Ab dem 1. Juli 2026 können Präsenzapotheken einen Raum für ärztliche Videosprechstunden bereitstellen und geschultes Personal die Patient:innen dabei begleiten. Was assistierte Telemedizin konkret bedeutet, wie ein Fall abläuft und was die Vergütung dafür vorsieht.
Was ist assistierte Telemedizin?
Assistierte Telemedizin (aTM) bezeichnet eine ärztliche Videosprechstunde, die nicht zu Hause am eigenen Laptop stattfindet, sondern in einem dafür vorgesehenen Raum einer Präsenzapotheke - begleitet von geschultem Apothekenpersonal. Der Arzt oder die Ärztin ist per Video zugeschaltet, die Patientin oder der Patient sitzt vor Ort in der Apotheke.
Der Unterschied zur gewöhnlichen Videosprechstunde liegt also nicht in der medizinischen Leistung selbst - die bleibt eine ärztliche Videosprechstunde nach den üblichen Regeln -, sondern im Zugangsweg. Statt eines eigenen Endgeräts, einer stabilen Internetverbindung und der Bereitschaft, sich mit der Technik auseinanderzusetzen, braucht die Patientin oder der Patient nur den Weg in die Apotheke. Das Personal übernimmt Einweisung und technische Begleitung, auf ärztliche Anforderung auch einfache Routineaufgaben wie eine Blutdruck- oder Pulsmessung.
Rechtsgrundlage für dieses neue Leistungsangebot ist § 129 Absatz 5h SGB V. Die Vorschrift schafft die Möglichkeit, dass Apotheken assistierte Telemedizin als eigenständige, vergütete Leistung anbieten - zusätzlich zur klassischen Arzneimittelabgabe.
Warum die Apotheke als Zugangsort?
Die Idee, Apotheken als Ort für Videosprechstunden zu nutzen, ist keine zufällige Kombination. Mehrere Eigenschaften von Apotheken sprechen dafür:
- Fläche und Infrastruktur: Viele Apotheken verfügen bereits über einen abgetrennten Beratungsraum, wie er für pharmazeutische Dienstleistungen genutzt wird. Für aTM braucht es lediglich einen Raum, in dem das Gespräch weder mitgehört noch eingesehen werden kann.
- Öffnungszeiten: Apotheken haben in der Regel längere und verlässlichere Öffnungszeiten als viele Arztpraxen - ein Vorteil für Patient:innen, die spontan oder außerhalb klassischer Sprechzeiten einen Arzttermin brauchen.
- Niedrigschwelligkeit: Der Gang in die Apotheke ist für die meisten Menschen alltäglich und unkompliziert. Es braucht keine Voranmeldung wie bei vielen Hausarztpraxen.
- Vorhandenes Personal: Apothekenteams sind es gewohnt, Patient:innen zu beraten, Vitalwerte zu erfassen und mit sensiblen Gesundheitsdaten umzugehen. Die technische und organisatorische Einweisung in ein Videogespräch ist eine naheliegende Erweiterung dieser Kompetenz.
- Bestehende TI-Anbindung: Die technische Grundausstattung für die Telematikinfrastruktur (SMC-B, Konnektor, KIM) ist durch das E-Rezept in den meisten Apotheken bereits vorhanden.
Für Patient:innen ohne eigenen Hausarzttermin, ohne stabile Internetverbindung zu Hause oder ohne die technische Ausstattung für ein Videogespräch entsteht damit ein zusätzlicher, niedrigschwelliger Zugang zur ärztlichen Versorgung.
Der typische Ablauf eines aTM-Falls
Aus Sicht der Apotheke läuft ein Fall in mehreren Schritten ab, die sich in der Praxis meist als geführter Vorgang abbilden lassen:
- Terminanlage: Die Patientin oder der Patient kommt spontan in die Offizin oder vereinbart vorab telefonisch oder über das Apothekenportal einen Termin.
- Ersteinschätzung: Eine strukturierte Triage klärt, ob der Fall für assistierte Telemedizin geeignet ist - oder ob er in eine Praxis beziehungsweise Notaufnahme gehört.
- Videosprechstunde: Das Apothekenteam weist ein und begleitet den Start des Gesprächs, verlässt den Raum dann in der Regel. Das eigentliche Arzt-Patient-Gespräch findet vertraulich statt.
- Vitalwerte auf Anforderung: Verlangt der Arzt es, misst das Apothekenpersonal in Delegation Blutdruck, Puls, Temperatur oder führt einen Schnelltest durch.
- Diagnose und E-Rezept: Der Arzt oder die Ärztin entscheidet über die Behandlung und stellt bei Bedarf ein E-Rezept aus. Das Rezept-Token gehört der Patientin oder dem Patienten - die freie Apothekenwahl bleibt bestehen, eine Einlösung in der begleitenden Apotheke ist keine Pflicht.
- Abrechnung: Die Apotheke setzt die vorgesehenen Sonderkennzeichen und rechnet über ihr Apothekenrechenzentrum ab - ähnlich wie beim E-Rezept.
Aus Sicht der Patientin oder des Patienten reduziert sich der Ablauf auf drei Schritte: in die Apotheke kommen, sich kurz einweisen lassen, das Gespräch mit dem Arzt führen. Wartezeit, Anfahrt zu einer entfernten Praxis oder die eigene technische Ausrüstung spielen keine Rolle mehr.
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Rechtsrahmen und Vergütung
Die Vergütung für assistierte Telemedizin wurde durch einen Schiedsspruch vom 8. Mai 2026 zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband festgelegt. Vorgesehen ist eine Fallpauschale, die Arbeitsleistung und Technikanteil abdeckt und über mehrere Jahre gestaffelt abgesenkt wird:
| Zeitraum | Pauschale je Fall |
|---|---|
| 01.07.2026 - 30.06.2027 (Einführung) | 30,00 € |
| 01.07.2027 - 30.06.2028 | 25,50 € |
| 01.07.2028 - 30.06.2029 | 23,00 € |
| ab 01.07.2029 (Zielniveau) | 21,50 € |
Wichtig für die Einordnung: Das Inkrafttreten steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Prüffrist ein Monat) sowie eines Beschlusses der DAV-Mitgliederversammlung. Es handelt sich also um belastbare, aber noch nicht endgültig scharfgeschaltete Zahlen - eine Erlöszusage ist damit nicht verbunden.
Zum Marktstart sind zwei apothekenseitige Leistungen vorgesehen: die assistierte Videosprechstunde selbst sowie - bei bislang unbekannten Patient:innen - eine strukturierte Ersteinschätzung nach Anlage 31c. Die genaue Ausgestaltung und Zuordnung der Ersteinschätzung war zum Zeitpunkt der Schiedsspruchveröffentlichung noch nicht in allen Details final.
Die Abrechnung läuft über drei neu eingeführte Sonderkennzeichen und das gewohnte Apothekenrechenzentrum - es entsteht kein separater Abrechnungsweg gegenüber den Krankenkassen. Die ärztliche Videosprechstunde selbst ist davon unabhängig: Der Arzt oder die Ärztin rechnet diese separat über den EBM ab, das ist nicht Teil des Abrechnungswegs der Apotheke.
Für die Videosprechstunde gilt außerdem die Zertifizierungspflicht nach § 365 SGB V. Diese Pflicht trifft den Arzt beziehungsweise die Ärztin als Leistungserbringer - die Apotheke tritt der Videosprechstunde lediglich als Endpunkt bei und benötigt keine eigene Zertifizierung. Die freie Arzt- und Apothekenwahl bleibt in jedem Fall gewahrt: Eine Zuweisung an bestimmte Apotheken oder eine Vergütung pro Rezept ist ausgeschlossen. Mehr zur Zertifizierungspflicht für Videodienste findet sich im Beitrag zur KBV-Zertifizierung.
Wer die konkreten Anforderungen an Raum, Technik und Arztanbindung für den eigenen Standort einordnen möchte, findet ein Beispiel für ein solches Angebot auf der Produktseite zur assistierten Telemedizin.
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Abgrenzung zu pharmazeutischen Dienstleistungen
Assistierte Telemedizin wird in der Praxis manchmal mit den pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) verwechselt, die Apotheken seit 2022 erbringen können. Der Unterschied ist grundlegend: Bei pDL berät die Apothekerin oder der Apotheker selbst - fachlich und eigenverantwortlich, etwa im Rahmen einer Videokonsultation zur Medikationsanalyse. Bei assistierter Telemedizin dagegen führt ein Arzt oder eine Ärztin die Videosprechstunde, die Apotheke stellt Raum, Technik und unterstützendes Personal.
Beide Leistungsformen können in derselben Apotheke nebeneinander bestehen und sich sogar ergänzen: Eine Patientin, die im Rahmen einer aTM-Sprechstunde ein neues Medikament verordnet bekommt, ist im Anschluss unter Umständen eine geeignete Kandidatin für eine Medikationsberatung. Wie sich pDL korrekt dokumentieren und über Sonder-PZN abrechnen lassen, ist im Beitrag zum Abrechnen pharmazeutischer Dienstleistungen beschrieben.
Was assistierte Telemedizin nicht ersetzt
Assistierte Telemedizin bleibt ein zusätzlicher Zugangsweg, kein Ersatz für die hausärztliche Versorgung. Wer eine feste Hausarztbeziehung hat, profitiert von Kontinuität, Vorbefunden und einer gewachsenen Vertrauensbasis - das kann eine einzelne aTM-Sprechstunde nicht leisten. Assistierte Telemedizin eignet sich vor allem dort, wo diese Beziehung fehlt, nicht kurzfristig verfügbar ist oder ergänzend gebraucht wird.
Ebenso klar ausgeschlossen sind medizinische Notfälle. Die strukturierte Ersteinschätzung zu Beginn eines jeden Falls dient genau diesem Zweck: Sie soll erkennen, wenn ein Fall nicht in die Videosprechstunde, sondern in die Notaufnahme oder zum unmittelbaren Arztbesuch gehört. Apothekenteams, die aTM anbieten, brauchen daher eine klare Verfahrensweise für den Fall, dass sich während der Ersteinschätzung oder im Gespräch ein Notfall abzeichnet.
Auch organisatorisch bleibt aTM auf verfügbare Ärztinnen und Ärzte angewiesen. Ohne ein angebundenes Ärztenetzwerk oder kooperierende Praxen in der Region funktioniert das Modell nicht - die Apotheke kann die ärztliche Leistung nicht selbst erbringen, sondern nur den Zugang dazu organisieren.
Assistierte Telemedizin in der Apotheke: Kernpunkte
- Ärztliche Videosprechstunde in einem geschützten Apothekenraum, begleitet von geschultem Personal
- Rechtsgrundlage: § 129 Abs. 5h SGB V, Marktstart 01.07.2026
- Fallpauschale laut Schiedsspruch vom 08.05.2026: 30 € im Einführungsjahr, danach gestaffelt sinkend - vorbehaltlich BMG-Nichtbeanstandung
- Zertifizierungspflicht für den Videodienst (§ 365 SGB V) trifft den Arzt, nicht die Apotheke
- Kein Ersatz für die Hausarztbeziehung, keine Notfallversorgung
Fazit
Assistierte Telemedizin verschiebt die ärztliche Videosprechstunde an einen Ort, den viele Patient:innen bereits kennen und regelmäßig aufsuchen. Für Apotheken entsteht damit ein neues, vergütetes Leistungsfeld, das organisatorisch an bestehende Strukturen wie die pDL-Beratungsräume anknüpft, rechtlich aber eigenständig geregelt ist. Wie sich das Modell nicht nur in der Apotheke, sondern auch in der Arztpraxis selbst einsetzen lässt - mit MFA und Pflegekräften als Tele-Assistenz - und welche Rolle Gesundheitskioske und Telemedizinpunkte für unterversorgte Regionen spielen, beleuchten zwei weitere Beiträge dieses Schwerpunkts, die in den kommenden Tagen erscheinen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Die dargestellten Vergütungsangaben beruhen auf dem Schiedsspruch vom 08.05.2026 zwischen DAV und GKV-Spitzenverband und stehen unter dem Vorbehalt der BMG-Nichtbeanstandung sowie eines Beschlusses der DAV-Mitgliederversammlung. Sie stellen keine Erlöszusage dar.