Punktzahl aktuell gültig sind, ändert sich im Detail gelegentlich und wird in der praktischen Umsetzung teils unterschiedlich gehandhabt. Verlässlich lässt sich das bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder im aktuellen EBM-Katalog nachprüfen - pauschale Zifferangaben verlieren in einem Kapitel, das an neue Versorgungsformen angepasst wird, schnell an Gültigkeit. Für die Grundsatzfrage ist wichtiger zu verstehen, dass diese gesamte Vergütungsschiene ausschließlich Ärzten mit bestehendem, bei der KV hinterlegtem Kooperationsvertrag offensteht.

Die Videosprechstunde im Heim: Reguläre EBM-Ziffern laufen parallel

Unabhängig davon, ob ein Kooperationsvertrag besteht: Die eigentliche Videokonsultation mit dem Heimbewohner wird wie jede andere Videosprechstunde über die bekannten EBM-Ziffern abgerechnet. Die kooperationsbezogenen Zuschläge aus Kapitel 37 ersetzen diese Systematik nicht - sie ergänzen sie um einen Baustein für den koordinativen Mehraufwand.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Der Technikzuschlag GOP 01450 (40 Punkte, ca. 5,10 €) wird bei jeder Videosprechstunde fällig - auch bei der Televisite im Heim, sofern die Verbindung über einen nach Anlage 31b BMV-Ä zertifizierten Videodienstanbieter läuft.
  • Bei Erstkontakten, für die noch keine eGK-Daten vorliegen, kommt gegebenenfalls der Authentifizierungszuschlag GOP 01444 (ca. 1,27 €) hinzu. Im Heimkontext ist das seltener relevant, da die meisten Bewohner bereits als Patienten geführt werden, kann bei Neuaufnahmen aber greifen.
  • Die 50-Prozent-Grenze für den Anteil der Behandlungsfälle, die ausschließlich per Video betreut werden, gilt grundsätzlich auch für Pflegeheimpatienten - sie ist unabhängig vom Kooperationsvertrag zu beachten und wird nicht automatisch durch die Heimversorgung außer Kraft gesetzt.

Eine ausführliche Übersicht über die EBM-Ziffern der regulären Videosprechstunde - von der Grundpauschale bis zu den fachgruppenspezifischen Gesprächsleistungen - haben wir im Grundlagenartikel zur Videosprechstunde-Abrechnung zusammengestellt.

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Die Zuschläge aus Kapitel 37 und die reguläre Video-Vergütung sind zwei unterschiedliche Abrechnungsschienen, die nebeneinander existieren, sich aber nicht automatisch beliebig kombinieren lassen. Ob im Einzelfall etwa eine Fallkonferenz per Video zusätzlich zur technikzuschlagsfähigen Einzelkonsultation abgerechnet werden kann, hängt von den konkreten Abrechnungsbestimmungen der zuständigen KV ab und sollte dort verbindlich geklärt werden, bevor sich ein Abrechnungsmuster in der Praxis verfestigt.

Praxisfragen: Wer dokumentiert was

Die Televisite im Pflegeheim involviert typischerweise drei Beteiligte: den Kooperationsarzt, die Pflegefachkraft vor Ort und den Bewohner. Das wirft eine Frage auf, die in der Einzelpraxis so nicht entsteht - wer trägt was in welche Dokumentation ein, und wie hängen ärztliche Dokumentation und Pflegedokumentation zusammen?

Die ärztliche Dokumentation bleibt Aufgabe der Praxis beziehungsweise des Kooperationsarztes. Diagnose, Befund und die per Video erbrachte Leistung gehören in die Patientenakte, ergänzt um den Vermerk, dass die Konsultation per Video stattgefunden hat - das ist Voraussetzung für die spätere Prüfung des Technikzuschlags durch die KV. Werden Zuschläge aus Kapitel 37 angesetzt, sollte auch der Bezug zum Kooperationsvertrag und gegebenenfalls zur Fallkonferenz aus der Dokumentation hervorgehen.

Die Heimdokumentation (Pflegebericht, Maßnahmenplan) läuft parallel und wird vom Pflegepersonal geführt. Beide Dokumentationsstränge sollten sich inhaltlich nicht widersprechen, müssen aber auch nicht identisch sein - die Pflegedokumentation folgt eigenen Vorgaben nach dem Strukturmodell, die ärztliche Dokumentation den Anforderungen der Berufsordnung und der Abrechnung. Relevant wird das Zusammenspiel vor allem dann, wenn eine Videokonsultation zu einer Medikationsänderung führt: Diese muss zeitnah und nachvollziehbar auch in der Pflegedokumentation ankommen, damit die verabreichende Pflegekraft auf demselben Stand ist wie der behandelnde Arzt.

In der Praxis bewährt es sich, vor Beginn der Zusammenarbeit klar festzulegen, wer die Videositzung terminiert, wer im Zimmer für die technische Verbindung sorgt und wer im Nachgang für die Übermittlung relevanter Informationen an das Pflegeteam zuständig ist. Diese Zuständigkeiten gehören in den Kooperationsvertrag selbst, nicht in eine informelle Absprache, die bei Personalwechsel wieder verloren geht.

Typische Fehlerquellen

Bei der Televisite im Heim treten teils dieselben Abrechnungsfehler auf wie bei der regulären Videosprechstunde - verstärkt durch die zusätzliche Komplexität der Kooperationsstruktur:

  • Der Technikzuschlag wird angesetzt, obwohl die Verbindung nicht über einen zertifizierten Anbieter lief, etwa weil bei technischen Problemen spontan auf ein privates Videotool ausgewichen wurde.
  • Kooperationszuschläge aus Kapitel 37 werden angesetzt, obwohl kein gültiger, bei der KV hinterlegter Kooperationsvertrag vorliegt oder dieser ausgelaufen ist.
  • Die Dokumentation lässt nicht eindeutig erkennen, dass die Leistung tatsächlich per Video und nicht telefonisch erbracht wurde - ein Klassiker, der bei jeder Video-GOP zu Rückforderungen führen kann.
  • Eine Fallkonferenz wird als reguläre Gesprächsleistung statt als eigene Konferenzleistung abgerechnet, weil im Praxisalltag nicht zwischen beiden Leistungsarten unterschieden wird.

Eine breitere Übersicht über wiederkehrende Abrechnungsfehler bei der Videosprechstunde - inklusive praktischer Gegenmaßnahmen - liefert der Beitrag Videosprechstunde: Die 10 häufigsten Abrechnungsfehler.

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Televisite abrechnen: Die wichtigsten Punkte

  • Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V ist Voraussetzung für Zuschläge aus EBM-Kapitel 37
  • § 119b Abs. 2b SGB V nennt Telemedizin ausdrücklich als Teil der kooperativen Versorgung
  • Aktuelle GOP-Nummern und Punktwerte für Kapitel 37 bei der zuständigen KV erfragen
  • Die reguläre Video-Vergütung (Technikzuschlag GOP 01450, ggf. GOP 01444) läuft unabhängig vom Kooperationsvertrag parallel
  • Ärztliche Dokumentation und Heimdokumentation sind getrennt zu führen, sollten sich aber ergänzen
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Fazit

Ob eine Televisite im Pflegeheim über die spezifischen Zuschläge der kooperativen Versorgung oder ausschließlich über die reguläre EBM-Systematik abgerechnet wird, hängt vom Bestehen eines Kooperationsvertrags nach § 119b SGB V ab. Die Vergütung aus EBM-Kapitel 37 ersetzt die reguläre Video-Abrechnung nicht, sondern ergänzt sie um einen Baustein für den koordinativen Mehraufwand im Heim. Wer beide Schienen kennt, sauber dokumentiert und Zuständigkeiten vertraglich statt informell regelt, vermeidet die häufigsten Rückforderungen - die konkreten Ziffern und Punktwerte sollten dabei stets bei der zuständigen KV verifiziert werden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Ziffern, Punktwerte und Euro-Beträge können je nach KV-Region und Kooperationsvertrag abweichen. Stand: September 2026.