Lässt sich die Videosprechstunde direkt aus der Praxissoftware starten? Für viele Praxen ist das eine der ersten Fragen vor der Anbieterwahl. Die Antwort hängt weniger an der Technik als an Verträgen und Zuständigkeiten: Ein Videomodul im PVS, ein eigenständiger Videodienst, eine API-Anbindung oder die Terminbuchung als Bindeglied verlagern die Arbeit jeweils an eine andere Stelle. Ein Überblick über die realistischen Wege, die Daten, die dabei fließen, und das, was in jedem Fall im PVS bleibt.
Was "integriert" bei der Videosprechstunde bedeutet
Hersteller sprechen schnell von einer "integrierten Videosprechstunde". Gemeint ist nicht, dass Bild und Ton durch das PVS selbst laufen. Die Verbindung stellt ein Videodienst her, der für die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zertifiziert sein muss - auch dann, wenn ihn der PVS-Hersteller selbst betreibt. Die Anlage bezeichnet als Videodienstanbieter die Unternehmen, die Vertragsärzten Dienste zur Durchführung von Videosprechstunden anbieten. Ob dieser Dienst als eigenes Produkt oder als Menüpunkt im PVS auftritt, spielt für die Definition keine Rolle.
Integriert wird also das, was um das Gespräch herum passiert. Die KBV beschreibt den Ablauf in ihrer PraxisInfo zur Videosprechstunde so: Die Praxis registriert sich bei einem zertifizierten Videodienstanbieter, der Patient erhält über die Praxis oder den Anbieter einen Termin und erklärt seine Einwilligung, beide wählen sich beim Videodienst ein, und nach dem Gespräch dokumentiert der Arzt die Behandlung in seinem Praxisverwaltungssystem.
Daraus ergeben sich die Schritte, um die es bei jeder Integration geht:
- Termin vergeben und Videoraum anlegen
- Einladung mit Zugangslink an den Patienten senden
- Einwilligung einholen
- bei unbekannten Patienten die Identität prüfen und Versichertendaten erfassen
- dokumentieren, verordnen und abrechnen
Die ersten vier Schritte kann je nach Lösung der Videodienst, das PVS oder ein Terminbuchungssystem übernehmen. Der letzte findet immer im PVS statt. Die Frage ist deshalb nicht "integriert oder nicht", sondern: Welche Schritte erledigt welche Software, und wer verbindet sie?
Weg 1: Das Videomodul der Praxissoftware
Mehrere PVS-Hersteller betreiben einen eigenen zertifizierten Videodienst. In der Liste zertifizierter Videodienstanbieter, die KBV und GKV-Spitzenverband führen (Stand 24.08.2026), stehen unter anderem Einträge von CompuGroup Medical, T2med, Epikur, RED Medical Systems und Zollsoft - Unternehmen, die auch Praxissoftware anbieten.
Wie eng das Modul mit dem PVS verzahnt ist und was es kostet, unterscheidet sich:
- T2med startet Videosprechstunden entweder als geplanten Termin aus dem Kalender oder als Sofortsprechstunde direkt aus der elektronischen Akte. Nach Herstellerangaben ist die Funktion ohne zusätzliche Lizenzkosten im Rahmen der Softwarepflege enthalten.
- CompuGroup Medical vertreibt die CGM VideoSprechstunde als eigenes Zusatzprodukt mit eigenem Monatspreis. Laut Hersteller ist sie mit den CGM-Praxisprogrammen ALBIS, MEDISTAR, M1 PRO und TURBOMED kompatibel, aber auch mit Software anderer Anbieter.
Daneben gibt es eine zweite Variante: Der PVS-Hersteller baut keinen eigenen Videodienst, sondern bindet einen bestehenden ein. So arbeitet etwa die Psychotherapie-Software psychodat von ergosoft. Das Videomodul läuft laut Hersteller "Powered by MeetOne", Videotermine werden im Kalender geplant, die Teilnehmer-Links direkt erzeugt und per E-Mail versendet. Videodienstanbieter im Sinne der Anlage 31b ist in diesem Fall nicht der PVS-Hersteller, sondern der eingebundene Dienst. Welche Anforderungen Psychotherapeuten unabhängig vom Integrationsweg an eine Videolösung stellen sollten, beschreibt der Beitrag zur Videosprechstunde-Software für Psychotherapeuten.
Für die Praxis hat ein PVS-Modul einen klaren Vorteil: Patientendaten, Termine und Dokumentation liegen in einem System, Name und Kontaktdaten müssen nicht ein zweites Mal erfasst werden. Dafür hängt die Videosprechstunde am PVS. Funktionsumfang und Weiterentwicklung bestimmt der PVS-Hersteller. Und wer die Praxissoftware wechselt, muss bei einem fest eingebauten Modul in der Regel auch den Videodienst wechseln - samt neuer Einwilligung der Patienten und gegebenenfalls einer neuen Anzeige bei der KV.
Wer ist der Videodienstanbieter?
Bei einem PVS-Modul lohnt sich diese Frage, weil an ihr mehrere Pflichten hängen:
- Zertifizierung: Zertifiziert ist ein konkretes Produkt. Die Anlage 31b verlangt die Nachweise "unter Angabe des Produktnamens und Prüfobjekts". Die KBV-Liste nennt Produktname und Anbieter, bei vielen Einträgen auch die Adresse laut Prüfnachweis. Viele Unternehmen tauchen dort mehrfach auf, mit unterschiedlichen Produktnamen und Domains.
- Bescheinigung für die KV: Der Videodienstanbieter muss dem Arzt zum Vertragsabschluss bestätigen, dass die Nachweise vorliegen. Mit dieser Bescheinigung zeigt die Praxis ihrer KV in der Regel an, dass sie einen zertifizierten Anbieter nutzt; in einigen KV-Regionen ist die Anzeigepflicht derzeit ausgesetzt. Wie die Anzeige abläuft, beschreibt der Beitrag zur KV-Anmeldung der Videosprechstunde.
- Einwilligung: Der Arzt holt die Einwilligung des Patienten in die Datenverarbeitung "des genutzten Videodienstanbieters" ein. Die Patienteninformation muss also den Dienst nennen, der tatsächlich die Verbindung herstellt, nicht nur den Namen der Praxissoftware.
- Registrierung: Der Arzt muss sich nach Anlage 31b für den Videodienst registrieren. Bei einem PVS-Modul sollte klar sein, wie und bei wem das geschieht.
Was die Zertifizierung im Einzelnen prüft und was nicht, erklärt der Beitrag zur KBV-Zertifizierung.
Weg 2: Ein eigenständiger Videodienst neben dem PVS
Der direkteste Weg kommt ohne Schnittstelle aus: Die Praxis nutzt einen zertifizierten Videodienst im Browser, das PVS bleibt unverändert. Der Termin wird im Videodienst angelegt, der Patient erhält den Link per E-Mail und braucht kein eigenes Konto - die Anlage 31b schreibt vor, dass Patienten den Dienst ohne vorherige Registrierung nutzen können. Nach dem Gespräch dokumentiert der Arzt im PVS und setzt dort die Abrechnungsziffern.
Der Preis dafür ist Handarbeit an den Übergängen:
- Name und E-Mail-Adresse des Patienten werden im Videodienst ein zweites Mal erfasst.
- Termine stehen unter Umständen in zwei Kalendern, wenn die Praxis ihre Sprechstunden im PVS plant.
- Dokumentation und Abrechnung werden nach dem Gespräch im PVS nachgetragen.
Im Gegenzug ist die Praxis in der Wahl des Videodienstes frei. Ein Wechsel der Praxissoftware berührt die Videosprechstunde nicht, und Funktionen wie Online-Terminbuchung, Warteraum oder sichere Dokumentenübermittlung kommen vom Videodienst, auch wenn das PVS sie nicht bietet. Einen Überblick über eigenständige Anbieter gibt der Anbieter-Vergleich.
Wie viel Doppelarbeit entsteht, hängt vor allem von der Organisation ab. Drei Ansätze verringern sie:
- Einen führenden Kalender festlegen: Entweder plant die Praxis Videotermine nur im Videodienst und gleicht dessen Verfügbarkeiten mit ihrem übrigen Kalender ab, oder sie vergibt Termine im PVS und legt im Videodienst nur noch den Raum für den Link an. Entscheidend ist, dass das Team weiß, welcher Kalender gilt.
- Feste Raumlinks nutzen: Manche Dienste bieten dauerhafte Links, die sich im PVS hinterlegen und wiederverwenden lassen. Das funktioniert nur sauber mit einem Warteraum, aus dem der Arzt jeden Patienten einzeln in das Gespräch holt.
- Organisatorisches an die MFA geben: Die Anlage 31b erlaubt einen Zweitzugang für das Praxispersonal, der ausschließlich organisatorischen Zwecken dient. Je nach Dienst können Medizinische Fachangestellte darüber Termine anlegen und Links versenden; die Sprechstunde selbst darf über diesen Zugang nicht stattfinden.
Wie sich Videotermine sinnvoll in den Praxisplan einfügen, beschreibt der Beitrag zur Terminplanung für Videokonsultationen. Ob Patienten den Dienst im Browser oder per App nutzen, macht für den Ablauf ebenfalls einen Unterschied; dazu mehr im Vergleich Browser vs. App.
Weg 3: Anbindung über eine Programmierschnittstelle (API)
Einige Videodienste bieten eine Programmierschnittstelle an. Darüber legt eine andere Software - ein PVS, ein Patientenportal, die Plattform eines MVZ-Verbunds - Videoräume und Termine an, ruft die Zugangslinks ab und verschickt sie selbst. Über sogenannte Webhooks meldet der Videodienst Ereignisse zurück, etwa wenn sich ein Termin ändert. Das Praxisteam arbeitet dann in der Oberfläche seiner eigenen Software.
Die Videoverbindung läuft auch hier über den angebundenen Videodienst. Er bleibt Videodienstanbieter im Sinne der Anlage 31b, seine Zertifizierung und seine Bescheinigung gelten weiter. Da die Zertifizierung an ein bestimmtes Produkt gebunden ist, sollte eine Frage trotzdem geklärt sein: Findet die Sprechstunde im zertifizierten Videodienst statt, ist die Lage eindeutig. Ersetzt die einbindende Software Teile davon durch eine eigene Oberfläche, sollte der Anbieter schriftlich bestätigen, dass diese Konstellation von der Zertifizierung gedeckt ist.
Wer die Anbindung baut
Eine API ist ein Werkzeug für Softwareentwickler. Eine Arztpraxis kann ihr PVS in aller Regel nicht selbst an einen Videodienst anschließen; ob und wie sich die Praxissoftware von außen ansprechen lässt, entscheidet ihr Hersteller. Der Gesetzgeber schreibt für Praxissoftware zwar offene Schnittstellen vor: § 371 SGB V nennt unter anderem Schnittstellen zur Archivierung und zum Systemwechsel sowie für die Meldung von Terminen an die Terminservicestellen. Eine Schnittstelle speziell für Videodienste nennt die Vorschrift nicht.
Realistisch ist der API-Weg deshalb vor allem für:
- Hersteller von Praxissoftware, die ein Videomodul anbieten wollen, ohne selbst einen Videodienst zertifizieren zu lassen
- Betreiber von Patientenportalen, Telemedizin-Plattformen und Gesundheits-Apps
- größere Einrichtungen wie MVZ oder Kliniken mit eigener IT-Abteilung
Für eine Einzelpraxis führt der Weg in der Regel über die Frage an den eigenen PVS-Hersteller, ob er einen Videodienst angebunden hat oder anbinden will.
Welche Daten über die Schnittstelle fließen
Gesprächsinhalte darf ein zertifizierter Videodienstanbieter nach Anlage 31b weder einsehen noch speichern. Über eine API fließen deshalb Verwaltungsdaten: Name und E-Mail-Adresse des Patienten, gegebenenfalls eine Telefonnummer, Terminzeit und Behandler. Auch das sind personenbezogene Daten, und schon ein Termin bei einer bestimmten Fachpraxis kann Rückschlüsse auf die Gesundheit zulassen.
Verantwortlich für die Verarbeitung bleibt die Praxis. Für die Verträge gibt es zwei typische Konstellationen:
- Die Praxis schließt den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) direkt mit dem Videodienst.
- Die Praxis hat nur einen Vertrag mit dem PVS-Hersteller, und dieser setzt den Videodienst als weiteren Auftragsverarbeiter ein. Das ist nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO nur mit Genehmigung der Praxis zulässig, und dem Videodienst müssen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt werden (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).
Welche Konstellation gilt, steht im AVV und in der Liste der Unterauftragsverarbeiter. Worauf bei diesem Vertrag zu achten ist, erklärt der Beitrag zum AVV mit Videodienstanbietern.
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Weg 4: Die Terminbuchung als Bindeglied
Manche Praxen vergeben Termine nicht im PVS, sondern über ein Online-Terminbuchungssystem. Mehrere Anbieter solcher Systeme führen einen eigenen zertifizierten Videodienst in der KBV-Liste, darunter Doctolib, samedi und CLICKDOC von CompuGroup Medical. Die Videosprechstunde ist dann mit der Terminbuchung verbunden, nicht automatisch mit dem PVS. Ob gebuchte Termine und Patientendaten in die Praxissoftware übergehen, ist eine eigene Schnittstellenfrage zwischen Buchungsanbieter und PVS-Hersteller.
Ein Sonderfall ist der Terminservice der Kassenärztlichen Vereinigungen, der über 116117 auch Videotermine vermittelt. Für die Meldung von Terminen an die Terminservicestellen schreibt § 371 SGB V eine Schnittstelle in der Praxissoftware vor. Wie Praxen Videotermine dort anbieten, beschreibt der Beitrag zu 116117 und Videosprechstunde.
Was in jedem Fall im PVS bleibt
Unabhängig vom gewählten Weg gibt es Aufgaben, die kein Videodienst übernimmt.
Dokumentation und Abrechnung
Die Behandlung wird im PVS dokumentiert, die Abrechnung geht über das PVS an die KV. Das gilt auch für die videospezifischen Positionen: den Technikzuschlag (GOP 01450), den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) und die Kennzeichnung reiner Videofälle mit der Pseudo-GOP 88220. Ob die Software diese Ziffern nach einer Videosprechstunde vorschlägt, hängt vom PVS ab, nicht vom Videodienst.
Identitätsprüfung bei unbekannten Patienten
In der Videosprechstunde steckt niemand eine Gesundheitskarte ins Kartenterminal. Patienten, die weder im laufenden Quartal noch im Vorquartal in der Praxis waren, darunter Neupatienten, halten laut KBV zu Beginn ihre eGK in die Kamera. Das Praxisteam prüft die Identität und erfasst Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl und Krankenversichertennummer; der Patient bestätigt, dass Versicherungsschutz besteht. Diese Angaben werden im PVS erfasst, denn ausgelesen wird die Karte dabei nicht. Wann dafür die GOP 01444 abgerechnet werden kann, erklärt der verlinkte Beitrag; die Ziffer ist derzeit bis 31.12.2026 befristet.
Ändern soll sich das mit dem TI-Dienst PoPP (Proof of Patient Presence). Laut gematik soll ab Stufe 2, geplant für September 2027, der Check-in direkt am Smartphone der Versicherten möglich werden, etwa für Videosprechstunden. Der Nachweis berechtigt die Praxis dann zum Zugriff auf TI-Anwendungen wie ePA und E-Rezept - und die laufen über das PVS.
TI-Anwendungen: eAU, E-Rezept, eArztbrief, ePA
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Verordnungen und Überweisungen sind in der Videosprechstunde unter den Voraussetzungen möglich, die die KBV beschreibt. Ausgestellt werden sie im PVS. Soweit sie elektronisch übermittelt werden, läuft das über die Telematikinfrastruktur: eAU und eArztbrief per KIM, das E-Rezept über den E-Rezept-Fachdienst. Auch die elektronische Patientenakte öffnet der Arzt über das PVS, nicht über die Videoplattform; mehr dazu im Beitrag zu ePA und Videosprechstunde.
Der Videodienst selbst ist kein TI-Dienst. Die Anlage 31b verlangt keine Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Die Variante des TI-Messengers für Mehrwertanwendungen und Drittsysteme von Versicherten (TI-M Connect) steht laut Produkt-Roadmap der gematik (Stand 24.09.2026) noch in der Discovery-Phase, also vor der Konzeption. Wie KIM, TI-Messenger und Praxis-Messenger zusammenspielen, ordnet der Beitrag zu TI-Messenger, KIM und Praxis-Messenger ein.
Die Wege im Vergleich
| PVS-Modul | Eigener Videodienst | API-Anbindung | Terminbuchung mit Video | |
|---|---|---|---|---|
| Videodienstanbieter | PVS-Hersteller oder eingebundener Dienst | der gewählte Dienst | der angebundene Dienst | Buchungsanbieter |
| Doppelte Datenerfassung | gering | Name, E-Mail, ggf. Termin | gering, wenn die Anbindung Patientendaten übergibt | abhängig von der Schnittstelle zum PVS |
| Bindung | an das PVS | keine an das PVS | die einbindende Software an den Videodienst | an das Buchungssystem |
| Wer baut die Verbindung | PVS-Hersteller | entfällt, sofort nutzbar | Software-Hersteller oder eigene IT | Buchungsanbieter |
| Support bei Verbindungsproblemen | vertraglich klären, besonders bei eingebundenem Fremddienst | Videodienst | zwischen Integrator und Videodienst klären | Buchungsanbieter |
| Dokumentation und Abrechnung | PVS | PVS | PVS | PVS |
Bei einem eigenständigen Dienst ist die Zuständigkeit für den Support eindeutig. Steckt im PVS-Modul ein Dienst eines anderen Herstellers oder hat ein Dritter die Anbindung gebaut, sind zwei Unternehmen beteiligt - und wer zuerst angerufen wird, wenn ein Patient nicht in den Raum kommt, sollte vor dem Start feststehen.
Fragen an PVS-Hersteller und Videodienst
Vor der Entscheidung lohnt sich eine kurze Liste:
- Unter welchem Produktnamen und welchem Anbieter steht der Videodienst in der KBV-Liste, und bis wann gelten die Zertifikate?
- Wer stellt die Bescheinigung für die KV aus?
- Mit wem schließt die Praxis den AVV, und wer ist als Unterauftragsverarbeiter aufgeführt?
- Welche Daten fließen zwischen PVS und Videodienst, und in welche Richtung?
- Wer ist erster Ansprechpartner bei Verbindungsproblemen?
- Ist das Videomodul im Wartungsvertrag enthalten oder wird es gesondert berechnet?
- Was passiert mit der Videosprechstunde, wenn die Praxis das PVS wechselt?
Mit welchen Kosten insgesamt zu rechnen ist, ordnet der Beitrag Was kostet eine Videosprechstunde? ein.
Was MeetOne anbietet und was nicht
MeetOne ist ein zertifizierter Videodienst und steht als "MeetOne Videosprechstunde" der MeetOne GmbH in der KBV-Liste. Eine fertige Anbindung an ein PVS, die eine Praxis selbst einschalten kann, gibt es nicht. In eine Praxissoftware gelangt MeetOne nur, wenn deren Hersteller die API einbindet, wie bei psychodat von ergosoft.
Für Praxen ohne eine solche Anbindung ist MeetOne ein eigenständiger Dienst neben dem PVS, also Weg 2. Mehrere Funktionen verringern dabei die Doppelarbeit:
- Online-Terminbuchung über eine öffentliche Buchungsseite, als Website-Widget per Script-Tag oder per iFrame auf der Praxis-Website
- Übernahme der Verfügbarkeiten aus Google-, Outlook- und CalDAV-Kalendern; Abwesenheiten aus verknüpften Kalendern blockieren buchbare Zeiten (Tarife Pro und Health)
- jeder Termin als ICS-Datei für den eigenen Kalender
- permanente Termine mit festem Raumlink und ein Warteraum, aus dem der Arzt Patienten einzeln einlässt
- eine eigene Rolle für Medizinische Fachangestellte zur Terminverwaltung
Für Software-Hersteller und Einrichtungen mit eigener Entwicklung gibt es eine REST-API:
- Räume per API erstellen, abfragen und schließen, Termine verwalten und Nutzer anlegen, dokumentiert auf Basis von Swagger
- API-Zugang ist in den Tarifen Pro und Health enthalten
- Der nutzungsbasierte Tarif Video API kostet 0,01 Euro pro Teilnehmerminute zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne Grundgebühr, und umfasst Webhooks, die bei Änderungen an Terminen und Räumen Ereignisse an externe Systeme senden
- Für ein eigenes, dediziertes System mit eigener Domain gibt es die Variante Video API Dedicated
Über die API laufen Termin-, Raum- und Nutzerdaten. Bild und Ton der Sprechstunde laufen weiterhin Ende-zu-Ende-verschlüsselt und in der Regel Peer-to-Peer zwischen den Teilnehmern; MeetOne hat darauf keinen Zugriff.
An die Telematikinfrastruktur ist MeetOne nicht angebunden, die eGK wird nicht ausgelesen, und Dokumentation oder Abrechnungsziffern gehen nicht automatisch ins PVS über. Ein Export von Terminen im Format FHIR/HL7 ist nur für Enterprise-Instanzen vorgesehen. Dokumentation und Abrechnung bleiben, wie bei jedem Videodienst, Aufgabe der Praxissoftware.
Tarife und Video-API-Preise ansehen
Transparente Preise für jede Praxisgröße
Videosprechstunde und Praxissoftware auf einen Blick
- Bild und Ton laufen über einen Videodienst, der für die GKV-Abrechnung nach Anlage 31b zertifiziert sein muss; integriert werden Termin, Einladung und Patientendaten
- Ein PVS-Modul spart Doppelerfassung, bindet die Videosprechstunde aber an die Praxissoftware
- Ein eigenständiger Videodienst ist sofort nutzbar und unabhängig vom PVS, kostet aber Handarbeit an den Übergängen
- Eine API-Anbindung baut der Software-Hersteller, nicht die Praxis; AVV und Unterauftragsverarbeiter gehören vorab geklärt
- Dokumentation, Abrechnung, eAU, E-Rezept und ePA bleiben auf jedem Weg im PVS
Fazit
Eine Videosprechstunde in die Praxissoftware zu integrieren heißt, die Schritte rund um das Gespräch zu verbinden: Termin, Einladung und Patientendaten. Das Videomodul eines PVS spart dabei die meiste Handarbeit, ein eigenständiger Dienst lässt die freie Wahl, und eine API-Anbindung ist Sache des Software-Herstellers. Welcher Weg passt, entscheidet sich vor allem an Fragen, die vor dem Vertrag geklärt sein sollten: Wer ist der Videodienstanbieter, mit wem wird der AVV geschlossen, und wer hilft, wenn die Verbindung nicht zustande kommt? Dokumentation und Abrechnung bleiben auf jedem Weg im PVS.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder technische Beratung. Angaben zu Produkten anderer Hersteller beruhen auf deren Veröffentlichungen und der Liste zertifizierter Videodienstanbieter von KBV und GKV-Spitzenverband (Stand 24.08.2026); sie können sich ändern.