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Videosprechstunde abrechnen: EBM-Ziffern und Voraussetzungen

Welche EBM-Ziffern gibt es für die Videosprechstunde? Technikzuschlag, Authentifizierung und die wichtigsten Abrechnungsregeln im Überblick.

Videosprechstunde abrechnen: EBM-Ziffern und Voraussetzungen

Die Videosprechstunde lässt sich über den EBM wie eine reguläre ärztliche oder psychotherapeutische Leistung abrechnen - ergänzt um einige Zuschläge und Sonderregeln, die in der Präsenzbehandlung keine Rolle spielen. Wer Technikzuschlag, Authentifizierung, Grundpauschale und die 50-Prozent-Regel kennt, verschenkt kein Honorar und vermeidet Rückforderungen.


Wer darf Videosprechstunden abrechnen

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor eine Videosprechstunde überhaupt abrechnungsfähig ist.

Erstens: Der genutzte Videodienstanbieter muss nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zertifiziert sein. Diese Zertifizierung ist keine freiwillige Selbstverpflichtung, sondern Grundvoraussetzung für jede GKV-Abrechnung. Wird die Videosprechstunde über ein nicht-zertifiziertes Tool durchgeführt - etwa ein reguläres Videokonferenzprogramm ohne KBV-Zulassung -, entfällt die Abrechnungsfähigkeit vollständig, unabhängig davon, wie die Konsultation inhaltlich verlaufen ist. Was die Zertifizierung im Detail bedeutet und woran Sie einen zugelassenen Anbieter erkennen, erklärt der Artikel zur KBV-Zertifizierung.

Zweitens: Je nach Kassenärztlicher Vereinigung ist eine Meldung oder Genehmigung erforderlich, bevor Sie abrechnen dürfen. Die Anforderungen unterscheiden sich zwischen den 17 KVen erheblich - manche verlangen gar keine Meldung, andere ein Anzeigeverfahren, wieder andere ein Genehmigungsverfahren mit Wartezeit. Eine vollständige Übersicht aller 17 KVen mit den jeweiligen Verfahren und Formularen finden Sie im Artikel Videosprechstunde bei der KV anmelden.

Zusätzlich benötigen Sie für jede Videosprechstunde die schriftliche Einwilligung des Patienten. Diese muss vor der ersten Sitzung vorliegen und über den Videodienstanbieter, die Datenverarbeitung sowie das Widerrufsrecht aufklären.

Die zentralen Abrechnungsziffern im Überblick

Für die Abrechnung der Videosprechstunde selbst kommen im Kern drei Elemente zusammen: ein Zuschlag für den technischen Mehraufwand, gegebenenfalls ein Zuschlag für die Authentifizierung ohne eGK, und die eigentliche ärztliche oder psychotherapeutische Leistung mit einem Video-Kennzeichen.

Technikzuschlag GOP 01450

Bewertung 40 Punkte
Euro-Betrag (2026) ca. 5,10 €
Euro-Betrag (2025 zum Vergleich) ca. 4,98 €
Quartalsdeckelung 700 Punkte pro Patient (ca. 90 €)
Voraussetzung KBV-zertifizierter Videodienstanbieter

Der Technikzuschlag GOP 01450 wird bei jeder Videosprechstunde zusätzlich zur eigentlichen Leistung fällig - er ist keine eigenständig abrechnungsfähige Position, sondern ergänzt die Grundleistung, das Gespräch oder die Therapiesitzung. Mit dem Orientierungspunktwert 2026 von ca. 12,75 Cent ergibt sich ein Betrag von ca. 5,10 Euro, gegenüber ca. 4,98 Euro im Vorjahr ein moderater Anstieg. Die Quartalsdeckelung von 700 Punkten pro Patient entspricht rechnerisch rund 17 Videokontakten - eine Grenze, die außerhalb intensiver psychotherapeutischer Betreuung selten erreicht wird.

Bei Gruppentherapien gilt eine Sonderregel: Der Technikzuschlag wird nur einmal pro Sitzung abgerechnet, nicht pro Teilnehmer. Details zu Voraussetzungen, Dokumentationspflicht und häufigen Fehlern bei dieser Ziffer finden Sie im Artikel zum Technikzuschlag GOP 01450.

Authentifizierungszuschlag GOP 01444

Bewertung 10 Punkte
Euro-Betrag (2026) ca. 1,27 €
Vergütungsart Extrabudgetär
Befristung bis 31.12.2026

Wenn ein Patient in Ihrer Videosprechstunde behandelt wird, dessen elektronische Gesundheitskarte im laufenden Quartal noch nicht eingelesen wurde, können Sie zusätzlich die GOP 01444 abrechnen. Das betrifft in der Praxis vor allem Neupatienten, die erstmals per Video vorstellig werden, sowie Bestandspatienten, die das gesamte Quartal über nur per Video behandelt werden.

Der entscheidende Vorteil dieser Ziffer: Sie wird extrabudgetär vergütet, unterliegt also nicht dem Regelleistungsvolumen. Jede korrekt angesetzte GOP 01444 wird in voller Höhe bezahlt - unabhängig davon, ob das Budget der Praxis im laufenden Quartal bereits ausgeschöpft ist. Die Befristung bis Ende 2026 sollten Praxen im Blick behalten, da eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus derzeit nicht gesichert ist. Wie Sie die Authentifizierung korrekt dokumentieren und welche Fehler dabei häufig vorkommen, beschreibt der Artikel zur GOP 01444.

Suffix V und W: die eigentliche Leistung

Technikzuschlag und Authentifizierung sind Zusatzpositionen. Die eigentliche Leistung - das Gespräch, die Beratung oder die Therapiesitzung - wird über die reguläre GOP der jeweiligen Fachgruppe abgerechnet, ergänzt um ein Suffix, das die Videoerbringung kennzeichnet:

  • Suffix V kennzeichnet eine Leistung, die per Video erbracht wurde
  • Suffix W wird bei bestimmten Gesprächsleistungen innerhalb einer Videositzung verwendet, vor allem in der Psychotherapie

Beispiele für videofähige Leistungen:

Leistung GOP Suffix
Problemorientiertes Gespräch (Hausarzt) 03230 V
Problemorientiertes Gespräch (Facharzt) 04230 V
Psychiatrisches Gespräch 21220, 21221 V
Psychotherapeutische Sprechstunde 35151 V, W
Probatorische Sitzung 35150 V, W
Einzeltherapie (alle Richtlinienverfahren) 35401-35435 V, W
Gruppentherapie (alle Richtlinienverfahren) 35503-35718 V, W

Nicht jede Gesprächsleistung trägt automatisch das Suffix V - die Videofähigkeit muss im EBM explizit vorgesehen sein. Welche Ziffern das in Ihrer Fachgruppe betrifft, lässt sich im EBM-Browser der KBV nachschlagen.

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Grundpauschale und der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt

Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig zu falscher Abrechnung führt, betrifft die Grundpauschale. Die Grund- und Versichertenpauschalen im EBM - etwa GOP 03000 für Hausärzte oder die fachärztlichen Grundpauschalen ab Kapitel 04 - setzen einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Behandlungsfall voraus. Nach der aktuellen EBM-Definition zählt die Videosprechstunde nicht als persönlicher APK, obwohl sie ein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt ist.

Praktisch bedeutet das: Wird ein Patient in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt, darf die Grundpauschale nicht in voller Höhe angesetzt werden. Stattdessen sind nur die videofähigen Einzelleistungen mit Suffix V sowie der Technikzuschlag abrechenbar - die Grundpauschale als Quartalsbasis entfällt oder wird gekürzt.

Die Lösung ist unkompliziert: Ein einziger Präsenzkontakt pro Patient und Quartal - und sei es nur zur eGK-Einlesung - reicht aus, um die volle Grundpauschale zu sichern. Alle weiteren Kontakte im selben Quartal können dann uneingeschränkt per Video stattfinden. Eine ausführliche Darstellung, welche Fachgruppen betroffen sind und wie sich die Terminplanung entsprechend anpassen lässt, bietet der Artikel Grundpauschale und Videosprechstunde.

Der Abschlag bei reinen Video-Quartalen: Pseudo-GOP 88220

Fehlt der persönliche Kontakt vollständig, greift ein automatischer Mechanismus: die Pseudo-GOP 88220. Anders als die bisher genannten Ziffern rechnen Sie diese nicht selbst ab - die Kassenärztliche Vereinigung setzt sie nach Quartalsende automatisch zu, wenn im Abrechnungsdatensatz eines Patienten ausschließlich Videoleistungen dokumentiert sind.

Die Folge ist ein prozentualer Abschlag auf die Versichertenpauschale:

Fachgruppe Abschlag
Hausärzte 20 %
Psychotherapie 20 %
Psychiatrie 25 %
Kinder- und Jugendpsychiatrie 25 %
Übrige Fachärzte 20 %

Sie sehen diesen Abzug erst im Honorarbescheid - eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich. Der einzige verlässliche Schutz ist deshalb vorausschauende Planung: mindestens ein Präsenzkontakt pro Patient und Quartal, unabhängig davon, wie kurz er ausfällt. Wie die Berechnung im Detail funktioniert und welche Ausnahmen gelten, erläutert der Artikel zur Pseudo-GOP 88220.

Die 50-Prozent-Regel: Obergrenze für reine Video-Behandlungsfälle

Neben dem Abschlag auf einzelne Patienten gibt es eine zweite Begrenzung, die die gesamte Praxis betrifft: Maximal 50 Prozent aller Behandlungsfälle eines Quartals dürfen ausschließlich per Video erfolgen. Diese Regel gilt pro Arzt- bzw. Therapeutennummer (LANR) - in Gemeinschaftspraxen und MVZ wird also pro Behandler gerechnet, nicht für die gesamte Einrichtung.

Entscheidend ist auch hier der Begriff Behandlungsfall, nicht die einzelne Sitzung. Ein Patient, der im Quartal fünfmal per Video und einmal in Präsenz behandelt wird, zählt nicht als reiner Video-Fall - er fällt komplett aus der 50-Prozent-Berechnung heraus, sobald ein einziger persönlicher Kontakt stattgefunden hat.

Wer die Grenze überschreitet, riskiert für die überzähligen Fälle Abschläge über die Pseudo-GOP 88220 und im wiederholten Fall eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die KV. In der Praxis wird die Grenze vor allem in gesprächsbasierten Fachgruppen relevant - Psychotherapie und Psychiatrie -, während sie in der Hausarztpraxis wegen des hohen Anteils untersuchungsgebundener Leistungen selten erreicht wird. Eine ausführliche Darstellung mit Rechenbeispielen und typischen Missverständnissen finden Sie im Artikel zur 50-Prozent-Regel.

Was sich 2026 geändert hat

Zum Jahreswechsel wird der Orientierungspunktwert regelmäßig angepasst, was sich direkt auf die Euro-Beträge der Video-GOPs auswirkt. Für 2026 liegt der bundesweite Orientierungspunktwert bei ca. 12,75 Cent - eine moderate Erhöhung gegenüber dem Vorjahreswert. Der Technikzuschlag GOP 01450 steigt dadurch von ca. 4,98 Euro (2025) auf ca. 5,10 Euro (2026).

Strukturell hat sich wenig verändert: Die Bewertung der GOP 01450 bleibt bei 40 Punkten, die Pseudo-GOP 88220 und die 50-Prozent-Regel gelten unverändert fort. Verlängert wurde die Befristung der GOP 01444 bis zum 31. Dezember 2026. Für Praxen, die ihre Videosprechstunden-Abrechnung bereits korrekt aufgestellt haben, bedeutet das: keine grundlegende Umstellung, aber eine Gelegenheit, die im Praxisverwaltungssystem hinterlegten Punktwerte zu prüfen. Eine vollständige Übersicht aller Änderungen mit Rechenbeispielen bietet der Artikel EBM-Änderungen 2026.

Abrechnung nach Fachgruppe

Die grundlegenden Regeln - Technikzuschlag, Authentifizierung, Grundpauschale, 50-Prozent-Regel - gelten fachgruppenübergreifend. Welche Leistungen konkret videofähig sind und wo praktische Einschränkungen bestehen, unterscheidet sich jedoch erheblich.

Hausärzte

Die Versichertenpauschale (GOP 03000) kann grundsätzlich auch bei einem Videokontakt ausgelöst werden, sofern im Quartal zusätzlich ein Präsenzkontakt stattfindet. Gut für Video geeignet sind Befundbesprechungen, Medikamentenanpassungen bei chronisch Erkrankten und AU-Bescheinigungen, die unbegrenzt per Video ausgestellt werden können. Nicht videofähig sind Leistungen mit körperlicher Untersuchung - Check-ups, Wundversorgung oder Impfungen.

Fachärzte

Bei den fachärztlichen Grundpauschalen ist die Bindung an den persönlichen Kontakt in der Regel enger als bei der hausärztlichen Versichertenpauschale. Fachärzte sollten deshalb pro Quartal mindestens einen Präsenzkontakt fest einplanen, um die Grundpauschale zu sichern, und Videotermine gezielt für Gesprächsleistungen nutzen - Befundbesprechung, Verlaufskontrolle, Therapieanpassung. Wie stark sich die Videoeignung zwischen den Fachrichtungen unterscheidet - von der Psychiatrie mit breiter Videofähigkeit bis zur Dermatologie, wo die Erstdiagnostik meist Präsenz erfordert -, zeigt der Artikel Videosprechstunde Abrechnung nach Fachgruppe. Eine praxisnahe Übersicht der Anwendungsfälle je Fachrichtung bietet außerdem der Artikel Videosprechstunde für Fachärzte.

Kinderärzte

Auch in der Pädiatrie folgt die Videofähigkeit der gleichen Grundregel: Gesprächsleistungen sind videofähig, körperliche Untersuchungen nicht. Beratungen, Befundbesprechungen und die Begleitung chronischer Erkrankungen - etwa Asthma, Diabetes oder ADHS - lassen sich per Video abbilden. Vorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen) und Impfungen erfordern dagegen zwingend Präsenz, da eine körperliche Intervention beziehungsweise Untersuchung notwendig ist. Eine praktische Besonderheit kommt hinzu: Da der Patient minderjährig ist, muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen, die bei jüngeren Kindern in der Regel auch während der Videokonsultation anwesend sein sollten.

Psychotherapeuten

Die Psychotherapie ist die Fachgruppe mit der breitesten Videofähigkeit: Sprechstunde, probatorische Sitzungen, Akutbehandlung sowie Einzel- und Gruppentherapie aller Richtlinienverfahren können per Video erbracht werden. Die KBV empfiehlt, mindestens eine Sprechstunde und eine probatorische Sitzung in Präsenz durchzuführen, bevor eine Therapie per Video fortgesetzt wird - eine Empfehlung, kein Verbot. Bei Gruppentherapien wird der Technikzuschlag nur einmal pro Sitzung abgerechnet, nicht pro Teilnehmer. Die konkreten GOP-Nummern, Stundenkontingente und häufigen Fehler bei der psychotherapeutischen Videoabrechnung sind Thema des Artikels Psychotherapie per Video abrechnen: EBM-Ziffern im Detail.

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Privatpatienten: GOÄ statt EBM

Alle bisher genannten Regeln - Technikzuschlag, Suffix V, 50-Prozent-Regel, Pseudo-GOP 88220 - gelten ausschließlich für die GKV-Abrechnung nach EBM. Für Privatpatienten kommt die GOÄ zur Anwendung, die keine Video-Suffixe, keinen Technikzuschlag und keine Mengenbegrenzung kennt. Stattdessen werden die regulären Beratungs- und Gesprächsziffern angesetzt, gegebenenfalls mit einem höheren Steigerungsfaktor für den Mehraufwand durch das Videoformat. Für Praxen mit gemischtem Patientenstamm bedeutet das: zwei unterschiedliche Abrechnungslogiken, je nach Versicherungsstatus des Patienten. Die relevanten Ziffern und Besonderheiten der Privatabrechnung erläutert der Artikel Videosprechstunde abrechnen: GOÄ-Ziffern für Privatpatienten.

Häufige Abrechnungsfehler und wie man sie vermeidet

Die meisten Abrechnungsfehler bei der Videosprechstunde entstehen nicht aus Unkenntnis der einzelnen Ziffern, sondern aus fehlenden Routinen im Praxisalltag. Die häufigsten Stolperstellen im Überblick:

  • Technikzuschlag vergessen: Die Gesprächsleistung wird korrekt abgerechnet, die GOP 01450 aber nicht ergänzt - ein Verlust von 5,10 Euro pro Videosprechstunde
  • Suffix V nicht gesetzt: Ohne das Kennzeichen erscheint die Videoleistung formal als Präsenzleistung, die in dieser Form nicht stattgefunden hat
  • Grundpauschale ohne Präsenzkontakt: Wird routinemäßig angesetzt, obwohl der Patient im Quartal nur per Video behandelt wurde
  • 50-Prozent-Grenze unbemerkt überschritten: Da die KV erst nachträglich prüft, bemerken Praxen die Überschreitung oft erst mit der Quartalsabrechnung
  • Authentifizierungszuschlag trotz eGK-Einlesung: Die GOP 01444 wird fälschlich auch bei Patienten angesetzt, deren eGK im selben Quartal bereits eingelesen wurde

Werden solche Fehler bei einer Prüfung durch die KV festgestellt, drohen nicht nur Korrekturen für das laufende Quartal, sondern unter Umständen auch eine Retaxation - also eine rückwirkende Rückforderung bereits ausgezahlter Honorare. Wie der Retaxationsprozess abläuft und wie Praxen darauf richtig reagieren, beschreibt der Artikel Retaxation in der Videosprechstunde.

Eine ausführliche Darstellung aller zehn häufigsten Fehler mit Lösungsansätzen bietet der Artikel Videosprechstunde: Die 10 häufigsten Abrechnungsfehler. Für die MFA, die die Quartalsabrechnung im Alltag umsetzt, lohnt sich zusätzlich ein Blick in die Checkliste zur Quartalsabrechnung - dort sind die wiederkehrenden Prüfschritte praxisnah zusammengefasst.

Beispielrechnung: Was der Technikzuschlag monatlich einbringt

Um die Größenordnung greifbar zu machen, ein vereinfachtes Rechenbeispiel für eine Praxis mit regelmäßigem Video-Anteil:

Annahme: 60 Videosprechstunden pro Monat, davon 15 mit Patienten ohne eGK-Einlesung im laufenden Quartal.

Position Berechnung Betrag
Technikzuschlag (60 × GOP 01450) 60 × 5,10 € 306,00 €
Authentifizierung (15 × GOP 01444) 15 × 1,27 € 19,05 €
Summe Video-Zuschläge 325,05 €

Zum Vergleich: Mit dem Punktwert von 2025 (GOP 01450 zu ca. 4,98 €) hätte dieselbe Praxis rund 298,80 Euro allein über den Technikzuschlag erzielt - der höhere Punktwert 2026 bringt bei diesem Beispiel ein Plus von rund 7 Euro monatlich. Kein großer Sprung, aber auch kein Betrag, den man in der Quartalsabrechnung übersehen sollte.

Wichtig: Diese Zuschläge kommen zur eigentlichen ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung hinzu - Grundpauschale, Gesprächsziffern oder Therapiesitzung werden separat und in voller Höhe vergütet, sofern die Voraussetzungen (persönlicher Kontakt im Quartal, korrektes Suffix) erfüllt sind.

PVS-Einrichtung: Zuschläge automatisieren

Ein wesentlicher Teil der vergessenen Zuschläge lässt sich technisch vermeiden. Die meisten modernen Praxisverwaltungssysteme bieten die Möglichkeit, den Technikzuschlag automatisch anzusetzen, sobald eine Leistung mit Suffix V dokumentiert wird - und die GOP 01444 automatisch vorzuschlagen, wenn im Quartal noch keine eGK-Einlesung stattgefunden hat. Prüfen Sie in den Abrechnungseinstellungen Ihres PVS, ob eine solche Zuordnung konfigurierbar ist, und testen Sie die Einstellung anhand eines Beispielfalls, bevor Sie sie im laufenden Praxisbetrieb einsetzen.

Allerdings unterstützt nicht jedes PVS diese Automatisierung gleich gut. Bei älteren Systemen bleibt oft nur die manuelle Erfassung - hier hilft eine praxisinterne Checkliste für die MFA, die vor jeder Videosprechstunde die relevanten Zuschläge abfragt und am Quartalsende prüft, welche Patienten bislang ausschließlich per Video behandelt wurden.

Portopauschalen und weitere Nebenpositionen

Neben den zentralen Video-GOPs gibt es kleinere Positionen, die im Praxisalltag leicht übersehen werden. Für den Versand von Dokumenten an Patienten nach einer Videosprechstunde können beispielsweise Portopauschalen abgerechnet werden (GOP 40128, 40130) - relevant etwa, wenn nach der Videosprechstunde ein Rezept oder ein Befund postalisch nachgereicht wird. Diese Positionen sind fachgruppenübergreifend gültig und unabhängig vom Videoformat, gewinnen im Zusammenhang mit der Videosprechstunde aber an Bedeutung, weil physische Unterlagen nach einem Videotermin häufiger per Post nachgesendet werden.

Videosprechstunde abrechnen - die wichtigsten Ziffern

  • GOP 01450 (Technikzuschlag): 40 Punkte, ca. 5,10 € bei jeder Videosprechstunde
  • GOP 01444 (Authentifizierung): 10 Punkte, ca. 1,27 € bei fehlender eGK-Einlesung im Quartal
  • Grundpauschale erfordert mindestens einen persönlichen Kontakt pro Quartal
  • Pseudo-GOP 88220: automatischer Abschlag von 20-25 % bei reinen Video-Fällen
  • 50-Prozent-Regel: maximal die Hälfte aller Behandlungsfälle ausschließlich per Video
Beratung vereinbaren

Fazit

Die Abrechnung der Videosprechstunde folgt einer überschaubaren Grundstruktur: Technikzuschlag, gegebenenfalls Authentifizierung, die eigentliche Leistung mit Suffix V oder W - ergänzt um zwei Begrenzungen, die einen dauerhaften Ersatz der Präsenzbehandlung verhindern sollen: die Bindung der Grundpauschale an den persönlichen Kontakt und die 50-Prozent-Regel. Wer diese Bausteine kennt und mindestens einen Präsenzkontakt pro Patient und Quartal einplant, schöpft die verfügbare Vergütung aus und vermeidet Abschläge sowie Rückforderungen. Für die Details der einzelnen Ziffern, Fachgruppen und Fehlerquellen lohnt sich der Blick in die verlinkten Detailartikel.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung. Die Punktwerte und Euro-Beträge können je nach KV-Region variieren. Stand: Januar 2026.