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Videosprechstunde Abrechnung nach Fachgruppe

Hausärzte, Fachärzte, Psychotherapeuten, Kinderärzte: Welche Videoleistungen lassen sich per EBM abrechnen und wo gelten Einschränkungen? Überblick nach Fachgruppe.

Videosprechstunde Abrechnung nach Fachgruppe

Warum die Fachgruppe bei der Abrechnung entscheidend ist

Die Videosprechstunde ist im EBM grundsätzlich für alle Facharztgruppen vorgesehen. Trotzdem unterscheiden sich die Abrechnungsmöglichkeiten erheblich - je nachdem, ob Sie als Hausarzt, Facharzt, Psychotherapeut oder Kinderarzt arbeiten. Das liegt an der Systematik des EBM: Jede Fachgruppe hat eigene Grundpauschalen, eigene Gesprächsziffern und eigene Regeln für die Videofähigkeit.

Dieser Artikel ordnet die Videosprechstunden-Abrechnung nach Fachgruppe ein. Er ersetzt nicht den Blick in den EBM-Browser der KBV, gibt aber eine Orientierung, welche Leistungstypen per Video abrechenbar sind - und wo die Grenzen liegen.

Die gemeinsame Basis: GOP 01450, 01444 und die 50-Prozent-Regel

Bevor es um fachgruppenspezifische Unterschiede geht, gelten für alle Ärzte und Psychotherapeuten dieselben übergreifenden Regeln:

Technikzuschlag GOP 01450

Der Technikzuschlag GOP 01450 wird bei jeder Videosprechstunde zusätzlich zur eigentlichen Leistung abgerechnet - unabhängig von der Fachgruppe.

Bewertung 40 Punkte (ca. 5,15 €)
Quartalsdeckelung 700 Punkte pro Patient
Voraussetzung KBV-zertifizierter Videodienstanbieter nach Anlage 31b BMV-Ä

Authentifizierungszuschlag GOP 01444

Wenn keine eGK-Daten vorliegen (typisch bei Neupatienten, die erstmals per Video vorstellig werden), können zusätzlich 10 Punkte (ca. 1,29 €) über die GOP 01444 abgerechnet werden.

Die 50-Prozent-Regel

Bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis dürfen in einem Quartal ausschließlich per Video versorgt werden. „Ausschließlich" bedeutet: Kein persönlicher Kontakt im selben Quartal. Diese Grenze gilt pro behandelndem Arzt bzw. Therapeut (LANR-bezogen). In Gemeinschaftspraxen und MVZ wird also pro Behandler gerechnet, nicht für die gesamte Praxis.

In der Praxis wird diese Grenze selten erreicht. Für die meisten Fachgruppen liegt der Videoanteil deutlich unter 50 Prozent, weil viele Leistungen eine körperliche Untersuchung erfordern. Relevant wird die Regel vor allem für Psychotherapeuten und Psychiater, die einen höheren Anteil ihrer Patienten per Video betreuen können.

Suffix V und Anlage 31b

Videofähige Leistungen werden im EBM mit dem Suffix V gekennzeichnet. Welche GOPs Ihrer Fachgruppe das Suffix V tragen, lässt sich im EBM-Browser der KBV nachschlagen. Die Anforderungen an den Videodienstanbieter regelt die Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag - eine Voraussetzung, die für alle Fachgruppen identisch ist.

Detaillierte Informationen zu den allgemeinen EBM-Regeln finden Sie im Artikel Videosprechstunde abrechnen: EBM-Ziffern und Voraussetzungen.

Hausärzte: Versichertenpauschale und Gesprächsleistungen

Die Hausarztpraxis ist der häufigste Einsatzort für die Videosprechstunde - und gleichzeitig derjenige, in dem die Abrechnung einige Besonderheiten aufweist.

Versichertenpauschale (Kapitel 03)

Die hausärztliche Versichertenpauschale (GOP 03000) wird pro Quartal und Patient abgerechnet. Sie ist die Grundlage der meisten Abrechnungen im Hausarztbereich. Für die Videosprechstunde gilt: Die Versichertenpauschale kann auch bei einem reinen Videokontakt ausgelöst werden. Allerdings gelten bei ausschließlichen Videofällen (kein persönlicher Kontakt im Quartal) Abschläge.

Typische Videoleistungen in der Hausarztpraxis

Leistungstyp Videofähig Anmerkung
Versichertenpauschale Ja Abschlag bei reinem Videofall möglich
Problemorientiertes ärztliches Gespräch Ja (Suffix V) Häufigste Videoziffer in der Hausarztpraxis
Chronikerzuschlag Ja Voraussetzungen für Chronikerbetreuung müssen erfüllt sein
Geriatrische Betreuung Teilweise Bestimmte geriatrische Assessments erfordern Präsenz
Gesundheitsuntersuchung (Check-up) Nein Körperliche Untersuchung erforderlich
Wundversorgung Nein Körperliche Intervention erforderlich

Was das praktisch bedeutet

Die Videosprechstunde eignet sich in der Hausarztpraxis vor allem für:

  • Befundbesprechungen nach Laboruntersuchungen oder Facharztberichten
  • Medikamentenanpassungen bei chronisch erkrankten Patienten
  • Kurzkonsultationen zu bestehenden Beschwerdebildern
  • AU-Bescheinigungen - diese können unbegrenzt per Video ausgestellt werden

Die ehrliche Einschränkung: Viele hausärztliche Leistungen setzen eine körperliche Untersuchung voraus. Die Videosprechstunde ersetzt nicht den Praxisbesuch, sondern ergänzt ihn - etwa als Zwischenkontakt zwischen Präsenzterminen.

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Fachärzte: Grundpauschale und fachspezifische Leistungen

Für Fachärzte gilt eine andere EBM-Systematik als für Hausärzte. Statt der Versichertenpauschale rechnen Fachärzte mit fachgruppenspezifischen Grundpauschalen ab - und genau hier liegt eine wichtige Einschränkung.

Grundpauschale: Präsenz oft erforderlich

Die fachärztlichen Grundpauschalen (Kapitel 04 ff.) setzen in vielen Fällen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus. Das bedeutet: Die Grundpauschale wird bei einem reinen Videokontakt entweder gar nicht oder nur mit Abschlag vergütet. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Fachgruppe und KV-Region.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Hausarztpraxis: Während die Versichertenpauschale auch per Video ausgelöst werden kann, ist die fachärztliche Grundpauschale stärker an den Präsenzkontakt gebunden. In der Praxis bedeutet das: Fachärzte sollten pro Quartal mindestens einen Präsenzkontakt einplanen, um die volle Grundpauschale abrechnen zu können. Die Videotermine werden dann über die fachgruppenspezifischen Gesprächsziffern mit Suffix V vergütet - zusätzlich zum Technikzuschlag.

Übersicht nach Fachrichtung

Fachrichtung Typische Videoleistungen Relevante Einschränkungen
Innere Medizin Gesprächsleistungen, Chronikerbetreuung, Befundbesprechung Funktionsdiagnostik (EKG, Sono) erfordert Präsenz
Neurologie Neurologisches Gespräch, Verlaufskontrolle bei chronischen Erkrankungen Neurologische Untersuchung (Reflexe, Koordination) per Video nur eingeschränkt möglich
Psychiatrie Psychiatrisches Gespräch, Pharmakotherapie-Begleitung, Krisenintervention Wenige inhaltliche Einschränkungen; 25 % Abschlag bei reinen Videofällen
Dermatologie Verlaufskontrollen, Befundbesprechung, Medikamentenmanagement Erstdiagnostik suspekter Hautveränderungen per Video problematisch
Orthopädie Befundbesprechung, Therapieplanung, postoperative Nachsorge Körperliche Untersuchung und Bildgebung erfordern Präsenz
HNO Befundbesprechung, Nachsorge Spiegeluntersuchungen und Audiometrie nicht videofähig

Einen ausführlichen Überblick über die fachspezifischen Anwendungsfälle bietet der Artikel Videosprechstunde für Fachärzte: Dermatologie, Psychiatrie und mehr.

Was das für die Praxisorganisation bedeutet

Fachärzte, die die Videosprechstunde regelmäßig nutzen möchten, sollten ein hybrides Modell einplanen: Der Erstkontakt und regelmäßige Verlaufsuntersuchungen finden in Präsenz statt. Dazwischen können Befundbesprechungen, Therapieanpassungen und kurze Verlaufskontrollen per Video abgewickelt werden. Dieses Modell sichert die Grundpauschale, vermeidet Abschläge und nutzt die Videozeit dort, wo sie den größten Mehrwert bietet - bei Gesprächen, die keinen körperlichen Kontakt erfordern.

Besonders profitieren Fachgruppen, bei denen ein großer Teil der Behandlung gesprächsbasiert ist: Psychiatrie, Neurologie (im Verlauf) und die medikamentöse Begleitung chronischer Erkrankungen in der Inneren Medizin.

Suffix V: Wie erkennen Sie videofähige Leistungen?

Im EBM-Browser der KBV können Sie nach dem Suffix V filtern, um alle videofähigen Leistungen Ihrer Fachgruppe zu identifizieren. Das Suffix V kennzeichnet Leistungen, die per Videoübertragung erbracht werden dürfen. Nicht jede Gesprächsleistung trägt automatisch das Suffix V - die Videofähigkeit muss explizit im EBM vorgesehen sein.

Abschläge bei reinen Videofällen

Wenn ein Patient im gesamten Quartal ausschließlich per Video behandelt wird (kein persönlicher Kontakt), greift die sogenannte Pseudo-GOP 88220. Die Abschläge variieren je nach Fachgruppe:

Fachgruppe Abschlag bei reinem Videofall
Psychiatrie 25 %
Kinder-/Jugendpsychiatrie 25 %
Psychotherapie 20 %
Sonstige Fachgruppen Variiert nach KV-Region

Empfehlung: Mindestens ein persönlicher Kontakt pro Patient und Quartal vermeidet den Abschlag zuverlässig.

Psychotherapeuten: Richtlinien-Therapie per Video

Die Psychotherapie ist die Fachgruppe, in der die Videosprechstunde die größte inhaltliche Passung hat. Das Gespräch ist das zentrale Behandlungsinstrument - und funktioniert per Video grundsätzlich genauso wie in Präsenz. Der EBM bildet das mit einer breiten Videofähigkeit ab.

Videofähige Leistungstypen

Leistungstyp Videofähig Besonderheit
Psychotherapeutische Sprechstunde Ja Suffix V und W
Probatorische Sitzung Ja, mit Einschränkung KBV empfiehlt mind. 1 Sitzung in Präsenz
Akutbehandlung Ja Suffix V und W
Einzeltherapie (alle Richtlinienverfahren) Ja VT, TP, AP, Systemische Therapie
Gruppentherapie Ja Technikzuschlag nur 1x pro Sitzung
Krisenintervention Ja Besonders relevant bei akuter Belastung

Suffix V kennzeichnet die Videotherapie, Suffix W die Videositzung mit therapeutischem Gespräch. Die Unterscheidung hat abrechnungstechnische Bedeutung - beide Suffixe sind in der Psychotherapie verfügbar.

Was bei probatorischen Sitzungen zu beachten ist

Die KBV empfiehlt, dass mindestens eine psychotherapeutische Sprechstunde (50 Minuten) und mindestens eine probatorische Sitzung in Präsenz stattfinden, bevor die Therapie per Video fortgesetzt wird. Diese Empfehlung ist kein formales Verbot - in begründeten Ausnahmefällen (etwa bei immobilen Patienten oder in Versorgungsengpässen) kann auch von Beginn an per Video gearbeitet werden. Die Begründung sollte in der Patientenakte dokumentiert werden.

Antragspflichtige Therapie per Video

Ein Punkt, der in der Praxis häufig für Unsicherheit sorgt: Auch die antragspflichtige Richtlinientherapie (Langzeittherapie) kann per Video durchgeführt werden. Der Antrag an die Krankenkasse wird wie gewohnt gestellt - das Videoformat ändert nichts am Genehmigungsverfahren. Entscheidend ist, dass die bewilligten Sitzungen sowohl in Präsenz als auch per Video erbracht werden können. Eine gesonderte Genehmigung für das Videoformat ist nicht erforderlich.

Gruppentherapie per Video

Alle Richtlinienverfahren sind auch als Gruppentherapie per Video durchführbar. Praktisch bedeutet das: Alle Teilnehmer schalten sich per Videokonferenz zu, der Therapeut moderiert die Sitzung. Der Technikzuschlag GOP 01450 wird bei Gruppentherapien nur einmal pro Sitzung abgerechnet - nicht pro Teilnehmer.

Für die Gruppentherapie per Video ist die Wahl des Videodienstanbieters besonders relevant: Die Plattform muss stabile Mehrpersonenkonferenzen unterstützen und dabei die Anforderungen der Anlage 31b erfüllen - insbesondere hinsichtlich Verschlüsselung und Datenschutz. Nicht jeder zertifizierte Anbieter ist technisch für Gruppensettings mit mehreren gleichzeitigen Videostreams ausgelegt.

Detaillierte Abrechnungsregeln für Psychotherapeuten finden Sie im Artikel Psychotherapie per Video: Einzel- und Gruppentherapie abrechnen.

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Kinderärzte: Besonderheiten in der Pädiatrie

Die pädiatrische Videosprechstunde hat eigene Regeln - sowohl abrechnungstechnisch als auch praktisch.

Abrechnungsrahmen

Kinderärzte rechnen mit den pädiatrischen Grundpauschalen (Kapitel 04) ab. Die Videofähigkeit folgt denselben Grundregeln wie bei anderen Fachgruppen: Gesprächsleistungen sind per Video möglich, körperliche Untersuchungen nicht.

Leistungstyp Videofähig Anmerkung
Gesprächsleistungen (Beratung, Befundbesprechung) Ja Suffix V
Chronische Erkrankungen (Begleitung) Ja Etwa Asthma, Diabetes, ADHS
Vorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen) Nein Körperliche Untersuchung obligatorisch
Impfungen Nein Intervention erforderlich
Entwicklungsdiagnostik Eingeschränkt Standardisierte Tests erfordern oft Präsenz

Kinder- und Jugendpsychiatrie per Video

Die Kinder- und Jugendpsychiatrie ist - ähnlich wie die Erwachsenenpsychiatrie - ein Bereich, in dem die Videosprechstunde gut funktioniert. Gesprächsbasierte Diagnostik und Therapie lassen sich per Video abbilden. Auch hier gilt: Bei reinen Videofällen greifen Abschläge von 25 %.

Praktische Besonderheiten

Die pädiatrische Videosprechstunde bringt eine zusätzliche Komplexität mit sich: Der Patient ist minderjährig. Das bedeutet:

  • Einwilligung muss durch die Erziehungsberechtigten erfolgen
  • Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten ist bei jüngeren Kindern während der Videokonsultation in der Regel erforderlich
  • Kooperationsfähigkeit des Kindes per Video variiert stark - bei Kleinkindern ist die Videosprechstunde oft weniger praktikabel als bei Jugendlichen

Die ehrliche Einschränkung: Die Videosprechstunde in der Pädiatrie funktioniert am besten bei Jugendlichen und bei Elternberatungen. Bei Säuglingen und Kleinkindern ist der diagnostische und therapeutische Nutzen per Video begrenzt.

ADHS-Begleitung als Anwendungsbeispiel

Ein konkreter Anwendungsfall, in dem sich die pädiatrische Videosprechstunde bewährt hat, ist die Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS. Nach der Erstdiagnostik in Präsenz lassen sich Medikamenteneinstellungen, Verlaufsbeobachtungen und Elternberatungen effizient per Video durchführen. Die Eltern berichten über den Alltag, der Arzt kann die Therapie anpassen - ohne dass das Kind dafür einen Schultag verpassen muss.

Ähnlich verhält es sich bei anderen chronischen Erkrankungen im Kindesalter: Asthma-Kontrollen, Diabetes-Begleitung oder die Nachsorge nach stationären Aufenthalten sind Bereiche, in denen die Videosprechstunde den Präsenzkontakt sinnvoll ergänzen kann.

Überblickstabelle: Fachgruppe, Videoleistungen, Einschränkungen

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen. Sie dient als Orientierung - die konkreten GOPs und deren Videofähigkeit sollten im EBM-Browser der KBV für Ihre Fachgruppe geprüft werden.

Fachgruppe Typische Videoleistungen Gut geeignet für Wesentliche Einschränkungen
Hausärzte Versichertenpauschale, Gesprächsleistungen, Chronikerzuschlag Befundbesprechung, Medikamentenanpassung, AU Kein Check-up, keine körperliche Untersuchung
Innere Medizin Gesprächsleistungen, Chronikerbetreuung DMP-Begleitung, Befundbesprechung Funktionsdiagnostik erfordert Präsenz
Neurologie Neurologisches Gespräch, Verlaufskontrolle MS-Begleitung, Medikamentenmanagement Neurologische Untersuchung eingeschränkt
Psychiatrie Psychiatrisches Gespräch, Krisenintervention Gesprächsbasierte Behandlung 25 % Abschlag bei reinem Videofall
Dermatologie Verlaufskontrollen, Befundbesprechung Chronische Hauterkrankungen Erstdiagnostik per Video problematisch
Orthopädie Befundbesprechung, Therapieplanung Postoperative Nachsorge, Schmerzmanagement Körperliche Untersuchung nicht möglich
Psychotherapie Sprechstunde, Probatorik, Einzel-/Gruppentherapie Alle Richtlinienverfahren 20 % Abschlag bei reinem Videofall; Probatorik bevorzugt in Präsenz
Pädiatrie Gesprächsleistungen, Chronikerbegleitung Jugendliche, Elternberatung, ADHS-Begleitung U-Untersuchungen, Impfungen nur in Präsenz
Kinder-/Jugendpsychiatrie Gesprächsleistungen, Therapie Gesprächsbasierte Diagnostik und Therapie 25 % Abschlag bei reinem Videofall

Hinweis: Die Videofähigkeit einzelner GOPs ändert sich regelmäßig. Prüfen Sie die aktuelle Fassung im KBV EBM-Browser oder sprechen Sie Ihre Kassenärztliche Vereinigung an. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere kleinere Fachgruppen (Phoniatrie, Humangenetik, Nuklearmedizin u. a.) haben eigene Regelungen, die hier nicht abgebildet sind.

Gemeinsame Abrechnungsgrundlage aller Fachgruppen

  • Technikzuschlag GOP 01450 bei jeder Videosprechstunde (ca. 5,15 €)
  • Authentifizierungszuschlag GOP 01444 bei Neupatienten ohne eGK (ca. 1,29 €)
  • 50-Prozent-Regel: Max. 50 % der Fälle als reine Videofälle
  • KBV-zertifizierter Videodienstanbieter nach Anlage 31b ist Pflicht
  • Mindestens 1 persönlicher Kontakt pro Quartal vermeidet Abschläge
Beratung vereinbaren

Privatpatienten: Andere Regeln, andere Logik

Die gesamte Darstellung in diesem Artikel bezieht sich auf die GKV-Abrechnung nach EBM. Für Privatpatienten gelten grundlegend andere Regeln: Die GOÄ kennt keine Video-Suffixe, keinen Technikzuschlag und keine 50-Prozent-Regel. Stattdessen werden die regulären Beratungs- und Gesprächsziffern abgerechnet, gegebenenfalls mit einem erhöhten Steigerungsfaktor bei Mehraufwand durch das Videoformat.

Für Praxen mit gemischtem Patientenstamm bedeutet das: Die Abrechnungslogik unterscheidet sich je nach Versicherungsstatus des Patienten grundlegend. Ein ausführlicher Überblick dazu findet sich im Artikel Videosprechstunde GOÄ: Ziffern für Privatpatienten.

Weiterführende Artikel

Fazit

Die Abrechnung der Videosprechstunde folgt einer gemeinsamen Grundstruktur - Technikzuschlag, Suffix V, 50-Prozent-Regel -, unterscheidet sich aber in den Details je nach Fachgruppe erheblich. Gesprächsbasierte Fachgruppen wie Psychiatrie und Psychotherapie haben die breitesten Abrechnungsmöglichkeiten, während Fachrichtungen mit hohem Untersuchungsanteil die Videosprechstunde eher als Ergänzung zum Präsenzkontakt nutzen. Entscheidend ist, die videofähigen Leistungen der eigenen Fachgruppe im EBM-Browser zu kennen und den Abschlag bei reinen Videofällen durch mindestens einen persönlichen Kontakt pro Quartal zu vermeiden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die genannten Punktwerte und Regelungen können sich ändern und je nach KV-Region variieren. Prüfen Sie die aktuelle EBM-Fassung im KBV-Browser oder kontaktieren Sie Ihre Kassenärztliche Vereinigung.