MeetOne Ratgeber

Videosprechstunde für Berufseinsteiger und junge Ärzte

Gesprächsführung ohne Untersuchung, Sicherheitsnetz, Rechtsrahmen, Weiterbildung: Was Assistenzärzte und junge Ärzte für die Videosprechstunde wissen sollten.

Videosprechstunde für Berufseinsteiger und junge Ärzte

Wer in der Weiterbildung oder kurz nach dem Facharzt die ersten Videosprechstunden führt, arbeitet mit derselben Medizin, aber mit weniger Werkzeug. Dieser Beitrag zeigt, wie Gesprächsführung, Sicherheitsnetz und Abschluss am Bildschirm gelingen, welcher Rechtsrahmen gilt und was Weiterbildungsassistenten bei Verantwortung und Abrechnung beachten müssen.


Gleicher Maßstab, kleinerer Werkzeugkasten

In Studium und Klinik werden Anamnese und Untersuchung als Einheit gelernt: fragen, anschauen, tasten, abhören. In der Videosprechstunde fällt ein Teil davon weg. Palpation und Auskultation sind nicht möglich, die Inspektion hängt von Kamera und Licht ab, und Signale unterhalb des Bildrands gehen verloren. Auch Blickkontakt funktioniert anders, wie der Beitrag zur therapeutischen Beziehung per Video beschreibt.

Der Sorgfaltsmaßstab bleibt dagegen derselbe, denn der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB unterscheidet nicht zwischen Präsenz und Video. Am Anfang steht deshalb nicht die Frage „Geht das per Video?", sondern „Reicht das, was ich per Video erheben kann, für diese Entscheidung aus?" Lautet die Antwort Nein, ist die Einbestellung kein Scheitern, sondern das Ergebnis einer ärztlichen Abwägung.

Gesprächsführung: Struktur ersetzt den Untersuchungsbefund

Weil der körperliche Befund fehlt, trägt das Gespräch mehr Gewicht. Hilfreich ist ein fester Ablauf, der sich in jeder Videosprechstunde wiederholt.

Der Einstieg: den Rahmen klären

Die ersten Minuten gehören nicht dem Symptom, sondern dem Rahmen. Patienten, die im laufenden oder vorigen Quartal nicht in der Praxis waren, halten ihre elektronische Gesundheitskarte zur Identitätsprüfung in die Kamera. Dann folgen die Fragen, ob der Patient ungestört ist und wo er sich gerade aufhält - der Ort zählt, falls sich ein Notfall abzeichnet und Hilfe geschickt werden muss. Ebenfalls an den Anfang gehört eine Telefonnummer für den Rückruf, falls die Verbindung abbricht.

Die Anamnese: genauer fragen, gezielt zeigen lassen

Ohne Untersuchung müssen Fragen präziser sein: Lokalisation, Beginn, Verlauf, Auslöser, Begleitsymptome - und eine systematische Abfrage der Warnzeichen, die man in der Präsenz beiläufig mitbeurteilt. Vieles kann der Patient mit Anleitung selbst beitragen: die schmerzhafte Stelle zeigen, eine Hautveränderung bei Tageslicht vor die Kamera halten, Beweglichkeit vorführen, selbst gemessene Werte wie Temperatur oder Blutdruck ablesen. Solche Befunde sind weniger belastbar als eine eigene Untersuchung. In die Dokumentation gehört deshalb, was sichtbar war, was nicht und worauf sich die Einschätzung stützt.

Der Abschluss: zusammenfassen und rückfragen

Am Ende steht eine kurze Zusammenfassung in Alltagssprache: Wie lautet die Einschätzung, was passiert als Nächstes, wer tut was bis wann? Eine einfache Kontrolle ist, den Patienten den Plan in eigenen Worten wiederholen zu lassen. Missverständnisse, die in der Praxis beim Hinausgehen noch auffallen würden, bleiben per Video sonst unbemerkt, weil das Gespräch mit einem Klick endet.

Sicherheitsnetz: konkrete Kriterien statt „Melden Sie sich, wenn etwas ist"

Was in der englischsprachigen Allgemeinmedizin „Safety-Netting" heißt, hat per Video besonderes Gewicht: Der Patient verlässt das Gespräch mit klaren Kriterien, wann er sich wieder melden muss. Ein tragfähiges Sicherheitsnetz beantwortet drei Fragen:

  • Woran merkt der Patient, dass der Verlauf nicht wie erwartet ist? Konkrete Warnzeichen statt einer allgemeinen „Verschlechterung".
  • Bis wann sollte eine Besserung eingetreten sein, bevor er sich erneut vorstellt?
  • Wohin wendet er sich: an die Praxis während der Sprechzeiten, an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 außerhalb davon, im Notfall an die 112?

Ein Beispiel: Bei akuten Rückenschmerzen ohne Warnzeichen kann die Vereinbarung lauten, sich bei fehlender Besserung nach einem festgelegten Zeitraum erneut vorzustellen - sofort aber, wenn Taubheit im Genital- oder Gesäßbereich, Probleme beim Wasserlassen oder Lähmungserscheinungen auftreten. Diese Kriterien gehören in die Akte: Fehlt eine medizinisch gebotene Maßnahme in der Dokumentation, wird nach § 630h Abs. 3 BGB vermutet, dass sie unterblieben ist (mehr zu Haftungsfragen bei der Videobehandlung). Folgetermine und Rückfragen behandelt der Beitrag zur Nachbereitung der Videokonsultation.

Typische Unsicherheiten in den ersten Wochen

Übervorsicht. Wer unsicher ist, bestellt im Zweifel ein oder ordnet zusätzliche Diagnostik an, um die fehlende Untersuchung auszugleichen. Im Einzelfall ist das richtig, als Reflex belastet es Patienten und Praxis. Das umgekehrte Muster gibt es ebenfalls: Zweifel werden übergangen, um das Anliegen im Video abzuschließen. Gegen beides hilft eine mit dem Weiterbilder abgestimmte Liste, welche Anlässe sich in dieser Praxis für Video eignen. Wie sie aussehen kann, zeigt der Beitrag zu Best Practices im Praxisalltag.

Offene Gesprächsenden. „Dann schauen wir mal" ist per Video riskanter als vor Ort, weil kein Empfangstresen folgt, an dem der nächste Termin vereinbart wird. Jedes Gespräch sollte mit einem konkreten nächsten Schritt enden, auch wenn dieser lautet, dass kein weiterer Termin nötig ist.

Kein Plan B. Ohne Rückrufnummer und klare Zuständigkeit bleibt ein abgebrochenes Gespräch unvollständig. Einen Stufenplan enthält der Notfallplan für technische Probleme.

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Der rechtliche Rahmen in Kürze

Berufsrechtlicher Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä): Eine ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die Sorgfalt durch die Art der Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt bleibt und der Patient über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Verbindlich ist die Berufsordnung der eigenen Landesärztekammer. Hintergründe liefern die Beiträge zum Fernbehandlungsverbot und zu Berufsrecht und Video.

Drei weitere Punkte begegnen Berufseinsteigern früh:

  • Einwilligung: Vor der ersten Videosprechstunde muss der Patient einwilligen. Was die Erklärung enthalten sollte, zeigt der Beitrag zur Einwilligungserklärung.
  • Dokumentation: Es gelten die Pflichten nach § 630f BGB, ergänzt um Angaben wie Behandlungsformat, Identitätsprüfung und technische Störungen. Details im Artikel zu den Dokumentationspflichten.
  • Krankschreibung und Verordnungen: Laut KBV ist eine AU per Video bei unbekannten Patienten für bis zu drei, bei bekannten für bis zu sieben Tage möglich, wenn die Symptomatik es zulässt; eine Folge-AU per Video setzt eine vorherige persönliche Untersuchung wegen derselben Erkrankung voraus. Betäubungsmittel dürfen unbekannten Patienten per Video nicht verordnet werden, Termine allein zum Zweck einer AU sind unzulässig.

In der Weiterbildung: Verantwortung und Abrechnung

Für Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten in einer Vertragsarztpraxis gibt es keine eigenen Regeln zur Videosprechstunde. Es gelten die allgemeinen Vorgaben zur Assistentenbeschäftigung:

  • Genehmigung: Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Fehlt sie, drohen Honorarrückforderungen; das Bundessozialgericht hat eine solche Berichtigung bestätigt (Beschluss vom 6. April 2022, B 6 KA 16/21 B).
  • Zurechnung: Leistungen genehmigter Assistenten gelten nach § 15 BMV-Ä als persönliche Leistungen des Praxisinhabers, soweit sie ihm als Eigenleistung zugerechnet werden können. Abgerechnet wird über den Weiterbildungsbefugten, der gegenüber der KV für diese Leistungen einsteht. Das setzt Anleitung und Aufsicht voraus, auch in der Videosprechstunde.
  • Signatur und Vertretung: Nach Auskunft der KV Nordrhein signieren Ärzte in Weiterbildung elektronische Verordnungen mit ihrem eigenen elektronischen Heilberufsausweis, dürfen aber keine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung übernehmen. Die Videosprechstunde ist also kein Weg, einen abwesenden Praxisinhaber zu ersetzen.

Offen ist, ob Weiterbildungsassistenten Videosprechstunden aus dem Homeoffice führen dürfen. Die KBV erlaubt Videosprechstunden außerhalb der Praxis an einem ausgestatteten Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum mit Zugriff auf Dokumentation und Telematikinfrastruktur (siehe Videosprechstunde im Homeoffice). Zugleich muss der Befugte die Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) persönlich leiten. Wer beides verbinden will, klärt das vorab mit KV und Kammer.

Die Videosprechstunde selbst nennt die MWBO nicht. Ihre allgemeinen Weiterbildungsinhalte umfassen aber den Einsatz digitaler Anwendungen für Anamnese, Diagnostik und Therapie sowie eine situationsgerechte strukturierte Gesprächsführung; das frühere Stichwort „Telemedizin" wurde 2023 durch allgemeinere Formulierungen ersetzt. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung der eigenen Kammer. Ein guter Anlass ist das Gespräch, das Weiterbilder und Assistent laut MWBO mindestens einmal jährlich führen - etwa um zu vereinbaren, die ersten Videosprechstunden gemeinsam vor- und nachzubesprechen.

Blick auf die Niederlassung

Wer sich niederlässt oder eine Praxis übernimmt, organisiert die Videosprechstunde selbst. Die wichtigsten Punkte:

  • Zertifizierter Anbieter: Für die Abrechnung ist ein nach Anlage 31b BMV-Ä zertifizierter Videodienst Pflicht.
  • Anzeige bei der KV: Die Verfahren unterscheiden sich je nach KV, siehe Videosprechstunde bei der KV anmelden.
  • Obergrenze: Seit dem 1. April 2025 dürfen bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle eines Quartals ausschließlich per Video versorgt werden, bezogen auf die Betriebsstätte und für bekannte wie unbekannte Patienten gleichermaßen. Eine zunächst vorgesehene niedrigere Grenze von 30 Prozent für unbekannte Patienten wurde im Juli 2025 rückwirkend gestrichen. Details zur 50-Prozent-Regel.
  • Anschlussbehandlung: Reicht Video nicht aus, muss die Praxis eine Weiterversorgung sicherstellen, etwa durch einen zeitnahen Termin vor Ort oder eine Überweisung.
  • Terminservice: Videotermine lassen sich auch über 116117 anbieten.

Alle Schritte von der Anbieterwahl bis zur Pilotphase fasst die Checkliste zur Einführung der Videosprechstunde zusammen.

MeetOne ist ein KBV-zertifizierter Videodienstanbieter und läuft im Browser, Patienten müssen nichts installieren. Bild, Ton, Chat und Bildschirmfreigabe werden über eine Peer-to-Peer-Verbindung Ende-zu-Ende-verschlüsselt übertragen, MeetOne selbst hat keinen Zugriff auf diese Inhalte. Einwilligungen können Patienten je nach Tarif vor dem Termin digital abgeben. Im Warteraum wartet der Patient, bis die Ärztin ihn einlässt - Zeit, um die Akte zu öffnen oder kurz beim Weiterbilder nachzufragen.

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Das Wichtigste für den Einstieg

  • Gleicher Sorgfaltsmaßstab wie in der Präsenz: Entscheidend ist, ob die per Video erhebbaren Befunde für die Entscheidung ausreichen
  • Fester Gesprächsablauf: Rahmen klären, gezielt fragen und zeigen lassen, zusammenfassen und rückfragen
  • Sicherheitsnetz mit konkreten Warnzeichen, Zeitrahmen und Anlaufstelle, festgehalten in der Dokumentation
  • In der Weiterbildung: KV-Genehmigung, Abrechnung über den Weiterbildungsbefugten, Anleitung und Aufsicht auch per Video
  • Für die Niederlassung: zertifizierter Anbieter, Anzeige bei der KV, höchstens 50 Prozent reine Videofälle je Quartal
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Fazit

Die Videosprechstunde verlangt von Berufseinsteigern keine neue Medizin, aber eine bewusstere Gesprächsführung: klarer Rahmen, präzise Anamnese, ein Abschluss mit konkretem Plan und ein dokumentiertes Sicherheitsnetz. Rechtlich gelten dieselben Sorgfalts-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten wie in der Präsenz. In der Weiterbildung bleibt der Weiterbildungsbefugte verantwortlich und rechnet ab - ein frühes Gespräch mit ihm schafft Sicherheit für die ersten Videosprechstunden und für die spätere Niederlassung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung. Verbindlich sind die Berufs- und Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer sowie die Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.