Warum die Fachgruppe bei der Abrechnung entscheidend ist
Die Videosprechstunde ist im EBM grundsätzlich für alle Facharztgruppen vorgesehen. Trotzdem unterscheiden sich die Abrechnungsmöglichkeiten erheblich - je nachdem, ob Sie als Hausarzt, Facharzt, Psychotherapeut oder Kinderarzt arbeiten. Das liegt an der Systematik des EBM: Jede Fachgruppe hat eigene Grundpauschalen, eigene Gesprächsziffern und eigene Regeln für die Videofähigkeit.
Dieser Artikel ordnet die Videosprechstunden-Abrechnung nach Fachgruppe ein. Er ersetzt nicht den Blick in den EBM-Browser der KBV, gibt aber eine Orientierung, welche Leistungstypen per Video abrechenbar sind - und wo die Grenzen liegen.
Die gemeinsame Basis: GOP 01450, 01444 und die 50-Prozent-Regel
Bevor es um fachgruppenspezifische Unterschiede geht, gelten für alle Ärzte und Psychotherapeuten dieselben übergreifenden Regeln:
Technikzuschlag GOP 01450
Der Technikzuschlag GOP 01450 wird bei jeder Videosprechstunde zusätzlich zur eigentlichen Leistung abgerechnet - unabhängig von der Fachgruppe.
| Bewertung | 40 Punkte (ca. 5,15 €) |
| Quartalsdeckelung | 700 Punkte pro Patient |
| Voraussetzung | KBV-zertifizierter Videodienstanbieter nach Anlage 31b BMV-Ä |
Authentifizierungszuschlag GOP 01444
Wenn keine eGK-Daten vorliegen (typisch bei Neupatienten, die erstmals per Video vorstellig werden), können zusätzlich 10 Punkte (ca. 1,29 €) über die GOP 01444 abgerechnet werden.
Die 50-Prozent-Regel
Bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis dürfen in einem Quartal ausschließlich per Video versorgt werden. „Ausschließlich" bedeutet: Kein persönlicher Kontakt im selben Quartal. Diese Grenze gilt pro behandelndem Arzt bzw. Therapeut (LANR-bezogen). In Gemeinschaftspraxen und MVZ wird also pro Behandler gerechnet, nicht für die gesamte Praxis.
In der Praxis wird diese Grenze selten erreicht. Für die meisten Fachgruppen liegt der Videoanteil deutlich unter 50 Prozent, weil viele Leistungen eine körperliche Untersuchung erfordern. Relevant wird die Regel vor allem für Psychotherapeuten und Psychiater, die einen höheren Anteil ihrer Patienten per Video betreuen können.
Suffix V und Anlage 31b
Videofähige Leistungen werden im EBM mit dem Suffix V gekennzeichnet. Welche GOPs Ihrer Fachgruppe das Suffix V tragen, lässt sich im EBM-Browser der KBV nachschlagen. Die Anforderungen an den Videodienstanbieter regelt die Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag - eine Voraussetzung, die für alle Fachgruppen identisch ist.
Detaillierte Informationen zu den allgemeinen EBM-Regeln finden Sie im Artikel Videosprechstunde abrechnen: EBM-Ziffern und Voraussetzungen.
Hausärzte: Versichertenpauschale und Gesprächsleistungen
Die Hausarztpraxis ist der häufigste Einsatzort für die Videosprechstunde - und gleichzeitig derjenige, in dem die Abrechnung einige Besonderheiten aufweist.
Versichertenpauschale (Kapitel 03)
Die hausärztliche Versichertenpauschale (GOP 03000) wird pro Quartal und Patient abgerechnet. Sie ist die Grundlage der meisten Abrechnungen im Hausarztbereich. Für die Videosprechstunde gilt: Die Versichertenpauschale kann auch bei einem reinen Videokontakt ausgelöst werden. Allerdings gelten bei ausschließlichen Videofällen (kein persönlicher Kontakt im Quartal) Abschläge.
Typische Videoleistungen in der Hausarztpraxis
| Leistungstyp | Videofähig | Anmerkung |
|---|---|---|
| Versichertenpauschale | Ja | Abschlag bei reinem Videofall möglich |
| Problemorientiertes ärztliches Gespräch | Ja (Suffix V) | Häufigste Videoziffer in der Hausarztpraxis |
| Chronikerzuschlag | Ja | Voraussetzungen für Chronikerbetreuung müssen erfüllt sein |
| Geriatrische Betreuung | Teilweise | Bestimmte geriatrische Assessments erfordern Präsenz |
| Gesundheitsuntersuchung (Check-up) | Nein | Körperliche Untersuchung erforderlich |
| Wundversorgung | Nein | Körperliche Intervention erforderlich |
Was das praktisch bedeutet
Die Videosprechstunde eignet sich in der Hausarztpraxis vor allem für:
- Befundbesprechungen nach Laboruntersuchungen oder Facharztberichten
- Medikamentenanpassungen bei chronisch erkrankten Patienten
- Kurzkonsultationen zu bestehenden Beschwerdebildern
- AU-Bescheinigungen - diese können unbegrenzt per Video ausgestellt werden
Die ehrliche Einschränkung: Viele hausärztliche Leistungen setzen eine körperliche Untersuchung voraus. Die Videosprechstunde ersetzt nicht den Praxisbesuch, sondern ergänzt ihn - etwa als Zwischenkontakt zwischen Präsenzterminen.
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Fachärzte: Grundpauschale und fachspezifische Leistungen
Für Fachärzte gilt eine andere EBM-Systematik als für Hausärzte. Statt der Versichertenpauschale rechnen Fachärzte mit fachgruppenspezifischen Grundpauschalen ab - und genau hier liegt eine wichtige Einschränkung.
Grundpauschale: Präsenz oft erforderlich
Die fachärztlichen Grundpauschalen (Kapitel 04 ff.) setzen in vielen Fällen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus. Das bedeutet: Die Grundpauschale wird bei einem reinen Videokontakt entweder gar nicht oder nur mit Abschlag vergütet. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Fachgruppe und KV-Region.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Hausarztpraxis: Während die Versichertenpauschale auch per Video ausgelöst werden kann, ist die fachärztliche Grundpauschale stärker an den Präsenzkontakt gebunden. In der Praxis bedeutet das: Fachärzte sollten pro Quartal mindestens einen Präsenzkontakt einplanen, um die volle Grundpauschale abrechnen zu können. Die Videotermine werden dann über die fachgruppenspezifischen Gesprächsziffern mit Suffix V vergütet - zusätzlich zum Technikzuschlag.
Übersicht nach Fachrichtung
| Fachrichtung | Typische Videoleistungen | Relevante Einschränkungen |
|---|---|---|
| Innere Medizin | Gesprächsleistungen, Chronikerbetreuung, Befundbesprechung | Funktionsdiagnostik (EKG, Sono) erfordert Präsenz |
| Neurologie | Neurologisches Gespräch, Verlaufskontrolle bei chronischen Erkrankungen | Neurologische Untersuchung (Reflexe, Koordination) per Video nur eingeschränkt möglich |
| Psychiatrie | Psychiatrisches Gespräch, Pharmakotherapie-Begleitung, Krisenintervention | Wenige inhaltliche Einschränkungen; 25 % Abschlag bei reinen Videofällen |
| Dermatologie | Verlaufskontrollen, Befundbesprechung, Medikamentenmanagement | Erstdiagnostik suspekter Hautveränderungen per Video problematisch |
| Orthopädie | Befundbesprechung, Therapieplanung, postoperative Nachsorge | Körperliche Untersuchung und Bildgebung erfordern Präsenz |
| HNO | Befundbesprechung, Nachsorge | Spiegeluntersuchungen und Audiometrie nicht videofähig |
Einen ausführlichen Überblick über die fachspezifischen Anwendungsfälle bietet der Artikel Videosprechstunde für Fachärzte: Dermatologie, Psychiatrie und mehr.
Was das für die Praxisorganisation bedeutet
Fachärzte, die die Videosprechstunde regelmäßig nutzen möchten, sollten ein hybrides Modell einplanen: Der Erstkontakt und regelmäßige Verlaufsuntersuchungen finden in Präsenz statt. Dazwischen können Befundbesprechungen, Therapieanpassungen und kurze Verlaufskontrollen per Video abgewickelt werden. Dieses Modell sichert die Grundpauschale, vermeidet Abschläge und nutzt die Videozeit dort, wo sie den größten Mehrwert bietet - bei Gesprächen, die keinen körperlichen Kontakt erfordern.
Besonders profitieren Fachgruppen, bei denen ein großer Teil der Behandlung gesprächsbasiert ist: Psychiatrie, Neurologie (im Verlauf) und die medikamentöse Begleitung chronischer Erkrankungen in der Inneren Medizin.
Suffix V: Wie erkennen Sie videofähige Leistungen?
Im EBM-Browser der KBV können Sie nach dem Suffix V filtern, um alle videofähigen Leistungen Ihrer Fachgruppe zu identifizieren. Das Suffix V kennzeichnet Leistungen, die per Videoübertragung erbracht werden dürfen. Nicht jede Gesprächsleistung trägt automatisch das Suffix V - die Videofähigkeit muss explizit im EBM vorgesehen sein.
Abschläge bei reinen Videofällen
Wenn ein Patient im gesamten Quartal ausschließlich per Video behandelt wird (kein persönlicher Kontakt), greift die sogenannte Pseudo-GOP 88220. Die Abschläge variieren je nach Fachgruppe:
| Fachgruppe | Abschlag bei reinem Videofall |
|---|---|
| Psychiatrie | 25 % |
| Kinder-/Jugendpsychiatrie | 25 % |
| Psychotherapie | 20 % |
| Sonstige Fachgruppen | Variiert nach KV-Region |
Empfehlung: Mindestens ein persönlicher Kontakt pro Patient und Quartal vermeidet den Abschlag zuverlässig.
Psychotherapeuten: Richtlinien-Therapie per Video
Die Psychotherapie ist die Fachgruppe, in der die Videosprechstunde die größte inhaltliche Passung hat. Das Gespräch ist das zentrale Behandlungsinstrument - und funktioniert per Video grundsätzlich genauso wie in Präsenz. Der EBM bildet das mit einer breiten Videofähigkeit ab.
Videofähige Leistungstypen
| Leistungstyp | Videofähig | Besonderheit |
|---|---|---|
| Psychotherapeutische Sprechstunde | Ja | Suffix V und W |
| Probatorische Sitzung | Ja, mit Einschränkung | KBV empfiehlt mind. 1 Sitzung in Präsenz |
| Akutbehandlung | Ja | Suffix V und W |
| Einzeltherapie (alle Richtlinienverfahren) | Ja | VT, TP, AP, Systemische Therapie |
| Gruppentherapie | Ja | Technikzuschlag nur 1x pro Sitzung |
| Krisenintervention | Ja | Besonders relevant bei akuter Belastung |
Suffix V kennzeichnet die Videotherapie, Suffix W die Videositzung mit therapeutischem Gespräch. Die Unterscheidung hat abrechnungstechnische Bedeutung - beide Suffixe sind in der Psychotherapie verfügbar.
Was bei probatorischen Sitzungen zu beachten ist
Die KBV empfiehlt, dass mindestens eine psychotherapeutische Sprechstunde (50 Minuten) und mindestens eine probatorische Sitzung in Präsenz stattfinden, bevor die Therapie per Video fortgesetzt wird. Diese Empfehlung ist kein formales Verbot - in begründeten Ausnahmefällen (etwa bei immobilen Patienten oder in Versorgungsengpässen) kann auch von Beginn an per Video gearbeitet werden. Die Begründung sollte in der Patientenakte dokumentiert werden.
Antragspflichtige Therapie per Video
Ein Punkt, der in der Praxis häufig für Unsicherheit sorgt: Auch die antragspflichtige Richtlinientherapie (Langzeittherapie) kann per Video durchgeführt werden. Der Antrag an die Krankenkasse wird wie gewohnt gestellt - das Videoformat ändert nichts am Genehmigungsverfahren. Entscheidend ist, dass die bewilligten Sitzungen sowohl in Präsenz als auch per Video erbracht werden können. Eine gesonderte Genehmigung für das Videoformat ist nicht erforderlich.
Gruppentherapie per Video
Alle Richtlinienverfahren sind auch als Gruppentherapie per Video durchführbar. Praktisch bedeutet das: Alle Teilnehmer schalten sich per Videokonferenz zu, der Therapeut moderiert die Sitzung. Der Technikzuschlag GOP 01450 wird bei Gruppentherapien nur einmal pro Sitzung abgerechnet - nicht pro Teilnehmer.
Für die Gruppentherapie per Video ist die Wahl des Videodienstanbieters besonders relevant: Die Plattform muss stabile Mehrpersonenkonferenzen unterstützen und dabei die Anforderungen der Anlage 31b erfüllen - insbesondere hinsichtlich Verschlüsselung und Datenschutz. Nicht jeder zertifizierte Anbieter ist technisch für Gruppensettings mit mehreren gleichzeitigen Videostreams ausgelegt.
Detaillierte Abrechnungsregeln für Psychotherapeuten finden Sie im Artikel Psychotherapie per Video: Einzel- und Gruppentherapie abrechnen.
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Kinderärzte: Besonderheiten in der Pädiatrie
Die pädiatrische Videosprechstunde hat eigene Regeln - sowohl abrechnungstechnisch als auch praktisch.
Abrechnungsrahmen
Kinderärzte rechnen mit den pädiatrischen Grundpauschalen (Kapitel 04) ab. Die Videofähigkeit folgt denselben Grundregeln wie bei anderen Fachgruppen: Gesprächsleistungen sind per Video möglich, körperliche Untersuchungen nicht.
| Leistungstyp | Videofähig | Anmerkung |
|---|---|---|
| Gesprächsleistungen (Beratung, Befundbesprechung) | Ja | Suffix V |
| Chronische Erkrankungen (Begleitung) | Ja | Etwa Asthma, Diabetes, ADHS |
| Vorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen) | Nein | Körperliche Untersuchung obligatorisch |
| Impfungen | Nein | Intervention erforderlich |
| Entwicklungsdiagnostik | Eingeschränkt | Standardisierte Tests erfordern oft Präsenz |
Kinder- und Jugendpsychiatrie per Video
Die Kinder- und Jugendpsychiatrie ist - ähnlich wie die Erwachsenenpsychiatrie - ein Bereich, in dem die Videosprechstunde gut funktioniert. Gesprächsbasierte Diagnostik und Therapie lassen sich per Video abbilden. Auch hier gilt: Bei reinen Videofällen greifen Abschläge von 25 %.
Praktische Besonderheiten
Die pädiatrische Videosprechstunde bringt eine zusätzliche Komplexität mit sich: Der Patient ist minderjährig. Das bedeutet:
- Einwilligung muss durch die Erziehungsberechtigten erfolgen
- Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten ist bei jüngeren Kindern während der Videokonsultation in der Regel erforderlich
- Kooperationsfähigkeit des Kindes per Video variiert stark - bei Kleinkindern ist die Videosprechstunde oft weniger praktikabel als bei Jugendlichen
Die ehrliche Einschränkung: Die Videosprechstunde in der Pädiatrie funktioniert am besten bei Jugendlichen und bei Elternberatungen. Bei Säuglingen und Kleinkindern ist der diagnostische und therapeutische Nutzen per Video begrenzt.
ADHS-Begleitung als Anwendungsbeispiel
Ein konkreter Anwendungsfall, in dem sich die pädiatrische Videosprechstunde bewährt hat, ist die Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS. Nach der Erstdiagnostik in Präsenz lassen sich Medikamenteneinstellungen, Verlaufsbeobachtungen und Elternberatungen effizient per Video durchführen. Die Eltern berichten über den Alltag, der Arzt kann die Therapie anpassen - ohne dass das Kind dafür einen Schultag verpassen muss.
Ähnlich verhält es sich bei anderen chronischen Erkrankungen im Kindesalter: Asthma-Kontrollen, Diabetes-Begleitung oder die Nachsorge nach stationären Aufenthalten sind Bereiche, in denen die Videosprechstunde den Präsenzkontakt sinnvoll ergänzen kann.
Überblickstabelle: Fachgruppe, Videoleistungen, Einschränkungen
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen. Sie dient als Orientierung - die konkreten GOPs und deren Videofähigkeit sollten im EBM-Browser der KBV für Ihre Fachgruppe geprüft werden.
| Fachgruppe | Typische Videoleistungen | Gut geeignet für | Wesentliche Einschränkungen |
|---|---|---|---|
| Hausärzte | Versichertenpauschale, Gesprächsleistungen, Chronikerzuschlag | Befundbesprechung, Medikamentenanpassung, AU | Kein Check-up, keine körperliche Untersuchung |
| Innere Medizin | Gesprächsleistungen, Chronikerbetreuung | DMP-Begleitung, Befundbesprechung | Funktionsdiagnostik erfordert Präsenz |
| Neurologie | Neurologisches Gespräch, Verlaufskontrolle | MS-Begleitung, Medikamentenmanagement | Neurologische Untersuchung eingeschränkt |
| Psychiatrie | Psychiatrisches Gespräch, Krisenintervention | Gesprächsbasierte Behandlung | 25 % Abschlag bei reinem Videofall |
| Dermatologie | Verlaufskontrollen, Befundbesprechung | Chronische Hauterkrankungen | Erstdiagnostik per Video problematisch |
| Orthopädie | Befundbesprechung, Therapieplanung | Postoperative Nachsorge, Schmerzmanagement | Körperliche Untersuchung nicht möglich |
| Psychotherapie | Sprechstunde, Probatorik, Einzel-/Gruppentherapie | Alle Richtlinienverfahren | 20 % Abschlag bei reinem Videofall; Probatorik bevorzugt in Präsenz |
| Pädiatrie | Gesprächsleistungen, Chronikerbegleitung | Jugendliche, Elternberatung, ADHS-Begleitung | U-Untersuchungen, Impfungen nur in Präsenz |
| Kinder-/Jugendpsychiatrie | Gesprächsleistungen, Therapie | Gesprächsbasierte Diagnostik und Therapie | 25 % Abschlag bei reinem Videofall |
Hinweis: Die Videofähigkeit einzelner GOPs ändert sich regelmäßig. Prüfen Sie die aktuelle Fassung im KBV EBM-Browser oder sprechen Sie Ihre Kassenärztliche Vereinigung an. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere kleinere Fachgruppen (Phoniatrie, Humangenetik, Nuklearmedizin u. a.) haben eigene Regelungen, die hier nicht abgebildet sind.
Gemeinsame Abrechnungsgrundlage aller Fachgruppen
- Technikzuschlag GOP 01450 bei jeder Videosprechstunde (ca. 5,15 €)
- Authentifizierungszuschlag GOP 01444 bei Neupatienten ohne eGK (ca. 1,29 €)
- 50-Prozent-Regel: Max. 50 % der Fälle als reine Videofälle
- KBV-zertifizierter Videodienstanbieter nach Anlage 31b ist Pflicht
- Mindestens 1 persönlicher Kontakt pro Quartal vermeidet Abschläge
Privatpatienten: Andere Regeln, andere Logik
Die gesamte Darstellung in diesem Artikel bezieht sich auf die GKV-Abrechnung nach EBM. Für Privatpatienten gelten grundlegend andere Regeln: Die GOÄ kennt keine Video-Suffixe, keinen Technikzuschlag und keine 50-Prozent-Regel. Stattdessen werden die regulären Beratungs- und Gesprächsziffern abgerechnet, gegebenenfalls mit einem erhöhten Steigerungsfaktor bei Mehraufwand durch das Videoformat.
Für Praxen mit gemischtem Patientenstamm bedeutet das: Die Abrechnungslogik unterscheidet sich je nach Versicherungsstatus des Patienten grundlegend. Ein ausführlicher Überblick dazu findet sich im Artikel Videosprechstunde GOÄ: Ziffern für Privatpatienten.
Weiterführende Artikel
- Videosprechstunde abrechnen: EBM-Ziffern und Voraussetzungen - Allgemeine EBM-Regeln im Detail
- Technikzuschlag GOP 01450 richtig abrechnen - Voraussetzungen, Deckelung, häufige Fehler
- Videosprechstunde GOÄ: Ziffern für Privatpatienten - Abrechnung bei Privatpatienten
- Psychotherapie per Video: Einzel- und Gruppentherapie - Detailregeln für Psychotherapeuten
- Videosprechstunde für Fachärzte - Anwendungsfälle nach Fachrichtung
- Wirtschaftlichkeit der Videosprechstunde - Kosten-Nutzen-Analyse
Fazit
Die Abrechnung der Videosprechstunde folgt einer gemeinsamen Grundstruktur - Technikzuschlag, Suffix V, 50-Prozent-Regel -, unterscheidet sich aber in den Details je nach Fachgruppe erheblich. Gesprächsbasierte Fachgruppen wie Psychiatrie und Psychotherapie haben die breitesten Abrechnungsmöglichkeiten, während Fachrichtungen mit hohem Untersuchungsanteil die Videosprechstunde eher als Ergänzung zum Präsenzkontakt nutzen. Entscheidend ist, die videofähigen Leistungen der eigenen Fachgruppe im EBM-Browser zu kennen und den Abschlag bei reinen Videofällen durch mindestens einen persönlichen Kontakt pro Quartal zu vermeiden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die genannten Punktwerte und Regelungen können sich ändern und je nach KV-Region variieren. Prüfen Sie die aktuelle EBM-Fassung im KBV-Browser oder kontaktieren Sie Ihre Kassenärztliche Vereinigung.